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Abtei lung V
E-4696/2006
luc/oeg
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Schenker Senn, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Oeler
X._______, Türkei,
wohnhaft Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zufolge ein Kurde aus Z._______, verliess sein Heimatland
angeblich am 10. Juni 2005 und reiste am 14. Juni 2005 illegal in die Schweiz ein.
Anlässlich der ersten summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen am 20. Juni
2005 gab er an, er sei aus der Türkei ausgereist, weil er sich belästigt gefühlt
habe. Er sei von der Polizei immer wieder mitgenommen worden, wenn fanatische
Anhänger von Abdullah Öcalan Kundgebungen durchgeführt hätten. An die
genauen Daten der Mitnahmen vermöge er sich nicht zu erinnern. Auf Nachfrage
hin gab er an, er sei zirka Mitte 2005 beziehungsweise im April 2005 zur
Sicherheitsbehörde in Z._______ geführt und dort während ein bis zwei Tagen
festgehalten worden. Er sei geschlagen, angeschrieen, bedroht und schliesslich
wieder freigelassen worden. Weitere, für die Ausreise relevante Vorfälle habe es
nicht gegeben. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er ansonsten keine
Probleme gehabt.
B. Am 23. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen
Ausreisegründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, es gebe noch andere als die
bisher erwähnten Gründe für seine Ausreise. Er sei von gewissen Leuten
gezwungen worden, an Demonstrationen für Abdullah Öcalan teilzunehmen. Er sei
deswegen von der Polizei zwischen fünf- und zehnmal beziehungsweise, auf
Nachfrage hin, sieben- oder achtmal mitgenommen worden. Sämtliche Mitnahmen
hätten sich im April 2005 ereignet. Er sei sowohl auf dem Arbeitsweg als auch zu
Hause festgenommen worden. Er sei jeweils auf den Sicherheitsposten
mitgenommen und dort während ein bis zweieinhalb Tagen im Keller festgehalten
worden. Manchmal sei er abgeholt und grob geschlagen worden. Er sei auch mit
Fusstritten traktiert und geohrfeigt worden. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr
an Demonstrationen und Versammlungen teilzunehmen, dies, obwohl er gar nie an
solchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei auch nicht Mitglied einer
politischen Partei oder irgendeiner Organisation gewesen. Weil er Kurde sei, habe
er aber immer wieder unangenehme Situationen erlebt und sei bedroht worden. Er
habe befürchtet, selbst im Falle eines Wegzugs innerhalb der Türkei, immer
wieder das Gleiche zu erleben und sei deshalb ausgereist.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2005 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 AsylG ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM aus, die Schilderungen der Festnahmen und Inhaftierungen erweckten nicht
den Eindruck, der Beschwerdeführer habe diese Begebenheiten selbst erlebt.
Ohnehin würde es sich bei den geltend gemachten Schlägen und Ohrfeigen um
nicht dem türkischen Staat zurechenbare Übergriffe von einzelnen Beamten
handeln. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, allenfalls erneut festgenommen
zu werden, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen
landesweiten, asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er in keiner Weise
politisch tätig gewesen sei. Allfälligen lokalen Behelligungen könnte er sich jedoch
durch Wechsel seines Aufenthaltsort entziehen. Insgesamt könnten die Vorbringen
3des Beschwerdeführers somit nicht als asylrelevant qualifiziert werden.
D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der BFM vom 28. Juni 2005 und die
Asylgewährung beantragen. Im Falle der Ablehnung des Hauptantrages sei der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Von der Auferlegung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der einzelnen
Anträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. August 2005 teilte diese dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Sodann stellte sie fest, dass die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich
des Abweisungsgrundes unklar ausgefallen sei, da die Vorinstanz zur Begründung
zwar das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG angeführt habe, hingegen
wiederholt zur fehlenden Glaubhaftigkeit Stellung bezogen habe, ohne jedoch Art.
7 AsylG explizit ins Feld zu führen. Die ARK wies den Beschwerdeführer in
besagter Zwischenverfügung darauf hin, dass sie seine Aussagen als nicht
glaubhaft erachte, da diese vage ausgefallen seien und mangels
Realitätskennzeichen und detailreicher Beschreibung der Eindruck entstanden sei,
der Beschwerdeführer habe die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt.
Unplausibel sei sodann, dass sämtliche sieben oder acht Mitnahmen im April 2005
stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer nachher bis zur Ausreise am 10.
Juni 2005 wiederum nicht mehr belästigt worden sei. Dem Beschwerdeführer
wurde in der Zwischenverfügung vom 26. August 2005 Gelegenheit eingeräumt, zu
diesen Vorhaltungen Stellung zu nehmen. Angesichts der Einschätzung des
Verfahrens als aussichtslos lehnte die Instruktionsrichterin der ARK sodann das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
F. Am 12. September 2005 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--.
G. Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte der damals noch mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe keinen Anlass, den Aussagen
seines Mandanten keinen Glauben zu schenken; im Einzelnen könne auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden.
H. Am 4. April 2006 übersandte das Amt für Zivilstandswesen des Kantons
A._______ dem BFM einen auf den Beschwerdeführer lautenden türkischen
Reisepass, ausgestellt am 22. März 2006 auf dem Konsulat in Zürich, welchen der
Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hatte.
I. Am 15. Mai 2006 schloss der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin die
Ehe.
J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 informierte der Beschwerdeführer die
Asylbehörden über seine Eheschliessung sowie über seinen Wohnortswechsel.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ersuchten das Migrationsamt des neuen
Wohnsitzkantons in der Folge um Bewilligung des Familiennachzugs
beziehungsweise Erteilung einer B-Bewilligung.
4K. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung des
Familiennachzuges beziehungsweise der Erteilung einer B-Bewilligung wurden der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau von den zuständigen Behörden des
Aufenthaltskantons der Ehefrau am 15. September 2006 angehört. Dabei gab die
Ehefrau an, den Beschwerdeführer einzig geheiratet zu haben, weil ihr dafür eine
grosse Geldsumme geboten worden sei. Der Beschwerdeführer selbst dementierte
bei der ersten Einvernahme diese Version und gab an, aus Liebe geheiratet zu
haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Eheleute wurde der
Beschwerdeführer in der Folge zwecks weiterer Abklärungen inhaftiert. Anlässlich
einer zweiten Einvernahme am 19. September 2006 gab der Beschwerdeführer zu,
für die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einen Geldbetrag geleistet zu
haben. Auch gab er anlässlich dieser Anhörung zu Protokoll, bereits im November
2004 illegal in die Schweiz eingereist zu sein und in der Folgezeit bei der Familie
seiner Schwester gewohnt zu haben.
L. Die zuständige kantonale Behörde lehnte in der Folge das Gesuch um
Familiennachzug gestützt auf die beiden Befragungen der Eheleute vom 15. und
19. September 2006 mit Schreiben vom 27. September 2006 ab, und forderte den
Beschwerdeführer auf, wieder an die frühere, ihm zugeordnete Aufenthaltsadresse
zurückzukehren. Am 9. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer dort
wieder an.
M. Im November 2006 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mitgeteilt, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das
Bundesverwaltungsgericht ersetzt und das Beschwerdeverfahren, sofern
dannzumal nicht abgeschlossen, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
werde.
N. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 informierte der dem Beschwerdeführer
zugeordnete Aufenthaltskanton die ARK darüber, dass sich der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte und
auch keine neue Adresse hinterlassen habe.
O. Mit Zwischenverfügung des inzwischen für das Beschwerdeverfahren zuständig
gewordenen Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 wurde der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG
aufgefordert, innert Frist den aktuellen Aufenthaltsort seines Mandanten sowie
dessen konkretes Interesse an der Fortführung des Verfahrens bekannt zu geben.
Für den Fall des unbenutzten Fristablaufs wurde die Abschreibung der
Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses in Aussicht gestellt.
P. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter innert erstreckter
Frist die neue Adresse des Beschwerdeführers mit und führte weiter aus, dieser
sei nach wie vor interessiert an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
Gleichzeitig erklärte er sein Vertretungsmandat als per sofort beendet und
ersuchte um direkte Zustellung künftiger Postsendungen an den
Beschwerdeführer.
Q. Mit Schreiben vom 20. März 2007 informierte die zuständige kantonale Behörde
darüber, dass der Beschwerdeführer – nach dreimonatigem Verbleib bei diversen
Landsleuten - ab sofort wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft wohnhaft sei.
5R. Am 30. März 2007 vermeldete die zuständige kantonale Behörde, der
Beschwerdeführer halte sich seit dem 27. März 2007 wiederum nicht mehr in der
ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Diese habe er erneut ohne Adressangabe
verlassen.
S. Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde mit, der
Beschwerdeführer habe sich bei den Behörden wieder gemeldet und sei wieder
seiner heutigen Wohnadresse zugeteilt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die vorliegende
Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird und der Entscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
63.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des
Rekurrenten würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz
nicht genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Gleichwohl ging die
Vorinstanz in der Folge nicht nur auf die fehlende Asylrelevanz ein, sondern setzte
sich auch mit der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages auseinander, indem sie
letzteren als unsubstanziiert bezeichnete und weiter erwog, die mangelhaften
Schilderungen der Festnahmen und Inhaftierungen erweckten nicht den Eindruck,
der Beschwerdeführer habe die Begebenheiten selbst erlebt. Allfällige Mitnahmen
auf den Sicherheitsposten, verbunden mit Schlägen und Ohrfeigen, bezeichnete
das BFM gleichzeitig als Übergriffe einzelner Beamter, die vom türkischen Staat
nicht geduldet würden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, allenfalls erneut
festgenommen zu werden, erachtete die Vorinstanz als nicht genügend, um
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen,
zumal er politisch nicht tätig gewesen sei. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf
die Möglichkeit, sich lokalen Behelligungen durch die örtlichen Behörden mittels
geeigneter Wahl des Aufenthaltsorts entziehen zu können.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird diesen Erwägungen entgegengehalten, der
Beschwerdeführer habe in beiden Befragungen detaillierte, sehr konsistente und
glaubwürdige Aussagen zu den Hintergründen seiner Flucht aus dem Heimatland
gemacht. Er habe keine andere Alternative gehabt, als das Land zu verlassen, da
für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestanden habe, Opfer von
massiven Übergriffen zu werden. Die Freundschaft zu einem politisch aktiven
Mann aus der Nachbarschaft habe ihn letztlich auch selbst in Gefahr gebracht.
Sodann nimmt der damalige Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift einlässlich
zur Menschenrechtslage in der Türkei Stellung, indem er einen Jahresbericht von
7amnesty international (ai) zum Vorkommen von Folter und Misshandlungen zitiert.
4.3 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens brachte die Instruktionsrichterin der
früheren ARK dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur
Kenntnis, dass sie die Gesuchsbegründung als in erster Linie nicht glaubhaft
erachte und die Beschwerdeinstanz die Rechtsmitteleingabe als aussichtslos
qualifizieren dürfte. Im Detail führte sie in der Zwischenverfügung vom 26. August
2005 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Festnahmen und
Inhaftierungen seien vage ausgefallen und erweckten mangels
Realitätskennzeichen und Details nicht den Eindruck, er hätte diese
Begebenheiten selbst erlebt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu
erklären vermocht, wieso sämtliche sieben oder acht Festnahmen gerade im April
2005 stattgefunden hätten und er danach bis zur Ausreise von den türkischen
Sicherheitskräften nicht mehr belästigt worden sei. Die Instruktionsrichterin räumte
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme ein.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 19. September 2005 teilte der damalige
Rechtsvertreter unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift
lediglich mit, er selbst habe keinen Anlass, den Aussagen seines Mandanten
keinen Glauben zu schenken.
4.5 Im Rahmen der Ermittlungen der Kantonspolizei A._______ im Zusammenhang
mit dem Verdacht des Beschwerdeführers auf "Scheinehe" mit einer Schweizer
Bürgerin gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die
genannte Behörde am 19. September 2006 zu Protokoll, er sei bereits im
November 2004 von Deutschland her kommend in die Schweiz eingereist und
habe danach bei der Familie seiner Schwester gewohnt. Dass der
Beschwerdeführer bereits längere Zeit vor seinem Asylgesuch in der Schweiz
geweilt habe, wurde auch von seinem Schwager sowie seiner Schweizer Ehefrau
bestätigt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachvortrag des Beschwerdeführers
zur Begründung seines Asylgesuches als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
nicht standhaltend. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bereits einige
Gründe angeführt, weshalb die Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen. Im
Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer unter Achtung
des Anspruches auf rechtliches Gehör im Hinblick auf eine Abweisung der
Beschwerde gestützt auf Art. 7 AsylG weitere Unzulänglichkeiten des
Sachvortrages zur Stellungnahme unterbreitet. Auch diese Vorhaltungen erachtet
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend. Mit dem Verzicht des damaligen
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Stellungnahme
beziehungsweise dem Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
welche jedoch auch nur - ohne weiteres Eingehen - eine detailreiche und
konsistente Schilderung behaupten, vermag der Rechtsvertreter die Zweifel am
Sachvortrag nicht aus dem Wege zu räumen.
Als unzureichende Darstellungselemente in den beiden im Asylverfahren erstellten
Protokollen sind zusammenfassend nochmals zu nennen, dass der
Beschwerdeführer zum Ausreisedatum widersprüchliche Angaben gemacht hat,
8dass er sich erst nicht an die Festnahmedaten erinnerte, dass er auf Nachfrage hin
die Festnahmen auf Mitte 2005 und später auf April 2005 festlegte, dass er in der
zweiten Anhörung erstmals geltend machte, von Anhängern Abdullah Öcalans zur
Teilnahme an den Demonstrationen gezwungen worden zu sein, dass er ungenaue
und gleichzeitig differierende Angaben zur Zahl der Festnahmen machte, indem er
sie zuerst auf fünf bis zehn und später auf sieben oder acht bezifferte, und dass er
keine plausible Erklärung für die ausschliessliche Verteilung der Festnahmen auf
den Monat April sowie die behördliche Interesselosigkeit an seiner Person in den
nachfolgenden vierzig Tagen bis zur angeblichen Ausreise am 10. Juni 2005
abzugeben vermochte (vgl. dazu die Aussagen in den Akten A1/10 und A7/7). Den
durch die unzulängliche Darstellungsweise entstandenen Zweifeln vermochte der
Beschwerdeführer weder bei den Anhörungen noch im Laufe des
Beschwerdeverfahrens überzeugend zu begegnen. Den Behauptungen auf
Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sehr konsistente und
glaubwürdige Aussagen zu den Hintergründen seiner Flucht aus der Heimat
gemacht, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ergänzend auf das mit dem
Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung des Eheverfahrens erstellte Protokoll der
Kantonspolizei A._______ vom 19. September 2006 zu verweisen, in welchem der
Beschwerdeführer angab, bereits im November 2004 in die Schweiz eingereist zu
sein und in der Folgezeit bei der Familie seiner Schwester gewohnt zu haben.
Entsprechend dieser Aussage hätte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
angeblich erlittenen Festnahmen (April 2005) bereits in der Schweiz aufgehalten.
Die Erwägung der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers
erweckten nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Begebeneheiten, wird dadurch
bestätigt (zur Rechtmässigkeit der Verwendung der letztgenannten Aussage des
Beschwerdeführers vgl. das nach wie vor gültige, in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 veröffentlichte Urteil der ARK zur
Tragweite des Anspruches auf rechtliches Gehör bei Widersprüchen in den
eigenen Aussagen).
Zusammenfassend ist abschliessend festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Asyl somit zu Recht nicht
gewährt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
9Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar ist
der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2006 mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet (vgl. Bst. I). Hingegen hat der für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zuständige Kanton den Anspruch auf Erteilung einer B-
Bewilligung als Folge dieser Heirat verneint (vgl. Bst. L). Eine allfällige Anfechtung
dieses negativen Entscheides hätte bei den entsprechenden fremdenpolizeilichen
Behörden, nicht jedoch im Asylverfahren, erfolgen müssen. Aus den Akten ist
jedoch nicht zu schliessen, dass eine solche erfolgt wäre, zumal der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau zugegeben haben, gegen Entgelt die Ehe
eingegangen zu sein und der Beschwerdeführer sich in der Folge am Wohnort
seiner Ehefrau ab- und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft anmeldete. Bei
dieser Sachlage besteht im Asylverfahren kein Anlass, von einer
Wegweisungsanordnung abzusehen oder die Tatsache der Heirat als
Wegweisungshindernis im Lichte von Art. 8 EMRK zu würdigen (vgl. dazu den
nach wie vor gültigen Entscheid in EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.b.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wegweisung von der Vorinstanz zu
Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; sowie das weiterhin massgebende
ARK-Urteil in EMARK 2001 Nr. 21) und nachträglich keine Umstände
hinzugetreten sind, welche diese Anordnung in Frage zu stellen vermöchten.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
10
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine, dem Bundesverwaltungsgericht
bekannte Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat, auf welche der frühere
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Erhebungen von ai
in seiner Beschwerdeschrift eingeht, lässt gemäss Praxis der früheren ARK und
des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in
der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde,
gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl. das
weiterhin gültige ARK-Urteil in EMARK 2005 Nr. 12, E. 10.3, S. 114 mit weiteren
Hinweisen).
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie schon die ARK - nicht von einer
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Türkei aus; dies gilt
für sämtliche Provinzen des Landes, insbesondere auch für jene im Süden und im
Südosten (vgl. dazu das weiterhin massgebende Urteil in EMARK 2004 Nr. 8).
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nichts
Negatives aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben im EVZ
Kreuzlingen zufolge in Z._______, wo er zeitlebens gewohnt hat und wo weiterhin
ein Grossteil seiner Familie wohnhaft sei, in den sechs Jahren vor seiner Ausreise
als (...) gearbeitet. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich
der erst 21-jährige Beschwerdeführer in der Türkei mit Hilfe seines
Beziehungsnetzes und allenfalls mit fortdauernder Unterstützung seiner in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester beziehungsweise deren Familie
wieder eine Existenz aufbauen kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
11
6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 12. September 2005 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 12. September 2005 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie, mit den
Akten N ...)
- B._______ (Kanton)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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