B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4696/2009
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Nordirak
am 15. März 2008 mit seinen Eltern und seinen (…) Geschwistern und
reiste nach Syrien. Nach einem Monat und zehn Tagen dortigen Aufent-
halts gelangte er – ohne seine Angehörigen – am 25. Mai 2008 über die
Türkei illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2008
wurde er dort summarisch befragt und am 8. Juni 2009 nach einem nach
Transfer im EVZ Kreuzlingen zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei ein Kurde und stamme aus B._______ bei Mosul, wo er nach
seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern gelebt habe. Im Jahr 1996
sei die Familie nach C._______, Provinz Dohuk, umgezogen, weil sie
Probleme mit Nachbarn gehabt habe, die für die Regierung Saddam
Husseins gearbeitet hätten. Nach Beilegung des Streits sei die Familie
2001 nach Mosul zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bis
Frühling 2008 in einem Hotel in der Provinz Dohuk gearbeitet. Im Februar
2008 habe seine Familie von Unbekannten ein Drohschreiben erhalten.
Er nehme an, der Grund für die Drohung sei gewesen, dass sein Vater
seit 2006 als (…) für die US-Armee tätig gewesen sei. Die Nachbarn, die
offenbar mit Terroristen in Verbindung gestanden seien, hätten die Dro-
hung später nochmals mündlich vorgetragen. Daraufhin habe sein Vater
die Nachbarn anfangs März 2008 auf dem Polizeiposten von B._______
angezeigt. Die Polizei habe die Anzeige zwar entgegengenommen, dar-
aufhin aber nichts unternommen. Wegen der Drohung habe sich die Fa-
milie nach C._______ zu einem Onkel väterlicherseits begeben, um dort
die Weiterreise zu organisieren. Zum Beleg seiner Identität gab der Be-
schwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 25. Mai 2008 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand. Er mache lediglich Nachteile geltend, die
aus einer im zentralirakischen Gebiet lokal oder regional beschränkten
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Verfolgung herrührten. Er könne sich diesen Nachteilen durch einen
Wegzug beispielsweise in eine der drei kurdisch kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya, wo die Schutzfähigkeit
der dortigen Behörden gegeben sei, entziehen. Zudem habe er anlässlich
der Bundesanhörung selber ausgesagt, im "Kurdistangebiet" habe er
nichts zu befürchten. Somit stehe ihm eine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zu Verfügung.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM an, der Be-
schwerdeführer, ein junger, gesunder Mann, stamme zwar nicht direkt
aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Indessen habe er von 1996 bis 2001 mit seiner Familie in der
Provinz Dohuk gelebt und anschliessend von 2005 bis 2007 dort in einem
Hotel gearbeitet. Zudem würden in C._______ ein Onkel und zwei Tanten
des Beschwerdeführers leben, wodurch er im Nordirak auch über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er auch berufliche Erfah-
rungen aus seiner Tätigkeit in diesem Hotel.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2009 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 bestätigte die Gemeindeverwaltung
D._______, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich fürsorgeabhängig
sei und keiner Arbeit nachgehe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung, so dass die Verfügung
des BFM vom 19. Juni 2009, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und die Wegweisung (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs
dieser Verfügung) betreffe, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
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sei. Prozessgegenstand bilde somit lediglich die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei.
Gleichzeitig verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2009 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
20. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 5. August 2009 festgestellt, sind die Zif-
fern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich daher
einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/
06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im kurdischen Nordirak, woher der Beschwerdeführer
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nach dem oben Gesagten stammt, lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.2 ff.).
5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinn der asyl- wie auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon
aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dort-
hin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit
dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publi-
kation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert; in Berichten von natio-
nalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisa-
tionen wird eine grundsätzlich insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. etwa UK Home Office / Border Agency, Operational Guidance Note
Iraq, November 2011, Ziff. 2.3.10 ff., mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus Mosul und
nicht aus einer der drei kurdisch dominierten Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya im Norden Iraks. Indessen verfügt er als Kurde aufgrund be-
sonderer persönlicher Beziehungen zur Provinz Dohuk dort grundsätzlich
über eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Das BFM hat den
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Vollzug der Wegweisung mit überzeugender Begründung auch als indivi-
duell zumutbar bezeichnet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
6.3. An dieser Feststellung vermögen die in der Beschwerde aufgelisteten
Argumente gegen die Zumutbarkeit (vgl. Beschwerde S. 3 f.) nichts zu
ändern. Diese Einwände – Lebensmittelpunkt stets in Mosul; Aufenthalt in
der Kurdenregion vor den grossen Flüchtlingsströmen nach dem Sturz
des Saddam-Regimes; zwischen 2005 und 2007 kein eigentlicher Aufent-
halt, sondern Wochenaufenthalter (im Hotel) in der Provinz Dohuk; beruf-
liche Tätigkeit im Hotel nur unqualifizierte Niedriglohnarbeit; mit (…) Pri-
marschuljahren nur geringer Bildungsgrad; Verwandte in der Provinz Do-
huk nicht in der Lage, Unterstützung zu gewähren oder eine existenzsi-
chernde Arbeitsstelle zu vermitteln; Unsicherheit der Genehmigung des
dauerhaften Aufenthalts durch die Behörden der Kurdenregion – sind
auch nicht geeignet, die Kernaussagen des erwähnten Leitentscheids in
Frage zu stellen.
6.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflich-
tungen sowie ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kur-
discher Ethnie und Sprache und verfügt in der Provinz Dohuk über ein
familiäres Beziehungsnetz. Dort leben (…) Schwestern, (…) Onkel (…)
und (…) Tanten (vgl. EVZ-Protokoll S. 3 und Protokoll der Anhörung zu
den Asylgründen S. 3). Aufgrund seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit in
einem Hotel in dieser Region (vgl. EVZ-Protokoll S. 2) dürfte er auch über
weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Unter diesen Umständen
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Rückkehr in den Nordirak – auch gestützt auf seine Auslanderfahrung
– in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzu-
bauen.
6.5. Die Rüge der unvollständigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts erweist sich als unberechtigt, nachdem die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers einen sicheren Entscheid auch über
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs zulassen.
6.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
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dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann nicht entsprochen
werden: Der Beschwerdeführer ist seit längere Zeit in der Schweiz er-
werbstätig und kann deshalb praxisgemäss nicht als bedürftig im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Das Gesuch ist deshalb ab-
zuweisen und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.– sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: