B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4696/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
E-4696/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz von Sri Lanka stammen-
der Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
18. Juni 2002 und gelangte am 28. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am
1. Juli 2002 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches führ-
te er an, er habe in (…) gelebt. Etwa im Jahre 1997 habe sein Vater die
Familie verlassen, sich zwischendurch jedoch wieder bei der Mutter ge-
meldet. Im November 2000 sei das Dorf mit Artillerie beschossen worden.
Viele Dorfbewohner, so auch er selbst, seine Mutter, sein Bruder, die
Grossmutter und eine Tante hätten das Dorf verlassen. Seither seien sei-
ne Mutter und der Bruder verschwunden. Er habe in der Folge mit seiner
Grossmutter und der Tante im Dorf (…) (Ostprovinz) gelebt und die
sechste Klasse der dortigen Schule besucht. Die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) hätten in der Schule Versammlungen durchgeführt. Auf
dem Schulweg sei er angehalten und aufgefordert worden, diesen beizu-
treten. Die Grossmutter habe ihm geraten, in die Schweiz zu einer Tante
zu gehen, wo man in der Schule gut lerne. Sie habe mit einem Mann ge-
sprochen und diesem das Geld für den Flug in die Schweiz gegeben. Der
Mann habe ihn auf dem Flug begleitet und zu seiner Tante gebracht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2003 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme festzustellen. Die ARK hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2003 gut und wies das BFF an, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde ange-
führt, der Wegweisungsvollzug erweise sich unter Berücksichtigung aller
Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere unter
gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls als nicht zumutbar.
D.
Gestützt auf dieses Urteil entschied das Bundesamt mit Verfügung vom
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Seite 3
10. Juni 2003, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
E.
Aufgrund von Anträgen der B._______ vom 18. Januar 2011 und vom 16.
März 2011 prüfte das nunmehr zuständige BFM die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Mit Schreiben vom
21. September 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme. Die eingeschriebene Postsendung wurde vom Beschwerdeführer
nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 3. August 2012 Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das Bundesamt unter Hinweis auf die Stellung-
nahmen des C._______ vom 17. Januar 2011 an, der Beschwerdeführer
habe längere Zeit auf der Strasse gelebt, verfüge aktuell über keine Ar-
beitsstelle, und habe am Integrationsprojekt, für das ihn der Sozialdienst
angemeldet habe, nur unregelmässig teilgenommen, weshalb der Ab-
bruch des Projekts ins Auge gefasst worden sei; er sei wiederholt mit
dem Gesetz in Konflikt geraten und eine Verhaltensänderung sei nicht er-
kennbar. Die weitere Stellungnahme des C._______ vom 28. September
2011 ergebe, dass er sich bisher nicht gut habe integrieren können; er
habe seine Berufslehre abgebrochen, alle Stellenbemühungen hätten zu
keinem Erfolg geführt und er habe eine berufliche Integration über
D._______ abgebrochen. Dem Betreibungsregisterauszug könne ent-
nommen werden, dass er Schulden habe. Während eines Jahres sei er
untergetaucht. Zur Zeit lebe er in einer Asylunterkunft und werde von der
Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in der
Schweiz und seine Verwandten hätten sich von ihm abgewandt.
E-4696/2012
Seite 4
Der Stellungnahme des C._______ könne entnommen werden, dass sich
das Verhalten und die Integrationsbemühungen nicht gebessert hätten.
Der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig. Seit Anfang Mai 2012 er-
scheine er nicht mehr an den Besprechungsterminen beim Sozialdienst.
Die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung habe der Sozialdienst geräumt.
Er befinde sich seit 6. Juni 2012 bis voraussichtlich im September 2012 in
Untersuchungshaft. Bei der Staatsanwaltschaft (…) sei ein Strafverfahren
hängig.
Folgende Strafbestände seien aktenkundig:
Verzeigung wegen Diebstahls und schwerer Körperverletzung am
6. Juli 2012;
vorläufige Festnahme am 6. Juni 2012 wegen Verdachts auf vor-
sätzliche, schwere Körperverletzung, begangen am 3. Juni 2012;
Verzeigung wegen Sachbeschädigung, begangen am 13. April
2012;
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 150.- wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz am 29. Dezember 2011;
Verurteilung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen und einer
Busse von Fr. 200.- am 27. Oktober 2011;
Verzeigung wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstraf-
gesetz am 27. Oktober 2011
Verzeigung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
am 19. Juli 2011;
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 300.- wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie geringfügiges Erschleichen einer
Leistung; Umwandlung und Vollzug der Geldstrafe in eine Ersatz-
freiheitsstrafe vom 31. Oktober 2011 bis 18. Dezember 2011;
Verzeigung wegen Fälschung von Ausweisen sowie Gewalt und
Drohung gegen Beamte beim Bahnhof am 2. März 2011;
E-4696/2012
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Ausgrenzung von (…) mit Verfügung vom 14. März 2011;
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.- wegen Benützens eines
öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis am 2. No-
vember 2010;
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Ungehorsams
des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren vom
2. September 2010;
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.- wegen Benützens eines
öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis am
31. August 2010;
Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.-
sowie einer Busse von Fr. 200.- wegen Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte, Trunkenheit und Verweigerung der
Angabe von Personalien am 23. August 2010;
Verzeigung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte sowie wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstraf-
gesetz am 2. Juli 2010;
Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betrei-
bungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.-;
Verzeigung wegen sexueller Handlung mit/vor Kindern am 27. Ap-
ril 2010;
Verzeigung wegen Körperverletzung am 19. April 2010;
Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tages-
sätzen zu Fr. 30.- am 28. Januar 2010.
Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen zweieinhalb Jahren re-
gelmässig und wiederholt gegen die gesetzliche Ordnung verstossen. Er
habe sich wegen schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Diebstahl und der Übertre-
tung des Betäubungsmittelgesetzes wiederholt strafbar gemacht und be-
sonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt und gefährdet.
Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes
E-4696/2012
Seite 6
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erfüllt.
Seit dem 6. Juni 2012 befinde er sich wegen Verdachts auf schwere Kör-
perverletzung bis voraussichtlich im September 2012 in Untersuchungs-
haft. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit müsse geschlossen werden,
dass er nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen
Regeln des Zusammenlebens zu halten. Es sei nicht nur ein regelwidri-
ges Verhalten, sondern auch die Tendenz zur wiederholten Deliktsbege-
hung zu beobachten. Ein Wille zur Besserung könne ihm daher nicht at-
testiert werden.
In Anbetracht der wiederholten und zum Teil schwerwiegenden Verstösse
gegen die schweizerische Rechtsordnung könne weder von einer fortge-
schrittenen, noch von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden.
Angesichts der ungünstigen Prognosen sei ein weiterer Verbleib in der
Schweiz für die zukünftige persönliche Entwicklung negativ zu beurteilen.
Gemäss Einschätzung des C.______, der für seine Betreuung zuständig
sei, seien sämtliche bisherigen Integrationsversuche gescheitert. Seine
Berufslehre habe der Beschwerdeführer abgebrochen, ein Programm zur
beruflichen Eingliederung habe er nur unregelmässig besucht und
schliesslich habe dieses abgebrochen werden müssen. Der Beschwerde-
führer müsse von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, da er bis
heute keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Ausserdem seien
Betreibungen in der Höhe von Fr. 26 000.- und Verlustscheine in der Hö-
he von Fr. 14 500.- offen. Angesichts dessen könne – entgegen der Ein-
schätzung seiner Rechtsvertretung – auch nicht davon ausgegangen
werden, dass er seine Verhaltensweise ändern werde.
Was die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. August 2012
geltend gemachten privaten Interessen anbelange, so treffe es zu, dass
dieser sich seit dem 1. Juli 2002, also seit zehn Jahren, in der Schweiz
aufhalte. Er habe somit einen Grossteil seines bisherigen Lebens im Lan-
de verbracht. Bekanntlich seien aber Tamilen in der Schweiz unter sich
gut organisiert und würden viel Wert auf die Bewahrung und Pflege ihrer
Kultur legen. Vor diesem Hintergrund dürfte er mit der Sprache und den
Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein. Im Asylentscheid
vom 15. Januar 2003 sei zudem die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt worden, da er zahlreiche Verwandte in den Distrikten Trincomalee
und Jaffna habe. Diesen Umstand habe auch die ARK in ihrem Urteil vom
26. Mai 2003 nicht in Frage gestellt, habe sie doch die vorläufige Auf-
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nahme ausschliesslich wegen der damaligen allgemeinen Lage angeord-
net, ausgelöst durch den Krieg zwischen den tamilischen Rebellen und
der sri-lankischen Armee im Norden und Osten des Landes. Der mittler-
weise (…)-jährige Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er grund-
sätzlich in der Lage sein sollte, sich auch nach einer längeren Landesab-
wesenheit in einem neue Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage zu schaffen. Das BFM komme daher zum
Schluss, dass aufgrund der Interessenabwägung ein erhebliches öffentli-
ches Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme gegeben sei. Ausserdem könne er sich auf-
grund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG
und damit auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen.
Es bleibe zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Da er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Verfügung vom 10. Juni 2003 nicht
erfülle, greife der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung
vorliegend nicht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er den sri-lankischen Si-
cherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheinen könn-
te. So sei er als (…)jähriges Kind in die Schweiz gekommen und gehöre
keiner der im publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 (BVGE E-6220/2006) aufgeführten Risikogruppen an.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs-
sig erscheinen.
Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich nach dem Gesagten im asyl-
und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 beantragte der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung in
der Person des Vertreters, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E-4696/2012
Seite 8
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2012 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verwies seinen Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte die Vorinstanz ohne weitere Begründung die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
E-4696/2012
Seite 9
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 10. Juni
2003 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar
2008 ist das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das ANAG aufgehoben
worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt ge-
mäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gege-
ben sind.
2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bun-
desamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs an-
geordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder
des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7
AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird
die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat
(Bst. c).
E-4696/2012
Seite 10
3.
3.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Bestimmung von Art. 84
Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 b AuG, welcher Aufhebungsgrund namentlich
voraussetzt, dass eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass nicht je-
der Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit
genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Per-
son den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist,
sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens
zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispiels-
weise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren
Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt beson-
ders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss füh-
ren. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgespro-
chener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete
günstige Prognose erheblich in Frage.
3.2 Vorliegend ist angesichts der umfangreichen und über einen Zeitraum
von nahezu drei Jahren umfassenden Strafakten festzustellen, dass der
Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. dazu auch Bst. F. vorstehend).
Bei den vorstehend erwähnten Straftaten des Beschwerdeführers, welche
in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 explizit anerkannt
werden, handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Zwar sind einzelne De-
likte – insbesondere die Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuld-
ners im Betreibungs- und Konkursverfahren oder wegen Benützens eines
öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis – für sich isoliert
betrachtet, nicht als gewichtig zu beurteilen. Sie fügen sich aber in eine
lange Reihe von Straftaten ein, was auf eine nicht geringe kriminelle
Energie schliessen lässt. So ist der Beschwerdeführer trotz aller Bemü-
hungen der Behörden, ihn zu integrieren, seit rund drei Jahren laufend in
Justizverfahren verwickelt gewesen und für sein wiederholt deliktisches
E-4696/2012
Seite 11
Verhalten rechtskräftig verurteilt worden. Die wiederholte Delinquenz
macht deutlich, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an die in der
Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Es ist zudem festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auch besonders wertvolle Rechtsgüter wie
Leib und Leben verletzt hat. Insbesondere die jüngsten – zwar noch nicht
rechtskräftig erledigten, jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen
– Verzeigungen wegen Sachbeschädigung (mutwilliges Beschädigen ei-
nes Personenwagens durch mehrfaches Einschlagen von Fahrzeug-
scheiben mit einer Aluminiumstange), begangen am 13. April 2012, und
wegen Diebstahls und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, began-
gen am 3. Juni 2012, lassen auf eine zunehmende Gewaltbereitschaft
gegenüber Drittpersonen schliessen. Entsprechend wurde der Beschwer-
deführer am 6. Juni 2012 fest- und in Untersuchungshaft genommen; ak-
tuell befindet er sich in Sicherheitshaft.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt in schwerwiegen-
der Weise verletzt hat und die Delinquenz die zur Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme erforderliche Intensität erreicht.
3.4 Ausgangspunkt der im weiteren durchzuführenden Prüfung ist die
Praxis der ehemaligen ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a
Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips – das einen allgemeinen Grundsatz staatli-
chen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) –
anzuwenden ist (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist
zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz zu überwiegen vermag (vgl. BVGE 2007/32).
Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den ver-
gleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die vorste-
hend aufgezeigte Praxis weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als
"Kann"-Bestimmung formuliert, was bedeutet, dass die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungs-
gründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in je-
dem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss
(Art. 96 Abs. 1 AuG; PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/An-
E-4696/2012
Seite 12
dreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6
zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern
auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berück-
sichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die
Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufi-
gen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird
auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung nament-
lich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Voll-
zug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären
Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert beizumessen sein (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff.; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff.).
Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine lange Aufenthaltsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Er hält sich seit dem 28. Juni 2002 – mithin seit
10 Jahren – in der Schweiz auf. Weiter ist zu seinen Gunsten zu gewich-
ten, dass er im Alter von knapp (…) Jahren seine Heimat verlassen und
damit einen Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht
hat. Indessen ergeben sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte
für eine entsprechende Integration respektive für eine gewisse Bindung
des Beschwerdeführers an die Schweiz. Er hat seine Berufslehre ab-
gebrochen, alle Stellenbemühungen – mit und ohne Hilfe des zuständi-
gen Sozialdienstes – führten zu keinem Erfolg. Eine berufliche Integration
über D._______ wurde abgebrochen, da er nicht regelmässig am Pro-
gramm teilnahm. Es kann diesbezüglich auf die schriftliche Auskunft des
C._______ vom 28. September 2011 verwiesen werden. Vor diesem Hin-
tergrund vermögen die Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach der Beschwerdeführer gewillt sei, nach seinem Gefängnisaufenthalt
möglichst rasch Arbeit zu finden und wieder ein geregeltes Leben zu füh-
ren, nicht zu überzeugen.
Gemäss Schreiben des C._______ vom 28. September 2011 hat der Be-
schwerdeführer in der Schweiz keine Familie und seine Verwandten ha-
ben sich von ihm abgewendet, nachdem er ihnen viele Schwierigkeiten
bereitet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er wie-
der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz habe, diese seien be-
reits auf Arbeitssuche für ihn und würden ihn regelmässig im Gefängnis
besuchen, es liege ihnen viel an seinem Verbleib in der Schweiz und sie
würden ihn nach seinem Gefängnisaufenthalt wieder bei sich wohnen
E-4696/2012
Seite 13
lassen, finden keine Entsprechung in den Verfahrensakten und sind vom
Beschwerdeführer durch nichts belegt worden. Insbesondere hat er keine
Stellenbemühungen und auch keine entsprechende Bestätigungsschrei-
ben seiner Verwandten zu den Akten gereicht, was aufgrund der vorste-
henden Beteuerung ohne weiteres zu erwarten wäre.
Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe weiter ausführen,
er leugne seine zahlreichen Straftaten nicht und bereue das Geschehene
zutiefst. Er werde für den angerichteten Schaden aufkommen und tätige
Reue zeigen. Er wisse, dass er sich ändern müsse und sich nichts mehr
zuschulden lassen kommen dürfe. Die Straftaten seien allesamt unter
massivem Alkoholeinfluss verübt worden und er sei gewillt, von dieser
Abhängigkeit loszukommen. Er wolle sich in professionelle Behandlung
begeben. Gemäss den verschiedenen Polizeiberichten mag es zutreffen,
dass die Ursache des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im über-
mässigen Alkoholkonsum begründet ist. Es fehlen jedoch Tatbeweise für
die Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers. Nachdem er dem
Gericht weder über eine zwischenzeitlich allenfalls in Angriff genommene
Behandlung seines Alkoholproblems berichtet noch entsprechende Be-
weismittel eingereicht hat, wozu er gemäss Art. 90 AuG verpflichtet wäre,
kann ihm keine günstige Prognose betreffend seinen Alkoholkonsum ge-
stellt werden.
Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem engen Bezie-
hungsumfeld gegenseitigen Respekts und Vertrauens herausgerissen
würde. Die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, be-
kanntlich seien Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert und wür-
den viel Wert auf die Bewahrung und Pflege ihrer Kultur legen, deckt sich
mit den Strafakten. Diesen zufolge hat sich der Beschwerdeführer offen-
sichtlich mehrheitlich in einem sri-lankischen Umfeld bewegt. Das Gericht
geht deshalb ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwer-
deführer mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes
vertraut ist. Diese Schlussfolgerung wurde in der Rechtsmittelschrift im
Übrigen auch nicht bestritten. Dem Einwand, der Beschwerdeführer ver-
füge in Sri Lanka über keinerlei Kontakte, ist entgegenzuhalten, dass er
dort über Anknüpfungspunkte (seine Grossmutter und Tante, beide im
Distrikt Trincomalee) beziehungsweise über deren Familien verfügt und
es ihm als jungen, gesunden Mann vor obigem Hintergrund trotz längerer
Landesabwesenheit möglich sein sollte, sich im neuen Umfeld zu integ-
rieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen; dass
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damit grössere Probleme verbunden sein können, wird vom Gericht nicht
verkannt, ist indessen vom Beschwerdeführer zu verantworten, der in der
Schweiz alle behördlichen Bemühungen zu seiner Integration vereitelte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Stra-
fen verurteilt wurde und zudem wiederholt und in erheblichem Masse ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt das öf-
fentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen.
Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung
einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen;
sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktio-
nieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des
Ausländers bewahren (vgl. BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a
und b AuG). Entsprechend den Ausführungen unter Erwägung 3.2 hiervor
kann von einer Stabilisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers
nicht die Rede sein. In Anbetracht seiner seit bald drei Jahren laufenden
Delinquenz, bei welcher auch besonders wertvolle Rechtsgüter verletzt
worden sind, und der insbesondere aufgrund der jüngsten Delikte festzu-
stellenden Zunahme an Gewaltbereitschaft gegenüber Drittpersonen wie
auch mangels Hinweisen auf Umsetzung seiner Besserungsbeteuerun-
gen kann ihm insgesamt keine gute Prognose gestellt werden, die Gefahr
neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen
werden.
3.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Beschwerdevorbringen, weil diese nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Es bestehen hinreichend kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden wird. Das öffentliche In-
teresse am Vollzug der Wegweisung überwiegt somit das private Interes-
se des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
klar. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als verhältnismässig.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.
4.1 Mit Verfügung des BFF vom 15. Januar 2003 wurde rechtskräftig
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
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rechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwer-
deführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine
menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Sri Lanka drohen könnte. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Dieser Vorbehalt ist vorliegend erfüllt, weshalb es sich erübrigt, die mate-
riellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen und beispielsweise auf
die aktuelle politische und humanitäre Lage in Sri Lanka oder auf Zumut-
barkeitserschwernisse individueller Art einzugehen.
4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber von dessen
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger