B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4696/2016
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus
sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Ja-
nuar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014
stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Ja-
nuar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein
erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am
19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt. Eine ur-
sprünglich vorgesehene Lingua-Herkunftsabklärung wurde nicht durchge-
führt.
B.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant ge-
führt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist
festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt
habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst
bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe
davon Beinfrakturen davongetragen.
C.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein
Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am
9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asylgrün-
den durchgeführt.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es
den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur
Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und
seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China
und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
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E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den vorinstanz-
lichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 sei im Punkt der nicht erfüllten
Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei
die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 focht die Ehefrau des Beschwerdeführers
den vorinstanzlichen Entscheid separat beim Bundesverwaltungsgericht
an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Antrag der Frau des
Beschwerdeführers getrennt von ihrem Beschwerdeverfahren durchge-
führt. Allerdings entscheidet das Gericht aufgrund des engen Zusammen-
hangs der beiden Verfahren in gleicher Besetzung.
3.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig
erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren
Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle ent-
scheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der
Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der
oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-
weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE
129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.
4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Eth-
nie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende ti-
betischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen
Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer
Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang
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hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE
2014/12, E. 5.11).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen
von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und
ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht
zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevalua-
tion durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf
eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des All-
tagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings
gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten
Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert
(vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015).
4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche
Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese da-
rauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet
werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte
Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Ver-
zichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zu-
treffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Be-
schaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den ein-
schlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of
Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2).
4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der
Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in
einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen
Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise
darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
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4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanz-
liche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle,
in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher
Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des
Beschwerdeführers und seiner Frau im Wesentlichen damit, es sei ihnen
nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie
hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesi-
sche Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China
ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chi-
nesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft
vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen an-
gegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu
kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhö-
rungen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Frau.
5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf
die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben
vermochte, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde
noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gab (vgl. Akten des
Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere Beschreibung der Umge-
bung in der BzP war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F
6.01). Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch
detailliertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die
eine weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Ebenso
hat die Frau des Beschwerdeführers in ihrer Erstanhörung einige Her-
kunftsfragen gestellt bekommen, und diese – soweit dies für das Bundes-
verwaltungsgericht zu beurteilen ist – jedenfalls nicht völlig unplausibel be-
antwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). So-
wohl in der Zweitanhörung des Beschwerdeführers als auch in derjenigen
seiner Frau wurden sodann kaum mehr herkunftsspezifische Fragen ge-
stellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prüfung der Akten kommt das Bundes-
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verwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und seiner Frau in den Anhörungen jedenfalls nicht derart
haltlos sind, dass eine Beurteilung ihrer Herkunft ohne weitere fachliche
Abklärung möglich wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
und seine Frau kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht
den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal
nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur
schlecht Chinesisch sprechen (vgl. WANG SHIYONG, Tibetan Market Parti-
cipation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Uni-
versität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter
/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2>; TOUR-
NADRE NICOLAS, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China
Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter
/231>; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016).
5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche
Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem
Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM
wegen Kapazitätsengpässen auf die ursprünglich anberaumte Lingua-Ana-
lyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet hat. Das ist für sich
genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das
SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall
des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Ver-
fahren nicht eingehalten:
5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen des Beschwerdeführers und
seiner Frau vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14,
F 13-14; A25/8, F 26-29; Akten des Asylverfahrens der Frau des Beschwer-
deführers, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und F 92-107). Die
Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfahren des Be-
schwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen
zu können, dass er aus der Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich
in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die
von ihm gestellten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die
Antworten des Beschwerdeführers falsch wären. Aus den Akten geht damit
zwar hervor, welche Fragen das SEM dem Beschwerdeführer gestellt hat.
Die Zahl und Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf
die Herkunft zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise da-
rauf entnehmen, wie der Beschwerdeführer die wenigen gestellten Fragen
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richtigerweise beantwortet hätte und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen.
5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten.
Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gebo-
ten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige seiner Herkunftsangaben
für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung –
auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten
Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und
damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs.
1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM zurück-
zuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz beantragt wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren
nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein
könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG
auszusprechen ist. Die Begehren, dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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