Abtei lung V
E-4697/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Monnet, Richter Stöckli
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro TIMUR,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde yezidischen Glaubens aus A._______- verliess
die Türkei eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2005, reiste über nicht näher be-
zeichnete Staaten am 13. Juni 2005 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag
in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des BFM in Basel
ein Asylgesuch. Am 22. Juni 2005 wurde er in der Empfangsstelle des BFM in
Chiasso summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg be-
fragt, worauf das BFM am 28. Juni 2005 eine direkte Bundesanhörung durchführte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdis-
tan; Arbeiterpartei Kurdistans) und habe sich zwischen 1993 und 2004 für PKK-Mi-
litante in den Bergen als Kurier betätigt. Im August 1994 sei er erstmals festge-
nommen worden. Er sei 15 Tage lang festgehalten und dabei schwer gefoltert wor-
den; es sei ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht von Diyarbakir er-
öffnet worden, das bis 1999 angedauert habe. Da er die ihm vorgehaltenen Taten
nicht eingestanden habe, sei er freigesprochen worden; andere Mitangeklagte
seien dagegen verurteilt worden. Er besitze entsprechende Gerichtsakten - in Ko-
pie, Originale würden von den Gerichten nicht ausgestellt - und könne diese nach-
reichen. Überdies sei er auch Sympathisant der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi;
Volkspartei der Demokratie), habe in deren Kreisen verkehrt und an Demonstratio-
nen teilgenommen. Im Jahre 2002 sei er von Angehörigen der JITEM an einen ihm
unbekannten Ort abgeführt worden, wo er durch Todesdrohungen und Be-
schimpfungen psychisch unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit gedrängt
worden sei; man habe von ihm Informationen über die PKK und Leute aus seinem
Bekanntenkreis verlangt, was er jedoch verweigert habe. Nach einer Woche sei er
wieder freigelassen worden. Aus Furcht davor, von Seiten des Geheimdiensts ge-
tötet zu werden, sei er schliesslich aus der Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr in
die Türkei würde er verhaftet; über ihn bestehe nämlich ein Datenblatt.
B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Ent-
scheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegan-
gen.
C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 4. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er sinngemäss ein Gesuch
3um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er darauf hinwies, dass er
von der öffentlichen Fürsorge abhängig sei und gestützt darauf um den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. Auf die Begründung der
Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden zwei türkischsprachige Dokumente (in Kopie) zu den
Akten gereicht, bei welchen es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift um eine Anklageschrift vom (Datum) beziehungsweise ein Gerichtsurteil
vom (Datum) handle, welche die vom Beschwerdeführer erwähnte Einleitung eines
Strafverfahrens belegen würden.
D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
11. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das sinngemässe Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen; ent-
sprechend wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2005 hielt das BFM an der angefochte-
nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Replik vom 6. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest.
G. Mit Eingaben vom 21. April 2006 und vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerde-
führer einen Artikel aus der türkischen Zeitung (Zeitungsname) vom (Datum) be-
ziehungsweise die Kopie eines türkischen Gerichtsurteils vom (Datum) samt deut-
scher Übersetzung zu den Akten, die belegen sollen, dass ein Cousin namens
Y._______ Vorsitzender des kurdischen Vereins B._______ verhaftet worden sei;
gleichzeitig wies er darauf hin, dass ein weiterer Cousin, Z._______, ein aktiver
PKK-Militant sei.
H. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Bestätigung der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 21. Dezember
2006 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass er vom (Datum) bis zum (Datum) in
der betreffenden Klinik hospitalisiert gewesen sei.
I. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wiesen die Behörden des Kantons D._______ auf
verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle zwischen dem 13. Juni
2006 und dem 11. Mai 2007 hin und ersuchten um prioritäre Behandlung der hän-
gigen Beschwerde.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als
Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen,
dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
5chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
wie folgt: Die Beschreibung seines Sukkurses für die PKK zwischen 1993 und
2004 sei "sehr dünn" ausgefallen, weshalb die betreffenden, vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Aktivitäten in diesem langen Zeitraum unwahrscheinlich seien.
Auch stünden diese Aktivitäten im Widerspruch zu seinen neusten Ängsten, wieder
vom "GTIM" (so die Schreibweise in der angefochtenen Verfügung wie auch in den
Protokollen der Empfangsstellenbefragung bzw. der Bundesanhörung, recte wohl:
JITEM [Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadele], der Nachrichtendienst der türki-
schen Gendarmen, dessen Existenz von offizieller Seite allerdings geleugnet wird)
verhaftet oder sogar getötet zu werden - ein Risiko, das ein Familienvater kaum
auf sich nehmen würde. Weiter habe er auch nicht präzise angeben können, wann
im Jahre 2002 er eine Woche lang inhaftiert gewesen sei; ob diese Festnahme
glaubhaft sei, könne "angezweifelt" werden, sei aber ohnehin "nicht
asylbeachtlich", da die Vorbringen, die sich auf die Jahre 1994 bis 2002 erstreck-
ten, wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht nicht "asylrelevant" seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich erst am 5. Juni
2005, also knapp drei Jahre nach der behaupteten Festnahme durch den "GTIM",
ausgereist. Daneben habe sich der Beschwerdeführer "in seiner Asylgeschichte in
Allgemeinplätzen und Plattitüden verloren", als er die allgemeine Lage in Diyar-
bakir angeschnitten habe, aber dabei jede persönliche Involvierung habe vermis-
sen lassen. Hinweise auf eine konkrete Bedrohung seien nicht hinreichend vorhan-
den. Begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei nicht gegeben.
4.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegengehal-
ten: Das BFM verkenne, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der PKK, son-
dern ein Sympathisant sei. Es sei bekannt, dass sich die PKK beziehungsweise
deren Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan; Volkskongress
Kurdistans) nur dank massiver Unterstützung seitens grosser Teile der kurdischen
Bevölkerung über Jahre hinweg gegen die starke Übermacht der türkischen Armee
habe behaupten können. Diese Sympathisanten hätten auf vielfältige Weise Hilfe
geleistet. Während die Aktivisten der PKK mit grosser Härte verfolgt, vor Gericht
gestellt und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt würden, komme bei mutmassli-
chen Sympathisanten ein anderes "Repressionsmuster" zur Anwendung. Durch
"repressive Mittel gegen Sympathisanten" solle auch "der gewöhnliche Bürger, die
gewöhnliche Bürgerin ermahnt werden, für oppositionelle Parteien keinen Finger
krumm zu machen". Das BFM führe mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Hilfeleistungen aus, dass es kaum wahrscheinlich sei, dass ein Fami-
lienvater ein solches Risiko auf sich nehmen würde; dabei gebe es unzählige Bei-
spiele von kurdischen Familienvätern und -müttern, die noch viel höhere Risiken
auf sich genommen hätten. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten
Mitglieder der JITEM bei seiner Ehefrau mehrmals vorgesprochen und sich nach
seinem Verbleib erkundigt, woraus zu schliessen sei, dass die JITEM ihn festneh-
6men wolle, wahrscheinlich in der Hoffnung, mit ihren "berüchtigten Methoden" In-
formationen über die aktuellen Tätigkeiten des Kongra-Gel "herauspressen" zu
können.
Das BFM habe in seinem Entscheid ausser Acht gelassen, dass der Beschwerde-
führer vor Jahren schon einmal in ein Strafverfahren wegen Unterstützung der
PKK verwickelt gewesen sei; dies sei von Bedeutung, auch wenn das Verfahren
schon Jahre zurück liege und mit einem Freispruch geendet habe. Es sei bekannt,
dass es in der Türkei bei politischen Delikten zu "Kaskaden-Verfahren" komme.
Dies bedeute, dass auch nach einem mangels Beweisen eingestellten Verfahren
die Ermittlungen der Sicherheitsdienste in der Regel weiterliefen und das abge-
schlossene Verfahren mit neuen Beweisen wieder eröffnet werden könne. Die im
gleichen Strafverfahren angeschuldigten Personen seien im Jahre 1999 teilweise
zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden oder seien heute noch auf der
Flucht. Nachdem der Kongra-Gel den bewaffneten Kampf wieder aufgenommen
habe, habe der "riesige türkische Repressionsapparat" seine Aktivitäten massiv in-
tensiviert, und es komme wieder zu ungezählten Verhaftungen von Verdächtigen,
bei denen es sich in vielen Fällen um Leute handle, die bereits früher einmal in
Verfahren wegen Unterstützung der PKK verwickelt gewesen seien und die nun
verdächtigt würden, ihre Aktivitäten für den Kongra-Gel wieder aufgenommen zu
haben. Drei Mitangeklagte, die in den eingereichten Kopien von Gerichtsdokumen-
ten aus den Jahren 1994 und 1999 neben dem Beschwerdeführer namentlich er-
wähnt seien, befänden sich heute noch in Haft. Die Familienangehörigen eines
weiteren Mitangeklagten seien von Unbekannten verschleppt worden und seien
seither verschwunden.
In einem Asylentscheid müsse zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen die
von der asylsuchenden Person befürchteten Eingriffe von den Asylbehörden in
Ausübung ihres Ermessens nur als möglich, nicht als wahrscheinlich eingestuft
würden, und wie bestehende Anzeichen für eine Gefährdung gewürdigt würden.
Die von Art. 35 VwVG geforderte Begründung könne nicht durch Textbausteine er-
setzt werden. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Anforderungen
an die Begründungsdichte "der Eingriffsintensität des Entscheides anzupassen"
sei, was im Asylverfahren "eine relativ hohe Anforderung" bedeute.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, sie habe entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bloss
ein Sympathisant der PKK sei, und sei in ihrem Asylentscheid auch von dieser An-
nahme ausgegangen. Dennoch könne vom Beschwerdeführer etwa Konkretes zur
Inhaftierung im Jahre 2002 verlangt werden, was ihm nicht gelungen sei. Diese In-
haftierung sei deshalb - wie in der angefochtenen Verfügung bereits "angedacht"
worden sei - unglaubhaft. Überdies solle ihm zwischen 2002 und 2005 nichts mehr
zugestossen sein. "Aus dieser Perspektive" gebe es keine objektiven Gründe zur
Annahme einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers. Die eingereichten
Beweismittel bezögen sich auf die Jahre 1994 und 1999, könnten aber den - wie
bereits festgestellt - fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht auch nicht "heilen". Schliesslich genüge es nicht, Gerichtsdokumente als
Beweismittel vorzulegen, in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wer-
de, ohne sich in der Beschwerde inhaltlich damit auseinanderzusetzen.
74.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, die
Aktualität seiner Verfolgung in der Türkei zu belegen, da er etwa für seine Fest-
nahme im Jahre 2002 durch den militärischen Geheimdienst JITEM keine Haftbe-
stätigung erhalten habe. Da er "auch in den vergangenen zwei Jahren" die PKK
beziehungsweise den Kongra-Gel auf verschiedene Weise aktiv unterstützt habe
und zudem verschiedene Personen aus seinem Umfeld von der Gendarmerie
festgenommen worden seien, habe auch er eine Verhaftung befürchten müssen.
Er mache einen "unerhörten psychischen Druck" geltend, der seit Jahren auf ihm
laste und dem er nicht mehr habe standhalten können. Überdies sei er als Yezidi
"doppelt" unterdrückt, was in der Begründung seines Asylgesuchs zu wenig zum
Ausdruck gekommen sei.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen
Untersuchungspflicht unvollständig und unrichtig festgestellt und ihren Entscheid
ungenügend begründet hat.
5.1
5.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Un-
tersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wur-
den, unrichtig, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall ist, wenn die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und diese gar nicht erst zum Ge-
genstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersu-
chungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferleg-
te Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung voll-
ständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst.
c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie
haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht
schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 30 E.
5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Die Vorinstanz hat zwar den zeitlichen Umfang der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Aktivitäten für die PKK unter Hinweis auf seine "dünn" ausgefalle-
ne Beschreibung in Zweifel gezogen. Grundsätzlich nicht bestritten wurde aller-
dings, dass gegen diesen im Jahre 1994 gerade wegen seiner Aktivitäten für die
PKK ein Strafverfahren eröffnet worden sei, das mit einer zweiwöchigen, mit
schweren Folterungen verbundenen Inhaftierung einhergegangen sei und 1999 mit
einem Freispruch mangels Beweisen seinen Abschluss gefunden habe. Angezwei-
felt wurde wiederum, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 von der JITEM
8festgenommen worden sei, was damit begründet wurde, dass er den Zeitpunkt die-
ser Festnahme nicht präzise habe angeben können. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demgegenüber der Ansicht, dass die betreffende Festnahme im Jahre
2002 nicht allein wegen dieser zeitlichen Ungenauigkeit als unglaubhaft erachtet
werden kann, zumal deren nähere Umstände bei der Befragung im
Empfangszentrum und bei der Anhörung widerspruchsfrei beschrieben wurden und
im Übrigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Ungenauigkeit in den
zeitlichen Angaben gerade in der vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der
Anhörung angeführten, aufgrund der Akten nicht von vornherein unplausibel
erscheinenden Beeinträchtigung seines psychischen Zustands begründet liegen
könnte (A6 S. 4f., 8; vgl. dazu allgemein EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106).
Beide Hauptphasen der Darstellung des Beschwerdeführers wurden aber im Rah-
men des erstinstanzlichens Verfahrens nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftig-
keit geprüft, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedenfalls mit Bezug auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahre 2002 selbst
eingeräumt hat, deren Unglaubhaftigkeit sie in der angefochtenen Verfügung - ge-
mäss eigenen Worten - bloss "angedacht" habe. Die Vorinstanz hielt nämlich die
Vorbringen, die sich auf die Zeit zwischen 1994 und 2002 bezogen, mangels eines
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichenden Kausalzusammenhangs ohne-
hin für flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Dabei hat sie allerdings eine isolierte
Betrachtung der einzelnen, vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse
vorgenommen, die nicht angebracht erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung im Jahre
2002 bis Mitte 2005 mit seiner Ausreise aus der Türkei zugewartet hat, ist von der
Vorinstanz nämlich unberücksichtigt geblieben, dass er aufgrund des Strafverfah-
rens, das im Jahre 1999 abgeschlossen worden sei, bei den Behörden mit einiger
Wahrscheinlichkeit als "unbequeme Person" registriert gewesen sein könnte, wer-
den doch in der Türkei in einem solchen Zusammenhang regelmässig entspre-
chende politische Datenblätter angelegt (vgl. dazu ausführlich UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007, Ziff. 30.05 ff., sowie -
zum entsprechenden Vermerk auf politischen Datenblättern und dessen Bedeu-
tung - EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und 5.2 S. 94 f.). Bei einer solchen Fichierung
wäre er auch in der Zeit nach 1999 - und umso mehr nach einer weiteren, nicht
ohne weiteres auszuschliessenden Festnahme im Jahre 2002 - von vornherein ei-
ner besonderen behördlichen Beobachtung ausgesetzt gewesen, zumal er gemäss
eigenen Angaben seine Hilfstätigkeiten für die PKK noch bis im Jahre 2004 fortge-
setzt habe, weiterhin Sympathisant dieser Partei beziehungsweise ihrer Nachfol-
georganisation sei und schliesslich aufgrund der Akten mit Personen verwandt zu
sein scheint, die auf verschiedene Weise bei separatistischen Gruppierungen aktiv
sein sollen. Mit Blick auf den allgemeinen länderspezifischen Kontext ist schliess-
lich in Erinnerung zu rufen, dass die letzten vom Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat verbrachten Jahre vom Wiederaufflammen der Gewalt im Osten der Türkei ge-
prägt waren, nachdem die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel am 28. Mai
2004 den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstill-
stand aufgekündigt hatte (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 S.
195 ff.).
9Unter diesen Umständen sprechen hinreichend Gründe dafür, dass die unmittelba-
re Ursache für die Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich - wie von ihm vor-
gebracht - in der Zunahme des psychischen Drucks nach dem in früherer Zeit Er-
lebten und in der damit verbundenen, anhaltenden Furcht vor weiteren Behelligun-
gen gelegen haben könnte, was zur Annahme eines genügend engen Kausalzu-
sammenhangs zwischen Furcht vor Verfolgung und Flucht führen müsste, soweit
seine Vorbringen und insbesondere die Vorkommnisse in den Jahren 1994 / 1999
beziehungsweise 2002 bei einer abschliessenden Beurteilung als glaubhaft zu er-
achten wären. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung - wie bereits dargelegt - nicht
vorgenommen, weil sie die betreffenden Vorkommnisse für flüchtlingsrechtlich
nicht erheblich hielt, und hat damit aber nach dem Gesagten den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weitere Abklärungen wären insbesondere
mit Blick auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Strafverfahren erforderlich und
ohne weiteres auch möglich gewesen, zumal dieser selbst die Nachreichung ent-
sprechender Gerichtsakten ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte (vgl. A6 S. 2, 6,
8). Näher abzuklären gewesen wäre zunächst, ob der Beschwerdeführer tatsäch-
lich wegen Hilfstätigkeiten für die PKK angeklagt und schliesslich freigesprochen
wurde, darüber hinaus aber auch, welche Weiterungen dieses allfällige Strafver-
fahren in der Folge noch hatte, so insbesondere, ob der Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang behördlich fichiert wurde.
Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt insofern als unvollständig festgestellt, als
die Vorinstanz nicht näher geprüft hat, wie sich beim Beschwerdeführer der Um-
stand ausgewirkt haben könnte, dass er gemäss eigenen Angaben der Glaubens-
gemeinschaft der Yeziden angehört. Nähere Fragen dazu blieben anlässlich der
Anhörung des Beschwerdführers aus; in der angefochtenen Verfügung wird auf
diesen Aspekt entsprechend in keiner Weise eingegangen. Die Schweizerische
Asylrekurskommission war indessen in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahre
1994 noch von einer Kollektivverfolgung der in der Türkei lebenden Yeziden aus-
gegangen (vgl. im Einzelnen EMARK 1995 Nr. 1). Die Vorinstanz hätte sich daher
aufgrund einer aktuellen Lageanalyse näher mit der Frage auseinandersetzen
müssen, ob und inwiefern die dem besagten Grundsatzurteil zugrunde liegende
Lageeinschätzung im Entscheidzeitpunkt weiterhin noch als zutreffend bezeichnet
werden konnte (vgl. für eine aktuelle Einschätzung der allgemeinen Situation der
Yeziden in der Türkei das Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E
2413/05.A vom 19. April 2007), was unter Umständen zu einer Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits allein aufgrund seiner Glau-
benszugehörigkeit hätte führen können.
5.2
5.2.1 Im Rahmen ihres sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechts auf
Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts sind Asylsuchende insbesondere
berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich auch abzunehmen sind, so-
weit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von einer Abnahme angebotener Be-
weismittel - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nur dann absehen,
wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbe-
sondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-
10
scheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Akten-
lage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebo-
tene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK
2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f.; 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
5.2.2 Indem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - also
rund 15 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs - angebotenen Beweismittel
nicht abnahm, das heisst zur Nachreichung der von ihm in Aussicht gestellten Ge-
richtsakten nicht zumindest gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG eine angemes-
sene Frist ansetzte, sondern vielmehr knapp sieben Tage später bereits den ange-
fochtenen Entscheid fällte, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt, da die betreffenden Beweismittel - wie dargelegt - nicht ohne
weiteres als unerheblich bezeichnet werden konnten.
5.3
5.3.1 Im Rahmen der ebenfalls unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördli-
chen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Be-
hörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und
transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für
eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt
gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmä-
ssigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ausführlich dazu EMARK 2004 Nr.
38).
5.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet, weshalb
sie im Ergebnis eine antizipierte Würdigung der vom Beschwerdeführer angebote-
nen Beweismittel vorgenommen hat. Aufgrund der Ausführungen in der Vernehm-
lassung kann lediglich vermutet werden, dass sie von der Erhebung der betreffen-
den Beweismittel wohl deshalb absah, weil sie ohnehin - allerdings, wie erwähnt,
zu Unrecht - von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht ausging. Darüber hinaus hat sie gewisse Entscheidgründe in der ange-
fochtenen Verfügung selbst nicht mit hinreichender Klarheit genannt, sondern viel-
mehr - nach ihrer eigenen Wortwahl - bloss "angedacht", was eine schwerwiegen-
de Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör darstellt.
6.
6.1 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Un-
tersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechen-
der Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken
durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungs-
massnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
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nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich her-
zustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein
keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren
Hinweisen).
6.2 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es frei-
lich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachver-
haltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrens-
führung unterblieben sind. Die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer in
Aussicht gestellten Gerichtsdokumente wurden inzwischen - wie erwähnt - nachge-
reicht. Die Vorinstanz hat die Einladung zur Vernehmlassung nicht genutzt, um die
betreffenden Beweismittel, die sie selbst hätte abnehmen können und müssen, zu
würdigen, sondern hat dies vielmehr mit der Begründung abgelehnt, es genüge
nicht, Gerichtsdokumente als Beweismittel vorzulegen, in denen der Beschwerde-
führer namentlich erwähnt werde, ohne sich in der Beschwerdeschrift inhaltlich mit
diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Ganz abgesehen davon, dass diese
Begründung bereits mit Blick auf die behördliche Untersuchungspflicht von
vornherein fragwürdig erscheint, ist sie auch aktenwidrig, ist doch in der Beschwer-
deschrift auf die betreffenden Beweismittel durchaus - wenn auch nicht sehr aus-
führlich - eingegangen worden (vgl. a.a.O. S. 4 sowie vorne E. 4.2). Vor diesem
Hintergrund erschiene es nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden, von der Vor-
instanz unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel erstmals vom Bundesverwal-
tungsgericht gewürdigt würden, zumal sie nur in türkischsprachiger Fassung vorlie-
gen und daher bereits aus diesem Grunde die erforderliche Entscheidungsreife
zurzeit fehlt. Wie bereits ausgeführt, hätte sich die Vorinstanz unter Umständen
gerade nach Würdigung der besagten Beweismittel gegebenenfalls auch mit der
Frage auseinandersetzen müssen, ob über den Beschwerdeführer in der Türkei
ein politisches Datenblatt angelegt worden ist, was sich aber nur im Rahmen einer
Botschaftsabklärung näher abklären liesse. Ob der Beschwerdeführer im Weiteren
aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Yeziden zusätzlichem behördlichem Druck
ausgesetzt gewesen sein könnte, wäre sinnvollerweise anlässlich seiner Anhörung
zu ermitteln gewesen, was die Vorinstanz indessen unterlassen hat; jedenfalls hät-
te sie aber in der angefochtenen Verfügung näher ausführen müssen, weshalb sie
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Glaubensgemeinschaft für
flüchtlingsrechtlich unerheblich hielt. Es hiesse weit über den prozessrechtlichen
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche noch
notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
men, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vor-
gehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Kassa-
tion angebracht.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt
und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hat, wodurch der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da eine Heilung die-
ser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich er-
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scheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird
nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens die erwähnten Sachver-
haltsabklärungen vorzunehmen haben und darüber hinaus auch die Gefahr einer
allfälligen Reflexverfolgung prüfen müssen (vgl. allgemein für die Türkei EMARK
2005 Nr. 21), wie sie vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden
Verfahrens substanziiert geltend gemacht worden ist (vgl. vorne Bst. G).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache
neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertre-
tung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt darauf
ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und
MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 wird aufgehoben und das BFM angewie-
sen, nach Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Sache neu
zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.--
(inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Vorinstanzakten (Ref.-Nr. [...]) und dem Beschwerdedossier (E-4697/2006)
- das (kantonales Amt), zur Kenntnisnahme
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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