Abtei lung V
E-4697/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Mauretanien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4697/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch vom 27. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2010 letztinstanzlich
abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. Mai 2010 an das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung
der Verfügung vom 20. Januar 2010 im Vollzugspunkt ersuchte,
dass zur Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer würde
bei einer zukünftigen Hämoptyse (Bluthusten) einem konkreten Risiko
ausgesetzt, weil für deren Heilung eine hochspezialisierte Behandlung
notwendig sei, welche in Mauretanien nicht zur Verfügung stehe,
dass zur Stützung der Vorbringen ein Bericht des Spitals Tiefenau
(Bern) vom 7. April 2010, ein Überweisungsschreiben von Dr. med.
B._____ (Arzt für innere Medizin, (...) Bern) vom 7. Mai 2010 an den
Rechtsvertreter und mehrere Ausdrucke aus dem Internet zu den
Akten gereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 das Wiedererwä-
gungsgesuch abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. Januar
2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das Bundesamt gleichzeitig eine Gebühr von Fr. 600.− erhob und
darauf hinwies, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung angeführt wurde, die Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erfolge stets zum Zeitpunkt des Asyl-
entscheides,
dass sich aufgrund der aktuellen Aktenlage ergebe, der Beschwerde-
führer sei gesund und bedürfe zur Zeit keiner weiteren, zwingend not-
wendigen Behandlung,
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dass im Bericht des Spitals Tiefenau vom 7. April 2010 denn auch
festgehalten werde, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei und es
seien keine Hämoptysen mehr aufgetreten,
dass der Verweis auf eine mögliche zukünftige, jedoch wenig wahr-
scheinliche Erkrankung an einer Hämoptyse an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöge, weshalb die diesbe-
züglich eingereichten Unterlagen das Wiedererwägungsgesuch nicht
in einem anderen Licht erscheinen liessen,
dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 20. Januar 2010 beseitigen könnten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 29. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Am-
tes wegen die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2010 beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den umgehenden Erlass einer vor-
sorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass er zur Stützung der Vorbringen mehrere Dokumente (Kopien des
bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten
ärztlichen Berichts von Dr. med. (...) vom 15. Dezember 2009, ein
Dokument betreffend Folgen von Hämoptysen nach Tuberkulose ohne
adäquate Behandlung, eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 7. Juni 2010 betreffend medizinische Behandlungs-
möglichkeiten in Mauretanien und auszugsweise Kopien aus einem
„Lehrbuch der Psychodynamik/Die Funktion der Dysfunktionalität
psychischer Störungen“) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
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dass eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai
2010 und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente offensicht-
lich nicht auf eine massgebende Veränderung der Sachlage schliessen
lassen, die zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung des
BFM führen könnte,
dass sich insbesondere aus dem Bericht des Spitals Tiefenau vom
7. April 2010 ergibt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Februar
2010 geäusserten Beschwerden und Symptome nach einer probatori-
schen, antibiotischen Behandlung mit Avalox verschwunden und seit-
her keine Hämoptysen mehr aufgetreten sind,
dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei ist, sich in einem guten
Allgemeinzustand befindet, seine Atemgeräusche normal sind und
kein Pneumothorax besteht,
dass er keine weitere medizinische Behandlung benötigt,
dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die im Bericht erwähnte,
für den 26. Oktober 2010 vorgesehene klinische und konventionell-
radiologische Nachkontrolle könne nicht auch im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers durchgeführt werden,
dass der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine allfällige zukün-
ftige Erkrankung an einer Hämoptyse und auf eine fehlende adäquate
Behandlungsmöglichkeit in Mauretanien rein hypothetischer Natur und
deshalb nicht geeignet ist, eine konkrete Gefährdung darzutun, wes-
halb sich eine Auseinandersetzung mit den zu dessen Stützung einge-
reichten Dokumenten erübrigt,
dass an dieser Beurteilung auch das nicht weiter substanziierte, erst-
mals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei zur Zeit in ambulanter (...) Behandlung, nichts zu
ändern vermag,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass Ausländer, de-
ren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder
Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in (...)
verfallen können,
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dass angesichts dieser Sachlage im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medi-
zinische Behandlung in der Schweiz angewiesen,
dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen bleibt,
beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass überdies keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass sich nach dem Gesagten mangels Erheblichkeit eine Auseinan-
dersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
erübrigt und zusammenfassend festzuhalten ist, dass er keine in Be-
zug auf den Vollzug der Wegweisung neuen erheblichen Tatsachen
geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat,
welche ein Rückkommen auf die rechtskräftige Vefügung der Vor-
instanz vom 20. Januar 2010 zu rechtfertigen vermöchten,
dass das BFM folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge-
wiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion die Verfahrensanträge hinfällig geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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