Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4700/2009
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______ geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2008 verliess und am 18. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. August 2008 sowie der
Bundesanhörung vom 17. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, dass es zwischen (…) und (…) zu
einem (…)streit gekommen sei, auf Grund dessen unter den (…) eine
Schlägerei stattgefunden habe, welche damit geendet habe, dass er und
(…) verletzt und von Nachbarn ins Spital verbracht worden seien,
dass (…) im Spital seinen Verletzungen erlegen sei und der
Beschwerdeführer aus Furcht vor (...) das Spital verlassen und sich nach
C._______ begeben habe,
dass er sich auch in C._______ vor (...) nicht sicher gefühlt habe und in
die Schweiz geflüchtet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (eröffnet am 7. Juli 2009)
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des BFM seien gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) unglaubhaft, da sie wenig konkret, differenziert und
detailliert dargelegt seien, zudem enthielten sie Widersprüche, darüber
hinaus sei die Schilderung des Reisewegs unsubstanziiert und
realitätsfremd, dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse
entgegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer in jener Eingabe eine Terminbestätigung des
Bezirksspitals D._______ vom 6. Juli 2009 zur medizinischen
Untersuchung am 17. Juli 2009, eine Konsultationskarte und eine
Entbindungserklärung vom 16. Juli 2009 (Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht) zu den Akten gab,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG (Parteiverbeiständung) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit genannter Zwischenverfügung
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss
verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die nachgereichten
ärztlichen Berichte zwar die geltend gemachte (…) dokumentierten,
jedoch in Bezug auf den postoperativen Heilungsverlauf und die in der
Rechtsmitteleingabe behauptete Notwendigkeit eines weiteren operativen
Eingriffs kaum Hinweise enthielten,
dass infolgedessen zur Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, innert
welcher er einen umfassenden ärztlichen Bericht eines Facharztes FMH
der fraglichen Richtung beizubringen hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009
(Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht einen Führerschein und
die Information über seinen nächsten ärztlichen Konsultationstermin im
Kantonsspital D._______ mit der Beilage eines Datenträgers
(medizinische Untersuchungsdaten) zukommen liess und angab, an
jenem Termin werde die bevorstehende Operation besprochen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. September 2009 feststellte, dass jene Eingabe den in der
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 statuierten Anforderungen nicht
genügte, und eine Nachfrist ansetzte für das Beibringen eines
umfassenden ärztlichen Zeugnisses, welches neben einer Diagnose auch
Informationen über die Möglichkeiten und die Notwendigkeit einer
weiterführenden Behandlung sowie eine Prognose über den
Heilungsverlauf zu enthalten hatte,
dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) das Kantonsspital
E._______ einen medizinischen Bericht vom 29. September 2009 der
den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte einreichte,
dass mit Eingabe vom 3. Januar 2011 die Kantonspolizei F._______
Kopien eines Polizeiberichts vom 21. Oktober 2010 und eines Strafurteils
des Bezirksgerichts G._______ vom 9. November 2010 zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer in jenem Urteil wegen (…) verurteilt wurde,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. August 2011 an ihrer
Verfügung festhielt und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, mit der
Begründung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet seien, ihren Standpunkt zu
ändern, insbesondere seien dem medizinischen Bericht vom 29.
September 2009 keine Hinweise, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen, zumal die
Behandlung abgeschlossen worden sei,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
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oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn der
Beschwerdeführer wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, die
Schilderung des (…)streits und der Schlägerei sei wenig konkret,
detailliert und differenziert, die Beschreibung des Reisewegs sei
undifferenziert und realitätsfremd und das Vorbringen, er sei auch in
C._______ vor (...) nicht sicher, sei lebensfremd,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zur Erklärung
der vom BFM monierten Widersprüche nichts beizutragen vermag, zumal
er vorgibt, sich an seine Aussagen in der Erstbefragung nicht mehr zu
erinnern, und allfällige Abweichungen damit erklärt, er sei während der
Erstbefragung sehr erschöpft gewesen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorbringen zu
substanziieren, und das BFM es zu Recht unterlassen hat, die
Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen,
dass es dem Beschwerdeführer zusammengefasst nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe (wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere aus der (…)verletzung des Beschwerdeführers kein
Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal die Behandlung gemäss
medizinischem Bericht vom 29. September 2009 abgeschlossen ist und
jenem Bericht keine Hinweise auf ernste Komplikationen beim
Heilungsverlauf oder die Notwendigkeit einer Nachbehandlung zu
entnehmen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheinen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu
überwesien.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer