Abtei lung V
E-4700/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4700/2010
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______ stellten am
20. Juni 2008 – selbstverständlich ohne ihr damals ungeborenes Kind
C._______ – ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machten sie
im Wesentlichen geltend, dass sie in der Heimat nie politisch tätig
gewesen seien und mit den syrischen Behörden keine Probleme
gehabt hätten, bis A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
2. Januar 2008 bei Bauarbeiten gemeinsam mit einem Freund auf
wertvolle und archäologisch bedeutsame Kulturgüter gestossen sei.
Obschon er den Fund unverzüglich und den gesetzlichen Bestim-
mungen entsprechend auf dem örtlichen Polizeiposten deklariert habe,
sei er von der Polizei verdächtigt worden, Teile des Kulturgüterfundes
unterschlagen beziehungsweise gestohlen zu haben. Deshalb habe
ihn die örtliche Polizei während rund einer Woche auf dem Posten
festgehalten, verhört und gefoltert. Auch nach seiner mangels
Beweisen erfolgten Freilassung sei er ständig beobachtet und in
verschiedener Weise von den Behörden benachteiligt worden
(Beschlagnahmung eines neu erworbenen Motorrades; weitere
Inhaftierungen, Verhöre und Folterungen; mehrere Hausdurch-
suchungen; Drohungen betreffend seine Frau B._______ [nachfolgend:
Beschwerdeführerin]; Belästigung von Angehörigen). Aus Furcht vor
weiteren Benachteiligungen und Bedrohungen habe er sich in der
Folge in den Bergen versteckt gehalten. In jener Zeit sei er mehrmals
zu Hause gesucht worden.
Die Beschwerdeführerin berief sich hauptsächlich auf die Verfolgung
ihres Ehemannes und machte geltend, sich aufgrund derselben unter
Druck gefühlt zu haben.
A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche vom 20. Juni 2008 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. Ju-
ni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4174/2009
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E-4700/2010
vom 15. Juli 2009 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf
die entsprechenden Akten zu verweisen.
A.d (...)
A.e Seit August 2009 waren die Beschwerdeführenden unbekannten
Aufenthalts. Gemäss den vorliegenden Akten suchten sie am
13. August 2009 in Belgien um Asyl nach. Am 12. Oktober 2009 er-
suchten die belgischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diesem
Ersuchen wurde am 12. November 2009 entsprochen.
A.f Am 14. Mai 2010 reisten die Beschwerdeführenden mit dem Zug in
die Schweiz ein und suchten im Empfangs-und Verfahrenszentrum
F._______ erneut um Asyl nach. Am 3. Juni 2010 fanden dort die
Befragungen zur Person statt, am 17. Juni 2010 erfolgten die An-
hörungen zu den Asylgründen durch das BFM.
Dabei wiederholten die Beschwerdeführenden die Asylgründe ihres
ersten Asylverfahrens und machten in Ergänzung hierzu geltend, dass
sie während ihres Aufenthalts in Belgien mehrmals vor der syrischen
Botschaft in Brüssel demonstriert hätten. Die Beschwerdeführerin
habe dort am (...) 2010 eine Rede über die kurdischen Belange
gehalten und am (...) 2010 an einer Kundgebung teilgenommen, die
vom Sender "ROJ-TV" ausgestrahlt worden sei. In der Folge hätten die
syrischen Behörden mehrmals bei den Angehörigen in der Heimat
nach den Beschwerdeführenden gesucht und dabei die Ersteren be-
droht. Sodann sei der Bruder des Beschwerdeführers infolge mehrerer
Kundgebungsteilnahmen vom (...) 2010 bis zum (...) 2010 im
Gefängnis in G._______ inhaftiert worden.
Anlässlich der Einreichung ihrer zweiten Asylgesuche reichten die
Beschwerdeführenden mehrere Fotografien betreffend Kundgebungs-
teilnahmen in der Schweiz und in Belgien sowie zwei handschriftliche
Briefe von Angehörigen, wonach die Behörden sie am 16. Ok-
tober 2008 und am 10. Januar 2009 wegen der Kundgebungsteil-
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nahmen der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2008 und vom
10. Januar 2009 zuhause aufgesucht hätten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die
Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen
hätten und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 15. Juli 2009 Ereignisse
eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
Insbesondere sei den geltend gemachten Kundgebungsteilnahmen
keine Asylrelevanz zuzusprechen, da keine Anhaltspunkte vorlägen,
dass die Beschwerdeführenden dadurch das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hätten und als regimefeindliche Elemente
namentlich identifiziert und registriert worden seien. Angesichts der
umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staats-
angehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass
die heimatlichen Behörden von den sporadischen Kundgebungs-
teilnahmen der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen hätten,
dass sie diese identifiziert hätten und bei einer Rückkehr verfolgen
würden, zumal sie in der Heimat politisch nie aufgefallen seien.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie beantragten,
die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben, und die
Sache sei zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel verschiedene Fotos von
Kundgebungsteilnahmen sowie vier Datenträger ([...], [arabische
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Beschriftung]) zu den Akten gereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird soweit wesentlich im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
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2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be-
gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich
eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
3.
3.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
23. Juni 2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
fällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits
erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden sind demnach als neue Asylgesuche im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG
statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent -
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fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie
BVGE 2009/53 E. 6).
Am 17. Juni 2010, mithin vor Ergehen des angefochtenen Nichtein-
tretensentscheides hat das BFM eine formelle Anhörung der Be-
schwerdeführenden durchgeführt. Damit stellt sich die Frage nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht.
3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine
Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei
mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nicht-
existieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser
Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.5 Was die geltend gemachte, jedoch durch nichts belegte ein-
monatige Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers anbelangt,
ist vorab mit dem BFM festzustellen, dass beide Beschwerde-
führenden diesen Umstand anlässlich der jeweiligen Kurzbefragung
mit keinem Wort erwähnten. Die inhaltliche Ausweitung der Be-
drohungslage im Rahmen der Anhörung (pag. 39 und 55) erscheint
damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche sich als
unglaubhaft erweist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, man habe die Beschwerdeführenden bei der Be-
fragung ständig unterbrochen respektive entsprechende Ausführungen
nicht hören wollen, ist klarerweise aktenwidrig, da bei beiden Be-
fragungen auf ausdrückliche Nachfrage keine weiteren Gesuchs-
gründen angegeben wurden (pag. 147 und 167).
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3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der vorliegende Nichteintretensentscheid
mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – sowie mit
hierauf aussagegemäss erfolgten Behelligungen der in der Heimat
verbliebenen Angehörigen – der Beschwerdeführenden vereinbar ist.
Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung
(EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von
vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen
nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen
Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin
die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Ver-
folgung vorliegen.
Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2009/53 be-
stätigt und differenziert. Darin wurde mit Verweis auf EMARK 2006
Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in
einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das
exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dar-
gelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich
noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Auto-
matismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob
das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Be -
rücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich
solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten
(a.a.O E. 6).
3.7 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement der Beschwerde-
führenden in der Schweiz durch die im Rahmen des zweiten Asylver-
fahrens eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.f und C. des Sachver-
halts) ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht
bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung
davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen.
Wie vorstehend festgestellt, ist eine umfassende Darlegung
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exilpolitischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln
in einem weiteren Asylgesuch nicht gleichzusetzen mit der Pflicht des
BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen. Vielmehr
bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage in
Syrien zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeigne-
te Hinweise ergeben (vgl. BVGE 2009/53 E. 6.1).
4.
4.1 Mit Bezug auf exilpolitische Aktivitäten der syrischen Diaspora
ergibt sich ein gewisses Gefährdungspotenzial aus deren notorischer
Beobachtung durch das heimatliche Regime. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts stützt der syrische Präsident Bashar
al-Assad seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Viel -
zahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in-
filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze
Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei
der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durch-
aus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch
betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder
Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen in-
dessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die blosse Einreichung eines
Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regel -
mässig zu behördlicher Verfolgung führt.
4.2 Was die eingereichten Fotografien (Teilnahmen an Kund-
gebungen) anbelangt, so ist vorab zu bemerken, dass die Be-
schwerdeführenden im Verlaufe des ersten Asylverfahrens jegliches
politisches Engagement in der Heimat verneint und demgemäss auch
keine politisch motivierte Verfolgung geltend gemacht haben. Damit
steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als
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regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
respektive Nachrichtendienste geraten sind. Dies hat wiederum zur
Folge, dass überaus unwahrscheinlich ist, dass sie anlässlich der
Teilnahmen an Kundgebungen, an denen sie sich übrigens in keiner
Weise von der Masse abgehoben haben, durch die syrischen
Geheimdienste identifiziert worden wären. Dies nicht zuletzt, weil die
Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige
Registrierung voraussetzen dürfte.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Datenträger
(CD/DVD) nichts zu ändern. Dazu ist festzustellen, dass der mit (...)
sowie der mit arabischen Schriftzeichen beschriftete Datenträger
mithilfe herkömmlicher Computerprogramme (Windows Media Player
u.ä.) nicht lesbar sind. Wie bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4174/2009 vom 15. Juli 2009, S. 12) festgestellt wurde, fallen Art und
Form – inklusive technische Verwertbarkeit – der
Beweismitteleinreichung in den Verantwortungsbereich der
Beschwerdeführenden, weshalb auf eine Fristansetzung zur
Nachreichung der Beweismittel in lesbarem Format zu verzichten ist.
Die entsprechenden Daten bleiben demnach ohne Berücksichtigung.
Die beiden übrigen Datenträger enthalten Aufzeichnungen des (...)
kurdischen Fernsehsenders (...). In den entsprechenden Beiträgen ist
eine Kundgebung mit hunderten von Teilnehmern ([...]) und ein in
arabischer Sprache geführtes Interview mit der Beschwerdeführerin
(arabisch beschriftete DVD) zu sehen, wobei entgegen der
anderslautenden Behauptung in Befragung (pag. 59) und
Rechtsmitteleingabe der Name der Beschwerdeführerin weder im Bild
eingeblendet noch ausgesprochen wurde.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
weder in der Heimat erkennungsdienstlich erfasst wurden noch im
Rahmen der aufgezeigten Aktivitäten in besonderem Masse in Er-
scheinung getreten sind. Angesichts der umfangreichen regime-
kritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz West-
europa erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass die heimatlichen
Behörden von den Beschwerdeführenden überhaupt Notiz genommen
hätten. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache gestützt, dass in
einer Vielzahl an rechtskräftig abgeschlossenen sowie beim
Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren persönliche Interviews
des Fernsehsenders (...) eingereicht wurden. Auch auf der
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Internetseite des Senders ([ ...]) sind vergleichbare personifizierte
Beiträge in einer unüberschaubaren Menge abrufbar. Die geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten heben sich damit in keiner Weise
von der Masse an regimekritischen Aktivitäten von syrischen
Staatsangehörigen im westlichen Ausland ab, weshalb sie nicht
geeignet sind, den Beschwerdeführenden ein ernst zu nehmendes
politisches Profil zu verleihen und das Interesse der syrischen
Behörden zu wecken.
Damit ist auch dem – vom BFM aus anderen Gründen zutreffend als
unglaubhaft bezeichneten – Vorbringen, wonach die in der Heimat
verbliebenen Familienmitglieder infolge der Ausstrahlungen des Fern-
sehsenders behelligt worden seien, die Grundlage entzogen. Die
eingereichten Schreiben der Brüder respektive Schwäger vor diesem
Hintergrund klarerweise als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann fest-
gestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge
ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 11
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die
Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Seite 12
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Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl zu-
mutbar ist.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 13
E-4700/2010
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Be-
schwerdebegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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E-4700/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
(...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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