B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4700/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Kamerun,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS
Consultation juridique pour étrangers, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte am 9. August
2014 gemeinsam mit ihrem Mann (religiös angetraut) erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei
Staatsbürgerin Kameruns und habe, nachdem ihre Mutter verstorben sei,
bei ihrer Tante gelebt. Diese habe als (…) für die Regierungspartei (Ras-
semblement démocratique du Peuple Camerounais, RDPC) gearbeitet.
Anfang 2013 seien immer wieder Parteikollegen zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten sowohl ihre Tante als auch sie selber bedroht. Es sei
dabei auch zu körperlichen Übergriffen gekommen. Diese Personen hätten
sie mit einem Fluch belegt, worauf sie eine mystische Krankheit bekommen
und die Schule habe abbrechen müssen. Sie sei daraufhin zu ihrem Ehe-
mann nach C._______ geflohen. Dort sei Boko Haram aktiv gewesen,
habe Häuser zerstört und Leute entführt.
A.b Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Mit gleichem Datum lehnte das SEM auch das Asylgesuch ihres Man-
nes ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug.
A.c Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführerin und
ihr Mann durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzlichen Verfügun-
gen gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die
beiden Verfahren vereinigte und die gegen die beiden vorinstanzlichen Ver-
fügungen vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil
E-3297/2016 und E-3298/2016 vom 9. Juni 2016 abwies.
B.
B.a Mit Eingabe vom 4. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser
Wiedererwägung der Verfügung vom 15. April 2016 die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Erlass einer vorsorgli-
chen Massnahme für die Dauer des Verfahrens und den Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann
homosexuell sei und sie sich, als sie dies erfahren habe, von ihm getrennt
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habe. Sie sei nun eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und der Voll-
zug der Wegweisung nach Kamerun bringe sie in eine prekäre Notsitua-
tion, da sie das notwendige Existenzminimum (für die Miete, Gesundheits-
kosten, Lebensmittel etc.) nicht erreichen und dafür auch nicht auf die Hilfe
ihrer Angehörigen zurückgreifen könne. Mit einem kleinen Kind sei es ihr
auch nicht möglich, ein Einkommen zu generieren, was ihre Reintegration
zusätzlich erschwere. Ihr Kind benötige weiter postnatale medizinische
Versorgung und eine soziale Struktur, beides sei in ihrem Heimatstaat nicht
garantiert.
B.b Am 17. November 2016 ersuchte das SEM das Migrationsamt des
Kantons D._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 142.31] einstweilen auszu-
setzen.
B.c Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 wies die Beschwerdeführerin das SEM
darauf hin, dass die Vorinstanz im Asylverfahren ihres Mannes den zustän-
digen Kanton am (…) ersucht habe, den Vollzug seiner Wegweisung im
Sinne einer vorsorgliche Massnahme einstweilen auszusetzen. Der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes
verletzte somit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44
AsylG.
C.
Mit am 20. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 15. April
2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig forderte es die Be-
schwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 13. September 2017 zu verlas-
sen, erhob eine Verfahrensgebühr und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es an, das SEM habe das Asylgesuch des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin mit gleichem Datum wie der vorliegende Ent-
scheid abgewiesen. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei ih-
rer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werde. Sie könne sich –
trotz Trennung – auf ihren Ehemann beziehen und von diesem Unterstüt-
zung verlangen. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführe-
rin könne auf die bereits im Asylentscheid vom 15. April 2016 erfolgten Aus-
führungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin könne auch auf Un-
terstützung von Verwandten, insbesondere auf die ihrer Tante, welche sich
in E._______ aufhalte, zählen. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte
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ersichtlich, dass sich diesbezüglich etwas geändert habe. Auch die Eltern
und Geschwister ihres Ehemannes würden noch in verschiedenen Landes-
teilen Kameruns leben und ihre Schwiegermutter in F._______ kümmere
sich um die noch in Kamerun lebende (…) der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2017 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 sei aufzuheben und die Beschwer-
deführerin und ihr Kind seien vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei für
den Fall der Abweisung dieses Rechtsbegehrens die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zu-
dem sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
4.3 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin-
nen auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. November
2016 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu
prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es liege keine ver-
änderte Sachlage vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen lasse. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
sind – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt prä-
sentierende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bekräftigt im Rahmen ihrer Beschwerdeein-
gabe das Vorbringen, dass ihr und ihrem Kind im Falle einer Rückführung
in die Heimat eine existentielle Notlage drohe, zumal sie als alleinerzie-
hende Mutter verschiedene Kosten, wie beispielsweise für eine Unterkunft,
Gesundheits- und Bildungskosten sowie Lebensmittel alleine tragen
müsse. Nichts lasse darauf schliessen, dass ihre Angehörigen in Kamerun
sie und das Kind unterstützen würden. Seit ihr Ehemann gestanden habe,
homosexuell zu sein, sei das Verhältnis zwischen ihnen beiden sehr
schlecht. Sie könne deshalb nicht auf seine Unterstützung zählen. Das-
selbe gelte für seine Eltern, eine Unterstützung ihrerseits sei aufgrund des
schlechten Verhältnisses zwischen ihr und ihrem Ehemann sehr hypothe-
tisch.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im ordentlichen
Asylverfahren, und dem damit verbundenen ausgesetzten Wegweisungs-
vollzug ihres Ehemannes, verletzte der Vollzug ihrer Wegweisung zudem
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
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5.2 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzli-
chen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu erschüttern.
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin jetzt nicht mehr ungebunden ist, sondern jetzt auch für ein Kind
zu sorgen hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spricht.
5.2.2 Aufgrund der Akten besteht weiter kein hinreichender Anlass zur An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in ihrer Heimat über
keine persönlichen Anknüpfungspunkte mehr verfügen. So leben gemäss
eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Onkel, Tanten und ihr Bru-
der noch in Kamerun und sie stehe mit diesen Personen auch noch in Kon-
takt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A34/19, F 42 und 46). Da die Be-
schwerdeführerin nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer Tante lebte, ist davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr insbesondere auf deren Hilfe
und Unterstützung zählen kann (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/12,
S. 5 und A34/10 F 18). Hinzu kommt, dass auch die Angehörigen ihres
Ehemannes in verschiedenen Landesteilen Kameruns leben, wobei sich
ihre Schwiegermutter anscheinend auch um die noch in Kamerun lebende
andere (…) kümmert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/12, S. 5 und
A34/19, F 31,136). Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-4589/2017 vom heutigen Datum auch die Beschwerde des Ehe-
mannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Damit ist die
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens erlassene Verfügung vom
19. Juli 2017 rechtskräftig geworden und die Wegweisung nach Kamerun
kann vollzogen werden, zumal keine Vollzugshindernisse vorliegen. Ange-
sichts dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen auch in Zukunft auf die Unterstützung ihres Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters zählen können. Dies auch dann, wenn sich die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann trennen. Auffällig ist, dass die Be-
schwerdeführerin einerseits vorbringt, die Beziehung zum Mann bezie-
hungsweise Vater ihres Kindes sei schlecht, es sei keine Unterstützung zu
erwarten, andererseits beruft sie sich auf Art. 44 AsylG und damit auf das
Vorliegen einer gefestigten familiären Beziehung, was offensichtlich wider-
sprüchlich ist. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerinnen
auch aus dem geltend gemachten Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
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Seite 8
5.2.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin das SEM über die für den Wegweisungsvollzug zustän-
dige kantonale Behörde um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe ersuchen
kann, was sie bisher, soweit ersichtlich wohl mangels Bereitschaft zu einer
Rückkehr unterlassen hat (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff.
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]).
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage
offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal
sie im Wesentlichen lediglich die im Wiedererwägungsgesuch vom 4. No-
vember 2016 geltend gemachten Gründe wiederholen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.‒ werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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