B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4700/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).
E-4700/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2017 stellte der gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 16. August
2017 die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur
Rechtsvertretung im Asylverfahren und tags darauf wurde er zu seinen Per-
sonalien befragt. Der Beschwerdeführer machte von Beginn weg auf ein
medizinisches Problem insbesondere mit seiner (…) aufmerksam und ist
deshalb seit dem 9. August 2017 in Behandlung in der Schweiz. Am 25. Au-
gust 2017 erklärte er anlässlich eines persönlichen Gesprächs zum medi-
zinischen Sachverhalt gegenüber dem SEM, dass er an der Krankheit (...)
leide, welche in Georgien im Jahre 2013 diagnostiziert und seither dort be-
handelt worden sei.
Anlässlich der Anhörungen vom 13. September und vom 1. Dezember
2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, habe die Mittelschule abgeschlossen und als
gelernter (…) meist selbstständig gearbeitet. Er habe nie Probleme mit Be-
hörden oder Privaten gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie fest-
genommen oder inhaftiert worden; dies gelte auch für die übrigen Fami-
lienangehörigen. Er sei aber krank. Anfänglich habe der Verdacht auf (...)
bestanden. Im Jahre 2013 sei bei ihm aber (...) diagnostiziert und seither
in Tiflis behandelt worden. Auf ärztliche Anweisung hätte er nicht mehr auf
seinem Beruf arbeiten sollen, was er aber missachtet habe, da er seine
Frau, seine (…) Kinder und seine Eltern hätte durchbringen müssen und
die Behandlung sehr kostspielig und nicht durch seine Krankenversiche-
rung gedeckt gewesen sei. Immerhin seien auch seine Frau und sein Vater
bis heute zeitweise arbeitstätig. Die letzten drei Monate vor der Ausreise –
zuvor habe er zwei (...)entzündungen durchgemacht – sei eine weitere Er-
werbstätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr mög-
lich gewesen, da er sich kaum noch habe bewegen können. Nebenwirkun-
gen der zahlreichen Medikamente hätten zudem seine Organfunktionen
beeinträchtigt. Ein ärztlicher Vergleich der 2013 und 2017 gemachten
Computertomographien habe trotz Behandlung eine drastische Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben. Er sei in die
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Seite 3
Schweiz gekommen, um sich hier auf einem fortgeschritteneren medizini-
schen Standard und mit besseren Medikamenten behandeln zu lassen. Er
möchte wenigstens eine verlässliche Diagnose und Prognose erhalten und
den körperlichen Zerstörungsprozess mittels Behandlung stoppen lassen.
Belastend käme hinzu, dass er in seiner Heimat von den Leuten gemieden
werde, obwohl seine Krankheit gar nicht ansteckend sei. Seine gesund-
heitliche Situation, die Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf
und das Behandlungsprozedere würden auch auf seine Psyche schlagen.
Nach seiner Gesundung werde er zu seiner Familie nach Georgien zurück-
kehren.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen am 20. Juli 2017 ausgestellten
Reisepass im Original (mit Ausreisestempel Tiflis und Einreisestempel
Genf je vom […] 2017), einen Arztbericht der (…) in C._______ vom 9.
August 2017, einen Arztbericht des „(…)“ in D._______ vom 13. Oktober
2017 (inkl. diverse Laborberichte), diverse formalisierte „Medizinische In-
formationen“ des „(…)“ (vom 11. und 23. August, 6. September, 24. Okto-
ber und 21. November 2017), vier Arztberichte des „(…)spitals (…)“ in
D._______ (vom 16. August, 26. September, 2. Oktober und 3. November
2017) sowie medizinische Unterlagen aus Georgien (ärztliche Medikamen-
tenliste vom 30. März 2017 und Arztbericht vom 28. Juni 2017). Zwei vom
Beschwerdeführer weiter vorgelegte CD‘s mit medizinischen Unterlagen
aus Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Hinblick auf weitere me-
dizinische Untersuchungen in der Schweiz retourniert. Im Weiteren liegt ein
vom SEM erstelltes „Medizinisches Consulting“ vom 8. September 2017
(betreffend Behandelbarkeit von [...] und Verfügbarkeit konkret bezeichne-
ter Medikamente in Georgien) bei den Akten.
B.
Mit Zwischenentscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wurde der Be-
schwerdeführer aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfahren
ausserhalb der Testphase und in der Folge einem Kanton zugewiesen. Am
5. Dezember 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung
des Mandatsverhältnisses mit.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an.
E-4700/2018
Seite 4
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2018 und Ver-
besserung vom 23. Februar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, soweit
den Vollzug der Wegweisung betreffend, und die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme aus medizinischen Gründen.
E.
Mit Urteil E-985/2018 vom 9. April 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend deren Dispo-
sitivziffern 4 und 5 auf und die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen.
Die Sache wurde unter Hinweis auf E. 6 des besagten Urteils zur Wieder-
aufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend den Vollzug der
Wegweisung und zur Neubeurteilung in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Dispositivzif-
fern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asyl-
gesuchs und Wegweisungsanordnung als solche) stellte das Gericht in
E. 1.4 des Urteils Folgendes klar (Zitat): „Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind somit unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher im vorliegenden
Urteil insbesondere auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das
SEM zurecht auf das ausschliesslich medizinisch begründete Asylgesuch
eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG)“.
F.
Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf,
vervollständigte die Akten, aktualisierte das Aktenverzeichnis und nahm
weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers und der Behandelbarkeit der bei ihm bestehenden Krank-
heiten (insb. der [...]) in Georgien vor. Auf Aufforderung des SEM vom 27.
April 2018 hin reichte der Beschwerdeführer dem SEM zur Vervollständi-
gung der Akten insbesondere den ausgedruckten Inhalt der beiden an der
Anhörung vom 13. September 2017 anerbotenen und ihm wieder retour-
nierten zwei CD’s (inkl. deutsche Übersetzungen der darauf befindlichen,
auf computertomografischen Untersuchungen basierenden zwei Arztbe-
richte vom 14. Januar 2013 und vom 27. Juni 2017), sämtliche in der
Schweiz über ihn verfassten ärztlichen Berichte sowie ein ebenfalls in der
Schweiz erstelltes Röntgenbild ein. Unter den Arztberichten befinden sich
zwei neue vom 9. Februar 2918 des Kantonsspitals E._______ (betreffend
[...]) beziehungsweise vom 21. Februar 2018 des (…)spitals (…) (betref-
fend [...], […] und [...]).
E-4700/2018
Seite 5
G.
Mit neuer Verfügung vom 17. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such wiederum ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung vom 17. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erneut
Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 3
(Wegweisungsanordnung als solche) und 4 (Anordnung Wegweisungsvoll-
zug mit Ausreisefrist), eventualiter seine vorläufige Aufnahme „als Flücht-
ling aus humanitären Gründen“ und subeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung, Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und – im Fliesstext der Beschwerde –
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-4700/2018
Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich nachfolgender E. 1.3 – einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2018
(dort E. 1.4 und E. 7) klargestellt, dass die Ziffern 1-3 des Dispositivs der
Verfügung vom 12. Januar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sind, das Bundesverwaltungsgericht sich daher nicht mit der Frage ausei-
nandersetze, ob das SEM zurecht auf das Asylgesuch eingetreten ist, und
die vorzunehmende Neubeurteilung durch das SEM sich auf den Vollzugs-
punkt zu beschränken habe. Bei diesen Dispositivziffern 1-3 handelt es
sich somit um eine rechtskräftig erledigte Sache, die nicht noch einmal zum
Beurteilungsgegenstand erhoben werden kann (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016, insb. E. 2.1,
m.w.H.). Es erweckt daher nicht geringes Erstaunen, dass das SEM ohne
irgendwelche Veranlassung in der nunmehr angefochtenen Verfügung
dennoch erneut über die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegwei-
sungsanordnung als solche befindet. Unproblematisch ist dies vorliegend
betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft, da diese Dispositivziffern in der
vorliegenden Beschwerde wiederum unangefochten bleiben. Der in der
Laienbeschwerde gestellte Antrag betreffend vorläufige Aufnahme „als
Flüchtling aus humanitären Gründen“ ist unter Berücksichtigung der Stel-
lung als Eventualantrag und in Anbetracht der Beschwerdebegründung un-
zweifelhaft nicht als Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
sondern als blosser Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme (in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) zu interpretieren. Un-
missverständlich präsentiert sich dagegen der Antrag auf Aufhebung der
Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, weil – wie zuvor
gesehen – die Frage der Wegweisungsanordnung definitiv und rechtskräf-
tig entschieden ist und das SEM darüber gar nicht noch einmal hätte befin-
den dürfen; dem Beschwerdeführer fehlt daher diesbezüglich das Rechts-
schutzinteresse. Unbesehen des Erwogenen erstaunt am Rande im Übri-
gen nicht nur, dass das SEM einen erneuten Entscheid über die Flücht-
lingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung fällt, sondern darüber hin-
aus, dass es auf den Asylantrag überhaupt – und nun zum zweiten Mal –
eintritt, obwohl eine offensichtliche Nichteintretenskonstellation nach
Art. 31a Abs. 3 AsylG (ausschliesslich medizinisch begründetes Asylge-
such) vorliegt.
E-4700/2018
Seite 7
1.4 Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwer-
deergänzung ist abzuweisen, da sich die formkorrekt eingereichte Be-
schwerde abgeschlossen präsentiert, das Gesuch gänzlich unbegründet
bleibt und auch sonst keinerlei Anlass zur Einräumung einer Ergänzungs-
frist (vgl. Art. 53 VwVG) erkennbar ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
E-4700/2018
Seite 8
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das SEM die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersicht-
lich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Georgien herrschende
politische Situation noch die (in den vergangenen Jahren verbesserte)
Menschenrechtslage noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprä-
chen sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Be-
schwerdeführer sei (…) Jahre alt, verfüge über Ausbildung und Berufser-
fahrung sowie ein unterstützungsfähiges soziales Beziehungsnetz. Auch
die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme ([...]) sprächen nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Krankheiten könnten in
Georgien adäquat behandelt werden, jene im Bereich der (…) wie bereits
vor der Ausreise insbesondere in Tiflis und die anderen – auch psychische
– im ganzen Land. Bei den dem Beschwerdeführer in der Schweiz akten-
kundig verschriebenen Medikamenten handle es sich um Standard-Medi-
kamente, die in Georgien zur Grundversorgung gehörten. Ausserdem stün-
den dort grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen
Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Der vom Be-
schwerdeführer erhobene Einwand, wonach er dort eine weniger adäquate
Behandlung erhalten würde als in der Schweiz, beruhe auf einer rein sub-
jektiven Einschätzung und sei zudem gemäss Rechtsprechung nicht rele-
vant. Unbesehen einer Behandlung in der Schweiz oder in Georgien lasse
sich gemäss Informationsblatt der (...) der Verlauf der (...) ohnehin kaum
voraussagen und die Minderung persönlicher Stressmomente sei für den
Genesungsprozess massgeblich, was deutlich für eine Behandlung im ver-
trauten Umfeld im Heimatstaat statt in der Schweiz mit dem hiesigen Ak-
kulturationserschwernis spreche. Überdies stehe es dem Beschwerdefüh-
rer frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Vollzug
der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
E-4700/2018
Seite 9
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen
die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Georgien. Die Vor-
aussetzungen von Art. 83 Abs. 4 seien bei ihm entgegen der Auffassung
des SEM erfüllt. Dieses lehne sich in seiner neuen Verfügung bei der Frage
der Behandlungsmöglichkeiten von (...) an die Argumentation der ersten
Verfügung an, ohne aber dem im Kassationsurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts erteilten Auftrag zur tiefergreifenden Abklärung genügend nachzu-
kommen. Zwar gehe es vertieft auf die medikamentösen Behandlungs-
möglichkeiten in Georgien ein, nicht aber auf die konkreten infrastrukturel-
len Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der (…). Er könne nunmehr ein
fachärztliches Zeugnis vom 25. Juli 2018 vorlegen, gemäss welchem in
seinem Fall eine langfristige Behandlung in der Schweiz indiziert sei, da er
unter einer ausgeprägten (...) mit schwerer Einschränkung der (...)funktion
und entsprechendem Verdacht auf (…) leide. Dem weiteren Argument ver-
minderter Stressmomente bei einer Behandlung im vertrauten Umfeld in
Georgien sei zu widersprechen, da er gemäss den Asylakten schon wäh-
rend der langen Behandlung in Georgien Stressmomente gehabt habe, die
letztlich zur Ausreise geführt hätten. Solche würden bei einer Rückkehr
höchstwahrscheinlich wieder auftreten und sich obstruktiv auf den Gene-
sungsprozess auswirken. Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG und die darauf
basierende Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 11 habe er somit Anspruch
auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen. Den
Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit der Rüge, dass
die Vorinstanz es in Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen habe,
die Behandlungsmöglichkeiten von (...) in Georgien detailliert abzuklären,
zu untersuchen und plausibel darzulegen. Er habe den Eindruck, das SEM
habe die für ihn sprechenden Argumente und Beweise nicht ausreichend
gewürdigt.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im Urteil E-985/2018 vom 9. April
2018 (vgl. dort E. 6) verschiedene, den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beschlagende Mängel in der Verfü-
gung vom 12. Januar 2018, die letztlich zur Kassation der angefochtenen
Verfügung geführt haben (v.a. fehlerhafte Chronologie und ungenügende
Eingangserfassung von Akten, teilweise nicht nachvollziehbare Codierung
von Einsichtsverweigerungsgründen, unvollständige Beweismittelab-
nahme, Nichtbeachtung gebotenen weiteren Abklärungsbedarfes insb. be-
treffend das komplexe Krankheitsbild der […] und deren Behandelbarkeit
in Georgien). Das Gericht wies das SEM im Rahmen der angeordneten
E-4700/2018
Seite 10
Rückweisung an, die Mängel zu beheben und die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges neu zu beurteilen. Nach Prüfung der Akten stellt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass das SEM diesem Auftrag in den wesent-
lichen Punkten nachgekommen ist. So wurden die Akten vervollständigt
und neu geordnet sowie das Aktenverzeichnis, die Paginierung und die
Codes der Einsichtsverweigerungsgründe nachgeführt und aktualisiert.
Ferner hat das SEM sämtliche angebotenen und vom Beschwerdeführer
neu eingeforderten Beweise abgenommen sowie weitere Abklärungen ins-
besondere hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...)
(und Begleitkrankheiten) und ihrer Behandelbarkeit in Georgien vorgenom-
men. Die vorbestandenen und die neuen Akten hat es sodann einer um-
fassenden Würdigung insbesondere im Rahmen der Prüfung der Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzuges zugeführt. Der Beschwerdeführer
seinerseits ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insbesondere bei der
Aktenvervollständigung vollumfänglich nachgekommen. Trotz nach wie vor
erkennbarer, jedoch als untergeordnet und jedenfalls nicht mehr kassati-
onsauslösend einzustufender kleiner Mängel in der Aktenführung erachtet
das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nunmehr als rechtsgenüg-
lich abgeklärt sowie festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtlichen Gehörs als gewahrt. Die in der vorliegenden Beschwerde
vertretene gegenteilige Auffassung (Behandlungsmöglichkeiten von [...] in
Georgien nicht detailliert abgeklärt, untersucht und gewürdigt; Eindruck ei-
ner unterlassenen Abwägung mit den für ihn sprechenden Argumenten und
Beweisen) stellt nicht nur eine blosse und jegliche Konkretisierung vermis-
sen lassende Behauptung dar; sie erscheint darüber hinaus angesichts der
sich nunmehr präsentierenden und vervollständigten Akten sowie der um-
fassenden, breit abgestützten und durchaus ausgewogenen Begründung
in E. III/2 der angefochtenen Verfügung gar haltlos. Weitere Rügen hin-
sichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinen verschiedenen
Teilgehalten erhebt der Beschwerdeführer nicht; dabei ist der Vollständig-
keit halber festzuhalten, dass er zusammen mit der Entscheideröffnung
Einsicht in die vervollständigten, editionspflichtigen Akten und in das aktu-
alisierte Aktenverzeichnis mit Angabe punktueller Einsichtsverweigerungs-
gründe erhalten hat.
Angesichts des Gesagten ist zusammenfassend der Sachverhalt als abge-
klärt und erstellt und der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt zu
betrachten. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein
Anlass mehr. Unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.4 und E. 3 oben
ist das Beschwerdeverfahren im Übrigen spruchreif.
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Seite 11
7.
Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung sowie
umfassenden Aktenabstützungen und Quellenangaben zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme habe. Diese Erwägungen sind nicht zu be-
anstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den be-
treffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. III) und auf die zu-
sammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Be-
schwerdeeingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dorti-
gen, sich auf die Zumutbarkeitsfrage beschränkenden Argumente entbeh-
ren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen dar-
stellen, weitgehend ihrer substanziellen Verwertbarkeit und jedenfalls der
nötigen Durchschlagskraft:
Dass sich das SEM in seiner neuen Verfügung bei der Frage der Behand-
lungsmöglichkeiten von (...) an die Argumentation der ersten Verfügung an-
lehnt, ist nicht zu beanstanden, da gemäss Kassationsurteil vom 9. April
2018 weder der Aufbau noch die Logik oder der Inhalt der betreffenden
Erwägungen des SEM die Rückweisung der Sache ausgelöst haben, son-
dern vielmehr die ungenügende Abklärungsgrundlage und die dadurch in
der Begründung ungenügenden Schlussfolgerungen. Der Beschwerdefüh-
rer räumt denn auch ein, dass das SEM in der neuen Verfügung vertieft auf
die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eingegangen
sei. Entgegen seiner Auffassung trifft dies aber ebenso auf die infrastruk-
turellen Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der (…) zu, zumal in der
Verfügung konkrete, auf (...) spezialisierte Behandlungszentren genannt
und die Erkenntnisse auf eine im Vergleich zur kassierten Verfügung brei-
tere Abklärungsbasis abgestützt werden. Der Beschwerdeführer erbringt
selber den Beweis bestehender infrastruktureller Behandlungsmöglichkei-
ten, indem er seine fachärztlichen Behandlungen in Georgien durch erstin-
stanzlich vorgelegte Beweismittel (ausgestellt von verschiedenen Behand-
lungszentren bzw. Ärzten) umfassend dokumentiert. Diesen Unterlagen
lässt sich ein Untersuchungs- und Behandlungsstandart entnehmen, der
durchaus auch westeuropäischen Massstäben gerecht wird (z.B. Compu-
tertomografien). Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der be-
hauptungsgemäss höhere medizinische Standard in der Schweiz im Ver-
gleich zum sich immer noch krankheitsadäquat präsentierenden Behand-
lungsstandart in Georgien für die Zumutbarkeitsfrage nicht relevant ist,
denn letztere beantwortet sich nach dem spezifischen Kriterium einer kon-
kreten Gefährdung der betroffenen Person und nicht nach dem Grad des
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Seite 12
Wohlergehens. Ein zusätzliches Vollzugshindernis lässt sich im Übrigen
auch den im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren vorgeleg-
ten neuen Arztberichten vom 9. und vom 21. Februar 2018 nicht entneh-
men. Vielmehr geht aus diesen eine partielle Verbesserung beziehungs-
weise Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
hervor und die Rückkehr nach Georgien wird mit dem Erfordernis einer
langfristigen (…) Therapie mit lange wirksamen (…) und (…) ([...]) in Ver-
bindung gesetzt. Solche sind gemäss den Abklärungen des SEM in Geor-
gien unbestrittenermassen erhältlich. Das vom Beschwerdeführer nun-
mehr vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 25. Juli 2018, gemäss welchem in
seinem Fall eine langfristige Behandlung in der Schweiz indiziert sei, ist als
Beweismittel für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges untauglich: So handelt es sich vorliegend nicht um ein (…)-fach-
ärztliches Zeugnis, sondern um ein solches eines Chirurgen und Allge-
meinmediziners. Zudem wird im Zeugnis nicht die Notwendigkeit einer Wei-
terbehandlung in der Schweiz bestätigt, sondern die Notwendigkeit einer
(...)fachärztlichen Weiterbehandlung in einer entsprechend spezialisierten
Einrichtung. Solche sind aber wie gesehen in Georgien und insbesondere
in Tiflis vorhanden und dort liess sich der Beschwerdeführer auch bereits
behandeln. Schliesslich ist anhand der Befragungs- und Anhörungsakten
durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Krankheit bereits in der Heimat Stressmomente psychosozialer Art gehabt
hat. Sie gründen indessen, wie das SEM zutreffend erkannte, in seiner rein
subjektiven Einschätzung dortiger ungenügender fachärztlicher Behand-
lung (vgl. z.B. vorinstanzliche Akte A23 F 65 f.). Dass sich ein Behand-
lungsfortschritt nicht im gewünschten Masse einstellen konnte, ist aber
nicht auf fachärztliche und therapeutische Inkompetenz zurückzuführen,
sondern offensichtlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die
körperlich anspruchsvolle und in seinem Fall gesundheitsschädigende Be-
rufsausübung während der Behandlung trotz ärztlicher Anweisung nicht
ausgesetzt hat (vgl. A23 F77). Schliesslich ist unter Bezugnahme auf das
vom Beschwerdeführer angerufene und in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 11
publizierte Urteil nicht zu erkennen, was er damit bezwecken will. Das Urteil
befasst sich mit der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges nach Sierra Leone nach dem Ende des dortigen Bürgerkrieges im
Jahre 2002; medizinische Aspekte kommen nicht zur Sprache.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme aus humanitären, medizinischen oder anderen Grün-
den fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem verfahrensabschliessenden Direktentscheid in
der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses hinfällig.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der geltend gemachten, aber nicht
ausgewiesen Mittellosigkeit – abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zu beurteilende Antrag um Beiordnung einer (nicht konkret benann-
ten) amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Prozessantrag betreffend Gewährung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Auf den Antrag betreffend Aufhebung der Ziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung (Wegweisungsanordnung) wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David