B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4701/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), (…),
vertreten durch Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asyl-
suchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
E-4701/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am gleichen Tag dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
A.b Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Person und am
11. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im We-
sentlichen aus, er habe sich aufgrund seiner aussichtslosen Lebenslage
und einer tiefen Depression (…) 2011 in [Heimatland] auf offener Strasse
mit Benzin übergossen und angezündet. Nachdem er 14 Tage im Koma
gelegen sei, sei er am (…) 2011 im Spital erwacht. Einige Tage später habe
er in einem Interview mit drei Journalisten die (…) Behörden für seine Ver-
zweiflung und Aussichtslosigkeit verantwortlich gemacht. Nachdem der Ar-
tikel über sein Interview in einer ihm unbekannten Zeitung gedruckt worden
sei, seien am (…) 2011 zwei Polizisten der örtlichen Polizeiwache in das
Spital gekommen und hätten ihn bedroht. Im (…) 2011 sei er aus dem Spi-
tal entlassen worden. Seither sei er immer wieder von der Polizei ohne
Grund aufgesucht, befragt und auch kurzzeitig inhaftiert worden. Im Jahr
2012, etwa ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Spital, sei er wegen
Beamtenbeleidigung und Nichtbezahlen einer Spitalrechnung zu 20 Tagen
Haft verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei er wegen angeblichen Verstosses
gegen das Betäubungsmittelgesetz für zwei Monate und 25 Tage inhaftiert,
anschliessend aber freigesprochen worden. Während der Gefängnisauf-
enthalte sei er geschlagen und gefoltert worden. Gegen Ende 2013 habe
er heimlich und gegen den Willen der Familie seine minderjährige Nachba-
rin geheiratet. Seither werde er von deren Brüder gesucht, die sich für die
Ehrverletzung rächen wollten. Aufgrund der heimlichen Eheschliessung sei
er zudem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wor-
den.
A.c Nachdem das BFM die gesundheitliche Verfassung des Beschwerde-
führers am 18. März 2014 medizinisch abklären liess, wies es am 3. April
2014 das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
A.d Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 insofern gut als es die an-
gefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an das
BFM zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das BFM
E-4701/2014
Seite 3
habe verschiedentlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Das Ge-
richt wies die Vorinstanz an, ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung
und Einreichung von Beweismitteln zu gewähren und ihm bei deren Be-
schaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend seien die einge-
reichten Beweismittel zu würdigen, dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör dazu zu gewähren und eventuell nochmals eine Anhörung durchzu-
führen. Je nachdem, was seine Krankenakte aufzeige, werde auch eine
ausführliche psychologische Abklärung notwendig sein.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 ordnete das BFM den Wech-
sel des Asylverfahrens in das Normalverfahren an und wies den Beschwer-
deführer dem Kanton Luzern zu. Gleichzeitig forderte das BFM ihn auf, Be-
weismittel und eine psychologische Abklärung einzureichen.
B.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM stellte fest, der Beschwerde-
führer sei der Aufforderung, Beweismittel und eine psychologische Abklä-
rung einzureichen, nicht nachgekommen.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2014 erhob
der nicht vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der BFM-Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Gesuch zur erneuten,
vertieften Prüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, ihm sei Zeit zu gewähren, die Akten des Spitals und der Ge-
richte in [Heimatland] beizubringen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Zusammen mit der Beschwerde reichte er Fotokopien folgender Schriftstü-
cke ein: angefochtene BFM-Verfügung, angeblich in der (…) Tageszeitung
(…) am (…) erschienener Artikel über die Selbstverbrennungsaktion des
Beschwerdeführers, samt Übersetzung ins Französische, Gesuch des (…)
Anwalts H.Q. vom August 2014 um richterliche Herausgabe der beim Spital
(…) (…) vorhandenen medizinischen Akten des Beschwerdeführers, samt
E-4701/2014
Seite 4
Übersetzung ins Französische, Bestätigung der Mandatsübernahme durch
den (…) Anwalt H.R. vom 4. August 2014 im Hinblick auf die Herausgabe
der Spitalakten des Beschwerdeführers sowie ihn betreffender Gerichtsur-
teile, Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts von (…) vom 8. August
2014, mit welcher gegenüber dem Spital die Herausgabe einer Kopie sei-
nes medizinischen Dossiers angeordnet wurde, samt Übersetzung ins
Französische. Ferner lag der Beschwerde ein auf einer einmaligen Konsul-
tation beruhendes ärztliches Attest eines Psychiaters vom 14. August 2014
bei.
D.
Am 2. September 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine französisch-
italienische Doppelbürgerin, welche in der Schweiz über eine Niederlas-
sungsbewilligung EU/EFTA verfügt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, eine Person zu benennen, die ihm als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt werden soll, und bis zum 8. Oktober 2014 die in
der Beschwerdeschrift angekündigten Beweismittel einzureichen.
F.
Mit Zuschrift vom 15. September 2014 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand beizugeben.
G.
Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer das Gericht dar-
über, dass sich das Spital trotz Vorliegens einer richterlichen Verfügung
weigere, seine Spitalakten herauszugeben. Es bestehe deshalb keine
Möglichkeit, die Spitalakten zu erhalten, was den Schluss zulasse, dass
diese Informationen enthielten, die das Spital nicht herausgeben wolle. Für
den Fall, dass das Gericht die Unmöglichkeit der Beibringung der Spitalak-
ten bezweifle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, durch die Schwei-
zer Botschaft in (…) beim Spital einen Antrag auf Herausgabe der Akten zu
stellen. Die Gerichtsakten seien zudem ebenfalls noch nicht zur Heraus-
gabe bereit, dafür sei noch mindestens ein Monat erforderlich, weshalb er
um eine angemessene Verlängerung der Frist ersuche.
E-4701/2014
Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Gericht an-
tragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
dessen amtlichen Rechtsbeistand und lehnte das Gesuch um Fristerstre-
ckung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
I.a Am 28. Oktober 2014 nahm das BFM in seiner Vernehmlassung Stel-
lung zur Beschwerde.
I.b Der Beschwerdeführer liess am 17. November 2014 eine Replik zur
Vernehmlassung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4701/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der vorgebrachte Inhalt zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1).
E-4701/2014
Seite 7
4.
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert. So habe er sich weder an die Namen der Journa-
listen, die ihn interviewt hätten, erinnern können, noch an den Namen der
Publikation, die das Interview gedruckt habe. Seine Schilderungen der
zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftent-
lassungen seien vage, widersprüchlich und wenig überzeugend. Insbeson-
dere habe er den Zusammenhang zwischen seinem Selbstmordversuch
und den Inhaftierungen nicht plausibel darlegen können. Dass sich die Be-
hörden an ihm für sein Interview hätten rächen wollen, sei als realitätsfremd
einzustufen. Dies lasse sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft erscheinen.
Zudem habe er auch auf Aufforderung keine weiteren Informationen vor-
gelegt. Deshalb müsse nicht nur angezweifelt werden, ob das Interview
Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sei,
sondern auch, ob das Interview oder die Verfolgungshandlungen tatsäch-
lich stattgefunden hätten. Zudem habe er bezüglich der Verhaftung im Jahr
2012 und der Bedrohung durch seine Schwager widersprüchliche Angaben
gemacht, weshalb diesen Vorbringen ebenfalls mit Vorbehalt begegnet
werden müsse. Dass er wegen seiner heimlichen Heirat zu einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, müsse zudem angezweifelt werden,
da er es an der Erstbefragung nicht erwähnt habe und er dazu – wie auch
zu allen anderen Verhaftungen – keinerlei Beweise habe einreichen kön-
nen. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden oder die Familienangehörigen seiner Ehefrau
glaubhaft zu machen. Auch sein angeschlagener psychischer Zustand ver-
möge diese nicht zu erklären, da eine medizinische Sachverhaltsabklärung
ergeben habe, dass bei ihm keinerlei psychische Auffälligkeiten bestünden.
Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die angebli-
che Verfolgung durch seine Schwager seien zudem flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Auch sei seine angebliche Selbstmordgefährdung nicht ge-
eignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde in erster Linie
seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Er bringt zudem vor, das Spital, in dem er nach dem Selbstverbrennungs-
versuch behandelt worden sei, wolle seine Akten trotz mehrerer Anfragen
seiner Familie und seines Anwalts nicht herausgeben. Sein Anwalt habe
E-4701/2014
Seite 8
beim Kassationshof in (…) einen Antrag auf einen richterlichen Herausga-
bebefehl gestellt. Dieser Antrag sei gutgeheissen worden und das Gericht
habe verfügt, das Spital müsse ihm eine Kopie seiner medizinischen Akten
herausgeben. Sobald die Akten herausgegeben würden, werde er sie wei-
terleiten. Der Beschwerdeführer reichte neben anderen Dokumenten mit
der Beschwerdeschrift eine Kopie der entsprechenden Verfügung ein. Sein
Anwalt sei auch dabei, Anträge auf Herausgabe seiner Gerichtsakten ein-
zureichen. Es könne aber gut zwei Monate dauern, bis die Akten einträfen.
Zur Bestätigung reichte er ein Schreiben seines Anwaltes ein. Ferner legte
er seiner Beschwerde ein ärztliches Attest vom 14. August 2014 bei, in
welchem ein Psychiater aufgrund einer einmaligen Konsultation eine de-
pressive Störung auf Basis einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vermu-
tete.
Am 8. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, das Spi-
tal weigere sich trotz Vorliegens der richterlichen Verfügung weiterhin,
seine Akten herauszugeben, unter dem Vorwand, er müsse dafür persön-
lich vorsprechen oder ein Beweismittel vorlegen, das seine Anwesenheit
im Ausland rechtfertige. Dies bestätige sein Anwalt in [Heimatland], dessen
Schreiben der Beschwerdeführer einreichte.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es zweifle nach wie
vor grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers. Dieser habe immer noch keine Beweismittel einreichen können,
obwohl nach seinen eigenen Angaben Medienberichte, Gerichtsdoku-
mente sowie Spital- und Polizeiakten existierten. Dass sich diese Doku-
mente ausschliesslich in den Akten des Spitals befinden sollen, erscheine
nicht nachvollziehbar. Deshalb müsse der Antrag, die Schweizer Behörden
sollten bei den Behörden [des Heimatlandes] anfragen, als offensichtliche
Schutzbehauptung angesehen werden.
4.4 In seiner Replik informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass
die Gerichtsakten noch immer nicht zur Herausgabe bereit seien, wie sein
(…) Anwalt ihm mitgeteilt habe. Auch bezüglich der Spitalakten sei die Si-
tuation unverändert. Dass das Spital die Akten nicht herausgeben wolle,
scheine ein Indiz dafür zu sein, dass die Akten das Spital belasten und die
vorgebrachten Vorkommnisse belegen würden. Deswegen könne auch der
Antrag auf Anfrage durch die Schweizer Behörden nicht als Schutzbehaup-
tung gewertet werden. Zudem sei festzuhalten, dass er sich seit mehreren
Monaten darum bemühe, Gerichtsakten beizubringen, mit denen er die ge-
E-4701/2014
Seite 9
gen ihn verhängten Urteile belegen könne. Diese Bemühungen des An-
walts seien mit den drei eingereichten Schreiben belegt. Die nachvollzieh-
baren Schwierigkeiten, in [Heimatland] solche Dokumente einzuholen,
könnten ihm nicht zur Last gelegt werden, weshalb von der Glaubhaftigkeit
der angegebenen Ereignisse auszugehen sei.
5.
Zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist zu prüfen, welche Vor-
bringen des Beschwerdeführers als bewiesen oder zumindest als glaubhaft
gemacht gelten können.
5.1 Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 in [Heimat-
land] öffentlich anzündete. Dies ist durch einen Zeitungsbericht belegt, den
der Beschwerdeführer (in Kopie und mit Übersetzung) einreichte, sowie
durch seine Verletzungen. Auch die Vorinstanz bestreitet dieses Sachver-
haltselement nicht.
5.2 Klar nicht glaubhaft gemacht ist das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich in [Heimatland] heimlich und gegen den Willen deren
Familie mit seiner minderjährigen Nachbarin verheiratet. In der Befragung
durch das Migrationsamt des Kantons (…) vom 24. November 2014 im
Rahmen des zu seinen Gunsten von seiner französisch-italienischen Ehe-
frau gestellten Familiennachzuggesuchs sagte er ausdrücklich, die Aus-
sage vor den Asylbehörden, dass er verheiratet sei, stimme nicht, das sei
eine erfundene Geschichte. Aufgefordert, zu dieser Aussage Stellung zu
nehmen, teilte der Rechtsvertreter dem Gericht am 15. April 2015 mit, nach
Rücksprache mit seinem Mandanten könne leider keine schlüssige Erklä-
rung für die unterschiedlichen Aussagen beigebracht werden. Es ist des-
halb – und nicht zuletzt aufgrund des vom zuständigen Zivilstandsamt im
Hinblick auf seine Verheiratung mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Ausländerin offenbar festgestellten ledigen Zivilstandes – davon auszuge-
hen, dass seine Angabe, er habe sich in [Heimatland] heimlich verheiratet,
unglaubhaft ist. Damit sind auch die damit zusammenhängenden Behaup-
tungen – er werde von seinen Schwagern verfolgt und sei wegen seiner
heimlichen Heirat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden – unglaubhaft,
und es erübrigt sich eine Überprüfung dieses Sachverhaltselementes auf
seine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
5.3 Zu prüfen bleibt der Wahrheitsgehalt des Vorbringens, er habe nach
Erwachen aus dem Koma im Spital Journalisten ein Interview gegeben, in
dem er die Behörden [seines Heimatlandes] für seine aussichtslose Lage
E-4701/2014
Seite 10
und seinen Selbstverbrennungsversuch verantwortlich gemacht habe.
Kurz nach der Publikation des Artikels sei er von der Polizei aufgesucht
worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zweimal verhaftet
und zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden, einmal wegen Beamten-
beleidigung und Nichtbezahlens einer Spitalrechnung, einmal wegen
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit hätten die Behör-
den [seines Heimatlandes] sich an ihm für die Aussagen in seinem Inter-
view rächen wollen.
5.3.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylver-
fahren verschiedene Beweismittel in Aussicht gestellt hat – nämlich den
Zeitungsartikel, seine Spitalakten und die Gerichtsunterlagen –, jedoch in
den 17 Monaten seit Einreichung seines Asylgesuchs nicht eines dieser
Dokumente einreichte. Die Vorinstanz hatte ihn mit einem (nicht in den Ak-
ten liegenden) Schreiben vom 4. Juni 2014 aufgefordert, die Beweismittel
zu beschaffen und innert eines Monats einzureichen. Dem Beschwerde-
führer, welcher den Empfang des besagten Schreibens in seiner Be-
schwerdeschrift bestätigt hatte, hätte es auf jeden Fall möglich sein müs-
sen, den Zeitungsartikel über sein Interview, der ein zentrales Element für
die Begründung der geltend gemachten Verfolgungsmotivation der Behör-
den [seines Heimatlandes] darstellt, zu finden und einzureichen – auch
ohne Zugriff auf seine Spitalakten, in denen sich der Artikel angeblich be-
findet. Es ist nicht plausibel, dass sich weder er selber noch seine Familie
daran erinnern, in welcher Zeitung der entsprechende Artikel erschienen
ist, zumal er in der Anhörung aussagte, seine Brüder hätten den Zeitungs-
artikel gelesen (SEM-Akte A30, F115). Abgesehen von diesem Zeitungsar-
tikel sind die Spitalakten für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
nicht relevant. Deshalb ist der Antrag, das Gericht solle sich bei dem Spital
um die Herausgabe seiner Akten bemühen, abzuweisen.
5.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, die zwei angeblichen
Inhaftierungen nach dem Interview zu belegen. Dass es ihm nicht möglich
gewesen sein soll, diesbezüglich Gerichts- oder Polizeiakten zu beschaf-
fen, erscheint nicht glaubhaft. Seine angeblichen Verhaftungen und Verur-
teilungen würden im Übrigen nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante
Verfolgung schliessen lassen, da weder belegt noch in überzeugender
Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass die Tatbegehungen ihm zu Un-
recht unterstellt wurden und dass dies aufgrund eines flüchtlingsrechtlich
relevanten Motivs geschah. Daran vermögen auch die Schreiben seines
Anwalts in [Heimatland] nichts zu ändern, zumal diese weder die Existenz
der Spital- oder der Gerichtsakten, noch deren Inhalt belegen.
E-4701/2014
Seite 11
5.3.3 Ferner ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
durch seine Lügen betreffend Verheiratung in [Heimatland] und der damit
zusammenhängenden Verfolgung erheblich erschüttert worden. Dass er im
Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs nach seiner Heirat mit einer
EU-Bürgerin diese Behauptung fallen liess, weil sie seine Chancen auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geschmälert hätte, lässt erkennen,
dass er zum eigenen Vorteil selektiv mit der Wahrheit umgeht.
5.3.4 Schliesslich vermag auch seine beeinträchtigte psychische Gesund-
heit nichts an der Beurteilung dieser Vorbringen als unglaubhaft zu ändern.
Das mit der Beschwerde eingereichte, 1-seitige ärztliche Schreiben stellt
fest, der Beschwerdeführer sei in [Heimatland] zunehmend depressiv ge-
worden. Das Schreiben erwähnt zudem, sein Charakter sei impulsiv, was
bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen üblich sei, vermeidet jedoch offen-
sichtlich die Diagnose, der Beschwerdeführer leide unter dieser Störung,
sondern setzt eine solche voraus und schliesst daraus, dass der Beschwer-
deführer (diesfalls) nicht reisefähig wäre und in [Heimatland] nicht erneut
leben könnte. Da offenbar nur eine einzige Konsultation erfolgt ist und das
Gespräch über seine Schwester stattfand, kann dieses Attest nicht als Be-
leg für eine ernsthafte psychische Störung des Beschwerdeführers dienen.
Damit ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme aufgrund
seines Selbstverbrennungsversuchs nicht derart gravierend sind, dass sie
sein Aussagevermögen wesentlich beeinträchtigt hätten, zumal er während
des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens, während des ersten Beschwer-
deverfahrens und während des zweiten Beschwerdeverfahrens (ab dem
14. September 2014; vgl. Sachverhalt F.) vertreten war. Selbst wenn man
die ungenauen und wirren Aussagen sowie sein Unvermögen, Ereignisse
zu datieren, aufgrund seiner psychischen Verfassung ausser Acht lässt,
können seine Vorbringen angesichts des Fehlens von Belegen nicht als
glaubhaft gemacht angesehen werden.
5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass und weshalb er durch die Behörden [seines Heimatlandes] ver-
folgt worden sei. Auch diese Vorbringen müssen somit nicht auf ihre flücht-
lingsrechtliche Relevanz geprüft werden.
5.4 Abschliessend ist festzustellen, dass weder die schwierige wirtschaftli-
che Lage in [Heimatland] noch die persönlich schwierige Lage des Be-
schwerdeführers nach seinem Selbstverbrennungsversuch flüchtlings-
rechtlich relevant sind. Die Vorinstanz hat damit zu Recht das Fehlen sei-
ner Flüchtlingseigenschaft festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-4701/2014
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach kon-
stanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass nicht
der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung
einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. Urteil BVGer D-3928/2008 vom
7. Juli 2008, E. 2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).
Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende
Personen ist der Kanton. Während eines rechtshängigen Asylverfahrens
kann kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit setzt mithin voraus, dass
die Person sich auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die grundsätzlich
einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt. Ob eine Norm im Bun-
desrecht oder Völkerrecht einen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich
entlang der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2
BGG. Besteht grundsätzlich ein Anspruch und stellt die asylsuchende Per-
son bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch,
fällt die konkrete Beurteilung des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit
geht die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Frage der Anordnung der Weg-
weisung von den Asylbehörden auf die kantonalen Migrationsbehörden
über (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8.d).
6.2 Der Ehegatte einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, hat
gemäss Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen, und
damit einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist französische und italienische
Staatsangehörige und verfügt über eine schweizerische Niederlassungs-
bewilligung. Entsprechend hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
E-4701/2014
Seite 13
Seine Ehefrau hat am 15. September 2014 ein Gesuch um Familiennach-
zug für den Beschwerdeführer eingereicht. Das Migrationsamt des Kan-
tons (…) hat zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über das
Gesuch entschieden.
6.3 Entsprechend ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auf das kantonale Migrations-
amt übergegangen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist
aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der
Beschwerdeführer indes nicht als (teilweise) obsiegende Partei. Die ange-
fochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Be-
schwerde teilweise aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil der Be-
schwerdeführer nachträglich die Unzuständigkeit der Asylbehörden bewirkt
hat. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Urteil BVGer D-3928/2008 vom 7. Juli 2008, E. 6.2; Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer wurde jedoch am 5. September 2014 ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reichte trotz entsprechender Ver-
pflichtung (Art. 14 Abs. 1 VGKE) keine Kostennote ein. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage – zu entschä-
digen ist der Aufwand für die drei Zuschriften vom 8. Oktober 2014, 17.
November 2014 und 15. April 2015 – zuverlässig abschätzen, weshalb pra-
xisgemäss auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs.
2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist
das vom Gericht auszurichtende Honorar von Amtes wegen auf Fr. 500.–
(ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.–, inklusive Auslagen)
festzusetzen.
E-4701/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und
Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand
ein Honorar in der Höhe von Fr. 500. –.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen
Migrationsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: