B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4701/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 erstmals um Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass am 18. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand, bei welcher dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien gewährt wurde (vgl. Akten SEM A7 Rz. 8.01 S. 8),
dass am 24. Juni 2015 im Spital B._______ eine radiologische Untersu-
chung der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei
der Befund ein (männliches) Skelettalter von 18 Jahren ergab (vgl. A12),
dass dem Beschwerdeführer bei der Nachbefragung vom 29. Juni 2015
das rechtliche Gehör zu dem Resultat der Knochenaltersbestimmung so-
wie erneut zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt und ihm
mitgeteilt wurde, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person be-
handelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgelegt werde
(vgl. A14 und A15),
dass Italien mit Schreiben vom 30. Juni 2015 um Übernahme des Be-
schwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ersucht wurde,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung
zum Übernahmeersuchen nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 von der Schweiz nach
Italien überstellt wurde,
dass das SEM nach erneuter Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz mit Verfügung vom 8. März 2016 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG
(SR 142.20) wiederum die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass er am 17. März 2016 mit der Eröffnung dieser Verfügung eine Be-
schwerdeverzichtserklärung unterzeichnete,
dass er am 31. März 2016 erneut von der Schweiz nach Italien überstellt
wurde,
dass er am 4. Mai 2016 in der Schweiz abermals um Asyl nachsuchte und
erstmalig als Beweis für seine Minderjährigkeit eine Geburtsurkunde zu
den Akten reichte,
dass das SEM ihn mit Schreiben vom 17. Mai 2016 aufforderte, sich ins-
besondere zur Ausstellung und zum Erhalt der eingereichten Geburtsur-
kunde zu äussern,
dass er am 24. Mai 2016 zu den Fragen des SEM Stellung nahm,
dass das SEM ihm mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mitteilte, dass die ein-
gereichte Geburtsurkunde nicht geeignet sei, seine angebliche Minderjäh-
rigkeit zu beweisen und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass sich der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin
am 7. Juni 2016 zur Beweiskraft der Geburtsurkunde äusserte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2016 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersucht wurden,
dass diese innert der gesetzlich festgelegten Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2016 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer
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aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben
und das Amt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zustän-
dig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe,
dass auf die Beschwerdegründe – soweit entscheidrelevant – in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass dem Bundesverwaltungsgericht das Eröffnungsdatum der angefoch-
tenen Verfügung nicht bekannt ist, aber aufgrund des Ausgangsstempels
(22. Juli 2016) auf dem Verfügungsexemplars des SEM von einem fristge-
rechten Eingang der Beschwerde ausgegangen werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
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dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu be-
weisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts-
momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausging und dies damit be-
gründete, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ersten Asylgesuchs
in der Schweiz geltend gemacht, noch minderjährig zu sein und angege-
ben, 16 Jahre alt beziehungsweise am 13. November 1999 geboren zu
sein, seit dem Jahre 2010 mit seinen Eltern und Geschwistern im Sudan
gelebt zu haben und keinerlei Ausweispapiere zu besitzen,
dass er seine Eltern einmal nach seinem Alter gefragt habe und zur Antwort
erhalten habe, er sei etwa 16 Jahre alt,
dass die radiologische Handknochenanalyse ein (männliches) Skelettalter
von 18 Jahren ergeben habe und der Beschwerdeführer anlässlich der
rechtlichen Gehörsgewährung weitere widersprüchliche Angaben zum ge-
nauen Geburtsdatum und Alter sowie unglaubhafte Angaben zu seiner
Schulbildung gemacht habe,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im aktuellen Asylverfahren
eingereichte Geburtsurkunde als kein rechtsgenügliches Identitätsdoku-
ment qualifizierte,
dass es über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge, vielmehr Zweifel an
der Echtheit vorlägen, da drei verschiedene Handschriften erkennbar
seien, der Name der Mutter auf der Geburtsurkunde nicht den Angaben
des Beschwerdeführers entspreche und darüber hinaus nicht glaubhaft sei,
wie der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gelangt sei,
dass bar jeglicher Logik sei, nach Europa gereist zu sein, ohne zu wissen,
dass ein Identitätsnachweis notwendig sei,
dass schliesslich solche Dokumente grundsätzlich leicht fälschbar und ge-
gen Geld erhältlich seien,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten zu
stützen sind und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde da-
ran nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen an der Minderjäh-
rigkeit festgehalten und festgestellt wird, die Geburtsurkunde sei als Indiz
für die Richtigkeit des angegebenen Alters zu werten und die Knochenal-
tersanalyse ergebe keine präzisen Resultate, ohne sich jedoch mit den ein-
zelnen Argumenten der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen,
dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren mit unange-
fochten gebliebener Verfügung vom 1. September 2015 als volljährig er-
achtet worden war,
dass die Handknochenanalyse als ein Indiz – wenn auch ein schwaches –
gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Hand-
knochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]),
dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vorin-
stanzlichen (oder im ersten) Verfahren rechtsgenügliche Identitätsdoku-
mente (Identitätskarte oder Reisepass) zu den Akten reichte, welche eine
Überprüfung seines Geburtsdatums ermöglichen würden,
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die eingereichte Geburtsurkunde
weise keine Sicherheitsmerkmale sowie drei verschiedene Handschriften
auf und der Name der Mutter auf der Geburtsurkunde stimme nicht mit je-
nem, welcher der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, über-
ein,
dass darüber hinaus die Geburtsurkunde mit einer schlechten Druckquali-
tät am 1. Februar 2016 er- und ausgestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen im ersten Asylverfahren erklärt
hatte, keine Ausweispapiere zu haben (vgl. Akten SEM A7/11 S. 6), er hin-
gegen im aktuellen Verfahren angab, sein Vater habe gesagt, seine alte
Geburtsurkunde sei verloren gegangen, er müsse zuerst eine neue bean-
tragen (vgl. B7/1),
dass bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache, dass die
Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszu-
gehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
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dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP im EVZ Kreuzlingen vom
18. Juni 2016 ausführte, er sei von Ägypten aus mit einem kleinen Boot
nach C._______ (Italien) überschifft, von wo aus er via Mailand mit dem
Zug in die Schweiz eingereist sei (vgl. A7 Rz. 5.02),
dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Nachbefragung am 29. Juni
2015 zu Protokoll gab, dass sein Zielland die Schweiz sei und er nicht zu-
rück nach Italien wolle (vgl. A7 Rz. 8.01 und A16),
dass der Beschwerdeführer bereits zweimal (am 29. Oktober 2015 und am
31. März 2016) nach Italien überstellt wurde,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO annahm, auf-
grund dieses Sachverhaltes sei Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig und deshalb die italienischen Behörden am
14. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch
darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat
geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdu-
lahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rz. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
gesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden
auf Italien übergegangen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann
auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien
sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Antragssteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit
sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung der Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist
(vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13,
§§ 35-38),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Behauptung in der Beschwerde, er sei anlässlich der Daktylosko-
pierung in Italien von sechs Polizisten zusammengeschlagen worden, ei-
nerseits durch nichts belegt ist, und andererseits, sollte dies tatsächlich der
Fall gewesen sein, daraus nicht zu schliessen ist, dass er bei einer Wie-
dereinreise solches wieder erdulden müsste, und er im Bedarfsfall seine
ihm zustehenden Rechte mittels eines Anwalts einfordern kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
ebenso gegenstandslos erweist wie der Antrag auf Kostenvorschussver-
zicht,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen