B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-470/2019
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer ;
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
E-470/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober
2018 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 24. Oktober 2018 um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2018
machte sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Sie stamme aus Mogadischu und sei seit 2008 religiös mit A.H. verheiratet,
welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe und in B._______ wohnhaft sei.
Nachdem sie 2008 zwei Monate im Sudan zusammengelebt hätten, habe
er in der Folge das Land verlassen. 9 Jahre später, am 20. Mai 2017 habe
nun auch sie ihren Heimatstaat verlassen und sei mit einem türkischen Vi-
sum legal in die Türkei eingereist. Im Oktober 2017 sei sie weiter nach
Griechenland gereist. Dort habe sie um Asyl ersucht und den Behörden
gesagt, dass ihr Ehemann in der Schweiz leben würde, habe aber keine
Antwort erhalten. Nach zehn Monaten hätten die griechischen Behörden
ihr Dokumente – einen Pass und eine ID – ausgehändigt, damit sie das
Land verlassen und zu ihrem Ehemann reisen könne. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit von Griechenland für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu Proto-
koll, dass ihr Mann in der Schweiz lebe und sie in Griechenland nicht auf-
genommen worden sei.
B.
Am 27. November 2018 stellte das SEM den griechischen Behörden einen
Antrag um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Dublin-Verordnung. Diesen lehnten die griechischen Behörden
am 7. Dezember 2018 ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 30. April
2018 über den Flüchtlingsstatus in Griechenland und somit eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt.
C.
In der Folge ersuchte das SEM am 10. Dezember 2018 die griechischen
Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem
schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik
über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR
0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
E-470/2019
Seite 3
Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die grie-
chischen Behörden am 20. Dezember 2018 zu.
D.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-Verordnung
nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Das
SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylge-
such nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die
Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum
11. Januar 2019 schriftlich äussern könne.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin
und gab an, mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehemann
zusammenleben zu wollen. Sie hätten am (…) 2008 in Mogadischu gehei-
ratet. Seit sie in der Schweiz sei, verbringe sie jedes Wochenende bei ihm.
Sie habe nie in Griechenland bleiben, sondern stets in die Schweiz zu ih-
rem Ehemann weiterreisen wollen. In einem ergänzenden, undatierten
Schreiben (Datum Poststempel 9. Januar 2019), gab die Beschwerdefüh-
rerin an, in Griechenland keinen Flüchtlingsstatus bekommen zu haben.
Sie habe den Behörden in Griechenland bereits gesagt, dass sie zu ihrem
Mann in der Schweiz möchte, diese hätten jedoch nichts unternommen und
sie habe ein Jahr gewartet. Sie glaube, dass eine Verwechslung vorliege.
Die Situation als alleinstehende Frau sei im Camp sehr schwierig gewesen.
Ihr Mann sei sie manchmal besuchen gekommen, da sie Angst gehabt
habe. Sie könne unmöglich in diese unsichere Situation zurück.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 24. Januar 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin an. Auf die Begründung wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-470/2019
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amt-
lichen Rechtsbeistands, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bedarfsabklärung /
Verlaufsblatt der Asylorganisation Zürich (AOZ) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 bestätigte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und er-
hob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber
den Asylbehörden einzureichen sowie den übrigen Sachverhalt gutschei-
nend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Be-
weismitteln zu belegen.
I.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 zwei Einga-
ben ein und legte hierbei eine Erklärung über die Entbindung von der ärzt-
lichen Schweigepflicht, einen Kurzaustrittsbericht der Spitäler B._______
vom 28. Januar 2019 und ein hausärztliches Zeugnis vom 13. März 2019
ins Recht. Überdies reichte sie erneut zwei Stellungnahmen von Herrn
A.H., ihre Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und eine Ko-
pie der somalischen Ehebescheinigung, welche allesamt bereits aktenkun-
dig waren, ins Recht.
E-470/2019
Seite 5
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Für den vorliegenden Entscheid wurden überdies die Ak-
ten von A.H. (N […]) beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von
E. 3.2 f. – einzutreten.
1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-470/2019
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung
des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entspre-
chenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
3.3. Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualan-
trag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat.
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da sie in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf
Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur
dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat
E-470/2019
Seite 7
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung ge-
währt habe. Sie könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Von einer Verwechslung sei überdies nicht auszugehen. Die griechischen
Behörden hätten dem SEM sowohl im Rahmen des Dublin-Verfahrens als
auch im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens bestätigt, dass sie in
Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Angaben der grie-
chischen Behörden würden sich auf einen Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank stützen. Sie habe im Rahmen der BzP denn
auch zu Protokoll gegeben, von den griechischen Behörden ein Dokument
erhalten zu haben.
Des Weiteren würden an der geltend gemachten Heirat zwischen ihr und
A.H. erhebliche Zweifel bestehen. Herr A.H. sei gemäss der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Kopie des Ehescheins zum Zeitpunkt der
Heirat ledig gewesen, was indessen den Angaben von A.H. anlässlich sei-
ner BzP und Anhörung widerspreche, wonach er seit dem (…) 2008 von
einer anderen Frau namens A.H. geschieden sei. Die Heirat mit dieser Frau
A.H., die Scheidung sowie die Wiederaufnahme der Ehe sei von der soma-
lischen Mission bei der UNO in Genf bestätigt worden. Herr A.H. habe dem-
gegenüber im Rahmen seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt er-
wähnt, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Ab 2010 habe Herr
A.H. sich ausserdem intensiv um Familienvereinigung mit dieser Frau A.H.
– mit welcher er stets Kontakt gepflegt habe – sowie weiteren Personen
(nämlich […] mit dieser Frau gezeugte gemeinsame Kinder [geb. […], […],
[…], […], […], […]] sowie […]) bemüht.
Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe sie selber aber bloss
während gerade einmal zwei Monaten im Jahr 2008 mit ihrem angeblichen
Ehemann A.H. zusammengelebt und danach bis zum Jahre 2012 keinen
Kontakt mehr mit ihm gehabt. Obschon sie geltend gemacht habe, ab 2012
in regelmässigem Kontakt mit Herrn A.H. gestanden zu haben, sei für sie
(d.h. die Beschwerdeführerin) zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Famili-
envereinigung eingereicht worden; auch nicht, als sie sich bereits in Grie-
chenland aufgehalten habe und angeblich von Herrn A.H. besucht worden
sei. Es sei auch keine finanzielle Verflechtung zwischen ihr und Herrn A.H.
ersichtlich, da die Kosten für die Reise von Somalia in die Schweiz durch
sie selber respektive durch Drittpersonen übernommen worden sei. All dies
lasse den Schluss zu, dass zwischen ihr und A.H. keine eheähnliche Ge-
meinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe.
E-470/2019
Seite 8
Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei denn auch zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2. Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor,
dass sie offiziell mit A.H. verheiratet sei und bei ihm leben wolle. Sie habe
die letzten drei Monate jedes Wochenende bei ihm verbracht und sei nun
auch seinem Wohnkanton zugewiesen worden. Sie hätten immer wieder
versucht, zusammen zu leben, so habe sie auch in Griechenland um eine
Familienzusammenführung ersucht. Nun sei sie überdies schwanger.
6.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behör-
den die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 als Flüchtling anerkannten
und ihrer Rückübernahme am 20. Dezember 2018 ausdrücklich zustimm-
ten. Von einer Verwechslung ist – wie das SEM zutreffend feststellte –
ebenfalls nicht auszugehen. Demnach sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt,
weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht eingetreten ist. Auf ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfol-
gend einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine
materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
8.
Bezüglich der von ihr geltend gemachten ehelichen Beziehung mit Herr
A.H. ist der Vorinstanz zu folgen, wonach an der geltend gemachten Heirat
massive Zweifel bestehen würden. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz (dort E. II, S. 3 ff.) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu
verweisen. Ein Eheverhältnis kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage
nicht bejaht werden. Angesichts der von der Vorinstanz zu Recht festge-
stellten Widersprüche und Unstimmigkeiten ist die eingereichte Kopie der
E-470/2019
Seite 9
Ehebescheinigung – welche leicht zu fälschen ist und aufgrund fehlender
Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität überprüft werden kann –
nicht geeignet, die behauptete Ehe zu belegen. Die Beschwerdeführerin
äussert sich denn auch weder in ihrer Beschwerdeeingabe, noch in der ihr
vom Gericht eingeräumten Gelegenheit zur Ergänzung des diesbezügli-
chen Sachverhalts zu ihrer Beziehung mit A.H. und den festgestellten Wi-
dersprüchen. Mithin beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, bereits
bekannte Dokumente kommentarlos erneut zu den Akten zu reichen. Zwar
ist aus den eingereichten Dokumenten erkennbar, dass zwischen ihr und
Herr A.H. wohl ein Vertrauensverhältnis, allenfalls gar eine romantische
Beziehung, besteht. Es ist jedoch diesbezüglich ebenfalls der Vorinstanz
zu folgen, wonach aufgrund ihrer Aussagen nicht geschlossen werden
könne, dass es sich um eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende
eheähnliche Gemeinschaft handle. An dieser Stelle ist zur Vermeidung von
Wiederholungen ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz (dort E. II, S. 5) und deren Zusammenfassung in E. 5.1 zu verwei-
sen. Die Beschwerdevorbringen und die ergänzenden Eingaben vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten Arztberichten geht schliesslich auch hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin vor kurzem zwar eine Eileiterschwangerschaft aufwies, es danach je-
doch zu einem Abort gekommen ist. Von der in der Beschwerdeeingabe
vom 25. Januar 2019 noch geltend gemachten Schwangerschaft kann die
Beschwerdeführerin somit keine Rechte für sich ableiten.
Der Beschwerdeführerin erwächst aus der vorliegenden Aktenlage kein An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 8 EMRK.
9.
Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
10.
10.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-470/2019
Seite 10
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
10.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatar-
staat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu-
gunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor-
bringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völker-
recht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive
dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018
E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.).
10.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als aner-
kannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonven-
tion zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern
E-470/2019
Seite 11
beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zu-
gang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl.
Art. 16–24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Als
Flüchtling hat sie Anspruch auf Unterstützung und Unterbringung, welcher
bei den griechischen Behörden einzufordern ist. Griechenland verfügt auch
über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteil des
BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Sie könnte im
Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in
Anspruch nehmen. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle
Notlage ausgesetzt wäre.
10.5. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, die von ihr geltend gemachte Schwangerschaft mit ei-
nem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Aus den eingereichten Arzt-
berichten geht – wie bereits erwähnt – hervor, dass es sich bei der festge-
stellten Schwangerschaft um eine Eileiterschwangerschaft handelte und es
in der Folge zu einem Abort gekommen ist. Die Operation Verlief ohne
Komplikationen und die Beschwerdeführerin wurde bis zum 10. Februar
2019 krankgeschrieben. Somit ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.
10.6. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zu-
mutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AsylG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
E-470/2019
Seite 12
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der
am 8. Februar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-470/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: