B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4702/2016
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
E-4702/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni 2015 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus gelangte er auf
dem Land- und Seeweg nach Libyen und Italien und reiste am 14. Septem-
ber 2015 – im Alter von gut (…) Jahren – mit dem Zug in die Schweiz ein,
wo er am 15. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 30. September 2015 fand im EVZ B._______ eine summarische
Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den Gründen
seines Asylgesuchs (BzP) statt. Dabei machte er Folgendes geltend:
Er sei ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in C._______. Im Alter von vier Jahren hätten sich seine Eltern
scheiden lassen. Sein Vater sei in den Sudan und seine Mutter nach Dschi-
buti ausgereist. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei seiner Tante
aufgewachsen. In der 8. Klasse habe er aus wirtschaftlichen Gründen die
Schule verlassen müssen. Daraufhin und in der Hoffnung auf eine bessere
Zukunft habe er sich entschieden aus Äthiopien auszureisen. Auf die Frage
hin, ob er ansonsten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe, fügte er an, er sei einmal für drei Monate inhaftiert worden. Grund
sei sein unregelmässiger Unterrichtsbesuch gewesen, was die Behörden
veranlasst habe, ihn (zu Unrecht) als Mitglied einer regierungsfeindlichen
Gruppierung zu verdächtigen.
B.b Am 10. März 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuches durch. Dabei trug
er im Wesentlichen den folgenden Sachverhalt vor:
Er sei bei seiner Tante väterlicherseits im Dorf C._______ aufgewachsen.
In der 8. Klasse habe er die Schule aus wirtschaftlichen Gründen abbre-
chen müssen und habe danach mit existenziellen Schwierigkeiten (man-
gelnde Arbeit und Nahrung) zu kämpfen gehabt. Grund des Schulaus-
schlusses sei sein regelmässiges arbeitsbedingtes Fernbleiben vom Un-
terricht gewesen sowie seine wortführende Rolle bei gelegentlichen politi-
schen Debatten in der Schule. Man habe ihn deswegen als Unterstützer
einer politischen Untergrundorganisation verdächtigt. In der Folge sei er
verhaftet worden; während seiner dreimonatigen Gefängnishaft habe er
viele Folterungen erlitten, weshalb er nach seiner Haftentlassung lange
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Zeit mit erheblichen Beschwerden zu kämpfen gehabt habe. Wegen den
nächtlichen Rekrutierungsversuchen seitens der ONLF-Partei und ande-
rerseits der fortbestehenden behördlichen Verfolgung habe er sich auf An-
raten seiner Tante entschlossen, Äthiopien zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 – eröffnet am 9. Juni 2016 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb es sich erübrige, deren Asylrele-
vanz zu prüfen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren
teilweise Aufhebung sowie seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter wurde die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Bestätigung der Eröffnung des
Asylentscheids D._______ vom 30. Juni 2016 sowie eine Kontrollliste für
Arzt/Zahnarztbesuche des D._______ zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess das Gericht das Ge-
such um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche
Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 wurde ein in Aussicht gestellter und vom
4. August 2016 datierender Arztbericht als Beweismittel zu den Akten ge-
reicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der amtliche Rechtsbeistand
seine Replik zu den Akten. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der amtliche Rechtsbeistand
dem Gericht seine Kostennote zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches be-
trifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3),
unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2010, S. 2).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer ablehnenden Verfügung die Asylvorbrin-
gens des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und teilweise
nachgeschoben, mithin als unglaubhaft.
Diese ausführliche und überzeugende Argumentation des SEM wurde in
der (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkten) Beschwerde
vom 29. Juli 2016 mit keinem Wort bestritten.
5.
5.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien hielt die Vor-
instanz angesichts des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers
zunächst fest, dass sich der Vollzug mit Blick auf die Bestimmungen des
von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) als zulässig erweise.
5.2 Weiter würden weder die in Äthiopien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Hei-
matstaat sprechen. Zwar hielten sich gemäss eigenen Aussagen des Be-
schwerdeführers seine Eltern in Somalia respektive in Dschibuti auf. Indes
seien in seinem Heimatstaat weiterhin seine Tante, ihr Mann und deren
Kinder wohnhaft, so dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung,
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weshalb anzunehmen sei, dass er in der Lage sei, nach Erreichen der Voll-
jährigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die behaupteten wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten könnten im vorliegenden Kontext nicht geglaubt
werden. Angeblich habe der Beschwerdeführer respektive seine Tante in-
nert kürzester Zeit einen Schlepper organisieren können, der ihn von
C._______ via Sudan und Libyen bis nach Europa gebracht habe. Wenn
er oder seine Tante die hierfür erforderliche Summe so prompt hätten be-
schaffen können, sei anzunehmen, dass deren finanzielle Lage nicht derart
prekär wie geschildert war. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er
nichts habe bezahlen müssen, weil die Fahrer entweder Mitleid gehabt hät-
ten oder andere für ihn bezahlt hätten, erscheine realitätsfremd. Viel eher
sei anzunehmen, dass er unter anderen Umständen gereist sei als vorge-
bracht.
5.3 Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung auch
unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls des damals noch minderjährigen
Beschwerdeführers als zumutbar. So habe dieser gemäss eigenen Anga-
ben den Grossteil seiner Kindheit bei seiner Tante und deren Familie ver-
bracht und würde folglich bei der Rückreise nach Äthiopien in sein gewohn-
tes Umfeld zurückkehren. Aufgrund seiner Aussagen sei auch anzuneh-
men, dass seine Tante und deren Familienangehörigen seine engsten Be-
zugspersonen seien; eine Wiedervereinigung mit ihnen sei demnach
durchaus im Sinne des Kindswohls. Ferner erscheine dieses auch in An-
betracht der Umstände gewahrt, dass er rund (…) Jahre in Äthiopien gelebt
habe, jene Staatsangehörigkeit besitze, der örtlichen Sprache mächtig sei
und dort einige Jahre zur Schule gegangen sei sowie gearbeitet habe.
6.
6.1 Im Rechtsmittel wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe zwar bei seinen Befragungen angegeben, die äthiopische Staatsbür-
gerschaft zu besitzen. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass er eine sichere Unterscheidung zwischen Her-
kunft und Staatsbürgerschaft machen könne. Zur Feststellung der Staats-
bürgerschaft müssten deshalb sämtliche vorhandenen Indizien herangezo-
gen werden um eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Ins-
besondere gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie-
mals einen äthiopischen Ausweis besessen habe. Als er sich einen Identi-
tätsausweis habe beschaffen wollen, sei er darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er dies nur gemeinsam mit einem Elternteil tun könne. Als
der Beschwerdeführer gefragt worden sei, welche Staatsbürgerschaft sein
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Vater habe, habe er geantwortet, dass sein Vater Somalier beziehungs-
weise somalischer Äthiopier gewesen sei. Dies zeige, dass der Beschwer-
deführer zu diesem Zeitpunkt keine gefestigten Informationen zur Staats-
bürgerschaft seines Vaters gehabt habe. Aus den Akten gehe weiterhin
hervor, dass bezüglich der Staatsbürgerschaft verschiedene Angaben vor-
liegen. Betreffend der Staatsbürgerschaft der Mutter würden in den Akten
keine Informationen vorliegen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerde-
führer Kontakt mit seiner Tante aufgenommen und diese nach der Staats-
angehörigkeit seiner Eltern befragt. Gemäss ihrer Auskunft seien beide El-
ternteile somalische Staatsbürger. Deshalb sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit Sicherheit einen Anspruch auf eine somalische
Staatsbürgerschaft habe.
6.2 Weiter wurde geltend gemacht, dass angesichts des andauernden Ge-
waltkonflikts, der kontinuierlichen und weit verbreiteten gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen und der Absenz von effektiven Schutzmechanis-
men für die Zivilbevölkerung in Somalia, eine Wegweisung des Beschwer-
deführers unter keinen Umständen zumutbar sei. Auch aufgrund seines ju-
gendlichen Alters sowie der nicht vorhandenen familiären Unterstützung in
Somalia, würde er sich dort in grösster Gefahr befinden. Der Beschwerde-
führer sei deshalb vorläufig aufzunehmen.
6.3 Schliesslich wurde gerügt, dass die Vorinstanz aufgrund der bloss
oberflächlichen Prüfung der Nationalität des Beschwerdeführers den Un-
tersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Auch
habe es die Vorinstanz unterlassen, die Tuberkulose-Erkrankung des Be-
schwerdeführers sowie seinen allgemeinen Gesundheitszustand in der an-
gefochtenen Verfügung angemessen zu berücksichtigen, obwohl sich die-
ser bereits seit seiner Einreise in regelmässiger medizinischer Behandlung
befinde und die Diagnose bereits Anfang Mai 2016 gestellt worden sei.
7.
7.1 Das SEM hielt den Beschwerdevorbringen in seiner Vernehmlassung
entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die äthio-
pische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht
die Aufgabe des SEM, den Besitz einer allfälligen anderen Staatsangehö-
rigkeit zu prüfen. Zwar habe er keine äthiopischen Ausweisepapiere vorge-
wiesen, entsprechende somalische Dokumente würden aber ebenso feh-
len. Zudem habe der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der
Bundesanhörung erwähnt, dass er im Asylverfahren mit falscher Nationali-
tät registriert worden sei. Angesichts seines Alters könne durchaus erwartet
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Seite 8
werden, dass er einen derart gewichtigen Erfassungsfehler während der
neunmonatigen Verfahrensdauer beanstandet hätte. Da weder noch die
ihn begleitende Vertrauensperson dementsprechende Anträge gemacht
habe, erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass nun auf Beschwerde-
ebene die Änderung der Staatsangehörigkeit beantragt werde. An dieser
Einschätzung ändere auch der Verweis auf die Eltern des Beschwerdefüh-
rers nichts. So habe er auch von ihnen bis anhin keinerlei Ausweispapiere
eingereicht und deren angebliche somalische Staatsbürgerschaften seien
nicht als erwiesen zu erachten. Die Beanstandung der äthiopischen Natio-
nalität nach der Wegweisungsverfügung lasse viel eher vermuten, dass der
Beschwerdeführer durch die angebliche somalische Staatsangehörigkeit
unberechtigterweise beabsichtige, eine vorläufige Aufnahme zu erwirken.
Da mangels überzeugender Beweismittel das SEM jedoch nach wie vor
von der äthiopischen Nationalität ausgehe, erscheine der Vollzug der Weg-
weisung in seinen Heimatstaat nach wie vor angezeigt.
7.2 Betreffend die erst auf Beschwerdestufe nachgewiesene Tuberkulo-
seerkrankung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die im Mai
2016 angetretene Behandlung in der Schweiz zu Ende führen dürfe. Ge-
mäss eingereichtem Arztbericht dauere die neunmonatige antituberkulöse
Therapie bis am 4. Februar 2017. Folglich werde das SEM nach Beendi-
gung der Behandlung eine neue Ausreisefrist ansetzen.
8.
8.1 In der Replik wird eingewendet, dass die Vorinstanz in seiner Vernehm-
lassung zahlreiche Indizien zugunsten einer somalischen Staatsbürger-
schaft des Beschwerdeführers zu wenig beachtet habe. Neben den bereits
in der Beschwerde vom 29. Juli 2016 genannten Gründe, sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, welches er
bei seiner Ankunft im Empfangszentrum ausgefüllt habe, als Staatszuge-
hörigkeit "somalida itoobiya" eingetragen habe. Dass es sich dabei um den
somalischen Begriff für das Ogaden-Gebiet handle, zeige auf, dass er
seine eigene Staatszugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe.
Der Beschwerdeführer sei sich während des Asylverfahrens nicht bewusst
gewesen, welche Bedeutung seine Staatsangehörigkeit für sein Asylge-
such gehabt habe. Er sei auch nie darauf hingewiesen worden, weshalb er
sich auch nicht darum gekümmert habe. Ebenfalls gelte es zu berücksich-
tigen, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der
EURODAC-Datenbank mehrfach mit "Somalia" erfasst worden sei. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände sei deshalb davon auszugehen,
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Seite 9
dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Die Vor-
instanz habe ihre Untersuchungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt.
8.2 Weiter wurde betreffend die Tuberkuloseerkrankung des Beschwerde-
führers mitgeteilt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt wer-
den könne, ob die aktuelle Behandlung zu einer vollständigen Heilung füh-
ren würde. Aufgrund der mangelhaften Gesundheitsversorgung in Äthio-
pien sowie auch in Somalia, könne eine Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers erst in Betracht gezogen werden, wenn seine Tuberkuloseerkrankung
vollständig geheilt sei.
9.
9.1 Vorab ist zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene neu geltend ge-
machte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begrün-
det ist. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die äthi-
opische Staatsbürgerschaft zu besitzen und der somalischen Ethnie anzu-
gehören (vgl. A14/12 S. 1). Somali stellen die grosse Mehrheit der Bevöl-
kerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten Ke-
nias (Nordostregion), Äthiopiens (Somali Region beziehungsweise
Ogaden) und Dschibutis. Auf dem vom Beschwerdeführer handschriftlich
ausgefüllten Personalienblatt des Empfangszentrum gab er noch "soma-
lida itoobiya" als seine Staatszugehörigkeit an, allerdings stehe dies ge-
mäss der obgenannten Erläuterung des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.1)
für die Somali im Ogaden-Gebiet. Das Ogaden-Gebiet beziehungsweise
die Somali Region befindet sich auf äthiopischen Territorium und wird vor-
wiegend von Somali des Darood-Clans bewohnt (vgl. Wikipedia zu Oga-
den, , abgerufen am 21.03.2018). Da
der Beschwerdeführer ethnischer Somali ist, gemäss seinen Angaben dem
Darood-Clan angehört (vgl. A14/12 S. 3) sowie in der (…) der Somali-Re-
gion, C._______, geboren wurde und bis zuletzt dort gelebt hat (vgl.
a.a.O.), sind bereits wesentliche Indizien gegeben, die für die äthiopische
Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
9.2 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sprechen für
die Annahme der äthiopischen Staatszugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers. So erklärte er zur Nationalität seines Vaters, dass dieser Somalier
beziehungsweise somalischer Äthiopier sei (vgl. A24/21, F45). Wenn er
sich in Äthiopien eine Identitätskarte ausstellen lassen würde, dann würde
es sich um eine äthiopische Identitätskarte mit der Zusatzangabe "somali-
sche Ethnie" handeln (vgl. A24/21 F47). Er habe immer im äthiopischen
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Seite 10
C._______ gelebt und sei nie in Somalia gewesen (vgl. A14/12 S. 3). Aus-
serdem würden Somalier, denen er in der Schweiz begegne, an seinem
Akzent erkennen, dass er aus diesem Gebiet ("Kilinka Shanad") stamme
(vgl. A24/21 F46).
9.3 Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer sein Asylgesuch mit Umständen zu begründen versucht hat, die sich
als unglaubhaft herausgestellt haben.
9.4 Bei dieser Aktenlage teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehörigkeit ist. Für die An-
nahme der nachträglich behaupteten somalischen Staatsbürgerschaft fehlt
es an entsprechenden Hinweisen. Es sind denn keinerlei Indizien oder Be-
weismittel vorhanden, die die Annahme einer somalischen Staatsbürger-
schaft begründen könnten.
9.5 Soweit auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, dass ge-
mäss Auskunft seiner Tante die Eltern des Beschwerdeführers beide so-
malische Staatszugehörigkeit seien, erweckt dies einen realitätsfremden
Eindruck. Von einem (…) kann erwartet werden, dass er seine Staatszu-
gehörigkeit kennt und dies nicht erst nach Abschluss des erstinstanzlichen
Asylverfahrens bei seiner Tante erfragen muss, bei der er fast sein gesam-
tes bisheriges Leben verbracht hatte. Das Argument, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit keine genaue Kennt-
nis über seine Nationalität oder Herkunft gehabt, überzeugt deshalb nicht,
und es kann diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden
9.6 Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten in der Tat hervor, dass der
Beschwerdeführer in gewissen EURODAC-Dokumenten als Somalier er-
fasst worden war. Allerdings ist er in den jeweiligen Dokumenten zugleich
auch sonst mit abweichenden Personalien erfasst (vgl. A7/1, A9/9). Die in
diesen Unterlagen erwähnte Nationalität kann demnach ebenso willkürlich
wie die anderen Personendaten ausgewählt worden sein und hat für die
vorliegende Beurteilung keine weitere Bedeutung.
9.7 Nach den vorstehenden Erwägungen geht das Gericht weiterhin von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Die
Rüge des unrichtig oder unvollständig abgeklärten Sachverhalts erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Wegweisungsvollzug gilt es
im Folgenden bezüglich Äthiopien zu prüfen.
E-4702/2016
Seite 11
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-4702/2016
Seite 12
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis nach
wie vor von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 7.4.1).
Entgegen den Beschwerdevorbringen kann folglich nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
10.3.2 In individueller Hinsicht bestehen für den heute volljährigen Be-
schwerdeführer, der in seiner Heimat acht Jahre lang die Schule besucht
hatte, keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Gemäss Aktenlage
kann er an seinem Heimatort, grundsätzlich auf ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wie-
derholungen ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen, die auf Beschwerdeebene inhaltlich auch nicht bestritten wur-
den (siehe oben E. 6).
E-4702/2016
Seite 13
10.3.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe auf
seine Tuberkuloseerkrankung hin. Als Beweismittel wurde eine "Kontroll-
liste für Arzt/Zahnarztbesuche" des kantonalen Sozialdiensts, mit medizini-
schen Behandlungen zwischen 15. Oktober 2015 und 22. Juli 2016, einge-
reicht. Aus diesem, Dokument geht hervor, dass der Beschwerdeführer an
einer Lymphknoten-Tuberkulose und an einer offenen Lungen-Tuber-
kulose leide. Gemäss dem nachgereichten Arztbericht vom 4. August 2016
wurde für den Beschwerdeführer die Diagnose "kavernöse Lungentuber-
kulose und Lymphknotentuberkulose" gestellt. Seit dem 4. Mai 2016 und
bis zum 4. Februar 2017 werde eine neunmonatige antituberkulöse Thera-
pie durchgeführt. Seit dem fraglichen Arztbericht sind keine weiteren medi-
zinischen Eingaben erfolgt. Mangels gegenteiliger Ausführungen des amt-
lich verbeiständeten Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass
dieser seine Therapie termingerecht abschliessen konnte.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind demnach keine gesundheitlichen Voll-
zughindernisse zu verzeichnen. Im Übrigen wären im Fall eines Rückfalles
der Tuberkuloseerkrankung die zur Behandlung erforderlichen Medika-
mente grundsätzlich auch in Äthiopien zugänglich. Überdies bestünde bei
Bedarf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehr-
hilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
10.3.4 Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände zuzumuten, sich in seiner Heimat sowohl sozial als auch wirt-
schaftlich zu reintegrieren.
Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung sich sowohl in allgemeiner als auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar erweist.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 gutgeheissen hatte und
den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
12.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand ein
Honorar auszurichten. Der in der am 13. September 2016 eingereichten
Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden
erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Indessen
gilt es den Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 250.– auf Fr. 150.– zu
reduzieren (vgl. die in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 kom-
munizierten Stundenansätze). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechts-
beistands demnach zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 1150.– (inkl.
Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4702/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1150.– fest-
gesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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