B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4702/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
E-4702/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2015 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ab.
B.
B.a Am 16. März 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeiten erneut
um Asyl nach. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches brachte er im
Wesentlichen vor, aus seinem konkreten politischen Engagement und der
regelmässigen aktiven Teilnahme an Protestaktionen gegen das äthiop-
ische Regime würde sich zusammen mit den Vorfluchtgründen eine
begründete Furcht vor einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung in
seinem Heimatland ergeben. Er habe seine Aktivitäten auch im geografisch
unbeschränkten Raum des Internets publik gemacht. Er habe bekannte
Oromo-Aktivisten getroffen, die in Äthiopien als regimekritische Staats-
feinde gelten, verfolgt würden und unter Überwachung stünden. Fotos
eines Treffens seien im Internet veröffentlicht worden. Er nehme jede
Gelegenheit war, sein politisches Engagement zu verstärken. Zudem sei
er Unterstützer der Oromo Liberation Front (OLF). Als Beweismittel reichte
er diverse Kopien von durch ihn verfassten Artikeln für die (…) und diverse
Bilder von Teilnahmen an Kundgebungen (wovon einige auch vor dem
Urteil vom 13.4.2017 datieren) ein. Ferner habe sich aufgrund der
repressiven Regierungspolitik und der kritischen Menschenrechtssituation
die Lage der Oromo in Äthiopien allgemein verschlimmert. Der Beschwer-
deführer machte somit objektive und subjektive Nachfluchtgründe geltend.
B.b Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 29. März
2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-2545/2018 vom 16. Mai 2018 insoweit gut, als es die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Wesentlichen
wurde darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten
Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthiopien im Zusammen-
hang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen
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Tätigkeiten (als Angehöriger der Oromo) als allfälligen objektiven bezie-
hungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt
von Vollzugshindernissen zu prüfen.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sa-
che (mit verbindlicher Weisung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen in dem Sinne,
dass es ihm gestattet sei – wie auch seiner Familie –, den Abschluss des
vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subeventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm seine Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Subeventualiter sei
er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–.
F.
Am 12. September 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht bei der Ge-
richtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes und der Begründungspflicht. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Ver-
waltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
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herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen.
4.3 Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthio-
pien ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne ab dem Er-
gehen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-2272/2015 vom 13. April 2017 zu beurteilen ist. In der neu ergan-
genen und vorliegend angefochtenen Verfügung wurden die wesentlichen
Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im vorlie-
genden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer Form, aber
als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend darge-
legt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch mög-
lich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Lageein-
schätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in Äthiopien
gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Grün-
den auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom
Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung, ob vorlie-
gend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde von der
Vorinstanz hinreichend festgestellt.
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4.4 Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdi-
gung eines allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht ver-
letzt. Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde festge-
halten, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich zwar knapp, aber
noch ausreichend begründet sein dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdi-
gung subjektiver Nachfluchtgründe zunächst auf die entsprechenden Er-
wägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2017
verweisen durfte. In diesem Urteil wurde festgestellt, aufgrund der (bis zu
diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer in den Fokus der äthiopischen Behörden ge-
rückt sei und angenommen werden müsse, dass die Sicherheitskräfte sei-
nes Heimatlandes spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Darüber
hinaus hat die Vorinstanz sich zu den neu geltend gemachten Aktivitäten,
namentlich der Teilnahme an – teils internen – Veranstaltungen sowie der
Veröffentlichung von Artikeln im Internet geäussert. Ein explizites Eingehen
auf jeden einzelnen Aspekt der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten ist
zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz,
die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern betrifft eine materielle
Frage.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu
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drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbingen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten.
Der Beschwerdeführer habe bereits im letzten Beschwerdeverfahren exil-
politische Tätigkeiten vorgebracht, worauf das Gericht in seinem Urteil vom
13. April 2017 ausführlich eingegangen sei und an dieser Stelle darauf ver-
wiesen werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Er-
lass des Urteils an einigen weiteren, teils internen, Veranstaltungen teilge-
nommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Er habe zwar vorge-
bracht, im Internet verschiedene Artikel unter seinem Namen veröffentlicht
zu haben. Dies alleine führe jedoch nicht zur Annahme, dass die äthiopi-
schen Behörden ihn deswegen gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Er
führe denn auch keine konkreten Elemente an, weswegen ihn die äthiopi-
schen Behörden verfolgen würden. In diesem Zusammenhang sei anzufü-
gen, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe keine rechtsgenügenden
Identitätspapiere eingereicht und die eingereichte Identitätskarte sei ge-
fälscht.
Was die objektiven Nachfluchtgründe betreffe, sei festzuhalten, dass sich
die Situation in Äthiopien nach den Unruhen Ende 2016 und Anfangs 2017
erheblich verschlechtert habe. Nachdem sich diese beruhigt habe, sei der
Ausnahmezustand aufgehoben worden und die Lage habe sich verbessert.
Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human
Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed
Abuses, 23.02.2018) sei Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet
worden. Mit Abiy Ahmed bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das
Amt des Ministerpräsidenten. Die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat
Oromia sei zwar angespannt, Anhaltspunkte dafür, dass Oromo-Volks-
zugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe, würden
jedoch fehlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Heimatstaat eine Verfolgung drohe.
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6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer ergänzend zu
seinem Mehrfachgesuch (vgl. vorne Bst. B.a) geltend, er veröffentliche re-
gelmässig seine politischen Gedanken und rufe andere dazu auf, für die
Freiheit und gegen die Unterdrückung der Oromo zu kämpfen. Er verweist
auf Einträge auf Facebook und Youtube-Sendungen, worin er zu sehen sei.
Da in Äthiopien bekannt sein dürfte, dass er bekennender Unterstützer der
OLF sei, würde er bei einer Rückkehr als Angehöriger einer „terroristischen
Gruppierung“ mit einer langjährigen Haftstrafe oder dem Tode bedroht sein.
Ferner könnte auch das im März 2018 zwischen der Schweiz und Äthiopien
geschlossene Rückkehrabkommen eine zusätzliche Gefahr darstellen. Er
habe sein exilpolitisches Engagement weiter gesteigert. Weiter verweist
der Beschwerdeführer auf die aktuelle politische Lage in Äthiopien und
nimmt eine eigene Beurteilung ebendieser vor.
6.3 Zunächst ist betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien festzuhalten,
dass am 14. Februar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahme-
zustand ausgerufen wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit
der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und
ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im
Land, per April 2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der
Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten
aufgehoben und zahlreiche politische Gefangene wurden freigelassen. Der
Grenzstreit mit Eritrea wurde beendet. Am 9. Juli 2018 wurde das Friedens-
abkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea
unterzeichnet (vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, „Äthiopien und Eritrea schliessen
Frieden“, abgerufen am 3.12.2018).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes,
auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser re-
gionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt aber
auch die Einschätzung der Vorinstanz, es würden Anhaltspunkte dafür feh-
len, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfol-
gung drohen würde (vgl. Urteil des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017
E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt objektiver Nachflucht-
gründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
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6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
6.5 Es ist davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofi-
lierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende
Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erschei-
nen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung
sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer
konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-860/2016 vom
13. Juli 2017 E. 4.7.1 m.w.H.).
Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an po-
litischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung teilnimmt. Indes ver-
mochte er, wie bereits vorstehend ausgeführt, im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens kein ausreichendes exilpolitisches Engagement darzutun, wel-
ches ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen liesse. Auch aus den neu
eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Texten und Äusserungen auf so-
zialen Medien sowie Artikeln in äthiopischen Online-Zeitschriften) ergeben
sich nach wie vor keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er der Kate-
gorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen
haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeigen den Beschwerdefüh-
rer bei internen Veranstaltungen. Auf weiteren Fotos ist er meist nur Teil
einer grösseren Personenmenge und tritt nicht in besonderer Weise hervor.
Was die Auftritte im Internet betrifft, ist in diesem Zusammenhang mit der
Vorinstanz erneut darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststeht. Die eingereichten Dokumente sind denn auch nicht
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Seite 10
alle mit demselben Namen gekennzeichnet. Ferner liegt es in der Natur der
Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen ver-
schiedene bekannte Aktivisten treffen und kennenlernen. Daraus ist jedoch
nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dadurch selbst in den Fo-
kus der äthiopischen Behörden geraten ist. Auch wenn der Beschwerde-
führer sein politisches Engagement verstärkt hat, ist die Anzahl der Anlässe
leicht überschaubar und die persönliche Rolle, Funktion und Verantwort-
lichkeit des Beschwerdeführers dabei weiterhin als zu gering einzustufen,
als dass er aus der Masse hervortreten würde. Insgesamt übersteigt das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen äthiopi-
scher Herkunft nicht. Es handelt sich bei ihm nicht um eine für die exilpoli-
tische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang
ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und expo-
nierter Regimegegner aufgefallen ist. Da sich kein Hinweis für ein qualifi-
ziertes Engagement erkennen lässt, ist er weiterhin als einfacher Teilneh-
mer einzustufen. Es erscheint demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens
der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person be-
steht.
6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzutun, dass er aufgrund
seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
6.7 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Folglich hat die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend unter Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine An-
haltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung in
alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in
Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all-
gemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3 m.w.H. und zuletzt die Urteile des BVGer E-4800/2018 vom
13. November 2018, D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-4435/2018
vom 6. September 2018).
E-4702/2018
Seite 12
8.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumut-
bar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (welche
am (…) ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hat) werden in der
Lage sein, in B._______ – wo die Ehefrau geboren und aufgewachsen ist
– oder C._______ – wo der Beschwerdeführer bis zu seinem (…) Lebens-
jahr gelebt hat – wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt mit
seiner (…)-jährigen Schulbildung, dem begonnenen (…)- und (…)studium
und der mehrjährigen (…) gewonnenen Arbeitserfahrung über eine solide
Grundlage für eine wirtschaftliche Integration. Es sind keine hinreichenden
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern unzumutbar wäre, in ihr Hei-
matland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit
als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 12. Sep-
tember 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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