B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4703/2017, E-4705/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 6. Februar 2014, der Anhörung vom 15. Dezember 2014 und
der ergänzenden Anhörung vom 26. Oktober 2016 gab der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an, ein Cousin und eine Cousine, die bei der LTTE
gewesen seien, seien verschwunden. Am 15. November 2013 sei der bri-
tische Premierminister David Cameron nach Jaffna gekommen, um Ange-
hörige verschwundener Personen zu treffen. Er habe seine Tante, die Mut-
ter des Cousins und der Cousine, an das Treffen begleitet. Zu einem Tref-
fen mit Cameron sei es nicht gekommen, aber ein Fernsehteam von Chan-
nel4 habe Briefe der Anwesenden, auch jenen der Tante, eingesammelt.
Bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei habe er seine Brieftasche
samt seiner Identitätskarte verloren. Am 20. November 2013 habe er sich
vom Dorfvorsteher eine Verlustanzeige ausstellen lassen. Am 29. Novem-
ber 2013 sei der Geheimdienst nach Hause gekommen und habe von sei-
ner Mutter wissen wollen, ob er der LTTE angehöre. Er sei nicht zu Hause
gewesen und danach zur Tante gegangen, wo er bis kurz vor seiner Aus-
reise geblieben sei. Die Geheimpolizei habe noch zwei Mal nach ihm ge-
sucht. Am 27. Januar 2014 sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Schreibens seiner Tante vom
14. November 2013 an den britischen Premierminister, eine Verlustanzeige
seiner Identitätskarte vom 20. November 2013 und ein Schreiben eines sri-
lankischen Rechtsanwalts vom 1. März 2014 (alle in englischer Sprache)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen
damit, die eingereichten Schreiben seien als Fälschungen zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an der Veranstaltung vom
15. November 2013 nicht glaubhaft belegen können. Sein Vorbringen, er
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 3
habe sich aktiv für die Rechte kriegsvermisster Tamilen eingesetzt, habe
er erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, weshalb es als nachgescho-
ben und unglaubhaft zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die
Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nicht. Die Vorinstanz habe demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei
richtigerweise angeordnet worden.
D.
Am 18. Mai 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere
statt.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Seine Vorsprache vom 18. Mai 2017 auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreise-
papiere stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar. Zudem habe
die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 asylrele-
vante Bedeutung. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.
Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben eines Überset-
ters vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens der
Tante und des Dorfvorstehers, einen Zeitungsartikel vom 16. November
2013, welche seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 15. November
2013 belege, einen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zei-
tungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 19. Juli 2017) entschied die
Vorinstanz Folgendes:
1. Ihr Antrag auf eine Anhörung wird abgelehnt.
2. Auf ihr Vorbringen betreffend den Zeitungsausschnitt (Beweismittel 2)
tritt das SEM nicht ein und verweist Sie ans Bundesverwaltungsgericht.
3. Ihr Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, wird
abgelehnt.
4. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5. Ihr Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch wird abgelehnt.
6. Auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch tritt das SEM nicht ein.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 4
7. Es wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– erhoben.
8. Sie werden aus der Schweiz ausgewiesen.
9. Sie müssen die Schweiz bis 5. September 2017 verlassen, ansonsten
können Sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat
zurückgeführt werden.
10. Der Kanton Schaffhausen wird mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragt.
G.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Einsicht in seine Vollzugsakten. Zudem sei offenzulegen,
welche Daten die schweizerischen Behörden den sri-lankischen Behörden
im Zusammenhang mit seinem Besuch auf dem sri-lankischen General-
konsulat übermittelt hätten und wie die sri-lankischen Behörden diese Da-
ten weiter verwenden würden beziehungsweise bereits verwendet hätten.
H.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, soweit nicht wesentliche pri-
vate und öffentliche Interessen entgegenstanden.
I.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde betreffend die vorinstanzlichen Verfü-
gungen vom 11. Juli 2017 und vom 4. August 2017. Er beantragte, die Ver-
fügung des SEM vom 11. Juli 2017 sei wegen Verletzung fundamentaler
Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli
2017 wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sa-
che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtli-
ches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom
11. Juli 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM vom 11. Juli 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 5
gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 betref-
fend die Ziffern 8 und 9 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in
die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner Ersatzreise-
papierbeschaffung. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten
der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als
Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus
welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und
zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte Fotos einer Demonstrationsteilnahme, ei-
nen Zeitungsartikel aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017, einen aktu-
ellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte
über Sri Lanka ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 vereinigte der Instruktions-
richter die Verfahren E-4703/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. Juli 2017) und E-4705/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. August 2017), gab die Namen des Spruchgremiums bekannt, trat auf
den Antrag einer Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchgremiums nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.–. Dieser traf fristgerecht beim Gericht ein.
K.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht die fristgerechte Bezahlung des Kostenvor-
schusses mit.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom
11. Juli 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 teils
als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1-5 und 7-10 der Verfü-
gung vom 11. Juli 2017 und die Verfügung vom 4. August 2017 wurde frist-
und formgerecht eingereicht; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit sich die Be-
schwerde gegen die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Juli 2017
(Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) richtet, kann
aufgrund nachstehender Erwägungen nicht auf die Beschwerde eingetre-
ten werden.
1.3
1.3.1 Die Vorinstanz behandelte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 das
vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben eines Über-
setzers vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens
der Tante und des Dorfvorstehers sowie die damit zusammenhängenden
Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Sie
trat indes nicht auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ein, da es der
Beschwerdeführer – obwohl es zumutbar gewesen wäre – unterlassen
habe, das angebliche Bestätigungsschreiben des Übersetzers während
der fast dreijährigen Zeitspanne zwischen seinem Asylgesuch und dem
Asylentscheid des SEM vom 26. November 2016 beziehungsweise dem
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar
2017 einzureichen, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Zudem
sei gemäss Art. 111b AsylG das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 7
Das Bestätigungsschreiben datiere vom 7. März 2017. Die Eingabe des
Beschwerdeführers sei am 12. Juni 2017 erfolgt. Somit sei die 30-tägige
Frist nicht eingehalten.
1.3.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen
Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem
auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom
8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung
aus BVGE 2014/39]).
1.3.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfü-
gung vom 11. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Gabriel Püntener, am 19. Juli 2017 eröffnet. Demnach ist die
Frist von fünf Arbeitstagen am 26. Juli 2017 abgelaufen (Art. 53 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55), womit die am 18. August 2017 ein-
gereichte Beschwerde verspätet eingereicht wäre.
1.3.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft
eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen
diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105
AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG), welcher für die Dispositivziffer 6 – Nichteintreten auf das Wieder-
erwägungsgesuch – erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.
1.3.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Er-
öffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur
Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet
eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Pro-
zesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit
erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können,
kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Allerdings vermag nur eine grobe
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 8
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine un-
richtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt
mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den
Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon
durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich
gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt
vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach
ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskun-
dig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt
werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über
einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbeleh-
rung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur
dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr
überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig
zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III
78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II
125 E. 3.3).
Gabriel Püntener ist ein seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Ge-
biet des Asyls tätiger Rechtsanwalt, der infolge zahlreicher Verfahren, in
denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung
im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt. Von einem
derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis
davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asyl-
beschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne Weiteres hätte er-
kennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50
VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägi-
gen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Be-
schwerde erst am 18. August 2017 und damit nach Ablauf der Beschwer-
defrist, eingereicht hat, kann daher nicht als begreifliche Folge der unvoll-
ständigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung betrachtet werden. Vielmehr ist im Umstand, dass er es versäumt
hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeits-
tagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2017
zu erheben, eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken. Dies umso
mehr, als ihn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5538/2016 vom
29. September 2016 bereits darauf hingewiesen hat, dass er sich beim Ver-
passen einer Rechtsmittelfrist aufgrund einer falschen Rechtsmittelbeleh-
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 9
rung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (E. 2 f.). Auf die verspä-
tet eingereichte Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Dispositivziffer 6
der Verfügung vom 11. Juli 2017 betrifft, nicht einzutreten. Auf den im Rah-
men der Dispositivziffer 6 gestellten Beweisantrag, der Übersetzer sei im
Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen, ist folglich nicht
zu einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verlet-
zung der Begründungspflicht.
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 10
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vorinstanz um Einsicht
in die Akten ersucht, welche sie den sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt hätten. Die Vor-
instanz habe daraufhin mitgeteilt, sie habe den sri-lankischen Behörden
lediglich seine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Dies
treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 11
2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vor-
instanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-
lankischen Generalsekretariat übergeben habe. Es bestehe erheblichen
Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Be-
such erstellt worden sei. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16
lit. g Migrationsabkommen aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behör-
den zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche
Ergebnisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht
verweigert und mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, ent-
sprechende Erkundigungen einzuholen, die Begründungspflicht verletzt.
2.4.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. August 2017 aus, an-
lässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat führe eine
Mitarbeiterin des SEM lediglich eine Anwesenheitsliste zur Kontrolle, wer
bei den Befragungen erscheine. Es werde kein Protokoll geführt. Dem Ge-
neralkonsulat sei nur eine beglaubigte Geburtsscheinkopie im Original des
Beschwerdeführers übergeben worden. Wie der Beschwerdeführer darauf
kommt, dass aufgrund dieser Ausführung davon auszugehen sei, dass die
Vorinstanz nebst der Geburtsscheinkopie weitere Unterlagen an die sri-
lankischen Behörden übermittelt haben soll, ist schlichtweg nicht nachvoll-
ziehbar. Die „erheblichen Gründe“, welche für das Vorhandensein weiterer
Unterlagen sprechen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht weiter
konkretisiert. Im Gegenteil beklagt er sich in einem weiteren Abschnitt der
Beschwerdeschrift (S. 22), die an seinem Besuch auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat am 18. Mai 2017 anwesende SEM-Mitarbeiterin habe
kein Protokoll über das Gespräch geführt und das auf Tamilisch geführte
Gespräch sei nicht auf Deutsch übersetzt worden. Zudem ist aus den
Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sämtli-
che Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zuge-
stellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Die Unterstellung des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, erweist sich
demnach als unhaltbar. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um
Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten des SEM im
Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung ist somit abzu-
weisen.
2.4.3 Gemäss Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom-
men; SR 0.142.117.121) teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der
übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 12
Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Nach
Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ist der betroffenen Person nach dem
innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu
ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen-
dungszweck Auskunft zu erteilen. Aus dem Kontext dieser beiden Bestim-
mungen ergibt sich klar, dass Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nur zwi-
schen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung
kommt; eine Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen, noch bei
den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs
an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft
über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so
hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den
jeweiligen Staat zu stellen. Wäre Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen da-
hingehend zu verstehen, dass sich auch eine Einzelperson darauf berufen
könnte, wäre Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen obsolet. Der Beschwerde-
führer hat somit sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermit-
telten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen, direkt an die
sri-lankischen Behörden zu stellen. Die Vorinstanz hat den diesbezügli-
chen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt. Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Ak-
ten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung sind folglich abzuweisen.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrations-
abkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri
Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegen-
den Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, Namen der be-
suchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen sri-lankischen
Dorfvorstehers übermittelt.
2.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich weder
in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine
abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde
für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt wer-
den dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten
– nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten – übermittelt werden kön-
nen, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstim-
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 13
mung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest-
gehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur
Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rück-
übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden,
betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe be-
suchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und über-
mittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen
nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig
übermittelten Daten gehören insbesondere auch das Schreiben vom
16. Februar 2017, in welchen die Vorinstanz das sri-lankische Generalkon-
sulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung ei-
nes Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht und das Formular
„Declaration Form“ (Akte V8/8-11), in welchem auf einem offiziellen For-
mular unter anderem nach den besuchten Schulen gefragt wird (vgl. Urteil
des BVGer 923/2012 vom 30. April 2012 E. 5.1.1). Die routinemässige
Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu
beanstanden, da sich aus der N-Nummer – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen
Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor.
2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund ei-
nes neuen Sachverhalts – der Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat – auf sein zweites Asylgesuch eingetreten. Das Bestätigungs-
schreiben des Übersetzers, welches zeige, dass die Schreiben der Tante
und des Dorfvorstehers echt seien, habe die Vorinstanz im Rahmen eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gedeutet. Der Zeitungsartikel vom
16. November 2013, auf welchem er an der Demonstration vom 15. No-
vember 2013 abgebildet sei, habe sie als Revisionsgrund eingestuft und
ihn daher an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Dieses Auseinan-
derreissen der Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv fal-
scher formeller Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen
verletzten das Willkürverbot.
2.6.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers
und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgeben-
den Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und
Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 14
VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b
BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asyl-
gesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Bei
einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des
Willkürverbots ausgeschlossen.
2.7
2.7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Ge-
hör verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu sei-
nem exilpolitischen Engagement und zur Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat abgelehnt habe.
2.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet
keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes
einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Ge-
setzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorge-
schrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nach-
folgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem
Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt
(vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen
sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 49 Seiten um-
fassenden Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel ein-
gereicht. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist angesichts
dieser Umstände nicht erforderlich; der diesbezügliche Beweisantrag ist
abzuweisen.
2.8
2.8.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Abläufe bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung nur pauschal argumentiert. Sie habe seine Vor-
bringen zur Gefährdung von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückge-
schafften tamilischen Asylsuchenden und zur allgemeinen Sicherheitslage
in Sri Lanka missachtet.
2.8.2 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist
vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussa-
gen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Aus der an-
gefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachge-
rechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Zudem beziehen sich die
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 15
vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte hauptsächlich auf die Würdi-
gung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-
instanz.
2.9
2.9.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und un-
richtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe dargelegt, er habe
sein exilpolitisches Engagement zu wenig substantiiert. Diese Feststellung
beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung; auf dem Internet-
portal sei ein Foto von ihm veröffentlicht. Zudem habe die Vo-
rinstanz die aktuellen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka nicht
beachtet.
2.9.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 12. Juni 2017
– wie schon in seinem ersten Asylgesuch – geltend, er sei exilpolitisch ak-
tiv. Dieses Vorbringen führte er im Verfahren vor der Vorinstanz weder ge-
nauer aus, noch reichte er Dokumente als Beleg ein. Es ist nicht an der
Vorinstanz nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tä-
tigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege ein-
zureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und festge-
halten, dass sich die Lage in Sri Lanka seit ihrem Entscheid vom 29. No-
vember 2016 nicht massgeblich verändert habe. Auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Sicherheitslage für Rückkehrer, insbesondere zu
zwei Vorfällen mit Rückkehrern, ist sie eingegangen, hat sie indes im Rah-
men der Würdigung als nicht fallrelevant eingestuft. Die Sachverhaltsfest-
stellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
2.10 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als
unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formel-
len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies-
bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 16
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs da-
mit, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach
einem negativen Asylentscheid zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung
diene der Abklärung der sri-lankischen Behörden, ob die Person tatsäch-
lich sri-lankische Staatsangehörige sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaf-
fung übermittle die Vorinstanz dem sri-lankischen Generalkonsulat die Per-
sonalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-
lankischen Ersatzreisepapiers. Es handle sich um ein standardisiertes und
langjährig erprobtes Verfahren, das im Migrationsabkommen geregelt sei.
Die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG
würden dabei eingehalten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen.
Die üblichen und standardisierten Befragungen durch Sicherheitsbehörden
am Flughafen von Colombo seien bei Personen, die mit Ersatzreisepapie-
ren in Sri Lanka einreisten, rechtsstaatlich legitim. Die zwei vom Beschwer-
deführer aufgeführten Fälle, wonach ein Rückkehrer wegen einer Ver-
wechslung ermordet sowie ein anderer inhaftiert und erst gegen Zahlung
von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, hätten offensichtlich kei-
nen konkreten Bezug zu seinem Asylgesuch. Die angebliche Veröffentli-
chung von Namen der in einem Sonderflug vom November 2016 zurück-
geschafften Personen weise ebenfalls keinen Zusammenhang zu seinem
Asylgesuch auf. Folglich liege keine begründete Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen vor. Ebenso würden sich allein aus seinem Aufenthalt in ei-
nem tamilischen Diasporazentrum in der Schweiz keine hinreichenden Hin-
weise auf eine künftige Bedrohung ergeben. Die angeblichen exilpoliti-
schen Aktivitäten seien nicht substantiiert und zudem bereits in der Be-
schwerde gegen die Ablehnung des ersten Asylgesuchs geltend gemacht
worden.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 17
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinen neu eingereichten
Beweismitteln – dem Schreiben des Übersetzers und dem Zeitungsartikel,
der ihn als Teilnehmer der Demonstration zeige – die Verfolgung durch das
CID belegen können; die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung sei objektiv
falsch. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der
von den schweizerischen Migrationsbehörden übermittelten Akten einen
Backgroundcheck vorgenommen hätten. Bei seiner Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat habe er angegeben, er sei aus Sri Lanka
geflüchtet, weil er wegen einer Demonstrationsteilnahme vom CID gesucht
worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei den sri-lankischen Be-
hörden sein politisches Profil, sein familiärer LTTE-Hintergrund, seine poli-
tische Vergangenheit in Sri Lanka und die dortige Fahndung nach ihm be-
kannt. Zudem habe er sich geweigert, freiwillig nach Sri Lanka zurückzu-
kehren. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden end-
gültig verdächtig gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in einer
„Watch-List“ eingetragen sei. Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils
des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu le-
benslanger Haft verurteilt worden sei, sei erwiesen, dass er bei einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
habe. Zudem erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht de-
finierten Risikofaktoren. Sein exilpolitisches Engagement sei mit einer Fo-
todokumentation seiner Teilnahme an einer Demonstration der tamilischen
Diaspora in Genf belegt, zumal ein Foto auf dem Internetportal
veröffentlicht worden sei.
4.3
4.3.1 Das im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens behandelte
Schreiben des Übersetzer ist vorliegend nicht zu behandeln, da der Be-
schwerdeführer die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwä-
gungsentscheid verspätet eingereicht hat (vgl. E. 1.3 dieses Urteils).
4.3.2 Beim Zeitungsartikel handelt es sich um ein Beweismittel, das nach
Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsge-
richts eingereicht worden ist, aber bereits vorher bestanden hat. Die Vor-
instanz hat somit zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um einen mög-
lichen Revisionsgrund handle, der im Rahmen eines Revisionsgesuchs an
das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste. Es ist in-
des bereits darauf hinzuweisen, dass auf ein allfälliges Revisionsgesuch
kaum eingetreten werden dürfte, da es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen sein dürfte, den am 16. November 2013 publizierten Zeitungsar-
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 18
tikel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Anzufü-
gen bleibt, dass den Beweismitteln keine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch das CID zu entnehmen ist.
4.3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der
Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Wie bereits dargelegt, wurden nur
die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Da-
ten übermittelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
einzig aufgrund seiner angeblichen Angabe seines Ausreisegrundes aus
Sri Lanka – welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-32/2017
vom 19. Januar 2017 als unglaubhaft einstufte – beim Generalkonsulat in
den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Be-
schwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als
Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag.
Das Vorbringen, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen, wurde im Urteil
E-32/2017 E. 6.1 als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, das Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken könnte. Der Be-
schwerdeführer selbst hatte keinerlei Verbindungen zur LTTE. Lediglich ein
Cousin und eine Cousine, zu denen er kaum Kontakt gehabt hat, sollen
Mitglieder der LTTE gewesen und seit dem Jahr 2009 verschwunden sein.
Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabili-
tiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es
sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerde-
führer; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Würdi-
gung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.
4.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an einer Demonstra-
tion der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Nachfolgend ist daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement
in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 19
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei exilpolitisch tätig, bereits im Urteil E-32/2017 behandelt und ab-
gewiesen. Der Beschwerdeführer reichte nun neu als Beleg seiner exilpo-
litischen Tätigkeit mehrere Fotos seiner Demonstrationsteilnahme in Genf
ein. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren An-
sammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet; auf eine exponierte,
intensive exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daraus nicht
geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass er in den Fo-
kus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzuneh-
men, dass die Behörden in Sri Lanka seine geringen exilpolitischen Aktivi-
täten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Daran ändert auch
die Abbildung des Fotos auf einer tamilischen Internetseite nichts.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark
risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die
sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 20
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-32/2017 E. 6.3.3
ausführlich zu den Risikofaktoren geäussert und ist zum Schluss gekom-
men, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen
Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine
asylrelevante Verfolgungsgefahr darstelle, dass ihm die sri-lankischen Be-
hörden nur aufgrund des Cousins und der Cousine keine enge Verbindung
zur LTTE unterstellten und dass er aufgrund seiner Teilnahme als Mitläufer
an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz von den sri-lankischen Be-
hörden nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat aufgefasst
werde. An dieser Schlussfolgerung vermögen die in diesem Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen nichts zu ändern.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 21
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 4.4 und 4.5 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 22
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Es kann auf das Urteil E-32/2017 E. 8.4.2 verwiesen werden, wonach es
dem aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführer aufgrund seines
vorhandenen familiären Beziehungsnetzes, seiner Einkommens- und
Wohnsituation, seiner Gesundheit, seiner guten Schulbildung und seinen
Berufserfahrungen zuzumuten sei, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzu-
bauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Es bestehen demnach
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll-
zug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4703/2017, E-4705/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner