B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4703/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie das Kind
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 28. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ zur Person, dem Reiseweg und den Asylgrün-
den befragt (BzP). Am 20. Januar 2017 wurden sie vom SEM einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien af-
ghanische Staatsangehörige aus dem Bezirk E._______ in der Provinz
F._______ der Ethnie Hazara, würden jedoch aufgrund des Krieges in Af-
ghanistan beide seit dem Kindesalter im Iran leben, wo sie über ein verlän-
gerbares Visum beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
würden. Im Jahre 2008 hätten sie geheiratet und seien fortan in G._______
wohnhaft gewesen. Sie seien beide nie nach Afghanistan zurückgekehrt
und hätten dort auch kaum noch Verwandte. A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) habe aufgrund einer langwierigen Erkrankung – er habe
an Asthma und Magenschmerzen gelitten – während drei bis vier Monaten
nicht zu den Behörden gehen können, um sein Visum zu verlängern. Die
ihm daraufhin auferlegte Geldbusse habe er wegen finanzieller Schwierig-
keiten nicht bezahlen können, weswegen ihm die iranischen Behörden mit
einer „Deportation“ nach Afghanistan gedroht hätten. Als Alternative sei ihm
angeboten worden, nach Syrien zu gehen, wobei er nach einem dreimona-
tigen Aufenthalt hätte zurückkehren können und dann den Pass bezie-
hungsweise eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Er sei wegen die-
ser Angelegenheit auch vor Gericht geladen und überdies mehrmals
grundlos festgenommen worden. B._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) habe im Iran aufgrund fehlender medizinischer Hilfe ein Kind ver-
loren und insgesamt drei Fehlgeburten erlitten, eine davon in der Schweiz.
Sie würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da die Lage dort
unsicher sei und in ihrer Heimatregion Konflikte zwischen Angehörigen der
Ethnien Hazara und Kuchi bestünden. Zudem würden Frauen dort sehr
schlecht behandelt. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer
die Geldbusse nicht habe bezahlen können und sie so im Iran über keine
Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt hätten, hätten sie sich vor einer De-
portation nach Afghanistan beziehungsweise einem Kriegseinsatz in Sy-
rien gefürchtet und seien daher über verschiedene europäische Länder in
die Schweiz geflüchtet. Am 11. September 2017 sei ihr gemeinsames Kind
in der Schweiz zur Welt gekommen.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen afghanischen
Pass, einen Eheschein, medizinische Unterlagen aus dem Iran, iranische
Dokumente betreffend Aufenthaltsverlängerung, diverse Briefe von Leh-
rern und Freunden in der Schweiz, medizinischen Unterlagen aus der
Schweiz sowie Terminkarten der (...) (alle Unterlagen im Original) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Afghanistan wurde den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz gewährt.
Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Asylgründe, ohne auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen,
als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Hinsichtlich
der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Iran
wies das SEM darauf hin, dass für die Beurteilung eines Asylgesuchs Ver-
folgungsmassnahmen unwesentlich seien, die eine asylsuchende Person
ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten
habe. Der in Art. 3 AsylG enthaltene Zusatz, wonach Flüchtlinge Personen
seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten
[…] verfolgt werden […], beziehe sich nur auf staatenlose Personen. Bei
den Beschwerdeführenden handle es sich jedoch um afghanische Staats-
angehörige, weswegen dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht zur An-
wendung gelange. Allfällige Vorbringen, die sich auf Ereignisse im Iran be-
ziehen würden, seien einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft relevant, wenn diese in Afghanistan zu einer relevanten Verfol-
gungssituation führen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführen-
den seien jedoch keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden
Verfolgung in Afghanistan, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, zu entnehmen. Die gel-
tend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilli-
gung im Iran und die gesundheitlichen Schwierigkeiten würden nicht auf
entsprechende Nachteile in Afghanistan schliessen lassen.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden mit Ein-
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gabe vom 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne
von Art. 110a AsylG.
Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde
vor, dass sie vom Ex-Schwager der Beschwerdeführerin bedroht würden.
Dieser sei kriminell und gehöre einer mächtigen (…) an. Er sei kürzlich aus
dem Gefängnis entlassen und nach Afghanistan ausgewiesen worden. Da
sich die Schwester der Beschwerdeführerin von ihm habe scheiden lassen,
würde er nun die ganze Familie bedrohen. So habe auch ihre Mutter bereits
Drohbriefe erhalten. Zusätzlich würde vom Onkel der Beschwerdeführerin
eine Bedrohung ausgehen; auch dieser bedrohe die ganze Familie mit dem
Tod. Grund dafür sei insbesondere die Ausreise der Beschwerdeführenden
nach Europa; dem Onkel sei nämlich versprochen worden, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihm arbeiten werde. Er sei mit der Lebensweise der
Beschwerdeführenden sehr unzufrieden, da sie ihr Kind (…) genannt hät-
ten und es auf Instagram ein Foto der Beschwerdeführerin ohne Kopftuch
gebe. Die per Whatsapp verschickten Drohungen würden sie bereits seit
Dezember 2017 erhalten, sie hätten dies jedoch bislang nicht beweisen
können, da ihr Mobiltelefon kaputt gegangen sei. Der Onkel wohne in
E._______, im Teil H._______, weswegen die Bedrohung von Afghanistan
ausgehe.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden Dokumente der Gerichtsmedizin,
welche Verletzungen dokumentieren, die der Schwester und dem Vater der
Beschwerdeführerin durch deren Ex-Schwager zugefügt worden seien, ein
Gerichtsdokument hinsichtlich der Scheidung ihrer Schwester, eine Zeu-
genaussage, aus welcher sich ergeben solle, dass der Ex-Schwager seit
drei Jahren keine Alimente zahle, ein Schriftstück, bei welchem es sich um
einen Drohbrief des Ex-Schwagers handeln soll sowie ein Ausdruck einer
Whatsapp-Konversation (alle Dokumente als Kopien und nicht übersetzt).
D.
Am 22. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfol-
gung bezüglich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde
von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt.
5.2 Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der BzP hinsichtlich einer
allfälligen Rückkehr nach Afghanistan dahingehend, dass die Situation auf-
grund des Einmarsches des Islamischen Staates (IS) sehr kritisch sei
(act. A9/12 F7.03), dass es in ihrem Heimatort E._______ Kämpfe zwi-
schen Hazara und Kuchi gebe und auch ihnen aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit der Tod drohe (act. A8/13 F7.03). In den Anhörungen fügten
sie hinzu, dass sie aus den Medien stets schlechte Dinge über Afghanistan
hören würden, dass die Lage dort sehr unsicher sei (act. A35/11 F33) und
dass insbesondere die Situation für Frauen äusserst schlecht sei
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(act. A36/8 F26). Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und
Sicherheitslage, auf welche die Beschwerdeführenden sich hier berufen,
wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite
oder anderen Gruppierungen sind aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich.
5.3 Die erstmals in der Beschwerde ausgeführten Drohungen, die vom Ex-
Schwager und vom Onkel der Beschwerdeführerin ausgehen würden, blie-
ben im vorinstanzlichen Verfahren dagegen unerwähnt. Demnach befürch-
ten die Beschwerdeführenden, aufgrund dieser familiären Schwierigkeiten
in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch ihre Verwandten ausgesetzt
zu sein. Es ist ihnen jedoch auch mit ihren neuen Vorbringen auf Beschwer-
deebene nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte für eine in Afghanis-
tan konkret drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Beschwerdeführenden sind
zwar in Afghanistan geboren, leben jedoch seit Kindesalter im Iran. Ihre
Familien leben ebenfalls grösstenteils im Iran. Sie haben mithin in Afgha-
nistan kaum familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. act. A8/13 F3.01;
act. A9/12 F3.01 ff.). Dass der Ex-Schwager nach Verbüssung seiner Haft-
strafe tatsächlich nach Afghanistan deportiert worden sein soll und sich nun
dort aufhält, vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Unklar
bleibt auch, welche konkrete Gefahr vom Onkel und dem Ex-Schwager
ausgehen soll. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis-
mittel, namentlich die Whatsapp-Nachrichten und Scheidungsdokumente
der Schwester der Beschwerdeführerin, widerspiegeln zwar familiäre Kon-
flikte, ändern an dieser Einschätzung aber nichts. Zudem kommt den alle-
samt als Kopien eingereichten, nicht übersetzten Beweismitteln ebenfalls
im vorliegenden Kontext kein Beweiswert zu. Schliesslich liegt der Ver-
dacht nahe, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Asylgründe nach-
geschoben sind, zumal die Drohungen des Onkels eigenen Angaben zu-
folge bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden haben
sollen (s. Beschwerde S. 2), diese jedoch nicht geltend gemacht wurden.
Dafür spricht auch, dass das angebliche Bestehen eines familiären Kon-
flikts in den Anhörungen mit keinem Wort erwähnt wurde.
5.4 Die geschilderten Umstände stehen sodann in einem familiären Kon-
text und knüpfen nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne
von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an. Entspre-
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chende Übergriffe durch private Dritte wären allenfalls bei der Prüfung be-
stehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3
EMRK, von Relevanz.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Juli 2018 mangels Zumut-
barkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese alternativer
Natur sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das
Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von
Art. 110a AsylG. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem
der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili