B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4704/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden sind, eigenen Angaben zufolge, syrische
Staatsangehörige (die Beschwerdeführerin palästinensischer, der Be-
schwerdeführer arabischer Ethnie) mit letztem Wohnsitz im Stadtteil
C._______ in Damaskus (bis Oktober 2012).
A.b
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) am Flughafen Zürich um Asyl. Am 6. Sep-
tember 2014 wurden ihre Personalien aufgenommen und sie wurde zum
Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Juni
2016 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und
ihr Ehemann hätten in Damaskus ein Geschäft für (…) geführt. Seit den
90-er Jahren seien sie geschäftlich oft nach D._______ und E._______
gereist. Im Oktober 2012 habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Syrien
legal verlassen und seien E._______ zu ihrem dort lebenden Sohn gereist.
Am 2. September 2014 seien sie von F._______ nach Zürich geflogen. Sie
habe gleich am Flughafen ein Asylgesuch gestellt, ihr Ehemann sei nach
Syrien weitergereist, um nach dem Geschäft und seiner Mutter zu sehen.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, persönlich nicht verfolgt
worden zu sein aber wegen der Kriegshandlungen nicht mehr in Syrien
leben zu können. Sie hätten ihre Immobilien und ihr Geschäft verloren und
würden gerne bei ihren in der Schweiz lebenden (…) wohnen.
A.c
Der Beschwerdeführer verliess Syrien im September/Oktober 2015 in
Richtung Beirut und reiste weiter über Rumänien, die Türkei und Griechen-
land, mit dem Bus nach Mazedonien, danach nach Serbien, Kroatien, Slo-
wenien und Deutschland. Von dort aus sei er mit einem Zug am 26./27.
November 2015 in die Schweiz gereist, wo er sich zuerst zu seiner Familie
begeben habe. Am 30. November 2015 suchte er im EVZ G._______ um
Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand dort die BzP statt und am 22. Juni
2016 wurde er gleichzeitig mit seiner Ehefrau zu seinen Asylgründen an-
gehört.
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Dabei machte er geltend, aus E._______ im September 2014 nochmals
nach Syrien zurückgehrt zu sein, um nach dem Geschäft und seiner Mutter
zu sehen. Dort habe er realisieren müssen, dass der dort nicht mehr leben
könne. Sein Geschäft befinde sich im Stadtteil H._______, das wegen der
anhaltenden Kämpfe nicht zugänglich sei. Er vermute, dass es zerstört und
geplündert worden sei. Auch das Haus in C._______ habe er wegen der
Kämpfe nicht aufsuchen können. Er vermute, dass es vom IS (Islamischer
Staat) oder von der Al-Nusrah-Front besetzt worden sei. So habe er alles
verloren und keine Arbeit gehabt. Er habe seit Jahren Aufträge für (…) der
syrischen Sicherheitsbehörden entgegengenommen. In den Jahren
2014/2015 habe der Sicherheitsapparat die Rechnungen nicht mehr be-
zahlt und ihm mitgeteilt, dass er so die syrische Armee zu unterstützen
habe, zumal auch seine Kinder keinen Militärdienst geleistet hätten. Er
habe nicht gewagt, etwas dagegen zu unternehmen. Einmal hätten bewaff-
nete Männer nach ihm gefragt. Er habe nicht gewusst, warum, und so habe
er beschlossen, am 10. Juni 2015 Syrien zu verlassen. An der Grenzkon-
trolle habe er erfahren, dass gegen ihn ein Reiseverbot bestehe. Er habe
im Jahre 2008 für jemanden gebürgt, der einen Kredit bei einer Bank auf-
genommen habe. Aber dies sei nur ein Vorwand gewesen. In Wirklichkeit
hätten die Sicherheitskräfte gewollt, dass er für sie kostenlos Fahrzeuge
repariere. Danach sei er nach Damaskus zurückgekehrt und habe mit Hilfe
eines Freundes seine illegale Ausreise in den Libanon organisiert.
Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwer-
deführenden ihre syrischen Pässe und Identitätskarten, einen Führeraus-
weis sowie eine Kopie des Ausreiseverbots für den Beschwerdeführer zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren
Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit
auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 28. Juli 2016 (Datum Poststempel 29. Juli
2016) fochten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in materieller
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Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen sowie es sei ihnen Asyl zu gewähren. Ferner sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, eventualiter um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen sowie im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe um Erlass einer
separaten Verfügung mit den diesbezüglichen Informationen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer eine
beglaubigte Kopie des Reiseverbots zu den Akten ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie – unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie
forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen. Ebenfalls wurden sie aufgefordert, innert Frist bekanntzugeben,
welche Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeord-
net erhalten möchten. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen,
dass kein Interesse an der Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän-
dung bestehe. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde abgewiesen.
E.
Die Beschwerdeführenden bezeichneten innert angesetzter Frist keine
Rechtsverbeiständung und reichten auch keine Fürsorgebestätigung nach.
F.
Am 24. August 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Die Frist
zu Replik liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nicht eingetreten wird auf den Eventualantrag, es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nachdem die Be-
schwerde vielmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte,
welche von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden war (Art. 55 Abs. 1
und 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführenden hätten ihr Land wegen des dort herrschenden Bürger-
kriegs mit Bombardierungen und Raketenangriffen und weil sie ihre Woh-
nung und das Geschäft verloren hätten, verlassen. Diese von ihnen be-
schriebenen Nachteile seien jedoch auf die zurzeit herrschende Situation
und allgemein allgegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und dem-
nach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Hinsichtlich des Ausrei-
severbots sei festzuhalten, dass dieses nicht auf einem Verfolgungsmotiv
gemäss Art. 3 AsylG beruhe, sondern weil der Beschwerdeführer für je-
manden gebürgt habe, der bei einer Bank Kredit aufgenommen habe. Es
gebe auch keine Hinweise, dass er wegen Nichtbeachtung des vorge-
brachten Reiseverbots im Falle einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers, man
würde ihn nach der Einreise gleich verhaften, basiere auf einer Vermutung.
Dem sei anzufügen, dass das eingereichte Reiseverbot lediglich in einer
Kopie vorliege, weshalb grundsätzliche Zweifel am dessen Wahrheitsge-
halt bestünden. Sodann lasse sich anhand eines einzigen Besuchs von
bewaffneten Personen der syrischen Regierung noch keine begründete
Furch vor künftiger Verfolgung ableiten. Somit würden die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden – im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen das gegen ihn verhängte
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Ausreiseverbot verstossen. Daher befürchte er, bei seiner Rückkehr einer
asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es
stelle das geltend gemachte Reiseverbot und die illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers grundsätzlich nicht in Frage. Das Ausreiseverbot beruhe
aber nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG. Zudem be-
stünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer trotz des Reisever-
bots mit asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des AsylG zu rech-
nen hätte. Auch verfüge er in keiner Weise über ein politisches Profil, das
ein Risiko einer asylrelevanten Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise be-
gründen könnte.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, in-
wiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. In ihrer
Rechtsmitteleingabe vermochte der Beschwerdeführer auch das Gericht
nicht zu überzeugen, dass er wegen des Verstosses des gegen ihn ver-
hängten Reiseverbots mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen
müsste. Vielmehr geht es hier um eine Bankangelegenheit im Sinne des
am 5. November 2014 vom syrischen Präsidenten Baschar al-Asad erlas-
senen Gesetzes Nummer 21. Gemäss diesem Gesetz wurden in allen Pro-
vinzen Gerichte für Bankangelegenheiten erster Instanz sowie Appellati-
onsgerichte geschaffen. In Art. 3 des Gesetzes wird festgehalten, dass ein
Gericht für Bankangelegenheiten ein (Aus-)Reiseverbot verfügen könne
(vgl.
und abgeru-
fen am 18. April 2018). Der Beschwerdeführer gab selbst an, eine Bürg-
schaft für einen Bekannten übernommen zu haben. Dieses Ausreiseverbot
wurde offenbar in diesem Zusammenhang ausgesprochen. Zudem haben
sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin politisch
betätigt, womit sie bei den syrischen Sicherheitsbehörden als Oppositio-
nelle negativ hätten auffallen können. Vielmehr kann den Akten entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Staat Geschäfte getätigt
und Arbeitsaufträge von ihm erhalten habe. Dass dieser ihn am Schluss
mit der Begründung, er solle auch etwas für das Land leisten, nicht mehr
habe bezahlen wollen, ist zwar nicht rechtens, kann aber aufgrund der Zu-
stände, die sich aufgrund des Bürgerkriegs ergeben haben, nicht als eine
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gezielte und auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beru-
hende Verfolgung betrachtet werden. Vielmehr kann davon ausgegangen
werden, dass es anderen (…) ähnlich ergangen ist.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2016 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 9
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 17. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde und weiterhin von der aktuellen Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden, die nach wie vor keiner Arbeit nachgehen, auszugehen ist,
sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Person bekanntzuge-
ben, die ihnen als amtliche Verbeiständung zugeordnet werden sollte.
Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei ungenutzter
Frist davon ausgegangen werde, es bestehe kein Interesse an der Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Da die Beschwerdeführen-
den innert Frist keine Rechtsvertretung bezeichnet haben, ist androhungs-
gemäss davon auszugehen, dass sie keine amtliche Verbeiständung
wünschten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: