B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4704/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018.
E-4704/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie aus der Provinz Kunduz – verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte am 6. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am 7. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am
9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Juli 2017
wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe in B._______ gewohnt und nach seinem Schulabschluss an
der Universität Kabul studiert, wo er in einem Studentenheim gewohnt
habe. Er habe während des Studiums auch Auszeiten genommen und sei-
ner Familie in (…) geholfen. Zudem habe er während vier Monaten die (…)
besucht. Dort habe ihm sein Chef einmal den Beischlaf mit ihm vorgeschla-
gen, was er jedoch ausgeschlagen habe. Dies sei ohne Konsequenzen für
ihn gewesen. Zudem sei er an der Universität Studentenvertreter gewesen
und habe nach Streitigkeiten im Studentenwohnheim zwischen Sunniten
und Schiiten im Jahre 1393 nicht mehr dort gewohnt, sondern in einem
Mietzimmer. Anfang 2015 habe er zusammen mit Freunden den kulturellen
Verein "C._______" (="[…]"), beziehungsweise "D._______" (vgl. A13
F103 und S. 26) gegründet und ein Wochenblatt herausgegeben. Weniger
als eine Woche nach Veröffentlichung dieses Wochenblatts, das sie überall
verteilt hätten, habe irgendeine Organisation dessen Inhalt falsch interpre-
tiert und behauptet, die Mitglieder des Vereins würden darin Werbung für
das Christentum machen. Das Blatt habe auf den Namen "E._______"
(=[…]) beziehungsweise "F._______" (vgl. A13 F102 und S. 26) gelautet.
Darin hätten die Herausgeber über Missverständnisse in der Religion auf-
geklärt. Sie hätten auch geschrieben, dass Frauen in Afghanistan keine
Menschenrechte hätten. Aus diesen Gründen sei das Sicherheitsministe-
rium hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Einer seiner drei Freunde
des Vereins sei auf dem Weg nach B._______ getötet worden, wobei nicht
bekannt sei, wer dafür verantwortlich sei. Ein zweiter Freund sei im Ge-
fängnis G._______ in Kabul in Haft genommen worden. Vom dritten Ver-
einsmitglied wisse er nichts. Er selber sei an einem Abend vom Chef der
Sicherheit der Universität angerufen worden. Dieser habe ihm dabei mit-
geteilt, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Er habe ihm geraten,
nicht an die Universität zu kommen. Zudem solle er seine Handy-Nummer
löschen. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine SIM-Karte vernich-
tet und sei zu einem Freund nach H._______ gegangen. Er habe mit dem
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Handy seines Freundes seine Mutter kontaktiert und ihr erzählt, was vor-
gefallen sei. Dabei habe er von ihr erfahren, dass am gleichen Abend sein
Vater mitgenommen worden sei. Seine Mutter habe Abklärungen in Aus-
sicht gestellt und dass sie ihn wieder kontaktieren würde. Sein Freund habe
ihm einen Tag später mitgeteilt, dass seine Mutter kommen würde. Darauf-
hin sei seine Mutter zusammen mit seinem Bruder erschienen und habe
diesen mit ihm zusammen einem Mann in Obhut übergeben. Dieser habe
ihn und seinen Bruder zwecks Ausreise zum Busbahnhof gebracht. Im Üb-
rigen sei der Beschwerdeführer zwei Wochen vor dem Verteilen des Wo-
chenblattes auf den Polizeiposten 3 in Kabul gebracht worden, nachdem
er Alkohol getrunken habe. Nachdem er dies abgestritten habe, sei er wie-
der freigelassen worden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Angaben die fol-
genden Unterlagen als Beweismittel ein:
– Tazkara (im Original),
– Führerausweis (im Original),
– Schulzeugnis (Abschlusszeugnis der 12. Klasse),
– Bestätigung (…) (25.10.2011 bis 23.02.2012),
– Appreciation Letter des Innenministeriums,
– Teilnahme-Zertifikat (…) Afghanistan (vom 25. Oktober 2011 bis 23.
Februar 2012),
– Lemar-e-Naween Academic Center / Zertifikat für einen Computerkurs,
undatiert,
– Lemar-e-Naween Academic Center / Zertifikat für einen Englischkurs,
undatiert,
– Ausweis der Universität Kabul für das Jahr 1393 (=2014/2015),
Studienfach (…),
– USB-Stick mit Fotos.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft standhalten.
C.
Mit Beschwerde vom 16. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig wurden unter anderem
eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juli
2018, eine Kopie des Protokolls der Anhörung vom 3. Juli 2017 mit hand-
schriftlichen Bemerkungen des Beschwerdeführers und ein Artikel der New
York Times vom 3. Februar 2008 zu den Akten gereicht.
D.
Am 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Andro-
hung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert dieser Frist auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
F.
Am 5. September 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt.
G.
Mit Eingaben vom 9. Januar 2019 und 16. Januar 2019 reichte der Be-
schwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
– Haftbefehl der Sicherheitspolizei vom (…) (Kopie und Original),
– Garantieerklärung vom (…) (Kopie und Original).
Zudem wies er darauf hin, dass über sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, das am 16. August 2018 separat eingereicht
worden sei, noch nicht entschieden worden sei. Stattdessen sei ein Kos-
tenvorschuss erhoben worden, den er bereits beglichen habe.
E-4704/2018
Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 hielt die zuständige Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeschrift vom
16. August 2018 könne kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege entnommen werden, da keine "separate" Eingabe vom
16. August 2018 vorliege. Aufgrund der Bezahlung des Kostenvorschusses
am 5. September 2018 könne nicht von der Mittellosigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen werden. Deshalb würde es an den materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und damit auch der Rechtsverbeiständung fehlen, weshalb ein allfälliges
Gesuch abgewiesen werden würde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um
Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2019
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 14. Februar 2019
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da anlässlich seiner Anhörung erhebliche Übersetzungsprobleme
zwischen ihm und der befragenden Person aufgetreten seien. Diese for-
melle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
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einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer führte aus, anlässlich seiner Anhörung habe
es erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, welche die einleitende
Frage sowie zahlreiche weitere Stellen betreffen würden. Soweit er sich
erinnere, sei die Übersetzerin aus dem Iran gewesen. Auch wenn in beiden
Ländern verwandte Sprachen beziehungsweise Dialekte gesprochen wür-
den, seien eine Vielzahl von Ausdrücken verschieden, vor allem in ihrer
Bedeutung. Der Übersetzerin hätten zudem relevante Kenntnisse über die
politischen Zusammenhänge, die Bezeichnung von dortigen Institutionen
und Persönlichkeiten gefehlt, um die Aussagen wortgetreu übersetzen zu
können. Bei der Rückübersetzung seien weitreichende Korrekturen not-
wendig gewesen. Die zwanzig Anmerkungen zur Rückübersetzung würden
für sich sprechen. Dank den zwischenzeitlich gewonnenen Deutschkennt-
nissen habe der Beschwerdeführer weitere Übersetzungsfehler erkennen
können, die er am 17. Juli 2018 separat aufgeführt habe. Diese würden
sich nicht auf Nebensächliches beschränken, sondern asylrelevante As-
pekte der Anhörung betreffen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass
sich der negative Entscheid auf ein mangelhaftes Anhörungsprotokoll
stütze, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben.
4.3.2 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, die Einwände
des Beschwerdeführers zur Dolmetscherin und zu allfälligen Missverständ-
nissen in der Übersetzung anlässlich der Bundesanhörung würden nicht
überzeugen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sel-
ber zu Protokoll gegeben, Farsi und Dari würden sich nicht stark unter-
scheiden, auch seien alle Fächer an der Universität auf Farsi unterrichtet
worden. Farsi sei ein Begriff respektive eine Sprache, die in Afghanistan
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ständig benützt werde. Auch habe er am Ende des Protokolls bei den An-
merkungen zur Rückübersetzung angegeben, dass es sich bei der Beant-
wortung der ihm eingangs gestellten Frage, wie er die Dolmetscherin ver-
stehe, um ein Missverständnis seinerseits gehandelt habe und die Verstän-
digung mit der Dolmetscherin gut gewesen sei. Zudem würden die für das
SEM dolmetschenden Personen eine hohe fachliche Qualifikation auswei-
sen und diesbezüglich vom SEM geprüft und zugelassen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass dem Protokoll der Anhörung keine Verständigungsschwie-
rigkeiten entnommen werden können. Die Antwort des Beschwerdeführers
auf die Frage nach dem Verständnis zu Beginn der Anhörung basierte of-
fensichtlich auf einem Missverständnis bei ihm, was er im Anschluss an die
Rückübersetzung auch selber angemerkt hat. So bezog sich seine anfäng-
liche Antwort, wonach er "etwas mehr als ein Jahr hier sei und nicht viel
verstehe, aber ein wenig verstehe" offensichtlich nicht auf die Verständi-
gung mit der – im Übrigen Dari (Muttersprache des Beschwerdeführers)
sprechenden – Dolmetscherin, sondern auf das Verstehen der deutschen
Sprache. Dies konnte bereits bei der nächsten Frage aufgelöst werden, als
der Beschwerdeführer nach der Verständigung mit der Dolmetscherin ge-
fragt wurde (vgl. A13 F1 und F2). Auch der Umstand, dass die Dolmetsche-
rin möglicherweise aus dem Iran stammte und es zwischen den im Iran und
in Afghanistan gesprochenen Dialekten gewisse Unterschiede gibt, lässt
keine Rückschlüsse auf Verständigungsschwierigkeiten während der An-
hörung zu. So betreffen die vom Beschwerdeführer erwähnten Korrekturen
im Anschluss an die Rückübersetzung zahlreiche Ergänzungen und Erläu-
terungen zu seinen Vorbringen, welche keine Falschübersetzungen dar-
stellen. Die wenigen einzelnen, anders vorgenommenen Übersetzungen
wie beispielsweise "Nachtgebet" statt "Abendgebet" (zu F20), "Dialekt"
statt "Begriff" (zu F92) und der korrekte Name des Wochenblatts sowie
weitere kleinere Korrekturen waren zudem bei der materiellen Prüfung
nicht massgeblich. Auffallend ist indes, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückübersetzung gewisse Vorbringen teilweise anders darstellte und/oder
diese weiter ausführte, was nicht auf eine falsche Übersetzung zurückge-
führt werden kann (zu F102, 183, 184). Im Übrigen vermag er auch sonst
nichts gegen die von der Vorinstanz ausgewählten dolmetschenden Per-
sonen in Bezug auf ihre Qualifikation entgegenzuhalten. Daher stand der
Vorinstanz für ihren Entscheid eine ausreichende Grundlage zur Verfü-
gung. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und – zwecks erneuter Befragung oder Vornahme
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weiterer Abklärungen – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezüg-
liche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe die Gründe für seine Ausreise nicht glaubhaft machen können.
Bereits bei seinem Lebenslauf habe es Differenzen betreffend seine Wohn-
orte gegeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, chronologisch und wider-
spruchsfrei aufzulisten, an welchen Orten er beziehungsweise seine Fami-
lie sich jeweils für wie lange aufgehalten hätten. Seine Ausführungen seien
auffallend vage, wirr und zusammenhanglos ausgefallen und würden mar-
kante Realkennzeichen vermissen lassen.
Weiter habe er bezüglich der Organisationen, die den Inhalt des Wochen-
blatts falsch (als Werbung für das Christentum) interpretiert hätten, keinen
Namen genannt. Er habe nicht erklärt, in welchem Zusammenhang die
Fehlinterpretation der Organisation mit dem Interesse des Chefs der
E-4704/2018
Seite 10
I._______ (=[…]), der mit den Taliban gute Kontakte pflege und seine Fest-
nahme wolle, stehe und wie die Organisation an die Informationen über ihn
gelangt sei. Mit seiner später geäusserten Vermutung, dass einer seiner
drei Freunde aus dem Verein für den Verrat zuständig sei, habe er laufend
für mehr Verwirrung in seiner Schilderung gesorgt. Ferner könne die Tö-
tung eines Freundes aus dem Verein – J._______ – auf dem Weg von
B._______ durchaus auch andere Gründe als dessen Vereinsmitglied-
schaft haben, zumal er (der Beschwerdeführer) gesagt habe, dass nie-
mand davon Kenntnis habe. Zudem sei nicht erwiesen, dass und weshalb
ein weiterer Freund des Vereins – K._______ – in Kabul in Haft sei. Auch
dass er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, wo sich das vierte Mitglied des
Vereins – L._______ – aufhalte, belege seine geltend gemachten Prob-
leme mit den Sicherheitsbehörden nicht.
Ferner sei die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend die Informa-
tion durch den Leiter der Sicherheit der Universität an ihn zur bevorste-
hende Festnahme äusserst zweifelhaft. Seine Angaben zur Suche nach
ihm in seinem Zimmer sei nicht plausibel. Ebenso seien seine Vorbringen
betreffend die Umstände des Anrufs und die Warnung des Sicherheitsbe-
auftragten unlogisch und unterschiedlich ausgefallen. Bezeichnender-
weise habe er keinen einzigen Artikel, den er in dieser Zeitschrift veröffent-
licht habe, als Beweismittel einreichen können. Somit sei auch nicht glaub-
haft, dass sein Vater wegen des Beschwerdeführers von den Behörden
mitgenommen worden sei. Aufgrund der teils markanten Widersprüche und
seinen realitätsfernen Schilderungen sei nicht glaubhaft, dass Sicherheits-
kräfte in Afghanistan wegen seiner Arbeit beim genannten Verein nach ihm
gesucht hätten.
Die weiteren Vorbringen – die Festnahme wegen Trinkens von Alkohol und
das Angebot zum Beischlaf während der (…)ausbildung – bezeichnete die
Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant. Genauso verhalte es sich mit
den Fotos auf dem USB-Stick, auf welchen die allgemeine Lage in Afgha-
nistan und Bilder des angeblich verschwundenen Kollegen zu sehen seien.
Diese würden am Entscheid des SEM nichts ändern. Sie würden weder
den Tod noch das Verschwinden der genannten Menschen noch einen all-
fälligen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers belegen.
Die Vorinstanz bezweifle den vorgebrachten beruflichen Werdegang nicht.
6.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe
ihm hinsichtlich seiner Angaben zum Wohnort und zu seiner Familie zu Un-
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Seite 11
recht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen. Ferner seien seine Aus-
führungen zur Tötung respektive Verhaftung seiner Freunde beziehungs-
weise Vereinsmitglieder entgegen der Argumentation des SEM detailliert
und realitätsnah ausgefallen und hätten auf konkrete Rückfragen wider-
spruchsfrei konkretisiert werden können. In diesem Zusammenhang er-
wähnte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
13. September 2015, in dem über die Spannungen und Übergriffe auf af-
ghanische Schulen und Studenten im Zeitraum seiner Flucht berichtet
werde. Die Situation sei für kritisch denkende Studenten in Kabul sehr ge-
fährlich und es würden ihnen drakonische Repressalien drohen. Deshalb
sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als unglaub-
haft bezeichnet habe. Soweit die Vorinstanz zudem die Abläufe Ende Au-
gust/Anfang September 2015 als nicht plausibel und unlogisch erachtet
habe, müsse er auf eine fehlerhafte Übersetzung aufmerksam machen,
welche die von der Vorinstanz festgestellte Unstimmigkeit kläre. Mit dem
"Leiter der Sicherheit" habe er nicht etwa den Chef der Behörde gemeint
wie von der Vorinstanz vermutet, sondern den ehemaligen Studienkollegen
M._______, welcher für die Regierung gearbeitet habe. Auf diesen Über-
setzungsfehler habe er in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 hinge-
wiesen, in der zudem ausgeführt werde, beim Agenten des Sicherheits-
dienstes handle es sich um einen Freund des Beschwerdeführers
(M._______). Dies betreffe auch die Angabe im Protokoll auf Seite 15, wo
wiederum vom "Sicherheitschef" die Rede gewesen sei, wobei auch hier
der Studienkollege M._______ gemeint gewesen sei. Diesen habe er zu-
dem nie getroffen, sondern nur telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Die Be-
trachtungsweise der Vorinstanz sei überspitzt und nicht sachgerecht. Ins-
gesamt habe er den Ablauf der Geschehnisse seit der Veröffentlichung des
Wochenblatts detailliert und widerspruchsfrei geschildert sowie die über
vierzig Vertiefungsfragen ausführlich beantworten können. Seine Ausfüh-
rungen seien von persönlichen Eindrücken gezeichnet und würden Real-
kennzeichen aufweisen. Der Umstand, dass er kein Exemplar des Wo-
chenblattes auf sich getragen habe, erscheine vor dem Hintergrund der
Ereignisse nachvollziehbar, zumal er bei seiner Flucht auch nicht daran
gedacht habe, ein solches mitzunehmen. Insgesamt vermöge die summa-
rische Begründung im angefochtenen Entscheid keine substanziellen Wi-
dersprüche in seinen Aussagen aufzuzeigen. Ferner seien die von ihm ein-
gereichten Unterlagen (Diplome etc.) von der Vorinstanz als echt erachtet
worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse
im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung.
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Seite 12
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel ein, bei denen es sich um einen Haftbefehl der Sicherheits-
polizei vom (…) betreffend ihn sowie eine Garantieerklärung betreffend
Übergabe seines Vaters an die Polizei vom (…) handeln soll. Diese würden
bestätigen, dass er von der afghanischen Sicherheitspolizei nach wie vor
gesucht und somit staatlich verfolgt werde.
6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Insbesondere führte sie aus, der von der Rechtsvertretung angeführte Wi-
derspruch zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers habe sich be-
reits aus dessen Aussagen in der BzP ergeben und nicht erst aus denjeni-
gen der Anhörung. Indessen könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
zuletzt in Kunduz gelebt habe, was den Behörden bekannt gewesen sei,
oder nur seine Familie. Ferner würden die nachgereichten Beweismittel
(Haftbefehl und Garantieerklärung) an den Feststellungen der Vorinstanz
nichts ändern. Bei der Garantieerklärung handle es sich nur um eine Kopie
und kein Original. Weiter würde solchen Dokumenten keine erhöhte Be-
weiskraft zukommen, da solche in Afghanistan auch einfach erhältlich
seien, sei es als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung, oder sogar als Formu-
lar direkt ab Internet herunterladbar seien. So sei auch bezeichnend, dass
es dem Beschwerdeführer bis zum Versand der angefochtenen Verfügung
während fast drei Jahren nicht gelungen sei, irgendwelche Beweismittel
beizubringen, jedoch kurz nach Erlass der Verfügung des SEM solche neu
ausgestellt worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese
Dokumente erst im (…) beziehungsweise im (…) hätten ausgestellt werden
sollen, zumal der Beschwerdeführer bereits im August oder September
2015 hätte verhaftet werden sollen, und auch sein Vater zu diesem Zeit-
punkt bereits einmal festgenommen worden sein soll. Es liegt die Vermu-
tung nahe, dass die eingereichten Dokumente erst aufgrund des ergange-
nen negativen Asylentscheids anlässlich der Beschwerde organisiert be-
ziehungsweise ausgestellt worden seien. Auf dem Haftbefehl fehle zudem
die Angabe, wann der ursprüngliche Haftbefehl ausgestellt worden sein
soll.
6.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die
vorinstanzliche Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel sei
nicht nachvollziehbar. Selbst eine Kopie stelle ein taugliches Beweismittel
dar und sei geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen. Zudem sei er gemäss seinen Angaben bereits im Jahre 2015 zur
Verhaftung ausgeschrieben worden.
E-4704/2018
Seite 13
7.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
zum Schluss, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten
betreffend die Wohnorte des Beschwerdeführers und seiner Familie auf
Beschwerdeebene nicht allesamt aufgelöst werden konnten. Indes kann
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen auf eine nähere Auseinander-
setzung derselben verzichtet werden. So ist die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung
von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der Verfügung und die
Zusammenfassung unter E. 6.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in kei-
nem Punkt zu beanstanden. Das gilt auch für die Einschätzung der Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel (vgl. E.6.3). Der Inhalt der Beschwerde und der
Replik führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.1 Insbesondere sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tö-
tung und zur Verhaftung der Vereinsmitglieder entgegen seiner Auffassung
in der Rechtsmitteleingabe keineswegs detailliert oder realitätsnah ausge-
fallen. Sein Einwand, wonach J._______ im Zusammenhang mit der Ver-
einstätigkeit umgebracht worden sein soll, basiert auf Hörensagen und rei-
nen Vermutungen. Zudem soll dies "vor fünf Monaten" und damit erst zwei
Jahre nach dem angeblichen Erscheinen des Wochenblatts geschehen
sein, wobei der Beschwerdeführer weder zum Hergang noch zur Täter-
schaft Angaben machen konnte. Dass diese Tötung im Zusammenhang
mit der Erscheinung des Wochenblatts gestanden haben soll, ist jedenfalls
nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich K._______s Verhaftung, von der
der Beschwerdeführer durch einen Mitstudenten, als er diesem nach seiner
Ausreise aus Istanbul telefoniert habe, erfahren haben will (F117 ff.). Es ist
im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb einer der vier Vereinsmitglieder
die anderen hätte verraten sollen, zumal sie aufgrund ihrer gemeinsamen
Einstellung und Denkweise zusammengefunden hätten und sich alle vier
am Verteilen des (bislang einzigen) Wochenblattes beteiligt haben sollen
(vgl. Akte A13 F106, F110, F114). Jedenfalls basiert auch diese Aussage
auf einer Vermutung, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Schliess-
lich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der SFH vom
13. September 2015, in dem über Spannungen und Übergriffe auf afgha-
nische Schulen und Studenten im Zeitraum seiner Flucht berichtet worden
sei, nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, zumal es sich
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bei den in diesem Bericht erwähnten Übergriffen in Afghanistan um solche
der Taliban gehandelt haben soll, die allgemein gegen Schulen, Lehrer,
Schüler und Studenten sowie auf andere Bildungseinrichtungen gerichtet
waren. Weiter handelt es sich beim Erklärungsversuch auf Beschwerde-
ebene, wonach es hinsichtlich des Leiters der Sicherheit respektive Sicher-
heitschefs zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sei und es sich
dabei eigentlich um seinen Studienkollegen und Freund M._______ ge-
handelt habe, um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, der
weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkom-
men lässt. So hätte von ihm erwartet werden können, dass er spätestens
bei der Rückübersetzung auf eine derartige fehlerhafte Übersetzung auf-
merksam macht. Überdies hat der Beschwerdeführer den von der Vo-
rinstanz zu Recht festgestellten Widerspruch bezüglich des Kontakts mit
diesem – er habe diesen gar nie getroffen, sondern nur telefonisch kontak-
tiert – nicht aufzulösen vermocht. Entgegen seiner Argumentation kann sei-
nen Schilderungen und den Vertiefungsfragen zum Ablauf der Gescheh-
nisse nach der angeblichen Herausgabe des Wochenblatts, auch nichts
entnommen werden, das seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft er-
scheinen lässt, zumal viele seiner Schilderungen vage sind sowie auf Hö-
rensagen und Vermutungen basieren (vgl. a.a.O. F106, F107, F117, F119,
F126, F127, F135, F136, F141, F145, F148, F185, F189). Schliesslich hat
der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wor-
den ist, keine Angaben zu seinem Beitrag am Wochenblatt gemacht, was
er auch auf Beschwerdeebene weiterhin schuldig geblieben ist. Daher be-
stehen zusätzliche erhebliche Zweifel daran, dass er sich in einem derarti-
gen Verein überhaupt betätigt hat.
7.2 Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
tel im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, ist deren Echtheit von der Vor-
instanz nicht in Frage gestellt worden. Es handelt sich dabei ausschliess-
lich um Diplome, Auszeichnungen und Unterlagen zu seiner weiteren Aus-
bildung, welche in keinem Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen ste-
hen. Daher kann aus diesen nichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden.
7.3 Bei den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismit-
teln handelt es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – unab-
hängig davon, ob sie in Kopie oder im Original vorliegen –, um Unterlagen,
denen nur ein geringer Beweiswert zukommt, weil sie in Afghanistan leicht
fälschbar und käuflich erhältlich sind. Dies allein reicht zwar nicht um Zwei-
fel an deren Echtheit zu hegen. Aber die Vorinstanz hat zu Recht als nicht
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nachvollziehbar bezeichnet, dass der Beschwerdeführer während über drei
Jahren keinerlei Beweismittel einreichte und erst nach Erlass des negati-
ven Asylentscheids solche beigebracht hat. Es ist überdies nicht ersicht-
lich, weshalb ein derartiger Haftbefehl erst im Jahre (…) ausgestellt worden
sein soll, wenn er (der Beschwerdeführer) angeblich bereits im Jahre 2015
hätte verhaftet werden sollen. Entgegen der von ihm in der Replik geäus-
serten Auffassung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung
des diesbezüglichen Beweismittels als nachvollziehbar zu bezeichnen.
Aufgrund des Gesagten ist auf den weiteren Einwand, wonach selbst Ko-
pien ein taugliches Beweismittel darstellen würden, daher nicht weiter ein-
zugehen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2018 einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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