Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4705/2007
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juni 2007 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen letzten
Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan, Pakistan) anfangs
beziehungsweise Ende Sommer 2006 auf dem Landweg via den Iran,
die Türkei und Griechenland sowie ihm unbekannte Länder und
gelangte am 13. April 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2007 und der
einlässlichen Anhörung vom 30. Mai 2007 zu den Asylgründen machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehörigkeit, ethnischer Hazara und in
D._______ (Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, Afghanistan) geboren, wo
er bis ungefähr zu seinem dritten Lebensjahr gelebt habe. Aufgrund
einer Fehde zwischen der (...)-Gruppe – den Bewohnern seines
Heimatdorfes – und der Gruppe namens (...) vom Stamm der (...) sei
das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen, weshalb seine Eltern mit
ihm und seinem jüngeren Bruder das Heimatland nach einer Niederlage
der (...)-Gruppe verlassen und sich in B._______ als Flüchtlinge
niedergelassen hätten. Im Zusammenhang mit dieser Fehde sei sein
Heimatdorf geplündert worden; zudem sei einer seiner Onkel während
Kämpfen in Afghanistan gestorben. Ein weiterer Onkel, welcher in
Pakistan gearbeitet habe, sei mitgenommen worden und werde seither
vermisst. In B._______ habe er in einer Schule für Flüchtlinge die vierte
bis sechste Klasse absolviert. Anschliessend habe er mit seiner Familie
ein halbes Jahr im Iran verbracht, weil sein Vater um sein Leben
gefürchtet habe. Er (der Beschwerdeführer) sei mit seiner Mutter und
dem Bruder nach B._______ zurückgekehrt, um weiterhin die Schule
besuchen zu können, während der Vater im Iran geblieben sei. Nach
seiner Rückkehr sei die Schule jedoch voll belegt gewesen, und er habe
nicht weiterstudieren können, weshalb er tagsüber in einer Konditorei
gearbeitet und abends einen Englischkurs besucht habe. Sein Vater
habe die Familie mit Geld aus dem Iran unterstützt. Im Sommer 2006
habe er (der Beschwerdeführer) Pakistan auf Anweisung seiner Mutter
beziehungsweise auf Rat seines Onkels väterlicherseits verlassen, weil
laut Gerüchten die (...)-Gruppe des (...)-Stamms seine Mutter, seinen
Bruder und ihn hätten töten wollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe
ihnen diese Nachricht, welche dieser seinerseits von einem Onkel
väterlicherseits, einem Vertrauten der (...)s, erhalten habe, im Jahr 2006
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– ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus Pakistan – zukommen
lassen. Er könne weder nach Afghanistan noch nach Pakistan
zurückkehren, da er befürchte, von den (...) beziehungsweise (...)
mitgenommen und wie sein Onkel umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
drei Schulzeugnisse aus den Jahren 1995 bis 1997 (im Original und mit
deutscher Übersetzung) sowie einen afghanischen Identitätsausweis zu
den Akten.
B.
Am 10. Mai 2007 gelangte der von der Vorinstanz mit der Erstellung
einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines mit
dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs zum Schluss, dass
dessen Hauptsozialisation ohne Zweifel in Pakistan, in afghanischem
Umfeld erfolgt sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
folglich das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde
wurde eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 4. Juli 2007, beigelegt.
E.
Am 18. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin
vom 24. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge mutmasslicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen, und der
Beschwerdeführer wurde – unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Am 3.
August 2007 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 gab der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben einer Hilfswerkvertretung, ein Dokument der
griechischen Migrationsbehörde (beides in Kopie) sowie Ausführungen
zu seinen Asylgründen in englischer Sprache zu den Akten.
H.
Am 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Flüchtlingskarte
seines Vaters im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Auskunft betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens.
J.
Am 7. Dezember 2009 meldete der Migrationsdienst des Kantons Bern,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2009 verschwunden
sei. Auf Ersuchen Österreichs stimmte das BFM dem Gesuch um
Wiederaufnahme gemäss den Bestimmungen der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Vo] zu, worauf der
Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 durch die österreichischen
Behörden in die Schweiz zurückgeführt wurde. Gleichentags erfolgte die
Wiederanmeldung des Beschwerdeführers durch den Migrationsdienst
des Kantons Bern beim BFM.
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K.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen e-
mail-Austausch in englischer Sprache als weiteres Beweismittel zu den
Akten.
L.
Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 10. Juli 2010
machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen
Asylgründen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Asylvorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Selbst wenn er von den
Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der (...) und der (...) nie
persönlich betroffen gewesen sei, weil er das Heimatland bereits im Alter
von drei Jahren verlassen habe, müsste er erfahrungsgemäss aufgrund
von Aussagen Dritter – namentlich seiner Eltern und Verwandten –
einiges mehr über diese alte Feindschaft wissen. Dies insbesondere
angesichts der tragischen Folgen, welche diese Fehde für ihn und seine
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Familie gehabt haben solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder
Angaben zu Ursache und Streitgegenstand dieser Fehde noch zur
gegnerischen Gruppe machen können. Zudem habe er nicht angeben
können, wie der Onkel väterlicherseits geheissen habe, welcher im
Zusammenhang mit der Fehde vermutlich umgebracht worden sei. Die
Vorinstanz argumentierte weiter, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung
widersprüchliche Angaben zum Schicksal seiner Onkel väterlicherseits
gemacht. Da deren Schicksal mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungssituation eng verbunden sei, seien die Aussagen
betreffend diese Verwandten als wesentliche Punkte in seinen Vorbringen
zu beurteilen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers würden weiter erhärtet durch erfahrungswidrige
Aussagen. So sei er gemäss eigenen Angaben noch eine Woche zu
Hause in B._______ geblieben, nachdem ein Onkel mütterlicherseits der
Familie angeblich die Warnung, (...)-Leute könnten nach Pakistan
kommen, aus Afghanistan überbracht habe. Ein solches Verhalten würde
noch angehen angesichts dessen, dass in Pakistan seit dem
Verschwinden eines Onkels vor mehr als zehn Jahren im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Feindschaft nichts mehr
geschehen sein solle. Dass sich aber die Mutter und der Bruder des
Beschwerdeführers fast ein Jahr nach Bekanntwerden der Bedrohung
immer noch in B._______ aufgehalten haben sollen – was aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zustellung von Unterlagen an
ihn als erstellt erachtet werde –, obwohl er behaupte, diese wären dort
bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise genauso gefährdet gewesen wie er
selbst, spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wäre
tatsächlich eine reale Gefahrensituation gegeben gewesen, hätten seine
Familienangehörigen mit Sicherheit Pakistan, zumindest aber B._______
längst verlassen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass es auch
keinen erkennbaren Grund gebe, weshalb sich irgendwelche Mitglieder
einer feindlich gesinnten Gruppe nach beinahe fünfzehn Jahren plötzlich
wieder ins Ausland begeben sollten, um dort nach irgendwelchen
Familienangehörigen zu suchen, an welchen sie sich gegebenenfalls für
eigene erlittene Opfer rächen könnten. Gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien bisher von gezielt
gegen Personen gerichteten feindlichen Handlungen lediglich Leute
betroffen gewesen sein, die konkret gegen diese Gruppe gekämpft
hätten, während der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits im Alter
von drei Jahren verlassen habe. Es sei auch deshalb nicht
nachvollziehbar, dass er nach so vielen Jahren für diese Gruppe plötzlich
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interessant geworden sein sollte. Diese unlogischen Aussagen würden
die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers
bestätigen. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten würden,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene betreffend
den Vorwurf der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen, er habe seinen
Heimatort in Afghanistan im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen
Eltern verlassen. Seine Eltern hätten sicher über diese
Auseinandersetzung gesprochen, er sei aber viel zu jung gewesen, um
solche komplizierten Angelegenheiten zu verstehen. Als er erwachsen
gewesen sei, habe man weniger darüber gesprochen, weil sie sich in
Pakistan sozialisiert gefühlt und immer weniger an die Vergangenheit
gedacht hätten. Zudem würden auch (...)-Flüchtlinge in der gleichen
Ortschaft in Pakistan leben, weshalb man in der Öffentlichkeit nicht über
diese Probleme sprechen könne. Überdies habe er in der Schule in
Pakistan keinen Geschichtsunterricht zu Afghanistan gehabt, wo er etwas
über diese Feindschaft hätte lernen können. Betreffend die Lage des
Dorfes des Stammes der (...) führt er aus, dieses sei – wie anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gegeben – eine Tagesreise von seinem
Heimatdorf entfernt. Was den Onkel väterlicherseits betreffe, welcher
vermutlich in Afghanistan umgebracht worden sei, so hätten sie mit
diesem nicht viel Kontakt gehabt, weshalb er sich nicht an seinen Namen
erinnern könne. Es sei selbstverständlich, dass er weder viele Details
über diese Auseinandersetzung geben noch die Geographie seiner
Heimatregion kennen könne. Bezüglich seines von der Vorinstanz als
realitätsfremd bewerteten Verhaltens seiner Familie angesichts der
Gefährdungssituation hält er fest, er sei der älteste Sohn und Racheakte
in diesen Fehden würden gemäss einem jahrhundertalten Kodex an den
ältesten Söhnen der Familien ausgetragen, weshalb er geflohen sei,
während seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder in Pakistan geblieben
sei. Dem Argument der Vorinstanz, es seien keine Gründe ersichtlich,
weshalb sich die feindlich gesinnte Gruppe nach fünfzehn Jahren ins
Ausland begeben sollte, um dort nach Familienangehörigen zu suchen,
hält er entgegen, diese Fehden würden jahrzehntelang dauern; warum
sie gerade jetzt wieder aufgeflammt seien, wisse er nicht, nur die
Angehörigen der (...)-Gruppierung könnten dafür eine Erklärung liefern.
6.
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6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das
Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
6.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in überzeugender und
ausführlicher Weise als unsubstanziiert, widersprüchlich und
realitätsfremd erkannt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf obige
zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung zur Person zu Protokoll gab, ungefähr eineinhalb bis zwei
Monate, nachdem er keine Arbeit mehr gehabt habe, wieder in den Iran
gegangen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A1/16 S. 6), während er an
der Anhörung ausführte, eine Woche bevor er Pakistan verlassen habe,
zuletzt gearbeitet zu haben (vgl. A19/29 S. 3). Auf Vorhalt erwiderte der
Beschwerdeführer einzig, er habe so etwas nicht gesagt (vgl. A19/29 S.
25). Zudem äusserte er sich widersprüchlich zum Aufenthaltsort seines
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Vaters. So führte er an der Befragung einerseits an, wieder in den Iran
gegangen zu sein, zurück zu seinem Vater, während er gleich darauf
sagte, er habe seinen Vater im Iran nicht gefunden (vgl. A1/16 S.6).
Weiter erklärte er anlässlich der Anhörung anfänglich, nicht zu wissen, wo
sich der Vater befinde (vgl. A19/29 S. 5), an späterer Stelle jedoch gab er
zu Protokoll, der Schlepper habe zu Hause angerufen und mit seinem
Vater gesprochen (vgl. A19/29 S. 13).
6.4. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde die von der
Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften.
Vielmehr ergeben sich auf Beschwerdeebene weitere Ungereimtheiten:
Dem Vorhalt der Vorinstanz, das Verhalten seiner in B._______
verbliebenen Familienangehörigen sei angesichts der geltend gemachten
Gefährdungssituation erfahrungswidrig, hält er entgegen, Racheakte
würde an den ältesten Söhnen der Familie ausgetragen, weshalb er als
ältester Sohn geflohen sei, während seine Mutter mit seinem jüngeren
Bruder in Pakistan geblieben sei (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli
2007 S. 3). Dieser Einwand steht jedoch sowohl im Widerspruch zu
seinen Ausführungen bei der Anhörung, wonach er sich nicht anders als
der Rest der Familie gefährdet gefühlt habe und alle gleich gefährdet
gewesen seien (vgl. A19/29 S. 20) als auch zu seiner englischsprachigen
Beschwerdeergänzung vom 3. August 2007, wo er angab, seine Mutter,
sein Bruder und er hätten in den Iran migrieren sollen, er aber schliesslich
allein in den Iran gereist sein, weil seine Mutter und sein Bruder es
vorgezogen hätten, sich erst auf Aufforderung des Vaters hin in den Iran
zu begeben. Angesichts des geltend gemachten Asylvorbringens – die
angebliche Verfolgung durch den (...)-Clan – mutet auch die Ausführung
in der Beschwerde, (...)-Flüchtlinge hätten in der gleichen Ortschaft in
Pakistan gelebt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 S. 2),
realitätsfremd an. Insgesamt erwecken die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in Sommer 2006 den
Eindruck eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Pakistan aus anderen als den von ihm geltend
gemachten Gründen verlassen hat.
6.5. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die auf
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Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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8.1.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.1.3. Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann.
8.2. Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der
alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.
8.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.
9.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers sowohl in den Drittstaat Pakistan als auch in den
Heimatstaat Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht – wie
nachfolgend dargelegt – nicht geteilt.
9.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zumutbar sei, da er
gemäss eigenen Angaben und dem abgegebenen Identitätsdokument
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zwar nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber mit Ausnahme der
ersten drei Lebensjahre praktisch sein ganzes Leben in diesem Land
verbracht habe. Seine Aussage, wonach sein Aufenthaltsstatus in
Pakistan illegal sei, da er nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
müsse nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in diesem Land
in Zweifel gezogen werden. Der angegebene illegale Aufenthalt in
Pakistan sei insbesondere deshalb fragwürdig, weil der
Beschwerdeführer dort eine Schule für Flüchtlinge sowie viele Jahre
Englischkurse besucht habe. Er sei auch während mehreren Jahren
erwerbstätig gewesen. Mithin könne davon ausgegangen werden, dass
den pakistanischen Behörden sein Aufenthalt in ihrem Land bekannt war.
Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer erklärt, die pakistanische
Regierung habe den Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge einfach
geduldet. Somit könne – selbst wenn er dort tatsächlich über keinen
offiziellen Aufenthaltstitel verfügt hätte – von einem legalen Aufenthalt in
diesem Land gesprochen werden. Weiter könne davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer gross angelegten Zählung
von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan im Februar und März 2005
erfasst worden sei. Mehr als eine halbe Million Menschen sei seither
mithilfe des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die offizielle
Registrierung der in Pakistan verbliebenen Flüchtlinge sei zwischen
Oktober 2006 und Februar 2007 erfolgt. In Folge dieser Registrierung
hätten über zwei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan ein
offizielles Identitätsdokument erhalten, welches sie als afghanische
Staatsbürger ausweise, die vorübergehend in Pakistan lebten. Falls der
Beschwerdeführer in Pakistan tatsächlich noch nicht offiziell registriert
wäre, könnte er dies bei einer Rückkehr nachholen, da er seinen
langjährigen Aufenthalt in diesem Land nachweisen könne. Ferner
erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seinen
Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Im Dorf seiner Mutter, in
E._______, würden zwei Onkel beziehungsweise deren Familien
mütterlicherseits leben; ein Onkel väterlicherseits lebe nach wie vor in
D._______ und besitze dort Häuser und Land. Weiter solle noch eine
Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan
leben. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits lange fernab seiner
Heimat gelebt, weshalb es für ihn nicht einfach wäre, Fuss zu fassen. Die
dortigen verwandtschaftlichen Beziehungen würden ihm diesen Schritt
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jedoch erleichtern. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Rückkehr ins Heimatland mit finanzieller Unterstützung von
Familie und Verwandten aus dem Ausland rechnen könnte.
9.3.
9.3.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in
Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul
und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
9.3.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar beurteilt. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
9.3.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der
Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
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etwa das Urteil E-6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f. mit weiteren
Hinweisen).
9.3.4. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz
Ghazni stammt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich
somit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell
unzumutbar zu qualifizieren ist.
9.3.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
ebenfalls nicht auszugehen, zumal das Heimatdorf seiner Mutter, wo die
Familien seiner zwei Onkel mütterlicherseits leben, ebenfalls in der
Provinz Ghazni liegt. Den Akten sind ferner auch keinerlei Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers – oder auf ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher
bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen. Folglich kann
vorliegend offen bleiben, ob die Gebiete, in welche gemäss EMARK 2006
Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug noch als zumutbar bezeichnet wurde,
heute anders beurteilt werden müssten.
9.3.6. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan
erweist sich somit als unzumutbar.
9.4.
9.4.1. Die Vorinstanz hat ferner eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Drittstaat Pakistan als zumutbar bezeichnet, wobei sie von einer
legalen Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach
Pakistan zumutbar wäre, erübrigt, weil sich dieser ohnehin als unmöglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist.
9.4.2. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat kann nur dann
erfolgen, wenn die Wiedereinreise faktisch und rechtlich möglich ist;
insbesondere muss die weggewiesene Person im Drittstaat die
Gelegenheit haben, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu
erlangen. Die Rückkehr muss rechtmässig erfolgen können, was
einerseits voraussetzt, dass die rückkehrende Person über gültige
Reisepapiere (inklusive die meist notwendigen Visa) verfügt oder der
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Drittstaat sie freiwillig einreisen lässt, und der Drittstaat andererseits eine
Bewilligung in irgend einer Form zum weiteren Verbleib erteilt oder die
zuständigen Behörden die Erteilung einer solche Bewilligung wenigstens
mit Sicherheit in Aussicht stellen können. Es obliegt der verfügenden
Behörde, zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges erfüllt sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S.
192).
9.4.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
legal nach Pakistan einreisen könnte. Der Vorinstanz ist es nicht
gelungen, die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise des
Beschwerdeführers nach Pakistan zu beweisen. Vielmehr geht aus der
angefochtene Verfügung hervor, dass für die Vorinstanz zumindest nicht
ausser Betracht fällt, der Beschwerdeführer könnte in Pakistan über
keinen offiziellen Aufenthaltstitel verfügen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 5 Ziff. 2). Weiter geht aus einem Bericht des UNHCR in Kabul hervor,
dass der grösste Teil der Afghanen, welche sich in Pakistan aufhalten,
über keinen legalen Status verfügen (vgl. UNHCR, Study on Cross
Border Population Movements between Afghanistan and Pakistan, Juni
2009, S. 36,
d=4ad448670&query=pakistan, zuletzt abgerufen am 13. April 2011). Es
ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Beschwerdeführer
keinen legalisierten Aufenthaltsstatus innehatte. Der Vollständigkeit
halber ist anzumerken, dass sich in Pakistan im Januar 2010 immer noch
rund 1.7 Millionen registrierte Afghanen aufhielten, wovon 45 Prozent in
Flüchtlingslagern lebten. Zwar wird afghanischen Staatsangehörigen,
welche sich mit einer Proof of Registration-Karte ausweisen können, der
temporäre Aufenthalt in Pakistan bis Ende 2012 bewilligt (vgl.
print/49ba5db92.html, zuletzt abgerufen am 13.
April 2011). Hingegen dürfte diese temporäre Aufenthaltsbewilligung nicht
als Bewilligung für dauernden Aufenthalt im Sinne von EMARK 1997
Nr. 24 gelten, zumal die pakistanischen Behörden grundsätzlich darum
bestrebt sind, afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland
zurückzuführen. Somit wäre der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass er sich in Pakistan
registriert hätte oder registrieren könnte, als nicht möglich zu bezeichnen.
9.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als
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unzumutbar erweist und der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan als
nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10.
Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 12. Juni 2007 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind
mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
verrechnen; der Überschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
11.2. Dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer sind im
Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer der
Überschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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