Abtei lung V
E-4706/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Juli 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4706/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 9. Juli 2005 auf dem Luftweg und traf am 10. Juli 2005 auf
dem Flughafen B._______ ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2005 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens
B._______ für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 24.
Juli 2005 als Aufenthaltsort zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
am Flughafen B._______ am 12. Juli 2005 befragt. Mit Verfügung vom
14. Juli 2005 wurde ihm die Einreise bewilligt. Am 19. Juli 2005 erfolgte
die Befragung des Beschwerdeführers (...), am 22. Juli 2005 wurde die
direkte Bundesanhörung durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______ (nahe der
Stadt D._______) und habe seit dem Jahr 2002 in E._______ gelebt
und studiert. In den neunziger Jahren sei es in seinem Heimatland zu
Studentenunruhen gekommen, als Studiengebühren eingeführt
worden seien sowie Stipendien und Vergünstigungen, wie die
kostenlose Verpflegung der Studenten, abgeschafft worden seien. Die
Unruhen seien von der Polizei gewaltsam beendet worden. Im Jahr
2004 sei ein Verein namens ADDEC (l'Association de défense des
droits des étudiants) für sämtliche Kameruner Universitäten gegründet
worden. Dieser Verein, dem der Beschwerdeführer als
Gründungsmitglied angehöre, habe im Februar/März 2004 an die
Regierung einen Katalog mit Forderungen nach
Studienvergünstigungen gerichtet. Als der zuständige Minister darauf
nicht reagiert habe, hätten die Mitglieder im April 2005 eine
Friedensbewegung gegründet. Der Beschwerdeführer sei einer der
sechs Anführer an der Universität E._______ gewesen. Bei ihrem
Protest, an dem Tausende Studenten teilgenommen hätten, hätten sie
das Universitätsgelände besetzt. Am nächsten Tag habe der
Beschwerdeführer die Studenten seiner Universität sowie die anderen
fünf Universitäten zu einem Friedensmarsch in die Stadt aufgerufen.
Am Abend desselben Tages habe der Direktor ihrer Universität die An-
führer aufgefordert, die Proteste zu beenden, was sie abgelehnt hät-
ten. Der Campus sei von Polizei und Militär besetzt gewesen. Drei
Tage später hätten sie in F._______ zum Streik aufgerufen. Die
Studenten hätten einen Sitzstreik auf dem Campus abgehalten. Die
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Polizei sei gekommen und habe die Anführer aus E._______
zusammen mit etwa acht weiteren Personen verhaftet und abgeführt.
Gegen Mitternacht habe sie der Gouverneur freigelassen und ihnen
gedroht für den Fall, dass sie weiter streiken würden. Zurück in
E._______ hätten der Beschwerdeführer und die anderen Anführer
erfahren, dass sie von der Polizei gesucht würden. Sie hätten auf dem
Campus zur Fortführung des Streiks aufgerufen. In der folgenden
Woche hätten auch die Studenten der Universität G._______
demonstriert. Es sei zu Ausschreitungen von Militär und Polizei
gekommen, wobei es sechs Tote und zehn Verletzte gegeben habe.
Wenig später habe sich der zuständige Bildungsminister an die
Studenten aller Universitäten gewandt und ihnen die Einführung von
Studienvergünstigungen in Aussicht gestellt. Mittlerweile hätten fast
alle Universitäten bis auf eine gestreikt. Im Zeitraum April bis Mai 2005
seien der Beschwerdeführer und die anderen Anführer insgesamt zwei
beziehungsweise viermal verhaftet worden. Die Kriminalpolizei habe
sie jeweils eine Nacht lang auf der Polizeistation festgehalten und
dabei mit dem Tod gedroht, falls sie nicht mit den Protesten aufhörten.
Eines Abends habe er in seiner durchsuchten Wohnung seinen besten
Freund tot vorgefunden. Das Militär habe versucht, mit Hilfe von
Bestechungsgeldern die Proteste zu beenden. Mitte April
beziehungsweise Anfang Mai habe er zusammen mit dreien seiner
Freunde im Zimmer eines Freundes gesessen, als sechs Polizisten
beziehungsweise Soldaten erschienen seien und sie verhaftet hätten.
Sie seien mit dem Tode bedroht worden, die Forderungen der
Regierung zu akzeptieren. Der sie überwachende Polizist
(beziehungsweise Soldat) sei eingeschlafen, so dass sie ihn gefesselt
hätten und entkommen seien. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet
und habe sich zuerst für etwa zwei Wochen bei einem Freund in
E._______ aufgehalten. Als er erfahren habe, dass er von der Polizei
gesucht werde, sei er Mitte April beziehungsweise Mitte Mai 2005 in
sein Heimatdorf C._______ geflohen, wo er sich für etwa zwei Monate
bei seiner Mutter versteckt habe. Am 7. Juli 2005 sei er zu seinem
Bruder nach E._______ gegangen, um von dort aus am 9. Juli 2005
auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass auszureisen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: ei-
nen kamerunischen Reisepass, einen internationalen Impfausweis, ei-
nen Geburtsschein, zwei Empfangsbescheinigungen (Ersatz- Identi-
tätskarten), eine Versicherungsbescheinigung vom 17. Juni 2005, eine
Reservierungsbescheinigung eines Jugendhotels in (...) (Internet-
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ausdruck vom 9. Juli 2005), eine Quittung eines Reisebüros in
E._______ vom 9. Juli 2005, einen Visumsantrag, einen adressierten
Briefumschlag, neun Visitenkarten, Notizzettel, ein Notizbuch, einen
Boarding Pass, ein Flugticket (E._______-B._______) mit
angeheftetem Ausdruck des Reisebüros vom 8. Juli 2005 (Flugzeiten),
eine (unleserliche) Kopie eines Schreibens einer Anwaltskanzlei von
Februar 2005 an den Prokurator des erstinstanzlichen Gerichtes, eine
Geldwechselquittung, eine SIM-Karte, einen Zahlungsbeleg sowie ein
Zeugnis der Universität E._______ vom 12. Mai 2003.
B.
Die Ausweisprüfstelle des Flughafens B._______ hielt in ihren Be-
richten vom 10. Juli 2005 fest, beim Reisepass handle es sich um ein
gefälschtes Dokument und bei der einen Empfangsbescheinigung lä-
gen Anhaltspunkte für eine Fälschung vor, die andere weise eine In-
haltsfälschung auf.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben.
D.
Mit Eingabe an die ehemals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 22. August 2005 (Poststempel: 24. August
2005) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Eingabe lagen Ausdrucke von Internet-Berichten über die Studenten-
unruhen in Kamerun bei.
E.
Mit Verfügung vom 31. August 2005 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2005 der (Beratungsstelle) liess der
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Beschwerdeführer drei Kopien von undatierten Zeitungsberichten und
einen Original-Bericht vom 25. Mai 2005 über die Studentenunruhen in
Kamerun als Beweismittel einreichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach Auffassung des BFM halten die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe erst in dem Moment ein Asylgesuch ein-
gereicht, als ihm wegen seines gefälschten Reisepasses die Rückwei-
sung in sein Heimatland eröffnet worden sei. Tatsächlich Verfolgte er-
suchten aber erfahrungsgemäss sogleich um Asyl, weshalb seine Vor-
bringen erheblich zu bezweifeln seien.
Der Beschwerdeführer schildere die fluchtauslösenden Ereignisse
gänzlich unterschiedlich. So habe er bei der Erstbefragung am Flugha-
fen ausgesagt, er sei Mitte April 2005, als er sich zusammen mit drei
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Kollegen im Zimmer eines Freundes aufgehalten habe, von der Polizei
beziehungsweise dem Militär überwältigt worden, die ihnen für den
Fall, dass sie die Angebote der Regierung ablehnten, mit der Festnah-
me gedroht hätten. Nachdem fünf Soldaten weggegangen seien und
sie nur noch von einem überwacht worden seien, hätten sie diesen
gefesselt und seien geflüchtet. Er sei erst zu einem Freund in
E._______ geflüchtet, bevor er dann nach C._______ gegangen sei.
Dagegen habe er bei der Direktanhörung ausgesagt, die Spezialpolizei
GSO (Groupement Spécial d'Opération) habe ihn zusammen mit dem
Freund in E._______, bei dem er sich versteckt habe, verhaftet,
geschlagen, mit dem Tod bedroht und zum Posten der GSO gebracht.
Er sei am nächsten Tag freigelassen worden und sogleich nach
C._______ geflohen.
Ausserdem widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Anhörun-
gen hinsichtlich der Anzahl seiner Festnahmen. Auch nenne er unter-
schiedliche Daten, von Mitte April bis Mitte Mai 2005, wann er von
E._______ nach C._______ geflohen sein wolle.
Zudem sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne
zwingenden Grund im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht
würden, zweifelhaft. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nur bei der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er eines Abends seinen
besten Freund tot in seinem Zimmer vorgefunden habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen Todesfall in der
Bundesanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift ent-
gegen, dass er nicht gewusst habe, dass es auch möglich sei, ein
Asylgesuch am Flughafen zu stellen. Ferner bestreitet er, widersprüch-
liche Aussagen gemacht zu haben. Er sei am Flughafen sehr ausführ-
lich befragt worden und habe daher gedacht, er müsse in der anschlie-
ssenden Befragung nicht mehr alles sagen. Ausserdem habe er seinen
Bruder gebeten, dem BFM eine ADDEC-Mitgliedskarte, seine Immatri-
kulationsbescheinigung der Universität und einen Presseartikel zum
Streik zu schicken. Die Dokumente seien anscheinend nicht beim BFM
angekommen. Die der Beschwerde beigelegten Ausdrucke von Inter-
net-Berichten über die Studentenunruhen und Tötung von Studenten
bezeugten die Gefahr, in welcher er sich als politisch Oppositioneller
befinde. Er befürchte, inhaftiert oder getötet zu werden.
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4.3 Die Einschätzung des BFM ist zu bestätigen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind als unglaubhaft zu bewerten.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er über die
Forderungen der Studenten und die tatsächlich und in dem Zeitraum
stattgefundenen Proteste der Studenten an der Universität E._______
und an den anderen Universitäten viel zu berichten vermochte. Auch
sind an der Universität G._______ bei den Unruhen Ende April 2005
tatsächlich Studenten ums Leben gekommen. Es könnte also
durchaus zutreffen, dass er an den Ereignissen teilgenommen hatte.
Auf der anderen Seite fehlen ihm aber gerade die Kenntnisse über we-
sentliche Elemente der Studentenproteste und der Vereinigung
ADDEC, die er als deren angebliches Gründungsmitglied und als ver-
meintlicher Spezialberater des Präsidenten der Vereinigung wissen
müsste. So wird in entsprechenden Medienberichten von zwei Todes-
opfern im Zusammenhang mit den Unruhen an der Universität
G._______ berichtet, der Beschwerdeführer sprach jedoch von sechs
beziehungsweise an anderer Stelle von 12 Toten (vgl. A10, S. 16; A25,
S. 9). Viel entscheidender dürfte aber sein, dass er trotz seiner
angeblichen besonderen Position innerhalb der ADDEC den Namen
des Präsidenten der Vereinigung nicht zu kennen scheint. So nannte
er ihn Muhamadu Sulaiman und behauptete, nur die Mitglieder würden
ihn als Präsidenten kennen (vgl. A25, S. 9), obwohl sich aus
zahlreichen Medienberichten, auch aus den vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichten, ergibt, dass der Präsident der
ADDEC in dem betreffenden Zeitraum (Name) war. Auf diesen Namen
angesprochen, gab er jedoch zu Protokoll, ihn nicht zu kennen (vgl.
A25, S. 10).
Auch fallen die Schilderungen der Studentenproteste sehr allgemein
aus, angefangen bei der Beschreibung der Proteste in den Neunziger-
jahren (vgl. A25, S. 3), und sind insbesondere hinsichtlich der persön-
lich erlittenen Festnahmen und Bedrohungen des Beschwerdeführers
wenig substantiiert (vgl. A10, S. 22; A25, S. 3), obwohl gerade bei der-
art einschneidenden Erlebnissen detailliertere Ausführungen erwartet
werden konnten.
Die Vorinstanz macht zu Recht auf die unterschiedlichen Versionen der
fluchtauslösenden Ereignisse aufmerksam. So sagte der Beschwerde-
führer in der Erstbefragung aus, er sei Mitte April beziehungsweise An-
fang Mai im Zimmer eines Freundes zusammen mit drei weiteren
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Freunden von Polizisten beziehungsweise Soldaten überwältigt wor-
den, die ihnen gedroht hätten, auf die Forderungen der Regierung ein-
zugehen. Es sei nur einer der Polizisten beziehungsweise Soldaten zu
ihrer Überwachung zurückgeblieben. Als dieser eingeschlafen sei,
hätten sie ihn gefesselt und seien entkommen. Er sei erst zu einem
Freund in E._______ geflohen, bevor er in sein Heimatdorf C._______
geflohen sei (vgl. A10, S. 17 f.). In der Bundesanhörung ist zwar auch
von einem Vorfall die Rede, in dem ihn sechs Polizisten mit dem Tod
gedroht hätten (vgl. A25, S. 5). Allerdings will er bei diesem Vorfall
alleine in seinem Studentenzimmer gewesen sein und nicht - wie in
der Erstanhörung vorgetragen - zusammen mit seinen Freunden im
Zimmer eines Freundes, als die Polizei eingetroffen sei. Es handelte
sich bei dem Übergriff durch die sechs Polizisten nach seinen
Aussagen der Direktanhörung zudem nur um einen von mehreren
Bedrohungen im Zeitraum April-Mai 2005 (vgl. A25, S. 4) durch die
Polizei und auch nicht um die letzte Bedrohung vor der Flucht zum
Freund. In der Direktanhörung gab er als fluchtauslösendes Ereignis
zu Protokoll, die Spezialpolizei GSO habe ihn bei seinem Freund in
E._______ ausfindig gemacht, sie beide verhaftet und in den Keller
der GSO mitgenommen, wo sie misshandelt und bedroht worden
seien. Am nächsten Tag habe die Polizei sie freigelassen und er sei
sogleich in sein Heimatdorf geflohen (vgl. A25, S. 7, 8). In der
Erstanhörung erwähnte er hingegen nur, dass ihm in der Zeit, die er
sich bei seinem Freund in E._______ versteckt habe, Vertrauensleute
von der Suche nach ihm berichtet hätten, woraufhin er in sein
Heimatdorf geflohen sei (vgl. A10, S. 18).
Sodann fallen weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers auf hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse.
Nach den Aussagen der Bundesanhörung ist er erst Ende April 2005
in F._______ festgenommen worden (vgl. A25, S. 4). Dies widerspricht
der Aussage in der Erstbefragung, er habe bereits Mitte April zu einem
Freund in E._______ fliehen müssen, da er polizeilich gesucht worden
sei (vgl. A10, S. 18). Auf der anderen Seite will er in der gleichen Zeit,
nämlich April/Mai des Jahres, den Polizeiposten in F._______
aufgesucht haben, um seine Identitätskarte anzufordern (vgl. A10, S.
11). Dies, ohne dabei verhaftet worden zu sein. Auf entsprechende
Nachfrage behauptete er, zu der Zeit, als er sich mit den anderen nach
F._______ begeben habe, um seine Identitätskarte zu beantragen, sei
er noch nicht gesucht worden, da sie die Verhandlungsangebote der
Regierung noch nicht abgelehnt hätten. Erst, als sich der
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Nationalfeiertag, der 20. Mai, genähert habe, hätten sie definitiv die
Verhandlungsangebote abgelehnt (vgl. A10, S. 21). Dies widerspricht
der vorigen Behauptung, er habe Mitte April fliehen müssen.
Überhaupt widersprach er sich hinsichtlich des Zeitraumes, in dem er
E._______ verlassen und nach C._______ zu seiner Familie
gegangen sein will. Die sei einmal Mitte April 2005 (vgl. A10, S. 7),
dann Ende April 2005 (vgl. A 19, S. 1; A10, S. 18) und schliesslich
Anfang bzw. Mitte Mai 2005 (vgl. A25, S. 4, 6, 7) geschehen.
Auch unterscheidet sich die Anzahl der angegebenen Verhaftungen
des Beschwerdeführers: So ist er laut Flughafenbefragung insgesamt
viermal vorübergehend in Haft genommen worden (vgl. A10, S. 16), in
der Direktanhörung sagt er demgegenüber aus, lediglich zweimal für
eine Nacht festgenommen worden zu sein, einmal in E._______ unge-
fähr am 9. oder 10. Mai 2005, das andere Mal in F._______ am 29.
April 2005 (vgl. A25, S. 9),
In der Erstbefragung am Flughafen gab er zu Protokoll, er habe sich
etwa zwei Wochen bei einem Freund nach der Flucht aufgehalten (vgl.
A10, S. 18), bei der zweiten Anhörung sprach er jedoch von zirka einer
Woche (vgl. A25, S. 7).
Auch widerspricht seine Angabe des Zeitpunktes, wann er den Reise-
pass und das Flugticket erhalten haben will, nämlich zwischen dem 4.
und 6. Juli 2005 in C._______ (vgl. A10, S. 10, 19), dem auf der
Kaufquittung vermerkten Datum des Kaufs vom 9. Juli 2005
beziehungsweise dem Flugzeiten-Ausdruck des Reisebüros vom 8. Juli
2005 (vgl. A10, S. 21).
Die eingereichten Dokumente verstärken die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen noch. Neben der Tatsache, dass er einen ge-
fälschten Reisepass und fragwürdige Ersatz-Identitätskarten einge-
reicht hat, werfen die in einzelnen Dokumenten vermerkten Daten Fra-
gen hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen auf, da sie den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Zeiträumen widersprechen. So fällt auf,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem entsprechenden Eintrag in
seinem Impfausweis am 26. Mai 2005 in E._______ eine Cholera-
Impfung erhalten haben soll. Ausserdem ist ihm gemäss dem
eingereichten Schreiben am 17. Juni 2005 eine
Reiseversicherungsbescheinigung in E._______ ausgestellt worden.
Zu diesen Zeitpunkten will er sich aber (seit April bzw. Mai) in seinem
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Heimatdorf C._______ aufgehalten haben und erst im Juli 2007 zur
Ausreise nach E._______ zurückgekehrt sein. Auch ergibt sich aus der
Gesamtschau der eingereichten Dokumente, dass der
Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland sorgfältig
geplant und organisiert hat, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
einer Verfolgung ebenfalls verstärkt.
Auch ist es, wie das BFM zu Recht ausführt, nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung die Ermordung
seines Freundes nicht mehr erwähnt, muss es sich doch hierbei um
ein schockierendes Erlebnis gehandelt haben, das zudem die eigene
Gefährdung unterstreichen würde. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe gedacht, es sei nicht nötig, in der Direktanhörung noch
einmal alle Vorbringen zu wiederholen, überzeugt nicht.
Überhaupt ist die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, er würde als Anführer der Proteste von der Polizei umgebracht
werden, angesichts der Tatsache, dass er mehrfach ohne weitere Kon-
sequenzen verhaftet und wieder freigelassen worden sein soll, wenig
verständlich (vgl. A10, S. 20; A 25, S. 11).
4.4 Gesamthaft halten die Aussagen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. Die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
Seite 12
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat/Herkunftsstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit einer Ver-
fassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staats-
chefs abzuschaffen, hat gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Kame-
run zu massiven innenpolitischen Spannungen geführt, welche sich
durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und
Ende Februar 2008 zu blutigen Unruhen in mehreren Städten Kame-
runs führten. Bei den Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräf-
ten sind zahlreiche Demonstranten getötet worden. In der Zwischen-
zeit hat sich die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regierung
wieder beruhigt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kamerun
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde.
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6.5 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine
Zumutbarkeit der Rückweisung. Der nach Aktenlage junge und gesun-
de Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl.
A19, S. 3) und einen grossen Bekanntenkreis. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Das hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer
mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten
nichts hervorgeht, aus dem sich trotz des bestehenden Arbeitsverhält-
nisses eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
(kantonale Amt).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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