B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4706/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und
Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. August 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der im EVZ durch-
geführten Befragungen zur Person (BzP) vom 2. September 2014 sowie
der Anhörungen vom 1. Dezember 2014 und vom 16. September 2015 zu
den Asylgründen machten die beiden Eltern (im Folgenden: Beschwerde-
führerin und Beschwerdeführer) im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien kurdischer Ethnie, in E._______ wohnhaft gewesen und im April
2013, als ihr Haus durch ein Bombardement zerstört worden sei, aufgrund
des Bürgerkrieges nach F._______ und einen Monat später nach
G._______ umgezogen. Der Bürgerkrieg und die bildungsmässige und be-
rufliche Perspektivlosigkeit in Syrien seien auch wesentliche Gründe ihrer
illegalen Ausreise vom 1. Mai 2015 in Richtung Türkei gewesen, wo sie auf
Einladung der (...) der Beschwerdeführerin Visa der Schweizer Botschaft
erhalten hätten, mit welchen sie schliesslich am (…) August 2014 in die
Schweiz eingereist seien. Beim Beschwerdeführer kämen als weitere
Gründe hinzu seine Sympathie zur syrisch-kurdischen PYD (Demokrati-
sche Einheitspartei), der politische Aktivismus seines von den syrischen
Behörden verfolgten und seit (...) verschollenen Vaters, in diesem Zusam-
menhang stehende seitherige Belästigungen und kurzzeitige Festhaltun-
gen durch syrische Sicherheitskräfte insbesondere im Jahre 2011 sowie
seine Weigerung, einer in F._______ erfolgten Aufforderung der YPG
(Volksverteidigungseinheiten der PYD) zur Leistung bewaffneten Dienstes
an einem Checkpoint Folge zu leisten. Im Weiteren habe er Anfang 2012
eine Aufforderung zur Leistung von Militärdienst als Reservist erhalten,
seither aber nie mehr etwas von den Militärbehörden gehört. Die Be-
schwerdeführerin ihrerseits machte zusätzlich auf die länger zurücklie-
gende behördliche Verfolgung ihres (...) und ihres (...) aufmerksam, welche
enge Begleiter von Abdullah Öcalan gewesen seien. Ferner sei sie selber
um (…) während ihres Studiums politisch für die kurdische Sache aktiv ge-
wesen, woraufhin ihr die Fortsetzung des Studiums verweigert worden sei.
Nach einem Amnestiebeschluss habe sie das Studium rund zwei Jahre
später wieder aufgenommen, sei aber am (…) 2010 im Anschluss an eine
Prüfung von Sicherheitsleuten unter dem Vorwand des Prüfungsbetruges
festgenommen, vier Tage festgehalten, geschlagen, als Kurdin beschimpft
und vergewaltigt worden. Die Freilassung aus dem Gefängnis sei nach ei-
ner Geldzahlung ihres Vaters erfolgt. Im Gegensatz zu ihren Angehörigen,
welche die Vergewaltigung als Entehrung der Familie betrachten würden,
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habe sie ihren Mann später über den Vorfall in Kenntnis gesetzt; dieser
halte zu ihr. Seit dem Ereignis sei sie psychisch angeschlagen und möchte
keinesfalls, dass ihren Töchtern Ähnliches widerfahre. Obwohl sie die Prü-
fung bestanden habe, sei sie nach dem Vorfall nie mehr an die Universität
zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Reisepass, seine Iden-
titätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und Studienbescheini-
gungen ein; einen Reisepass habe sie nie besessen. Weiter gaben die Be-
schwerdeführenden Visaunterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragen sie deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache an das SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Antrag Ziff. 4), eventuali-
ter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff.
5), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (Antrag Ziff. 6) sowie die Feststellung der Rechtskraft der vom SEM
festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag Ziff. 3).
In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Antrag Ziff. 7), die Gewährung
von „Einsicht in den VA-Antrag sowie in sämtliche Akten betreffend allfällige
Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen“ (Antrag Ziff. 1),
eventualiter die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den
„VA-Antrag“ und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Antrag Ziff.
2) und schliesslich – ohne formellen Antrag, aber im Fliesstext der Be-
schwerde (dort Art. 37) – die Fristansetzung "zur Einreichung der ausge-
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druckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismit-
telbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrach-
tet werden sollten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August
2016 wurden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit
der Beschwerde – sowie sämtliche in der Beschwerde formell oder im
Fliesstext gestellten prozessualen Anträge abgewiesen. Die Beschwerde-
führenden wurden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses im
Betrag von Fr. 800.– bis zum 5. September 2016 aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2016 vollumfänglich geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung einzutreten.
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1.3 Auf die Anträge Ziffer 3 und 6 ist unter Hinweis auf die betreffenden
Begründungsteile in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 18. August 2016 (s. oben Bst. D) und insbesondere unter Hin-
weis auf die klare und konstante Praxis betreffend das Alternativitätsver-
hältnis der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom
17. Juni 2014 [dort E. 9.2]) mangels Bestehens eines aktuellen und schutz-
würdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
Im Übrigen wurden die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge
bereits mit der soeben erwähnten Zwischenverfügung erledigt, weshalb auf
die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Zur Beurteilung gelangen vorliegend somit einzig noch die Beschwerde-
hauptanträge Ziffern 4 und 5 mit den dazugehörigen Begründungsteilen
(Art. 4-18 und Art. 22-34).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allge-
meine Bürgerkriegssituation in Syrien und deren Begleitumstände – so die
Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden infolge einer Bombar-
dierung des Quartiers – seien nicht asylrelevant. Ferner fehle es den vor-
gebrachten und ohnehin nicht genügend intensiven Belästigungen des Be-
schwerdeführers im Jahre 2011 und dem der Beschwerdeführerin wider-
fahrenen Ereignis vom Jahre 2010 an einem zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zur Ausreise, was die Beschwerdeführenden denn
auch in den Anhörungen klar zum Ausdruck gebracht hätten. Im Übrigen
sei die Gefahr eines Ehrenmordes an der Beschwerdeführerin durch deren
Angehörige angesichts der Übersiedlung zahlreicher Familienmitglieder in
die Schweiz nicht mehr auf das Herkunftsland beschränkt und die konse-
quente Ahndung solcher Delikte in der Schweiz habe eine beträchtlich ab-
schreckende Wirkung. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung des
Beschwerdeführers, als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, sei festzuhalten, dass er bislang unbestrittenerweise kein konkretes
Aufgebot, sondern bloss eine Mitteilung zur Bereithaltung erhalten habe,
womit er auch keine asylrelevante Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in-
folge einer Dienstverweigerung zu haben brauche. Schliesslich sei betref-
fend die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem früheren politischen Aktivismus des (...) und eines (...) festzustellen,
dass sie selber keinerlei konkreten und gegen sie persönlich gerichteten
Vorfälle oder Befürchtungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht
habe und deshalb auch diesbezüglich keine Asylrelevanz auszumachen
sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beacht-
lichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene
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Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Somit erfüllten die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und sie hätten keinen Anspruch
auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suchs.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere
der Abklärungspflicht, indem das SEM weder die Asyldossiers zahlreicher
verfolgter und in der Schweiz befindlicher Familienangehöriger der Be-
schwerdeführerin noch ihre eigenen Visa-Unterlagen beigezogen habe,
zumal auf der Schweizer Botschaft in Istanbul vermutlich Befragungen
stattgefunden hätten und daraus weitere Informationen zu ihrer asylrele-
vanten Verfolgung hervorgehen könnten. Ferner habe das SEM im ange-
fochtenen Entscheid zahlreiche Sachverhaltspunkte unerwähnt belassen.
Weiter habe die Vorinstanz die ihr obliegende Abklärungspflicht dadurch
verletzt, dass es das vom Beschwerdeführer eingereichte Reservistenauf-
gebot mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann betonen die Beschwerde-
führenden die grosse Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren. Weiter
halten sie dem vorinstanzlichen Argument des fehlenden Kausalzusam-
menhanges insbesondere entgegen, dass sie sich ab 2011 von den Behör-
den ferngehalten hätten und mehrmals umgezogen seien. Zu beachten sei
ebenso die schwere Verfolgung des politisch aktiven Vaters des Beschwer-
deführers; die asylrechtlich durchaus genügende Intensität liege daher, wie
auch bei dem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin, auf der
Hand. Sie hätten seitens der Behörden weitere Verfolgungshandlungen zu
befürchten, da sie aufgrund ihrer Vergangenheit und ihres Aufenthaltes als
Asylsuchende im Ausland als Regimegegner eingestuft würden. Weiter
hält der Beschwerdeführer fest, dass er entgegen der Auffassung des SEM
und angesichts seiner Aussagen in der Anhörung durchaus ein Aufgebot
zum Reservedienst erhalten und dieses sogar eingereicht habe, ohne dass
es jedoch gewürdigt worden sei. Es stehe somit offensichtlich fest, dass er
aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots als Dienstverweigerer und De-
serteur gelte. Solche Personen, insbesondere kurdischer Ethnie, seien ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevanter, politisch mo-
tivierter Verfolgung ausgesetzt oder hätten solche zu befürchten. Sie hät-
ten somit Anspruch auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asyl.
5.3 Zur summarischen Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
dehauptbegehren erwog die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfü-
gung vom 18. August 2016 insbesondere (Zitat:),
„dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten
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Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls
hätten,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
dass das SEM aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Vorbringen
der Beschwerdeführenden vorliegend offensichtlich keine Veranlassung
zum Beizug weiterer Akten (von Angehörigen oder Verwandten) hatte und
der Beschwerdeinhalt eine solche Massnahme auch im heutigen Zeitpunkt
nicht erforderlich erscheinen lässt, zumal kein aktueller Verfolgungskonnex
schlüssig dargetan wird oder erkennbar ist,
dass im Weiteren die Behauptung einer vorinstanzlichen Ignorierung der
behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Re-
servistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offensichtlich un-
zutreffend ist,
dass weitere Erörterungen bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid
vorzunehmen wären“.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung
vom 18. August 2016 summarisch gewonnenen Erkenntnissen vollumfäng-
lich fest, zumal die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Auf die be-
treffenden Erwägungen und ebenso auf jene gemäss angefochtener Ver-
fügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwie-
sen werden. Im Sinne einer Vervollständigung der zitierten Erwägungen ist
Folgendes zu ergänzen:
Die fehlende Veranlassung zum Beizug weiterer Akten (Asylakten von An-
gehörigen oder Verwandten bzw. eigene Visaakten) ergibt sich einerseits
aus der gänzlich fehlenden Geltendmachung eines ausreisekausalen und
aktuellen Verfolgungskonnexes in den Befragungen und Anhörungen. An-
derseits kann sich aus der blossen Vermutung, sie könnten auf der Schwei-
zer Botschaft in Istanbul befragt worden sein und dabei womöglich verfol-
gungsrelevante Aussagen gemacht haben, selbstredend kein Anlass für ei-
nen Aktenbeizug ergeben, solange sie sie nicht zumindest ansatzweise
eine Konkretisierung dieser Vermutung vorzunehmen imstande sind und
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nicht einmal sicher sagen können, ob sie auf der Botschaft überhaupt be-
fragt worden seien. Weiter ist die Behauptung einer vorinstanzlichen Igno-
rierung der behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug
in den Reservistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offen-
sichtlich aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2, I/3 und II/3). Die
Würdigung dieses Sachverhaltsvorbringens durch das SEM in Ziff II/3 ist
im Übrigen in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer
offensichtlich verkennt, dass es sich bei der eingereichten Reservisten-
karte nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst handelt, sondern um eine
blosse Aufforderung zur grundsätzlichen Bereithaltung für eine dereinst
mögliche Mobilisierung von Reservisten. Ein Aufgebot ist jedoch bislang
gemäss seinen Aussagen nie erfolgt und hierfür werden auch keine Be-
weismittel vorgelegt. Er kann somit den Tatbestand der Militärdienstverwei-
gerung – oder gar einer Desertion – nicht erfüllen und weite Teile der Be-
schwerdebegründung (insb. Art. 27 ff.) bedürfen daher keiner näheren Be-
trachtung. Festzuhalten ist im Weitern, dass die Beschwerdeführenden
zwar zahlreiche durch das SEM unerwähnt belassene Sachverhaltsele-
mente bemängeln (vgl. Beschwerdebegründung insb. Art. 6 ff.), die grosse
Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren betonen (Art. 17) sowie den
flüchtlingsrechtlichen Kausalzusammenhang mit Distanzierungs- und Um-
zugshandlungen aufrechtzuhalten versuchen. Indessen wird aus diesen
Ausführungen auch nicht ansatzweise erkennbar, welche sachverhaltliche
Erheblichkeit diesen Umständen zukommen soll oder gar welche rechtli-
chen Konsequenzen damit einhergehen sollen. Schliesslich ist zu bemer-
ken, dass die Frage der Intensität einer erlebten oder befürchteten Benach-
teiligung einzig bei der Asyl suchenden Person von Bedeutung ist. Die In-
tensität einer den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Benachteili-
gung ist irrelevant; dieser ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Und
die Frage der genügenden Intensität der von der Beschwerdeführerin im
Jahre 2010 angeblich erlebten Benachteiligungen ist zwar offensichtlich zu
bejahen; diese entbehren aber, wie vom SEM zutreffend erkannt, insofern
einer flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit, weil die Beschwerdeführerin
selber diese Ereignisse mehrfach und unmissverständlich als gar nicht
fluchtkausal dargestellt, sondern ihnen vielmehr einzig eine nachwirkende
gesundheitliche Komponente beigemessen hat.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefähr-
det. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich
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unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingsei-
genschaft und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was von den
Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestritten wird.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzuge-
hen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2016 geleistete Kos-
tenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Der Betrag liegt um Fr. 200.– über dem durchschnittlichen Kos-
tenbetrag für Asylbeschwerdeverfahren. Die Erhöhung rechtfertigt sich vor-
liegend dadurch, dass eine Zuordnung der im materiellen Begründungsteil
(Beschwerde Ziff. II/B) über rund zwanzig Seiten hinweg lose aneinander-
gereihten, zum Teil weitschweifigen, wirren und sich häufig wiederholenden
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Argumente und Rügen zu den einzelnen Beschwerdeanträgen mangels
Systematik teilweise nur schwer beziehungsweise nur mit überdurch-
schnittlichem Mehraufwand herzustellen war (vgl. dazu bereits die betref-
fenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. August 2016).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 31. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David