B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4706/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. Mai 2016 in die Schweiz ein und
suchte am 23. Mai 2016 um Asyl nach. Am 9. Juni 2016 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ die summarische Befragung
zur Person statt (BzP).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ita-
lien ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 6. Juli 2016 um An-
gaben zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien. Die italie-
nischen Behörden bestätigten am 28. Juli 2016, dass der Beschwerdefüh-
rer in Italien registriert worden sei, wobei auch als tunesischer Staatsange-
höriger.
Nach einem erfolglos durchlaufenen Dublin-Verfahren folgte am 19. Januar
2017 eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen im kantonalen Ge-
fängnis in C._______, wo er zum damaligen Zeitpunkt in Haft war. Der Be-
schwerdeführer machte dabei geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
und in der Stadt Aleppo geboren, wo er die Grund- und Mittelschule be-
sucht habe. Er habe in Libyen einen Aufenthaltstitel gehabt. Seine Mutter
sei libysch-tunesische Doppelbürgerin gewesen und im Jahr 2012 verstor-
ben. Sein Vater sei syrischer Staatsangehöriger und habe die Familie vor
vielen Jahren verlassen. Er sei oft mit seiner Mutter, die (…) gewesen sei,
im Ausland unterwegs gewesen. Während seiner Kindheit habe er einige
Jahre in Tunesien verbracht. Er habe die Grundschule in Tunesien und Al-
eppo und die Sekundar- und Mittelschule in Aleppo besucht, das Abitur je-
doch nicht bestanden. Er habe offiziell in Syrien gelebt und sei als (…) und
(…) tätig gewesen. Vor zirka fünf Jahren sei er wegen des Krieges in Syrien
legal mit seinem Reisepass in die Türkei gereist, wo er zirka zwei Jahre
lang gelebt und in der (…) gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er von seinem
Bruder und seinen Cousins telefonisch bedroht worden, da diese mit seiner
Beziehung zu einer türkischen Frau nicht einverstanden gewesen seien.
Aus diesen Gründen habe er sich zur Weiterreise nach Europa entschlos-
sen. Seinen Reisepass habe er im Jahre 2009 oder 2010 auf der Botschaft
in Libyen oder Tunesien erhalten. Er habe sich in Syrien weder politisch
betätigt noch habe er an Kampfhandlungen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte das Original eines syrischen Reisepasses
und eines Familienbüchleins sowie eine Kopie eines früheren syrischen
Reisepasses zu den Akten.
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B.
Am 14. März 2017 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN-
GUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerde-
führer zu seinem Alltagswissen und seinen Sprachkenntnissen durch. Im
entsprechenden Bericht vom 25. April 2017 gelangte der Experte zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer vermutlich in Nordafrika, mit Sicher-
heit nicht in Aleppo, Syrien, sozialisiert worden sei. Dem Beschwerdeführer
wurde dazu am 18. Mai 2017 in der Strafanstalt (…) das rechtliche Gehör
gewährt. Dabei machte er geltend, er sei nicht ununterbrochen in Syrien
gewesen, sei jedoch syrischer Staatsangehöriger.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2017 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Formularbeschwerde vom 30. Juli 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Undurch-
führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter wurde beantragt, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu informieren
sei. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen ver-
schiedene Beweismittel (Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Dokumente) ein.
E.
Am 28. August 2017 wurde eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein-
gereicht, worin geltend gemacht wurde, eine mündliche Vollmacht für den
unterzeichnenden Rechtsvertreter liege vor, die schriftliche Vollmacht sei
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jedoch noch nicht eingetroffen. Diese Eingabe beschränkte sich auf den
Antrag, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 wurde festgestellt,
die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvoll-
macht nachzureichen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Beschwer-
deverbesserung einzureichen, andernfalls werde davon ausgegangen, die
Eingabe vom 30. Juli 2017 richte sich alleine gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Mittellosig-
keit zu belegen.
G.
Mit Eingaben vom 30. August 2017 und 5. September 2017 wurden Ver-
tretungsvollmachten für den Rechtsvertreter sowie eine Mittellosigkeitsbe-
stätigung eingereicht. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass keine Asylgründe
vorliegen würden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt
Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 20. September 2017 das
Forensische Institut in (…) mit der Überprüfung des Reisepasses des Be-
schwerdeführers auf dessen Echtheit.
Dieses stellte mit Eingabe vom 22. September 2017 fest, dass keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale zu verzeichnen seien.
J.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Schweizer Botschaft in Tunis um Abklärungen.
K.
Die Schweizer Botschaft reichte am 21. November 2017 einen Bericht ein.
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Seite 5
L.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 27. Dezember
2017 Stellung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 wurden dem Beschwerdefüh-
rer Kopien der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Schweizer
Botschaft in Tunis vom 19. Oktober 2017 und des Antwortschreibens vom
21. November 2017 in anonymisierter Form zugestellt und das rechtliche
Gehör dazu gewährt.
O.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Stel-
lung.
P.
Am 10. Juli 2018 wurden verschiedene Dokumente betreffend den Vater
des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Kopien von
Dokumenten seines Vaters samt Übersetzungen zu den Akten und bean-
tragte erneut die Gutheissung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug).
Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Vorab ist zu prüfen, über welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rer verfügt.
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5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden auf-
grund unglaubhafter Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Punk-
ten seiner Herkunft, insbesondere anlässlich des telefonisch geführten In-
terviews mit einem LINGUA-Experten (Umstände zur Ausstellung des ein-
gereichten syrischen Reisepasses, Angaben zu seinen Aufenthalten in und
ausserhalb von Syrien, dem Ort seiner schulischen Ausbildung, geographi-
sche Kenntnisse zu seiner angegebenen Geburtsstadt Aleppo und weitere
Fragen zu Syrien) sowie gestützt auf seine sprachliche Ausdrucksweise
begründete Zweifel an der von ihm geltend gemachten syrischen Staats-
angehörigkeit bestehen. Diese habe er nicht entkräften können. Daran än-
dere auch das Vorliegen eines syrischen Reisepasses und eines syrischen
Familienbüchleins nichts, da solche Dokumente aufgrund der unstabilen
politischen Lage leicht käuflich erwerbbar geworden seien. Selbst wenn er
diese Identitätsdokumente auf legalem Weg beantragt und erworben hätte,
so wäre aufgrund der von ihm dargelegten Familienkonstellation, sein Va-
ter sei Syrer und seine Mutter libysch-tunesische Doppelbürgerin, davon
auszugehen, dass er ebenfalls die entsprechende Doppelbürgerschaft be-
sitze und sich demnach legal in Tunesien aufhalten könne. Die Vorinstanz
hielt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung weiter fest, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner un-
glaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachver-
haltvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es
stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art.
83 Abs. 2 – 4 AIG entgegen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird dagegen eingewendet, die Vorinstanz
habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nur oberflächlich gewichtet
und seinen Reisepass zu Unrecht als Fälschung bezeichnet. Es bestünden
keine Anhaltspunkte für eine Doppelbürgerschaft. Der Beschwerdeführer
habe sich in verschiedenen Ländern aufgehalten. Daher wisse er nicht
mehr genau, wo er seinen Reisepass beantragt habe. Die verschiedenen
Aufenthaltsorte würden mehr als zwanzig Jahre zurückliegen, weshalb es
nicht erstaunlich sei, dass er nicht mehr jede Strasse und jedes Gebäude
in Aleppo kenne. Dies sei wissenschaftlich erklärbar. Das gelte auch für die
Angaben zur Stückelung der Münzen, die Namen und Farben von Schul-
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uniformen. Zudem habe sich seine Sprache (Akzent) nach dem jahrzehn-
telangen Aufenthalt im Ausland verändert. Es sei daher eine standardi-
sierte, schriftlich begründete, wissenschaftlich fundierte LINGUA-Analyse
vorzunehmen. Die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich kaum vorhan-
dener sprachlicher Elemente aus Aleppo bedeute gerade, dass er Ele-
mente aus Aleppo aufweise und somit dort sozialisiert worden sei. Sein
syrischer Reisepass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Die
Vorinstanz habe nicht den kleinsten Hinweis dafür, wonach er gekauft wor-
den wäre. Ihre Beweisansprüche seien zu hoch und daher zu reduzieren.
Der eingereichte Reisepass habe damit volle Beweiskraft. Im Weiteren
habe die Vorinstanz auf verschiedene Stationen aus seiner Kindheit Bezug
genommen und dabei zu Unrecht auf Widersprüche hingewiesen, da diese
Ereignisse zu lange zurückliegen würden. Der Vollzug der Wegweisung
nach Syrien sei unzulässig und unzumutbar. Er habe seine Mitwirkungs-
pflichten nicht verletzt, sondern durchaus wahre Angaben gemacht. Die
Vorinstanz habe ihm trotz Vorliegens eines Original-Reisepasses zu Un-
recht eine andere Staatsangehörigkeit unterstellt. Aus diesen Gründen sei
er vorläufig aufzunehmen.
5.3 In einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Abklä-
rung kam das Forensische Institut (…) am 20. September 2017 zum
Schluss, dass der vom Beschwerdeführer im Original eingereichte syrische
Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise.
Weiter haben die vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Bot-
schaft in Tunis in Auftrag gegebenen Abklärungen ergeben, dass der Be-
schwerdeführer in keinem tunesischen Register aufgeführt sei, weshalb
davon auszugehen sei, dass er nicht über die tunesische Staatsangehörig-
keit verfüge. Demgegenüber seien die Angaben seiner Eltern in den tune-
sischen Registern eingetragen. Gemäss der tunesischen Nationalitätsge-
setzgebung könne eine tunesische Mutter ihre Nationalität nicht an ihr Kind
übertragen, wenn dieses nicht in Tunesien geboren sei. Da der Beschwer-
deführer in Syrien geboren sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass er nicht
über die tunesische Staatsangehörigkeit verfüge. Gestützt auf die tunesi-
sche Nationalitätsgesetzgebung könne ein Einbürgerungsgesuch einge-
reicht werden, wenn sich der Gesuchsteller während fünf Jahren vor der
Gesuchstellung in Tunesien aufgehalten habe. Ausnahmen seien möglich,
wenn der Ausländer eine ursprüngliche tunesische Staatsangehörigkeit
nachweisen könne oder wenn der Interessierte mit einer Tunesierin verhei-
ratet sei – diesfalls könnten die fünf Jahre Aufenthalt in Tunesien reduziert
werden – oder wenn der Interessierte einen aussergewöhnlichen Dienst für
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Tunesien geleistet habe. Ferner wurde in der Botschaftsantwort ausge-
führt, der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Aufenthalts- noch
eine Wohnsitzerlaubnis. Die Kriterien für den Erhalt einer Aufenthaltsbewil-
ligung wären eine Arbeitserlaubnis oder die Absicht, ein Unternehmen zu
gründen, oder der Wunsch, seinen Ruhestand in Tunesien zu verbringen,
oder der Kauf einer Immobilie in Tunesien. Wenn eines dieser Kriterien er-
füllt sei, könne er auf einer tunesischen Vertretung ein entsprechendes Ge-
such deponieren.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner bisherigen Aufent-
haltsorte sehr widersprüchlich geäussert und offensichtlich versucht, seine
wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern. Beispielsweise habe er zum Ort
seiner schulischen Ausbildung immer wieder unterschiedliche Angaben ge-
macht. Er habe seine Sozialisation in Syrien nicht glaubhaft machen kön-
nen. Aufgrund der sprachlichen Merkmale sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er den grössten Teil seines Lebens
in Nordafrika verbracht habe. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht ver-
letzt. Es wäre ihm zuzumuten, sich in Tunesien um eine Staatsbürgerschaft
zu bemühen, sollte er diese tatsächlich nicht besitzen.
5.5 Der Beschwerdeführer führt dazu in seinen Stellungnahmen aus, die
von der Vorinstanz geäusserten Annahmen zum Erhalt der tunesischen
Staatsbürgerschaft respektive einer Aufenthaltsbewilligung seien unrealis-
tisch und spekulativ, da er keine der dafür geforderten Voraussetzungen
erfülle. Indessen sei Syrien zuständig, wohin aber Wegweisungsvollzugs-
hindernisse bestünden. Er habe sich nicht in einem Magreb-Staat aufge-
halten. Schliesslich seien die vom SEM geäusserten Vermutungen unhalt-
bar und würden die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzen.
Schliesslich reichte er weitere Beweismittel zu den Akten, denen sich ent-
nehmen lasse, dass D._______, der in E._______ lebe und Doppelbürger
von Syrien und E._______ sei, sein Vater sei. Dieser stamme aus dem Dorf
F._______ in der Region Aleppo. Damit sei erstellt, dass er syrischer
Staatsangehöriger sei.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird – als Teilgehalt des in
Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör – vom Un-
tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
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Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheid-
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördli-
chen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die
Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente
zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird
und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht un-
eingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Anhörungen und die LINGUA-Analyse zahlreiche Argumente angeführt,
weshalb es Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Her-
kunft hat. Das Gericht kann sich diesen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird, nicht vorbehaltlos anschliessen.
Zwar kommt auch das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen ver-
schiedenen Aufenthaltsorten, den geographischen Gegebenheiten sowie
zum Alltagswissen zahlreiche erhebliche Widersprüche und Ungenauigkei-
ten aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemach-
ten Herkunft anzubringen sind. Indessen vermögen die angeführten Argu-
mente der Vorinstanz nicht allesamt zu überzeugen. Einerseits reichte der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen syrischen Reise-
pass zu den Akten, der nach Abklärungen des SEM und auch durch das
Gericht als echt befunden worden war. Ob dieser tatsächlich, wie von der
Vorinstanz unter Hinweis auf einen Zeitungsbericht ausgeführt, für jeder-
mann leicht käuflich erwerbbar geworden ist, kann nicht mit Bestimmtheit
gesagt werden. Gemäss den genannten Quellen soll es (zumindest in der
Vergangenheit) möglich (gewesen) sein, einen echten Pass durch den IS
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Seite 11
zu erlangen, da dieser über die dafür notwendige Infrastruktur verfügen
respektive verfügt haben soll. Jedoch dürfte ein solcher Erwerb an gewisse
Bedingungen geknüpft worden sein. Eine solche Abklärung erscheint indes
aufgrund der veränderten Situation in Syrien nicht oder nur sehr beschränkt
möglich. Überdies machte der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsort
und seinen Eltern Angaben (vgl. Akten A1 und A8 S. 2 ff.), welche sich mit
den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten (Reisepass
und Familienbüchlein) sowie den auf Beschwerdeebene zu den Akten ge-
gebenen Beweismitteln (Bestätigung und Auszüge aus dem Zivilregister
betreffend seinen in E._______ wohnhaften Vater) vereinbaren lassen. So
ist der Beschwerdeführer in einem der von seinem Vater eingereichten Re-
gister eingetragen. Der darin vermerkte Zivilstand seines Vaters „geschie-
den“ stimmt ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.
Zudem hat der Beschwerdeführer dasselbe Dorf respektive Quartier in Al-
eppo – F._______ – wie sein Vater als Herkunftsort angegeben (A8 S.4).
Selbst wenn an der Echtheit respektive am Erwerb einzelner Dokumente
Zweifel aufkommen würden, kommt hinzu, dass die Eltern des Beschwer-
deführers gemäss dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in
Tunis in einem tunesischen Register verzeichnet sind. Es ist ferner nicht
von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer Syrien möglicher-
weise schon vor langer Zeit verlassen und sich in einem anderen Land oder
mehreren Ländern aufgehalten hat, was auch seine geringen Kenntnisse
zu seinem Herkunftsort und sein sprachlicher Ausdruck erklären dürfte.
Schliesslich haben vom Gericht in Auftrag gegebene Abklärungen ergeben,
dass der Beschwerdeführer in keinem tunesischen Register aufgeführt ist,
weshalb davon auszugehen ist, dass er weder über die tunesische Staats-
bürgerschaft verfügt noch die Voraussetzungen zur Erlangung derselben
erfüllen dürfte. Dies gilt auch für den Besitz respektive die Erlangung einer
allfälligen Aufenthaltsbewilligung in Tunesien. Vor diesem Hintergrund ist
es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres nach
Tunesien einreisen könnte.
6.3 Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten
davon aus, dass der Beschwerdeführer über die syrische Staatsangehö-
rigkeit verfügt. Bezeichnenderweise hat das SEM in seiner Vernehmlas-
sung diesbezüglich auch keine Einwände mehr erhoben. Demgegenüber
besitzt er weder die tunesische Staatsangehörigkeit noch hat er einen Auf-
enthaltsstatus in Tunesien.
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG)
aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet
wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das
Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von
Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines
festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu ver-
stehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2).
7.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig
sein (Art. 5 ABs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anord-
nung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei
ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den
Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlun-
gen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind da-
bei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der
Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode,
der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von
einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die ge-
samten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3,
BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai
2017 E. 5.1, m.w.H.). Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine
vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch
nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil des
BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).
E-4706/2017
Seite 13
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Es bestehen aufgrund verschiedener Meldungen des zuständigen Kan-
tons sowie weiterer Kantone Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer von Mai 2016 bis September 2018 in der Schweiz wiederholt mit
dem Gesetz in Konflikt geraten ist (versuchte schwere Körperverletzung,
Gewalt und Drohung gegen Beamte, diverse Ladendiebstähle, diverse
Strassenverkehrsdelikte, etc.). Als Folge davon wurde er offenbar zu einer
längeren Gefängnisstrafe verurteilt. Jedenfalls befand er sich zum Zeit-
punkt der Anhörung im Kantonalen Gefängnis in C._______. Daher sind
bei der Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen nach Syrien mögliche
Ausschlussgründe zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung könnte grund-
sätzlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dies ist allerdings nicht als zweckmässig zu erachten, insbesondere da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Zusammenhang wei-
tere Abklärungen notwendig sein werden (namentlich in Bezug auf die Ver-
urteilungen respektive das Strafmass der jeweiligen Straftaten sowie allfäl-
lige weitere, noch hängige Strafverfahren). Es erscheint daher im vorlie-
genden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine
Instanz verloren ginge.
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 18. Juli 2017 ist in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Sache (samt Akten) im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind dem
SEM – mit der Bitte um umgehende Retournierung – zwecks kurzer Ein-
sichtnahme zuzustellen.
E-4706/2017
Seite 14
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote, eingereicht
am 7. Dezember 2017, sowie den Aktualisierungen vom 15. Januar 2018
und 18. Juli 2018 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– und einem zeitli-
chen Aufwand von elf Stunden und 35 Minuten einen Gesamtaufwand von
Fr. 2‘829.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) aus. Dieser Auf-
wand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM
ist demnach auf Fr. 2‘829.75 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4706/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘829.75
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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