B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4707/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
E-4707/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2014 auf illegalem Weg und reiste am (…) April 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 und der Anhörung vom
20. Juni 2017 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe dort die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Da er (…) und
viele Lehrer oft nicht erschienen seien, habe er die Schule abgebrochen.
Ausserdem sei er von Freiheitskämpfern, welche (…) gesucht hätten, ge-
schlagen worden. Deshalb habe er in Eritrea nicht in Frieden leben können
und sei (…) 2014 aus Eritrea ausgereist.
Beweismittel konnte der Beschwerdeführer keine ins Recht legen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 eröffnet am 24. Juli 2017 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsver-
treterin.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie sei-
ner Taufurkunde sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern bei.
E-4707/2017
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 entschied die damalige In-
struktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw
Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzei-
tig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 7. September 2017 fristgerecht zur
Beschwerde Stellung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers repli-
zierte darauf mit Schreiben vom 26. September 2017, welchem sie eine
Honorarnote beilegte.
F.
Am 19. Januar 2018 ersuchte Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan um
Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von
Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers. Als Begründung führte sie an, sie werde ihre Arbeit für die Caritas
Schweiz per Ende Januar 2018 niederlegen, weshalb es ihr nicht möglich
sei, das Mandat fortzuführen. Dem Gesuch legte sie eine Substitutionsvoll-
macht bei, zu welcher sie in der ursprünglichen Vollmacht vom 8. Juni 2017
ermächtigt worden war.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess die damalige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung von
Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan gut und ordnete dem Beschwer-
deführer Frau RA Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleich-
zeitig forderte sie Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan auf, per Ende
ihres Mandats eine Honorarnote einzureichen. Diese ging am 1. Februar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-4707/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegen-
de Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.w
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.7 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-
instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E-4707/2017
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Be-
schwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich
die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde wie
vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-4707/2017
Seite 6
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie
merkte dabei an, dass es ihr aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur
Ausreise aus Eritrea und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdefüh-
rers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst sowie der ihn zu erwartenden Strafe auf-
grund seiner illegalen Ausreise unzulässig und unzumutbar. Er macht ins-
besondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze
seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Die Vorin-
stanz habe nicht eingehend geprüft, ob bei einer Rückkehr ein Verstoss
gegen Art. 3 EMRK vorliege und der Wegweisungsvollzug somit unzulässig
wäre. Ausserdem habe sie bei Eritreern vor nicht allzu langer Zeit in Fällen,
in denen es die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Asylstatus ver-
wehrt habe, eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs gewährt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Rechts-
gleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da es nicht nachvollziehbar sei,
weshalb das SEM nachdem in Eritrea keine wesentlichen Veränderun-
gen stattgefunden hätten von seiner bisherigen Praxis abweiche. Da die
eritreische Regierung keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger ak-
zeptiere, sei der Wegweisungsvollzug überdies unmöglich.
5.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und kam zum Schluss,
dass der drohende Einzug in den Militärdienst nicht gegen Art. 3 und 4
EMRK verstosse.
5.4 In seiner Replik verteidigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, wo-
nach der eritreische Militärdienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK
darstelle und ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise mit grosser Wahr-
scheinlichkeit eine Bestrafung drohe, welche gegen Art. 3 EMRK verstos-
se.
E-4707/2017
Seite 7
6.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers welcher nunmehr im militär-
dienstpflichten Alter ist erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritrei-
schen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2 13.4).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht einge-
hend geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK drohe; sie habe somit das Gesuch in diesem Punkt
nicht rechtsgenüglich geprüft. Es trifft jedoch nicht zu, dass es die Vor-
instanz unterlassen hätte, das Gesuch unter dem Gesichtspunkt eines
möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu prüfen. Die dahingehende
Prüfung ist zwar äusserst kurz, sie ist jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung vorhanden und in der Vernehmlassung ausgeführt worden. Es wird
in der Beschwerde denn auch nicht beantragt, die Sache sei an die Vor-
E-4707/2017
Seite 8
instanz zurückzuweisen, weil die Verfügung an einem formellen Mangel
leide. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz in dieser
Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt hätte.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung
und damit zusammenhängend eine unmenschliche Behandlung, kann
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 verwiesen werden. Demnach hätten zahlreiche Personen, wel-
che illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat
zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr
als objektiv begründet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer
(freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftie-
rung droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behand-
lung auch diesbezüglich zu verneinen (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.1.8 m.w.H. [zur Publikation vorgese-
hen]).
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 überdies mit der Frage befasst, ob
der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Ge-
richt nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden
Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.5.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
E-4707/2017
Seite 9
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.5.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.5.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung
des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang
ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das
Gericht explizit fest, dass sich die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea
derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
7.5.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den National-
dienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen
auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko
einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder
E-4707/2017
Seite 10
des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Na-
tionaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK).
7.5.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilli-
gen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwal-
tungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung
ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
8.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte,
kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum
Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf
die schwierige allgemeine und insbesondere wirtschaftliche Lage des
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Seite 11
Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2).
8.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, erwachsenen Mann, der über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz ([…] [vgl. A6 Ziff. 3.01 sowie A31 F29 ff.]), sowie
eine mehrjährige Schulbildung verfügt, gesund ist (vgl. A6 Ziff. 8.02) und
eigenen Angaben zufolge in seiner Freizeit (…) gearbeitet hat (vgl. A31 F46
ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr
nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste, sind demnach den Akten auch nicht zu entnehmen. Das Vorbrin-
gen in der Beschwerdeschrift, die Vor-
instanz sei in anderen Fällen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea ausgegangen, auch wenn es die Flüchtlingseigen-
schaft verneint habe, ist vorliegend unbehelflich. Wie oben dargelegt wur-
de, ist gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen. Vielmehr sind für die Annahme der Unzumutbarkeit konkrete Gründe
erforderlich, welche darauf schliessen lassen, dass ein Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Aus dem allgemeinen Einwand, das SEM habe in anderen Fällen den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erachtet, lässt sich jedoch keine Verlet-
zung des Rechtsgleichheitsgebots ableiten, zumal nicht feststeht, dass die
Vorinstanz Eritreer wenn sie ihre Flüchtlingseigenschaft verneint gene-
rell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufneh-
men würde. Der Vollzug der Wegweisung ist im Fall des Beschwerdefüh-
rers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
E-4707/2017
Seite 12
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Auch der diesbe-
zügliche Antrag ist abzuweisen.
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Verfügung vom 25. August 2017 gutgeheissen.
11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten
auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen sind).
11.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Hono-
rars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerde-
führer Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Auf ihr Ersuchen hin wurde sie mit Verfügung vom 23.
Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Frau RA
Jana Maletic wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die
vormalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine
aktualisierte Kostennote zu den Akten, wobei sie einen Aufwand von 262
Minuten, das heisst gerundet 4.4 Stunden, geltend machte und gleichzeitig
ihren Anspruch auf ein ihr zustehendes amtliches Honorar der Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende der Caritas Schweiz übertrug. Da sämtliche
E-4707/2017
Seite 13
Eingaben im vorliegenden Verfahren von Frau MLaw Gnanagowry Soma-
skanthan eingereicht worden sind, legt das Gericht bei der Festlegung des
Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100. bis 150.
zugrunde. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen. Das amtliche Honorar wird somit auf insgesamt ge-
rundet Fr. 713. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Caritas Schweiz wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 713. ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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