Abtei lung V
E-4708/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Juli 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4708/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, stammt aus X._______. Er verliess sein Heimatland eigenen
Angaben gemäss am 30. Juni 2005 und gelangte am 6. Juli 2005
illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am
13. Juli 2005 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen durch das
Bundesamt für Migration (BFM) befragt und anschliessend dem
Kanton Y._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen
fand am 19. Juli 2005 durch das BFM statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe mit seinen älteren Brüdern und seiner
Mutter einen Landwirtschaftsbetrieb geführt und sei von 2001 bis 2004
Sympathisant der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei
(DEHAP) gewesen. Er habe sich für diese engagiert, indem er insbe-
sondere an Demonstrationen teilgenommen, Parteizeitungen verkauft,
Flugblätter verteilt und neue Sympathisanten angeworben habe. An-
lässlich der Newroz-Feier im Jahr 2002 sei er von der Polizei festge-
nommen, geschlagen und bedroht worden. Unter anderem habe er ei-
nen Schlag auf ein Ohr erhalten, weswegen er nun ein Loch im Trom-
melfell habe und ein Zahn sei ihm ausgeschlagen worden. Wegen sei-
ner politischen Aktivitäten zugunsten der DEHAP und seiner beiden
Cousins, die bei der Guerilla seien, sei er allmählich ins Visier der Poli-
zei geraten. Auch am Newroz-Fest im Jahr 2005 habe sie ihn nicht in
Ruhe gelassen. Er habe unter Beobachtung gestanden und sich aus
Angst vor einer Festnahme zeitweise versteckt gehalten. Damals hät-
ten alle kurdischen Quartiere unter Beobachtung gestanden und es
seien Razzien durchgeführt und Ausgangssperren verhängt worden.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von Polizei
und Militär gesucht und bedroht worden, weil er im August oder Sep-
tember 2002 einem militärischen Aufgebot zur ärztlichen Untersu-
chung nicht nachgekommen sei und den obligatorischen Militärdienst,
den er im Jahre 2003 hätte leisten sollen, nicht habe leisten wollen. Er
habe befürchtet, aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Militär-
dienst ermordet zu werden, wie dies zweien seiner Freunde gesche-
hen sei. Zudem habe er weder gegen Kurden noch gegen Personen
kämpfen wollen, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten. Aus
Furcht um sein Leben sei er am 30. Juni 2005 auf dem Landweg via
ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt
Seite 2
E-4708/2006
der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte abgesehen von seiner Identitätskarte
keine Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 - eröffnet am 21. Juli 2005 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 22. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls so-
wie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwer-
de und eine vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenstellung
des Menschenrechtsvereins (IHD) unter dem Titel „Soldaten, die unter
mysteriösen Umständen starben“ wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2005 verzichtete die zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur
Beibringung von Beweismitteln.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass die Beweismittel einer Vertrauensperson in der Türkei übergeben
worden seien, welcher die Dokumente unerklärlicherweise abhanden
gekommen seien. Alle Bemühungen des Beschwerdeführers, diese
Unterlagen bei den zuständigen Behörden nochmals erhältlich zu ma-
chen, seien fehlgeschlagen.
Seite 3
E-4708/2006
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragt das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde vom 22. August 2005. Dabei
verweist es integral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen.
F.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht
die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterfüh-
rung des Verfahrens zuständig sei.
Mit ebenfalls standardisiertem Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer zudem über die
neue Behandlungszuständigkeit der Abteilung V orientiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es
zuständig ist, die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 4
E-4708/2006
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht zu genügen
vermöchten. Es erübrige sich somit, die Aussagen auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. So sei die
vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Akti-
Seite 5
E-4708/2006
vitäten zugunsten der DEHAP künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein, nicht asylrelevant, da kein begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wer-
de, zumal er nicht in exponierter Stellung für die DEHAP tätig gewe-
sen sei. Es bestehe insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlich-
keit, dass er landesweit gesucht werde. Das BFM verwies den Be-
schwerdeführer auf die Möglichkeit, sich allfälligen Behelligungen
durch lokale Behörde durch eine geeignete Wahl seines Aufenthalts-
ortes zu entziehen, was er in der Vergangenheit gemäss seinen Anga-
ben mehrfach getan habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Fest-
nahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeit 2002 hielt das BFM fest,
dass dieses Ereignis zu weit zurück liege, als dass es noch kausal
sein könnte für die im Juni 2005 erfolgte Ausreise aus der Türkei.
Betreffend das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen der
Militärdienstverweigerung seit ungefähr April 2003 gesucht werde,
hält das BFM fest, dass es sich bei einer allfälligen Bestrafung wegen
Militärdienstentzuges um die Durchsetzung einer legitimen Bürger-
pflicht handle. Zudem seien die Strafen je nach Zeitraum des Verge-
hens und dem Umstand, ob sich jemand freiwillig melde, unterschied-
lich. Fälle von Refraktären würden in aller Regel tolerant behandelt
und im Normalfall könne mit einem Freispruch gerechnet werden,
wenn sich eine Person selber stelle und die Zeit der ordentlichen Ein-
berufung noch nicht allzu lange zurückliege. Bei der Bestrafung spiele
die Ethnie des Betroffenen keine Rolle.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Be-
schwerdeführer in glaubhafter und - entgegen der Behauptung des
BFM - asylrelevanter Weise stark für die DEHAP engagiert habe. Das
BFM verkenne die politischen Realitäten in der Türkei, genüge doch
allein die Beschäftigung mit der Kurdenfrage oder das Sympathisieren
mit der DEHAP, um als ein 'potenzieller Terrorist' und somit als Staats-
feind qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich sehr
wohl exponiert und sich dadurch staatlichen Repressionen ausge-
setzt. Dazu komme, dass er stets unter polizeilicher Beobachtung ge-
standen habe, weil zwei seiner Cousins bei der Guerilla seien. Entge-
gen der Ansicht des BFM habe er durchaus begründete Furcht, dass
ihn im Militärdienst dasselbe Schicksal ereilen würde, wie seine zwei
Freunde, die im Militärdienst ermordet worden seien. Es sei eine un-
widerlegbare Tatsache, dass oft Soldaten kurdischer Abstammung im
Seite 6
E-4708/2006
Dienst ermordet würden und ihre Todesursache als Unfall
ausgegeben würde. Dies treffe insbesondere Soldaten, die wie er im
zivilen Leben politisch aktiv gewesen seien beziehungsweise aus
einer politisch aktiven Familie stammten. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bereits zahlreiche
Verwandte aus politischen Gründen in die Schweiz migriert seien,
welcher Umstand ebenfalls auf seine Exponiertheit hin deute.
Zum Beweis seiner Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse im
Militärdienst reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung
des Menschenrechtsvereins (IHD) mit der Überschrift „Soldaten, die
unter mysteriösen Umständen starben“ ein.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragt das
Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei integ-
ral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
4.
4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
vor, wenn ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrschein-
lichkeit besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in verleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründe-
ten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender
Mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichba-
ren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann be-
gründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation be-
findlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvoll-
Seite 7
E-4708/2006
ziehbar bleibt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 m.w.H.). Die im
Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, 2005 Nr. 21 E.
7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermag die vom Be-
schwerdeführer dargelegte, auf politischer Betätigung basierende
Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Die geltend ge-
machte kurze Festnahme anlässlich des Newroz-Festes 2002 sowie
die nachfolgenden Beobachtungen und die Ereignisse im Zusammen-
hang mit dem Newroz-Fest 2005 stellen keinen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Es ist nicht nach-
vollziehbar, inwiefern die Vorfälle dem Beschwerdeführer ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise
erschwerten beziehungsweise eine derart unerträgliche psychische
Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins
Ausland hätte entziehen können (vgl. zum Kriterium des unerträgli-
chen psychischen Drucks SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 197 ff. und 265
ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.,
S. 47 ff.).
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich Sym-
pathisant der DEHAP und hat für diese in den Jahren 2001 bis 2004
Flugblätter verteilt, Zeitungen verkauft, an Kampagnen teilgenommen
und bei Wahlen für die Partei mitgewirkt, was nicht auf ein besonders
exponiertes politisches Engagement des Beschwerdeführers schlie-
ssen lässt. Aufgrund der bestehenden Akten lässt sich nicht nachvoll-
ziehen, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse gehabt hätten,
den parteilosen Sympathisanten der DEHAP, welcher wohl kaum über
Seite 8
E-4708/2006
für die Behörden relevante politische Kenntnisse verfügt hat, in der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise zu verfolgen und
unter Beobachtung zu stellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist
zudem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selber an einer
Stelle anlässlich der kantonalen Anhörung einräumte, die Festhaltung
im Jahre 2002 sei nicht so schlimm gewesen. Zudem wurde gegen
den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten zugunsten der
DEHAP nie ein Strafverfahren eröffnet (vgl. Act. A 9 S. 4). Seine
Befürchtungen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner
politischen Aktivitäten mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe, ist
vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
4.3 Das BFM hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Militär-
dienstverweigerung asylrechtlich nicht erheblich sind, zumal es sich
bei der Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich um
die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht handelt. Allerdings ist
bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen
Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese je-
doch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdiens-
tes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegrün-
det, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in
aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie
eingesetzt werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge noch kein Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst
erhalten hat, sondern lediglich ein Aufgebot zur militärischen Muste-
rung; somit käme es betreffend den Beschwerdeführer nicht zu einer
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung, sondern wegen Miss-
achtung des Aufgebots zur militärischen Musterung. Aufgrund der be-
stehenden Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach eine
Bestrafung in diesem Zusammenhang aus Gründen von Art. 3 AsylG
im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde.
Insbesondere aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten
Zusammenstellung des Menschenrechtsverein IHD mit der
Überschrift „Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben“,
ergeben sich keine Hinweise für eine andere Beurteilung.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe überdies
geltend macht, mehr als zehn Verwandte seien aus politischen Grün-
Seite 9
E-4708/2006
den in die Schweiz geflüchtet, was ein klarer Beweis für die Expo-
niertheit seiner Familie und seine Exponiertheit sei, ist festzuhalten,
dass allein die Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten
in der Schweiz kein Beweis für eine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei ist, zumal er weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, wegen politischer
Aktivitäten seiner Familie oder Verwandten im Heimatland verfolgt
worden zu sein.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit asylrelevanten Behelligungen durch die tür-
kischen Sicherheitskräften konfrontiert war und dies im Falle seiner
Rückkehr in die Türkei auch nicht sein würde. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standzuhalten. Somit hat das BFM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 10
E-4708/2006
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. auch MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des ar-
rêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
Seite 11
E-4708/2006
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aufgrund dessen ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der rela-
tiv junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine
abgeschlossene Schulbildung und Erfahrung als Landwirt. Er be-
herrscht zudem neben der kurdischen die türkische Sprache und hat
in seinem Heimatland ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches
ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
Seite 12
E-4708/2006
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.
320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4708/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Akten (Ref-Nr. N _______; per Kurier)
- das C._______ .
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14