Abtei lung V
E-4709/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4709/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ – sein Heimatland in Begleitung seiner Ehefrau sowie
seiner beiden Kinder eigenen Angaben zufolge am 17. April 2003
verliess und am 22. April 2003 erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit
Verfügung vom 23. Mai 2003 feststellte, der Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Juni 2003
mit Urteil vom 23. Juli 2003 infolge Nichtleistung des geforderten Kos-
tenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 die Schweiz kontrol-
liert über den Flughafen Zürich-Kloten verliess und die Restfamilie
bereits seit dem 24. September 2003 als unkontrolliert ausgereist galt,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 anlässlich einer
polizeilichen Ausweiskontrolle in C._______ festgenommen und mit
Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes C._______ vom 11. De-
zember 2008 wegen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, rechtswid-
riger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Führens eines Motor-
fahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer Freiheits-
strafe von sechs Monaten verurteilt wurde,
dass er am 20. Januar 2009 in D._______ erneut polizeilich kontrolliert
und unter dem Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis in Untersu-
chungshaft versetzt wurde,
dass er gegen einen entsprechenden Strafbescheid vom 11. Feb-
ruar 2009 Einsprache erhoben hat und das Verfahren gemäss Aktenla-
ge gegenwärtig beim Kreisgericht E._______ hängig ist,
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dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 die mit Strafbescheid
vom 11. Dezember 2008 angeordnete Freiheitsstrafe antrat,
dass er anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2009
geltend machte, ein neuerliches Asylgesuch in der Schweiz einreichen
zu wollen und er am 23. März 2009 im Regionalgefängnis F._______
vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass Anfang November sein Freund G._______ einen
Diplomatenkoffer mit wichtigen Dokumenten zu ihm nach Hause
gebracht und ihn gebeten habe, diesen für ihn aufzubewahren,
dass ihn Mitte November 2008 vier ihm unbekannte Personen aufge-
sucht, geschlagen und nach dem Verbleib der besagten Dokumente
gefragt hätten,
dass sich die vier Unbekannten auf Nachfrage als Beamte ausgege-
ben, ihm jedoch keine entsprechenden Ausweise gezeigt hätten,
dass sie ihn unter weiteren Drohungen in einen Keller in H._______
verschleppt hätten, von wo er durch ein kleines Fenster geflüchtet sei
und sich zu seiner Schwester nach I._______ (Gebiet J._______)
begeben habe,
dass seine Schwester sich Hilfe suchend an die Polizei in B._______
gewandt habe, wo Beamte ihr gesagt hätten, sie wüssten von nichts
und könnten ihr auch nicht helfen,
dass das Haus des Beschwerdeführers während seiner Abwesenheit
erneut durchsucht worden sei und die vorgenannten Unbekannten
nach einer Weile dort aufgetaucht seien und seinen Nachbarn gesagt
hätten, es würde nichts helfen, wenn er die gesuchten Unterlagen
nicht herausgäbe,
dass er von G._______ erfahren habe, dass es sich bei den Papieren
um Material handle, welches die Regierung im Zusammenhang mit
kriminellen Geschäften belaste,
dass er sich aus diesem Grund entschlossen habe, seinen Heimat-
staat zu verlassen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (eröffnet am
15. Juli 2009) auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, wel-
che sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen und
ihn bewogen hätten, Georgien erneut zu verlassen, offensichtlich un-
glaubhaft seien,
dass er erst nach seiner zweimaligen Festnahme sowie der Verurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe ein Asylgesuch eingereicht habe und
dieses Verhalten nicht demjenigen einer Person entspreche, welche
Schutz vor Verfolgung suche,
dass seine Vorbringen, die in nicht unerheblicher Art und Weise an
diejenigen aus seinem ersten Asylverfahren erinnerten, ausserdem in
zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er einerseits angegeben habe, die fraglichen Dokumente in
B._______ versteckt zu haben und andererseits vorgebracht habe, die
Unterlagen befänden sich bei seiner Schwester in I._______,
dass er hinsichtlich des ersten Besuchs durch die ihm unbekannten
Personen zunächst ausgesagt habe, diese seien bereits bei ihm zu
Hause gewesen, als er das Haus betreten habe, wohingegen er im
späteren Verlauf der Anhörung ausgeführt habe, er sei zu Hause
gewesen, als die Unbekannten gekommen seien,
dass die Darstellung des Verhaltens der mutmasslichen Beamten
realitätsfremd sei, da diese den Beschwerdeführer angesichts der
behaupteten Wichtigkeit der gesuchten Dokumente kaum in einen
Keller verbracht haben würden, um ihn dort unbewacht durch ein
Fenster entkommen zu lassen,
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dass ebensowenig nachvollziehbar sei, dass die Behörden nach dem
angeblichen Vorsprechen der Schwester bei der Polizei nicht aktiv
geworden seien,
dass es sich angesichts dieser Ungereimtheiten bei den Vorbringen
des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (eingegan-
gen am 21. Juli 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetre-
ten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gege-
ben zu betrachten ist,
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dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erforder-
nis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse klar präsentiert,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und realitäts-
fremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer über den Ablauf des ersten Aufeinandertreffens mit
den ihn bedrohenden Personen (B10 S. 5 und 6) sowie über den
Verbleib des Aktenkoffers (B10 S. 6 und 10) widersprüchlich geäussert
hat,
dass überdies die vorliegend geltend gemachten Ereignisse bezeich-
nenderweise über weite Strecken mit den als unglaubhaft beurteilten
Angaben des ersten Asylverfahrens – gemäss welchen der Beschwer-
deführer ebenfalls wegen des Besitzes wichtiger Dokumente von
Unbekannten entführt und geschlagen worden sei – übereinstimmen,
dass die wiederholte und unmittelbar nach dessen Einreise einsetzen-
de Delinquenz des Beschwerdeführers, welche bereits während seines
ersten Asylverfahrens in augenfälliger Weise zu verzeichnen war,
klarerweise auf einen anderen Aufenthaltszweck als den geschilderten
schliessen lässt,
dass diese Erkenntnis durch den Umstand bestärkt wird, dass der
Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt um Asyl nachsuchte, als er
sich bereits längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte und dabei
mehrfach straffällig geworden war,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das
BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu führen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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