B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4709/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2018 auf dem Luftweg nach
B._______ und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei
B._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens
für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2018 und der An-
hörung vom 13. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu einer Wegweisung nach C._______ und D._______ gewährt. Zu
seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe bis 2015 in E._______,
Distrikt Vavuniya, zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren
Schwester gelebt. Dort sei er auf dem Landwirtschaftsland seiner Familie
tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei sein Bruder verdächtigt worden, in seiner
Schultasche eine Bombe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
geschmuggelt zu haben. Er (Bruder) sei gesucht worden und habe sich
deshalb bei Verwandten verstecken müssen. Am 23. Juli 2013 habe er an-
lässlich des Geburtstags der Schwester nach Hause kommen wollen, sei
dort aber nie angekommen. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass das Cri-
minal Investigation Department (CID) seinen Bruder mitgenommen habe.
Die Familie habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet, welche jedoch
nicht entgegengenommen worden sei. Seiner Familie sei vorgeworfen wor-
den, den Bruder zu verstecken, woraufhin er (Beschwerdeführer) im Jahr
2014 für zirka eine Woche vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen
worden sei. Ungefähr drei Monate später sei er erneut für einen Monat in-
haftiert worden. Ende 2014 seien Mitglieder des CID wieder bei ihm zu
Hause vorbeigekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen auf dem
Grundstück der Familie zu verstecken. Im Dezember 2014 sei er nochmals
für einen Monat eingesperrt worden. Nach diesem Vorfall sei er von zu
Hause fortgegangen und habe in der Folge bei Verwandten und Bekannten
gelebt. Das CID habe in der Folge noch mehrmals bei ihm zu Hause nach
ihm und seinem Bruder gesucht. Am 30. Juni 2018 sei er legal mit seinem
eigenen Pass von Colombo nach C._______ geflogen und von dort weiter
in die Schweiz.
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C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug
nach D._______ an. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde
ausgeschlossen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4371/2018 vom 6. August 2018 gut. Die
vorinstanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese sei zu Unrecht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten.
D.
Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 10. August 2018, eröffnet tags
darauf, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht am 17. August 2018 Beschwerde (vorab per Fax, Eingang der
Originalbeschwerde am 20. August 2018; Anträge auf Deutsch, Begrün-
dung der Anträge auf Tamilisch) und beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 20. August 2018 ging beim Gericht die in Auftrag gegebene Überset-
zung der tamilischen Beschwerdebegründung ein. Mit Zwischenverfügung
vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Ta-
gen angesetzt, um eine Beschwerdeverbesserung – Unterzeichnung der
Beschwerde – einzureichen. Diese ging fristgerecht ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und
an die Asylrelevanz nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, sein Bruder sei im Jahr 2013 vom CID entführt worden. Ab dem
Jahr 2014 sei er selbst vom CID intensiv zum Verbleib seines Bruders be-
fragt und deswegen auch gefoltert worden. Sein Erklärungsversuch, das
CID habe mit diesem Vorgehen versucht, die illegale Entführung seines
Bruders zu verschleiern, wirke konstruiert und nicht einleuchtend. Auch der
Grund für seine dritte Verhaftung bleibe unklar; seinen Ausführungen lasse
sich nicht entnehmen, wie das CID von den versteckten Waffen auf dem
Grundstück der Familie erfahren habe. Der Vorwurf des Waffen-Verste-
ckens wirke umso unerklärlicher, als er angegeben habe, seine Familie
habe keine Verbindungen zu den LTTE und er sei nie politisch aktiv gewe-
sen oder habe Probleme mit den Behörden gehabt. Seine äusserst vagen
Vermutungen, jemand sei vielleicht festgenommen worden und hätten das
CID über die versteckten Waffen informiert, würden die angebliche An-
schuldigung des Waffenbesitzes nicht glaubhaft zu machen vermögen. Bei
den Festnahmen und Folterungen handle es sich um schwerwiegende Er-
fahrungen, die einen tiefgreifenden Eindruck bei einer betroffenen Person
hinterlassen würden, so dass darüber erlebnisbasiert und detailliert berich-
tet werden könne. Den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
fehle es jedoch an Substanz und persönlicher Betroffenheit. Seine Darstel-
lungen würden keine Realkennzeichen aufweisen, zudem sei er unverbind-
lich und plakativ geblieben. Seine Schilderungen würden auf einen kon-
struierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Am
29. September 2017 sei sein Reisepass auf offiziellem Weg ausgestellt
worden, und er habe Sri Lanka mit diesem ohne Probleme verlassen kön-
nen. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er tatsächlich unter der
scharfen Beobachtung des CID gestanden hätte. Nach Kriegsende im Jahr
2009 habe er noch neun Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte.
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Seite 6
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er gehe
zufolge der Aussagen seines Schleppers davon aus, dass dieser die Be-
hörden am Flughafen in Colombo bezahlt habe und deshalb eine problem-
lose Ausreise nach C._______ möglich gewesen sei. Ohne diese Zahlun-
gen wäre er (Beschwerdeführer) am Flughafen festgenommen worden.
Ebenfalls nur aufgrund von Zahlungen seines Vaters an die Behörden sei
er aus der (dritten) Haft entlassen worden und diese hätten seinem Vater
gesagt, er (Beschwerdeführer) solle ausreisen. Damals sei er festgenom-
men worden, weil es Bomben (gemäss Dolmetscher unklare Formulierung)
gegeben habe. Die Personen, die diese auf dem Grundstück seiner Familie
versteckt hätten, seien wahrscheinlich vom CID festgenommen worden
und hätten dann die Informationen preisgegeben. Vielleicht hätten sie das
Versteck nicht präzise beschrieben und er sei deshalb mitgenommen wor-
den. Eine Gruppierung, die Verbindungen zum CID habe, hätte die ver-
steckten Gewehre weiterverkaufen wollen. Er sei gefoltert worden, damit
diese Personen mit dem Verkauf der Waffen hätten Geld verdienen kön-
nen. Von diesem Versteck habe er jedoch nichts gewusst und auch den Ort
nicht identifizieren können, weshalb er gefoltert worden sei. Er habe in Sri
Lanka bleiben wollen, habe dort gearbeitet und genügend Geld verdient.
Ausserdem habe er seine Mutter und seine Schwester nicht alleine lassen
wollen. Drei Jahre lang habe er sich versteckt in der Hoffnung, die Prob-
leme würden aufhören. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sollte er
nun zurückgeschickt werden, so müsste er sein restliches Leben versteckt
leben. In seinem Alter könne er kein normales Leben wie die anderen füh-
ren. Erneut auszureisen habe er nicht vor; das Geld für die Ausreise könn-
ten seine Mutter und seine Schwester anders besser verwenden. Er habe
Angst, dass Angehörige des CID ihn erneut festnehmen und foltern wür-
den. Bei einer Wegweisung nach Sri Lanka werde er Selbstmord begehen.
5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG und an
die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwä-
gungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zusammenfas-
sung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierun-
gen und den Folterungen blieben pauschal und oberflächlich. Auch nach
mehrmaligem Nachfragen äusserte er sich dazu nicht detaillierter. Er
konnte ebenfalls nicht benennen, wann er jeweils festgenommen worden
sei. Bei solch einschneidenden Erlebnissen wäre jedoch davon auszuge-
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hen, dass direkt Betroffene dazu präzise Angaben machen könnten. Hin-
sichtlich der Entlassung aus der dritten Haft macht er nun in seiner Be-
schwerde widersprüchliche Angaben. Anlässlich der Anhörung führte er
aus, seine Mutter hätte den Behörden für seine Freilassung Geld bezahlt
(vgl. SEM-Akten A18 S. 11 F93). Gemäss der Beschwerde soll sein Vater
das Geld gezahlt haben und diesem sei mitgeteilt worden, er (Beschwer-
deführer) solle ausreisen. Sein Vater starb gemäss seinen eigenen Anga-
ben jedoch bereits im Jahr 2007 (vgl. A18 S. 3). Obwohl er vom CID 40 bis
50 Mal bei sich zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. A18 F131),
konnte er dennoch jeweils während vier bis fünf Tagen zu seiner Mutter
zurückkehren (vgl. A10 S. 6), ohne dass er erwischt wurde. Die restliche
Zeit will er sich bei Verwandten versteckt haben und das CID habe ihn dort
nicht gesucht. Gegen ein Interesse des CID an ihm spricht sodann, dass
er sich am 29. September 2017 auf offiziellem Wege einen Reisepass hat
ausstellen lassen können und problemlos mit diesem über den Flughafen
von Colombo ausgereist ist. In einer Gesamtwürdigung erscheinen seine
Vorbringen als unglaubhaft.
Risikofaktoren sind keine ersichtlich (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE auf-
weist, keine Reflexverfolgung vorliegt und er auch nicht exilpolitisch tätig
ist, erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der
tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung
ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Bezüglich der in der
Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachten Suizidabsicht bei einer
zwangsweisen Überstellung ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat
gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegwei-
sung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid
drohen. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Sui-
ziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde
Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit
ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
7.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und
Schwester zusammen beziehungsweise bei weiteren Verwandten im Dis-
trikt Vavuniya, Nordprovinz. Er ist jung, gesund, hat die Schule mit einem
A-Level abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt
(vgl. A10 S. 5 f. und S. 13). Seine Familie besitzt Ländereien und ein Haus
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Seite 10
(vgl. A18 S. 3). Zahlreiche Verwandte leben ebenfalls im Distrikt Vavuniya
und er verfügt somit über ein grosses tragfähiges soziales Beziehungsnetz,
welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Unter Berücksichti-
gung der bestehenden Aktenlage stellen diese keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse dar. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast