B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4711/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde am 22. März 2016 summarisch zu ihrer Person befragt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11).
B.
Am 5. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______
zugewiesen mit dem Hinweis, es bestehe der Verdacht, dass sie ein Opfer
von Menschenhandel sei.
C.
Am 24. August 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einläss-
lich zu ihren Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A23/20).
D.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
15. März 2017 auf, einen Arztbericht einzureichen, um ihren Gesundheits-
zustand abschliessend beurteilen zu können. Daraufhin legte die Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 22. März 2017 ins Recht.
E.
Am 1. Dezember 2017 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin er-
neut um Einreichung eines aktuellen Arztberichts. Innert erstreckter Frist
stellte die Beschwerdeführerin dem SEM Ende Januar 2018 zwei ärztliche
Berichte vom 20. Januar 2018 sowie vom 23. Januar 2018 zu.
F.
Ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten der Beschwerdeführerin
seitens der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom
26. Februar 2018 lehnte das SEM am 1. März 2018 mit der Begründung
ab, die Untersuchung zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien
noch nicht abgeschlossen.
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin
beim SEM ihr Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Einräu-
mung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
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H.
Am 7. Juni 2018 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass sie mit
der FIZ vernetzt worden sei und ersuchte deshalb, vor der Entscheidfin-
dung die weiteren Abklärungen der FIZ abzuwarten.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin je
einen Bericht der sie betreuenden Psychotherapeutin vom September
2018 sowie der FIZ vom 20. September 2018 zu den Akten und stellte ei-
nen weiteren Bericht ihrer Gynäkologin in Aussicht.
J.
Am 2. Oktober 2018 legte die Beschwerdeführerin zwei gynäkologische
Berichte vom 23. August 2018 und vom 27. September 2018 ins Recht.
K.
Am 15. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin dem SEM einen ergän-
zenden Bericht der FIZ vom 9. Januar 2019 zu.
L.
L.a Am 25. März 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz nach dem Verfahrensstand.
L.b Das SEM antwortete mit Schreiben vom 29. März 2019, dass ihr Asyl-
gesuch aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig und es nicht
möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu
stellen. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritäten-
ordnung entschieden.
M.
Am 22. Juli 2019 ersuchte das Zivilstandsamt C._______ zwecks Ehevor-
bereitung/Trauung in der Schweiz um Einsichtnahme in das Asyldossier
der Beschwerdeführerin.
N.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie beantragt, es sei festzustel-
len, dass ihr Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, seit das SEM im
Januar 2018 einen Arztbericht eingeholt habe, hätten keine weiteren Ver-
fahrenshandlungen mehr stattgefunden. Dreieinhalb Jahre nach der Ein-
reichung ihres Asylgesuches sei noch immer nicht entschieden worden.
Sie sei ein schwer traumatisiertes Opfer von Menschenhandel, worüber sie
die Vorinstanz laufend informiert habe. Angesichts dieser Vulnerabilität sei
ein derart langes Warten auf den Asylentscheid nicht zumutbar.
Als Beilagen reichte sie eine Vollmacht vom 19. April 2018 (enthaltend die
Einräumung des Substitutionsrechts an die Mitarbeitenden der Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Kopien der Verfahrensstand-
anfrage an das SEM vom 25. März 2019 sowie des entsprechenden Ant-
wortschreibens des SEM vom 29. März 2019 und eine Honorarnote vom
16. September 2019 zu den Akten. Ferner legte sie ein Schreiben an das
SEM vom 14. August 2019 in Kopie ins Recht, in welchem sie das SEM
auffordert, bis am 6. September 2019 einen Asylentscheid zuzustellen, an-
sonsten sie Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben werde. Letzteres
Schreiben findet sich nicht in den SEM-Akten und es bleibt unklar, ob es
überhaupt dort eingegangen war.
O.
O.a Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 forderte die Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall zur Beschwerdeverbesserung auf, weil die Beschwer-
deschrift nicht die Originalunterschrift der bevollmächtigten Rechtsvertre-
terin, sondern einer unbekannten Drittperson trug.
O.b Mit Eingabe vom 24. September 2019 wurde fristgerecht eine Substi-
tutionsvollmacht nachgereicht.
P.
P.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
P.b Das SEM teilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 mit, dass es auf
eine Stellungnahme verzichte. Dieses Schreiben wird der Beschwerdefüh-
rerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die
Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG;
vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Die Gesuchstellerin suchte am 13. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung
zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdefüh-
rerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet
eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründe-
ten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
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Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einer-
seits in den bei den Akten liegenden Eingaben. So hat sie am
25. März 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und gemäss Beilagen
ihrer Beschwerde gegebenenfalls am 14. August 2019 eine Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, sollte das SEM bis am 6. Septem-
ber 2019 keinen Asylentscheid gefällt haben. Andererseits ergibt es sich
aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache ent-
schieden hat.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die – mit innert Frist
eingereichte Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte (Art. 52
Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
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Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
4.
4.1 Das Gesetz sieht in aArt. 37 Abs. 2 AsylG eine Bearbeitungsfrist für
materielle Asylentscheide von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen
Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung
des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Ge-
richt erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar,
dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgese-
henen Behandlungsfrist von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden
können. Bezeichnenderweise kommt dies mit der Formulierung "in der Re-
gel" auch in der gesetzlichen Formulierung von aArt. 37 AsylG zum Aus-
druck. Zudem handelt es sich bei den in aArt. 37 AsylG formulierten Fristen
um Ordnungsfristen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4484). Allein aus dem Umstand,
dass die Vorinstanz die gesetzliche Frist vorliegend deutlich überschritten
hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abge-
leitet werden.
4.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob
die Verfahrensdauer vorliegend noch als angemessen betrachtet werden
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kann. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin zwar einer-
seits zuzugestehen, dass die Dauer von rund dreieinhalb Jahren, die seit
der Einreichung des Asylgesuchs verstrichen sind, für sie – auch aufgrund
ihrer aus den Akten hervorgehenden Vulnerabilität – belastend sein muss.
Allerdings ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der Ent-
scheidfindungsprozess durch die zahlreichen Eingaben von weiteren Be-
weismitteln der Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen werden konnte,
nachdem sie auf Ersuchen der Vorinstanz hin, Ende Januar 2018 ihren ak-
tuellen Gesundheitszustand mittels zwei Arztberichten belegte. Sodann er-
suchte sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ausdrücklich da-
rum, die weiteren Abklärungen der FIZ vor dem Erlass des Asylentscheides
abzuwarten und stellte Ende September 2018 einen Bericht ihrer Gynäko-
login in Aussicht. Zwischen Ende September 2018 und Mitte Januar 2019
reichte die Beschwerdeführerin drei weitere Arztberichte sowie zwei Be-
richte der FIZ zu den vorinstanzlichen Akten, womit sie das Verfahren kon-
kludent als noch nicht reif zum Entscheid erachtete. Es erscheint deshalb
vorliegend geradezu unbillig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, seit
der medizinischen Anfrage vom Januar 2018 durch das SEM seien keine
weiteren Verfahrensschritte mehr eingeleitet worden. Zudem ist es ange-
sichts der konkreten Verfahrensgeschichte auch verfehlt, allein auf die Ge-
samtdauer des anhängigen Verfahrens der Beschwerdeführerin abzustel-
len. Die Dauer von acht Monaten zwischen der Einreichung des letzten
Beweismittels durch die Beschwerdeführerin und dem Zeitpunkt der Erhe-
bung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vermag in Würdigung dieser
Umstände die Annahme einer Rechtsverzögerung noch nicht zu begrün-
den. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Zuwarten des
SEM bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenenfalls
in Bälde als Rechtsverzögerung zu beanstanden wäre.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Akten gehen
zur Fortführung und Entscheidung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rück.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteient-
schädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ist bei diesem Verfahrens-
ausgang nicht auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: