Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-471/2007
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Januar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatdorf im
Juni/Juli 2006 über Lhasa in Richtung Nepal. Nach einem Aufenthalt von ca.
einem Monat habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei am 30.
August 2006 in die Schweiz gelangt, wo er am 31. August 2006 ein
Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 20. September 2006
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 13.
November 2006 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2007 – eröffnet am 13. Januar
2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. Januar 2007 (Poststempel: 17 Januar 2007) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, es sei
ihm Asyl zu gewähren bzw. implizit die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sowie eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz
bleiben dürfe, und gleichzeitig wurde die Zahlung eines Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- bis zum 12. Februar 2007 angeordnet, wobei für den
Unterlassungsfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Fürsorgeabhängigkeit und seine Mittellosigkeit um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des
Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 5. März 2007 – nach Einladung vom 26. Februar
2007 – zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt an ihrer Verfügung fest, da die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis zugestellt.
F.
Am 5. Februar 2009 und 20. April 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer
über den Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seiner
Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihm daraufhin mit, dass
eine verbindliche terminliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens –
aufgrund der zahlreichen hängigen Verfahren und der Beachtung einer
verbindlichen Prioritätenordnung bei der Erledigung der Fälle – nicht möglich
sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 wurde das BFM, angesichts der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2006 in der Schweiz
aufhalte, und unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1, zu einer
zweiten Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 zog das BFM seine Verfügung vom
11. Januar 2007 teilweise in Wiedererwägung, wobei es dessen
Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufhob und feststellte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China nicht zulässig und werde zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
I.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerde
vom 15. Januar 2007 durch die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009
teilweise gegenstandlos geworden sei. Angesichts dieser Sachlage wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Rückzugserklärung, welche die
Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten zur Folge hätte,
bis zum 6. Juli 2009 gegeben. Bei unbenutztem Fristablauf würde gestützt auf
die bisherige Aktenlage entschieden. Der Beschwerdeführer liess diese Frist
unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom
16. Juni 2009 seine Verfügung vom 11. Januar 2007 teilweise in
Wiedererwägung gezogen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt
hat. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
wurden folglich aufgehoben.
3.2. Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden.
Nachdem kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des
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vorliegenden Verfahrens einzig noch die Frage, ob das Bundesamt zu
Recht dem Beschwerdeführer das Asyl verweigerte (Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung) und die Wegweisung (Ziffer 3) anordnete.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China brachte der
Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im
Wesentlichen Folgendes vor: Er sei tibetischer Ethnie und habe bis zur
Ausreise in C._______, Tibet (Volkrepublik China) gelebt. Er sei bei einer
Pflegefamilie aufgewachsen, da seine Eltern verstorben seien. Er sei sehr
behütet aufgewachsen, habe nie eine Schule besucht und sei nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Tibetisch lesen und schreiben habe er
von seinem Pflegevater gelernt und er sei seiner Pflegemutter im
Haushalt zur Hand gegangen. Politisch engagiert habe er sich nur
zweimal, indem er Bilder des Dalai Lama verteilt und aufgeklebt habe.
Das erste Mal sei folgenlos geblieben. Beim zweiten Mal, am 24. Juni
2006 (vgl. A1 S. 5,6) bzw. 24. Juli 2006 (vgl. A15 S. 13), sei der Freund,
mit dem er im Nachbardorf Bilder verteilt habe, nach ihrer Rückkehr zu
Hause festgenommen worden. Die Mutter des Freundes habe ihm
umgehend die Verhaftung des Sohnes mitgeteilt, worauf der Pflegevater
des Beschwerdeführers in Anbetracht der geschilderten Situation
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beschlossen habe, dass er aus dem Land fliehen müsse. Er sei am
nächsten Tag mit seinem Pflegevater über Lhasa nach Nepal gegangen,
wo sie zusammen einen Monat lang an einem ihm unbekannten Ort
gelebt hätten. Am 29. August 2006 sei er in Begleitung eines Schleppers
in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Hier sei er umgestiegen und am
30. August 2006 in die Schweiz eingereist. Die Ausreise sei durch den
Pflegevater organisiert und bezahlt worden.
5.2. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Identität, seiner Familie, seinen Fluchtvorbringen und dem Reiseweg den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten
Schilderungen seien einerseits unglaubhaft, da sie in wesentlichen
Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes und der
allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen. Das
Bundesamt schloss insbesondere aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer das Personenblatt im EVZ B._______ auf der
Rückseite in englischer Sprache ausgefüllt habe, dass er entgegen
seinen eigenen Angaben – wonach er nur Tibetisch lesen und schreiben
könne – ein geübter Schreiber der englischen Sprache sei; als Folge
stellte das Bundesamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und
damit seine gesamten Vorbringen in Bezug auf seine Identität und
Herkunft in Frage. Anderseits habe er zu wenig konkrete, detaillierte und
differenzierte Angaben zu seinem Leben in Tibet darzulegen vermocht
und zu wesentlichen Punkten (u.a. Ausreise aus China, Aufenthalt in
Nepal, Reisedokumente, Geburtsort, Pflegevater und Zeitpunkt der
Kenntnisnahme der Verhaftung des Freundes) unterschiedliche Angaben
gemacht. Das Bundesamt verzichtete deshalb auf die Prüfung der
Asylrelevanz. Für die Begründung der Unglaubhaftigkeit im Einzelnen ist
auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
5.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach China wegen
des Verteilens der Bilder des Dalai Lama Verfolgung und Tod drohen
würden. Ansonsten setzte er sich in der Beschwerde mit den vom BFM
genannten Unglaubhaftigkeitselementen nicht auseinander.
6.
6.1. Zunächst ist im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die
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Vorfluchtgründe beziehen, zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
festzustellen, dass sie mit der teilweisen Wiedererwägung ihrer
Verfügung vom 11. Januar 2007 und der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom
16. Juni 2009 die für die Beurteilung der subjektiven Nachfluchtgründe
gemachten Angaben – insbesondere dessen tibetische Ethnie –
schliesslich als glaubhaft erachtete.
6.1.1. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. etwa EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.1.1. Die Vorinstanz zieht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
hauptsächlich in Zweifel, indem sie einen Widerspruch darin zu erblicken
glaubt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an dem er von der
Verhaftung seines Freundes – mit dem er Bilder verteilt habe – erfahren
habe, unterschiedlich angab: Im EVZ habe er ausgesagt, dass die
Mitteilung durch die Mutter des Freundes in der Nacht, und später
(kantonale Anhörung), dass sie kurz nach seiner Rückkehr zur
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Abenddämmerung erfolgt sei. Diese Abweichung (Nacht oder
Abenddämmerung) kann indessen nicht als gravierender Widerspruch in
einem wesentlichen Punkt gelten. Hingegen ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die weiteren von ihr aufgezeigten Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2. oben) seiner
Glaubwürdigkeit – gesamthaft betrachtet – abträglich sind. Es fehlt seinen
Aussagen sodann an Originalität und hinreichender Präzision. Sie wirken
sehr stereotyp und pauschal. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
handelt es sich – wie in E. 6.1.1. oben ausgeführt – um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente. Angesichts der mangelnden
Substantiiertheit seiner Schilderungen sind also durchaus Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit angebracht.
6.1.2. Letztlich kann aber die Frage offen bleiben, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten
würden, denn sie sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als nicht
asylrelevant zu erachten.
6.2. Der Beschwerdeführer erlitt vor seiner Ausreise, gemäss seinen
eigenen Angaben, in seinem Heimatstaat keine asylrechtlich begründeten
Nachteile. Es stellt sich also die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, in asylrelevanter
Weise verfolgt zu werden.
6.2.1. Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der
genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element
einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen
Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich indessen keinerlei Hinweise
auf (zukünftige) konkrete Verfolgungsmassnahmen durch staatliche
Behörden. Als Grund seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass
sein Pflegevater nach der Mitteilung der Mutter des Freundes, dass
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dieser verhaftet worden sei, befürchtet habe, auch dem
Beschwerdeführer drohe eine solche Verhaftung. Den Entschluss, fliehen
zu müssen, habe der Pflegevater für ihn gefasst. Seine Furcht, in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, gründet demnach nur
auf einer vagen Drittauskunft durch die Mutter des Freundes und der
Einschätzung der Situation durch den Pflegevater. Die Frage, ob die erste
Bilderverteilungsaktion folgenlos geblieben sei, bejahte der
Beschwerdeführer. Überdies verneinte er andere politische Aktivitäten
oder vorgängige Zusammenstösse mit staatlichen Stellen. Bei einer
gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände ist deshalb
objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – lediglich weil
ihm mitgeteilt worden sei, sein Freund sei verhaftet worden – davon
auszugehen hatte, er selbst habe eine Verhaftung durch die chinesischen
Behörden zu befürchten, zumal er den Behörden weder durch die erste
Bilderverteilungsaktion noch durch andere vergangene politische
Aktivitäten bekannt war. Somit ergibt sich, dass die Furcht des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, er könnte
asylrelevante Nachteile erleiden, aus objektiver Sicht nicht begründet
erscheint.
6.3. Lediglich als Exkurs ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle
Benachteiligungen durch staatliche Behörden genügend intensiv sind, um
als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden. Gemäss der
Aktenlage ging der Beschwerdeführer zwar davon aus, dass das
Verteilen der Dalai Lama Bilder illegal war und eine Strafe nach sich hätte
ziehen können; er vermochte allerdings nicht darzulegen, welche
Benachteiligungen oder Verfolgungsmassnahmen ihm persönlich gedroht
hätten, hätten die Behörden ihn als Komplizen der Bilderverteilungsaktion
identifizieren können, zumal eine angebliche, erste derartige Aktion
folgenlos geblieben sei. Das Verteilen von Bildern des Dalai Lama war zu
dieser Zeit tatsächlich illegal, da dies als Aufruf zu separatistischen
Aktivitäten hätte interpretiert werden können (vgl. den Jahresbericht vom
Mai 2007 der United States Commission on International Religious
Freedom [USCIRF], einsehbar unter:
, S. 123 –
124). Damit hätte dem Beschwerdeführer bei begründeter Furcht
allenfalls Gefängnis drohen können. Zu berücksichtigen gilt aber, dass
die dokumentierten Fälle solcher staatlichen Verfolgungsmassnahmen
jeweils im Zusammenhang mit weiteren politischen Manifestationen
erfolgten: In der Regel wurde eine Gefängnisstrafe verhängt, wenn
zusätzlich politische Symbole wie Flaggen oder politische Flugblätter
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verteilt bzw. politische Parolen gerufen wurden. Händler, welche die
Bilder verkauften, wurden in der Regel "nur" mit einer Geldstrafe belegt.
Damit würde es allenfalls zu drohenden Verfolgungsmassnahmen an der
zur Anerkennung der Asylrelevanz vorausgesetzten Intensität mangeln.
6.4. Nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Vorfluchtgründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abwies, da – neben erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
dessen Vorbringen – weder asylrechtlich begründete Nachteile vor der
Ausreise aus dem Heimatland noch begründete Furcht vor solchen
Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer hat keine
Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 11. Januar 2007 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der
Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit – soweit sie
durch die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 (Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges)
nicht gegenstandslos geworden ist – abzuweisen.
9.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel ermässigte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
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teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: