Abtei lung V
E-471/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
angeblich Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-471/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
9. Oktober 2005 mit Verfügung vom 16. Februar 2006 abwies und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
27. Februar 2006 mit Urteil vom 27. April 2006 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2009 erneut im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 12. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom
18. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
dieselben Asylgründe vorbrachte, wie im ersten Verfahren, namentlich,
dass Angehörige des Militärs ihn verfolgt und seine Mutter getötet
hätten, weil ihm vorgeworfen worden sei, Rebellen durch einen Zauber
unverwundbar gemacht zu haben,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 15. Januar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es seien
keine Hinweise ersichtlich, dass nach dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant seien,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe und weder die allgemeine politische Situation noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei aufgrund
seiner geringen Schuldbildung und fehlenden Berufserfahrung sowie in
Anbetracht der schlechten sozioökonomischen Lage in der Côte
d'Ivoire nicht in der Lage, dort seine Existenz zu sichern, und er verfü-
ge dort zudem über keine Familienangehörigen oder weitere
Bezugspersonen, auf deren Unterstützung er zählen könnte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Beschwerde, wel-
che am 25. Januar 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde,
rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist
und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs
beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffer 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch und Wegweisung als solche) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zwar von der
ivorischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
ist, diese jedoch im Urteil der ARK vom 27. April 2006 rechtskräftig als
nicht glaubhaft gemacht beurteilt wurde (vgl. ebenda S. 5 f.),
dass bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seit-
her keine neuen Erkenntnisse Eingang in die Akten gefunden haben,
weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dieser sei unbekannter
Herkunft,
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dass der Beschwerdeführer deshalb erneut die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität
und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entge-
genstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass demnach kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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