B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4712/2017
Ur t e i l vom 1 2 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
E-4712/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Han-Chinese chinesischer Staats-
angehörigkeit, mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz
C._______ – reiste am (…) 2015 von D._______ via E._______ nach
F._______, wo er mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz einreiste.
Am 2. Oktober 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er
summarisch befragt (BzP) und am 20. April 2016 sowie am 18. Mai 2016
vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schule während neun
Jahren besucht und sei danach als Schweisser und Maschinenbauer tätig
gewesen. Im Jahr (…) habe er sich selbständig machen wollen. Indes habe
er durch Betrug seines Geschäftspartners praktisch sein gesamtes Erspar-
tes verloren und deshalb eine persönliche Krise durchlebt. Während dieser
Zeit hätten ihm seine Mutter und deren Glaubensbrüder und Glaubens-
schwestern grossen Trost gespendet. Vor diesem Hintergrund habe auch
er zum Glauben gefunden und sei seit Januar 2014 Mitglied einer verbote-
nen Hauskirche mit Namen „Quannengshen“ (deutsch: Kirche des all-
mächtigen Gottes, besser unter den Namen „Eastern Lightning“ bezie-
hungsweise „The Church of Almighty God“ bekannt).
Im Oktober 2014 habe er zusammen mit Glaubensgenossen religiöse Bü-
cher und weitere Medien von H._______ nach B._______ transportiert, als
plötzlich ein Polizeiauto aufgetaucht sei. Da er zusammen mit seiner Mutter
und einer weiteren Glaubensgenossin mit einem dreirädrigen Fahrzeug un-
terwegs gewesen sei, sei ihnen die Flucht gelungen, weil ihnen die Polizis-
ten in ihrem Fahrzeug nicht in die engen Gassen hätten folgen können.
Rund eine Woche später sei die Polizei – in seiner Abwesenheit – zu ihm
nach Hause gekommen und habe sein Elternhaus durchsucht. Dabei hät-
ten die Beamten religiöse Schriften gefunden und vor diesem Hintergrund
seinen Vater verhaftet. Während der Haft sei sein Vater zu einem jungen
Mann mit einem dreirädrigen Fahrzeug befragt worden. Zudem habe er
dem Glauben abschwören müssen. Aufgrund der Inhaftierung des Vaters
habe er sich bei seiner Cousine versteckt. Nach etwa 10 Tagen sei sein
Vater gegen Bezahlung freigelassen worden. Danach sei er mit der restli-
chen Familie zur Cousine nach I._______ gefolgt. Er (der Beschwerdefüh-
rer) habe sich dort etwa zwei Monate versteckt gehalten, während denen
er, nach der Entlassung des Vaters, nochmals zuhause gesucht worden
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sei. Im (…) 2014 habe er legal einen Reisepass beantragt und diesen im
Januar 2015 erhalten. Danach habe er sich zunächst bei seiner Schwester
und später bei einem Glaubensgenossen versteckt, bis er seine Flucht aus
China organisiert habe und im (…) 2015 ausgereist sei.
Zur Untermauerung seiner chinesischen Staatsangehörigkeit reichte er
seinen chinesischen Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu
den Akten. Ferner händigte er Fotos seiner Kirchgemeinde, Schriften zur
Verfolgung von Gläubigen in China, ein Schreiben eines Glaubensgenos-
sen sowie zwei Dokumente betreffend die Glaubensschwester Y.H., zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsanwältin vom 21. August 2017 erhob der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Auf-
nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeich-
nenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 verfügte die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Beschwerde-
ausgang in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, unter Vorbe-
halt der innert Frist nachzuweisenden Fürsorgeabhängigkeit, gut. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 verfügte sie, nachdem die Fürsorge-
abhängigkeit fristgemäss nachgewiesen wurde, mithin die Bedingungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt worden sind, die
entsprechenden Gesuche würden definitiv gutgeheissen. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Die Vorinstanz liess sich – innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom
23. Oktober 2017 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
H.
Mit weiterer Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung sowie Fotos von ihm beim Geneva Summit for Human
Rights and Democracy vom 20. Februar 2018, ein Affidavit von Prof.
J._______ vom 22. Januar 2018, ein Affidavit von Prof. K._______ vom 29.
Januar 2018 sowie ein Statement von Prof. L._______ vom 24. Januar
2018 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung samt diversen Beweismitteln sowie eine
aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsbeiständin zu den Akten.
K.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019 reichte
das SEM am 10. Januar 2019 eine weitere Vernehmlassung zu den Akten.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2019 unter
Beilage diverser Fotos.
M.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
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Stellungnahme inklusive einem Affidavit einer weiteren Person sowie zu-
gehöriger Belege zu den Akten.
N.
Aus internen organisatorischen Gründen wurde das Verfahren an die vor-
sitzende Richterin umverteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine staatliche Verfolgung
glaubhaft zu machen. Weder seine Aussagen zur angeblichen Identifizie-
rung als Mitglied der „Quannengshen“ noch zur Suche nach ihm seien
überzeugend ausgefallen, weshalb erheblich zu bezweifeln sei, dass er
von den heimatlichen Behörden verfolgt worden sei. Gemäss eigenen An-
gaben habe er damals lediglich einige religiöse Bücher geladen gehabt,
der Transport habe sich etwa um 23 Uhr ereignet und das Polizeiauto sei
seinem Fahrzeug nie näher als 100m gekommen (vgl. A14 F71, 84f.). Aus
seinen Schilderungen gehe somit weder hervor, woher die Polizei bei je-
nem Vorfall im Oktober 2014 hätte erfahren sollen, dass er an jenem Abend
das Fahrzeug gelenkt habe, noch wie sie den Inhalt des Transportguts
hätte identifizieren und ihn als Gläubigen erkennen können. Diese Ein-
schätzung sei ihm mitgeteilt worden, ohne dass er sie mit stichhaltigen Ar-
gumenten zu widerlegen vermocht hätte (A14 F87f.).
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Auch mit seinen Aussagen zur Hausdurchsuchung und zu den Verhören
seines Vaters sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefähr-
dung seiner Person glaubhaft zu machen. Er habe ausgesagt, seine Eltern
seien den Behörden bereits seit geraumer Zeit als Gläubige bekannt ge-
wesen (A14 F103-112), dass sie auch von seiner Mitgliedschaft gewusst
hätten, habe er indessen nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, dass er – sofern die Hausdurchsuchung denn tatsächlich
stattgefunden habe und dabei religiöse Schriften gefunden worden seien –
im Anschluss daran in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Er
habe dies mit der pauschalen Antwort begründet, dass seine Eltern Anal-
phabeten seien (A14 F118) und in den gefundenen Büchern Notizen von
ihm gewesen seien (A14 F119). Dies vermöge indes nicht zu überzeugen.
Da seine Eltern als langjährige Gläubige bekannt gewesen seien, dränge
sich die Schlussfolgerung geradezu auf, die Bücher hätten ihnen oder ihren
Glaubensgenossen gehört. Abgesehen von der zehntätigen Untersu-
chungshaft seines Vaters habe er indes keine weiteren Konsequenzen für
diese geltend gemacht, was nicht nachvollziehbar wäre.
Gegen seine angebliche Identifizierung spreche zudem der Umstand, dass
sein Vater bei seinem angeblichen Verhör zu einem jungen Mann befragt
worden sei, der das dreirädrige Fahrzeug gesteuert habe (A14 F139). Falls
sich das Verhör tatsächlich in der besagten Weise abgespielt habe, lasse
sich erkennen, dass die Polizisten den Lenker nicht erkannt, geschweige
denn identifiziert hätten. Seine persönliche Schlussfolgerung, indem die
Angelegenheit weiter untersucht worden sei, sei es ein Leichtes gewesen,
ihn als Besitzer der Materialien zu identifizieren, sei vor diesem Hintergrund
haltlos. Seine diesbezüglichen Aussagen seien subjektive Behauptungen,
denen sowohl die Nachvollziehbarkeit, als auch die Objektivität fehle. Ob-
wohl ihm diese Beurteilung bei der Anhörung mitgeteilt worden sei (A14
F143-146), sei er nicht in der Lage gewesen, sie mit stichhaltigen Argu-
menten zu revidieren.
Die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Identifizierung durch die Behörden
werde durch seinen Passantrag im (…) 2015 (recte: […] 2014) erhärtet.
Die Tatsache, dass ihm die Behörden den Reisepass ohne Probleme aus-
gestellt hätten, sei ein starkes Indiz dafür, dass er nicht identifiziert und als
Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft verzeichnet worden
sei. Ansonsten hätte er wohl weder den Kontakt proaktiv gesucht noch
wäre ihm das Dokument ohne Weiteres ausgehändigt worden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2061/2016 vom 19. Mai 2016). Diese
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Einschätzung werde durch seine Ausreise erhärtet. Er habe dazu den offi-
ziellen Weg gewählt, der im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr
wenig nachvollziehbar und viel zu riskant gewesen wäre. Dem Beschwer-
deführer scheine es jedoch problemlos möglich gewesen zu sein, legal
auszureisen, was deutlich gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche
(vgl. Urteile des BVGer D-12/2016 vom 18. Mai 2016 und E-3647/2016
vom 20. Juni 2016).
Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen. Die beiden Fotos
würden lediglich seine Teilnahme an einem Anlass belegen, wobei nicht
eindeutig hervorgehe, worum es sich dabei genau handle. Demnach werde
dadurch weder seine Identifizierung noch eine daraus folgende staatliche
Verfolgung belegt. Der Bericht zur Unterdrückung von Gläubigen in China
beziehe sich auf die allgemeine Lage und weise keinen konkreten Bezug
zu seiner Person auf. Das mit „Certificate“ betitelte Schreiben von F.H. sei
als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Schliess-
lich könne auch aus den beiden Berichten zu Y.H., die wegen ihres Glau-
bens in einer Arbeitsumerziehungsanstalt platziert worden sei, keine Ver-
folgung seiner Person abgeleitet werden, da er darin keine Erwähnung
finde.
Daraus folge, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die chi-
nesischen Behörden habe glaubhaft machen können. Da seine Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach
nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzich-
tet werden.
4.1.2 Weiter sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einzig aufgrund der
Mitgliedschaft bei der besagten Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen könnte.
Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer keine staatliche Vorver-
folgung wegen des Besitzes religiöser Materialien glaubhaft machen kön-
nen. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, Mitglied der „Quan-
nengshen“ zu sein. Dabei handle es sich um eine gemäss Art. 300 des
chinesischen Strafgesetzes explizit verbotene Glaubensgemeinschaft, de-
ren Mitgliedschaft unter Strafe gestellt sei. Somit könne eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei der Gruppie-
rung entstehen.
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Allerdings sei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr voraus-
zusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei.
Eine solche Identifizierbarkeit gelte es vorliegend jedoch zu verneinen. Wie
bereits ausgeführt worden sei, würden diverse Indizien vorliegen, dass er
vor seiner Ausreise nicht als Mitglied der „Quannengshen“ identifiziert wor-
den sei. Insbesondere sei es ihm möglich gewesen, im (…) 2015 einen
Reisepass zu beantragen und damit legal und ohne nennenswerte Prob-
leme das Land zu verlassen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme,
dass sich eine asylrelevante Verfolgung bei seiner Rückkehr nach China
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Glaubensgemein-
schaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich. Demnach könne auf die Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine solche bleibe indes expli-
zit vorbehalten.
Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem, er sei aus begründeter Furcht
vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer verbotenen Religi-
onsgemeinschaft aus China geflüchtet. Er sei zwar tatsächlich anlässlich
der Verfolgung Ende Oktober 2014 noch nicht identifiziert worden. Aller-
dings habe die Polizei aufgrund der weiteren Ereignisse den Sachverhalt
offenbar erstellen können, weshalb er bereits in China von den Behörden
verfolgt worden sei. Anscheinend seien er und seine Begleiterinnen von
jemandem verraten worden, sodass die Polizei konkret nach diesem
Transport gesucht habe. Da die Verfolgung in der Nähe seines Wohnorts
stattgefunden habe, sei klar gewesen, dass die gesuchten Personen im
umliegenden Gebiet gewohnt hätten. Bereits rund zwei Tage später habe
die Polizei in seinem Heimatdorf nach religiösen Personen gesucht. Dabei
sei die Polizei vom Dorfvorsteher auf seine Familie aufmerksam gemacht
worden, worauf sie bei der Hausdurchsuchung religiöse Materialien gefun-
den und seinen Vater inhaftiert habe. Als die Polizisten seinen Vater mehr-
mals nach einem jungen Mann gefragt hätten, der das dreirädrige Fahr-
zeug gelenkt habe, hätten sie bei seinem Vater den Eindruck erweckt, dass
sie genau wüssten, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe.
Er selber sei überzeugt, dass sie seinen Vater nur freigelassen hätten, um
diesen zu beobachten und Beweise gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu
suchen. Nach der Freilassung seines Vaters habe er von Nachbarn erfah-
ren, dass die Polizei wiederholt bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und
konkret nach ihm gefragt habe. Daraus ergebe sich, dass die Polizei kurz
nach dem Vorfall im Oktober 2014 noch nicht gewusst habe, dass er der
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junge Mann gewesen sei, den sie gesucht hätten. Später sei jedoch konk-
ret nach ihm gesucht worden, entweder, weil man aufgrund des gefunde-
nen religiösen Materials – immerhin habe es sich um digitale Datenträger
und Bücher mit Notizen gehandelt – davon habe ausgehen müssen, dass
diese nicht dem über 60-jährigen, analphabetischen Gläubigen gehört hät-
ten, oder weil er (der Beschwerdeführer) durch seine plötzliche monate-
lange Abwesenheit nach der Hausdurchsuchung den Verdacht auf sich ge-
lenkt habe.
Seine Aussagen seien glaubhaft, gerade weil er keine Übertreibungen ge-
macht und nicht behauptet habe, dass ihn die Polizei beim Transport er-
kannt habe oder sein Vater bei der Befragung konkret mit dem Verdacht
gegen ihn (den Beschwerdeführer) konfrontiert worden sei.
Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar,
ohne sich zu bemühen, seine Schilderungen näher zu prüfen und zu kom-
binieren. Fakt sei, dass die Polizei einige Zeit nach der Hausdurchsuchung
angefangen habe, konkret nach ihm zu suchen. Die Tatsache, dass er nicht
von Beginn an identifiziert worden sei, erkläre, wie er im (…) 2014 auf le-
gale Art einen Pass habe beantragen können. Wie sehr er sich vor dieser
Kontaktaufnahme gefürchtet habe, zeige sich daran, dass er den Pass an
einen Ort habe zustellen lassen, der rund eine Stunde von seinem Aufent-
haltsort entfernt gewesen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass China
um ein Vielfaches grösser und bevölkerungsreicher sei als die Schweiz.
Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass es kein zentrales
Register gebe, in welchem alle gesuchten Personen eingetragen würden
und auf das sämtliche Behörden des Landes Zugriff hätten. Entsprechend
sei nachvollziehbar, dass er legal über den Flughafen D._______ in die
Schweiz habe reisen können, zumal er über einen gültigen Reisepass und
ein Visum verfügt habe und seine Flucht von einer Drittperson organisiert
worden sei.
Er sei eindeutig ein Mitglied der „Quannengshen“ beziehungsweise der
„Church of Almighty God“. Zudem habe er glaubhaft darlegen können, be-
reits vor seiner Flucht von den chinesischen Behörden als Mitglied identifi-
ziert und persönlich verfolgt worden zu sein. Er habe sich vor seiner Flucht
monatelang an verschiedenen Orten versteckt und sei während eines län-
geren Zeitraums konkret in Gefahr gewesen. Er habe seine Verstecke
kaum mehr verlassen, aus Angst, dass ihn die Polizei verhaften könnte. In
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Seite 11
diesem Fall hätte ihm eine langjährige Haftstrafe sowie Folter gedroht. Ent-
sprechend sei er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren.
Wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, er sei im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus China noch nicht persönlich verfolgt worden, so würden kon-
krete Hinweise dafür vorliegen, dass dem mittlerweile so sei. Seit seiner
Ankunft in der Schweiz fühle er sich sicher und übe seinen Glauben wieder
aus. Er habe mit der „Church of Almighty God“ Kontakt aufgenommen und
erneut eine aktive Aufgabe in der Glaubensgemeinschaft übernommen.
Den Behörden in China sei bekannt, dass er aus China ausgereist und
nach Ablauf des Visums nicht zurückgekehrt sei. Herr M._______ habe in
seinem Schreiben vom 15. August 2017 ausgeführt, ihn von religiösen Tref-
fen in China zu kennen und Ende Oktober 2015 von einer Glaubensgenos-
sin erfahren zu haben, dass die Polizei einen Monat nach seiner Flucht bei
seinen Eltern aufgetaucht sei und nach ihm gesucht habe. Dies habe dazu
geführt, dass auch seine Eltern ihr zuhause verlassen hätten.
Damit sei erstellt, dass er spätestens nach seiner Flucht aus China als Mit-
glied eines verbotenen Kults identifiziert worden und somit konkret verfolgt
sei. Ihm drohe eine unrechtmässige Verhaftung sowie Folter und Tod, wenn
er nach China zurückkehren müsste. Entsprechend liege ein Nachflucht-
grund vor, sodass er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
4.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, dass sämtliche
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ungeeignet seien, um seine
frühere Glaubhaftigkeitseinschätzung zu revidieren, geschweige denn,
eine Gefährdung durch die chinesischen Behörden als wahrscheinlich ein-
zustufen. So berufe sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf eigene
Vermutungen, Schlussfolgerungen und Annahmen. Dadurch habe er we-
der seine Identifizierung durch die Behörden noch allfällige in Zukunft dro-
hende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen vermocht. Insbe-
sondere sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen Heimat-
staat mit einem Schengen-Visum legal zu verlassen. Wenn er zu diesem
Zeitpunkt bereits identifiziert gewesen wäre und die chinesischen Behör-
den ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, wäre er spätestens am
Flughafen angehalten worden. Artikel 12 des Exit and Entry Administration
Law of the People’s Republic of China halte nämlich fest, dass Personen,
die zu Strafen verurteilt worden seien oder in Strafsachen verdächtigt oder
angeklagt würden, nicht ausreisen dürften.
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Seite 12
Dennoch sei eine Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsge-
setze verstossen hätten, nicht von vornherein von der Hand zu weisen (vgl.
Urteil des BVGer E-732/2017 E. 5.2). Allerdings würden verschiedene
Quellen besagen, dass das Wissen der chinesischen Behörden darum,
dass eine rückkehrende Person im Ausland um Asyl ersucht habe, nicht
zwangsläufig zu einer Bestrafung bei der Rückkehr führe. Dies auch nicht,
wenn die Person um politisches Asyl ersucht habe. Die chinesischen Be-
hörden könnten in solchen Fällen davon ausgehen, dass die Rückkehrer
das Land nur wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Hingegen
drohe eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen sich im Ausland
regimekritisch betätigt hätten. Es gebe Grund zur Annahme, dass einige
Rückkehrende mit einem Hochrisikoprofil bei ihrer Rückkehr ebenfalls be-
straft worden seien (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Research
Response CHN31786 China – Ship Jumpers – Failed Asylum Seekers, 15.
Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice China
CHN36150 – Tianjin – Asylum seekers – Political lunatics – Psychiatric
care – Underground Catholics – Song Pingshun – Death penalty, 24. Feb-
ruar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA Case
No. 1508271, 29. August 2016). Gemäss den Ausführungen in vorstehen-
den Quellen sei für eine mögliche asylrelevante Verfolgung das Wissen der
chinesischen Behörden um das Asylgesuch der rückkehrenden Person
zentral. Überdies werde davon ausgegangen, dass ein Hochrisikoprofil –
wie allenfalls die Identifikation als Mitglied einer Hauskirche – oder eine
regimekritische Tätigkeit im Ausland nötig sei, um eine asylrelevante Ver-
folgung durch die chinesischen Behörden auszulösen. Vorliegend gebe es
keine konkreten Hinweise, dass die chinesischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers hätten. Sofern
er freiwillig mit seinem echten, gültigen Reisepass nach China zurück-
kehre, sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das abgelaufene Visum zu Prob-
lemen im asylrelevanten Ausmass führen sollte.
4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom
14. Dezember 2017, dass das SEM offensichtlich Fakten verwechsle. So
sei er kein „angebliches Mitglied einer Hauskirche“. Er habe seine Mitglied-
schaft bei der „Church of Almighty God“ mit diversen Urkunden belegt (Bei-
lagen 6-8 seiner Beschwerde). Zudem handle es sich bei der „Church of
Almighty God“ nicht um eine Hauskirche, sondern um eine gemäss Art. 300
des chinesischen Strafgesetzbuches explizit verbotene Glaubensgemein-
schaft, deren Mitglieder massiv verfolgt und bestraft würden. Die Mindest-
E-4712/2017
Seite 13
strafe sei drei Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen. Entspre-
chend sei nur noch entscheidend, ob die chinesischen Behörden über
seine Mitgliedschaft bei einem verbotenen Kult informiert seien, und ob er
deswegen verfolgt werde.
Es sei ihm sehr wohl gelungen, seine Identifizierung durch die chinesi-
schen Behörden glaubhaft zu machen. Neben seinen ausführlichen Schil-
derungen werde diese Tatsache auch durch das Schreiben von M._______
(Beilage 7 seiner Beschwerde) bestätigt. Seine Eltern hätten sich schliess-
lich derart bedroht gefühlt, dass auch sie ihren Wohnort verlassen hätten.
Er wisse nicht, wo sie sich heute aufhalten würden. Somit würden konkrete
Hinweise dafür vorliegen, dass er spätestens seit seiner Flucht konkret von
den chinesischen Behörden gesucht werde. Dies sei von der Vorinstanz
jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Sie berufe sich lediglich pau-
schal darauf, dass er China habe legal verlassen können und daher nicht
verfolgt sei. Er bestreite weiterhin, dass seine legale Ausreise beweise,
dass keine Vorfluchtgründe vorgelegen hätten. Darüber hinaus würdige
das SEM seine eingereichten Beweismittel nicht, sondern halte lediglich
pflichtwidrig fest, es sei ihm nicht gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu
machen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, welche Anforderungen das
SEM an die „Glaubhaftmachung“ stellen dürfe. Es seien einerseits Unter-
lagen zu den Akten gereicht worden, aus welchen sich eine massive Aus-
dehnung der Verfolgungshandlungen der chinesischen Behörden in den
letzten Jahren ergebe, und andererseits würden konkrete Aussagen von
Gläubigen vorliegen, die belegen würden, dass er in China verfolgt werde.
Da seine Ausreise am Flughafen in China registriert worden sei, sei nach-
vollziehbar, dass die Polizei mittlerweile über seine Flucht informiert sei. Er
sei seit über zwei Jahren landesabwesend, weshalb es den chinesischen
Behörden klar sein müsse, dass er nicht zu Tourismuszwecken in die
Schweiz gereist sei. Mittlerweile seien auch seine Eltern aus der Heimat-
stadt geflohen. Auch daher dürfte den Behörden klar sein, dass die Familie
gegen das Gesetz verstossen habe.
Aus der eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
10. Juni 2016 (Beilage 16 seiner Beschwerde) ergebe sich, dass in China
das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff auf die Online-Datenbank
des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit habe (Policenet oder The
Golden Shield). Die Polizei habe ihn nach seiner Flucht mehrfach am Woh-
nort seiner Eltern gesucht. Es sei daher davon auszugehen, dass er mitt-
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lerweile offiziell gesucht werde und daher in der Online-Datenbank einge-
tragen sei. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal bei seiner Ein-
reise nach China beim Scannen seines Passes feststellen, dass er zur Ver-
haftung ausgeschrieben sei und ihn der Polizei übergeben. Bei einer sol-
chen unrechtmässigen Verhaftung würde ihm langjährige Haft, Folter so-
wie eventuell gar der Tod drohen.
Zudem habe China seine Verfolgung in den letzten Jahren massiv ausge-
dehnt und professionalisiert, um alle nicht registrierten Glaubensgemein-
schaften auszumerzen (vgl. für die Provinz C._______, in welcher er gelebt
habe, Beilagen 9-12 und 15 seiner Beschwerde). Dies sei ein klares Indiz
dafür, dass die chinesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im
Inland als auch im Ausland systematisch überwachen würden, was seine
Identifizierung als Mitglied der „Quannengshen“ umso wahrscheinlicher
mache. Die Menschenrechtsorganisation „Human Rights Without Fron-
tiers“ habe die Schweizer Behörden am 1. Dezember 2017 aufgefordert,
chinesischen Staatsangehörigen, die religiös verfolgt würden, insbeson-
dere den Mitgliedern der „Church of Almighty God“, Asyl zu gewähren (Bei-
lage 19 seiner Beschwerde). Die Organisation verweise dazu auf die Richt-
linien des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte
(UNHCHR), wonach diese Personen nicht beweisen müssten, dass sie in-
dividuell verfolgt würden.
Die Anzahl der aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen sei über-
schaubar. Zudem seien sie meist über die Grenzen der jeweiligen Glau-
bensgemeinschaften hinweg miteinander verknüpft. Aus diesem Grund
dürfte es leicht sein, an individuelle Informationen über sie zu gelangen und
diese an die chinesischen Behörden zu übermitteln. Daher liege es nahe,
dass auch seine Informationen auf diesem Weg nach China gelangt seien
und er mittlerweile zur Verhaftung ausgeschrieben sei.
4.5 Mit weiterer Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer
weitere Dokumente zu den Akten. Er führte aus, die Fotos (Beilage 22 sei-
ner Beschwerde) würden ihn am 20. Februar 2018 am Geneva Summit for
Human Rights and Democracy zeigen. Er sei aktiv an dieser Veranstaltung
dabei gewesen, habe Kontakte geknüpft und die Veranstaltung fotogra-
phisch festgehalten. Es gebe auch ein Video auf Youtube, in welchem er
deutlich sichtbar sei ([…]). Mit diesen Fotos beziehungsweise dem Video
solle gezeigt werden, dass er sich auch von der Schweiz aus politisch be-
tätige. Bei den Beilagen 23-25 seiner Beschwerde handle es sich um
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Seite 15
Schreiben erfahrener Religionsprofessoren, die sich bereits während Jahr-
zehnten mit der menschenrechtlichen Lage in China, insbesondere im Zu-
sammenhang mit der „Church of Almighty God“ auseinandersetzen wür-
den. Professor J._______ bestätige, dass eine an sich legale Ausreise
über den Flughafen kein Beweis dafür sei, dass jemand nicht verfolgt
werde. Die Verhältnisse in China würden sich erheblich von denjenigen hier
unterscheiden, es sei durchaus üblich, dass die polizeilichen Datenbanken
nicht aktuell seien. Weiter sei klar, dass ein Anhänger der „Church of Al-
mighty God“, dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei, bei der Einreise
als solcher erkannt und verhaftet würde. Auch Professor K._______ bestä-
tige in seinem Schreiben, dass die Daten im Policenet alles andere als ak-
tuell seien. Er bekräftige weiter, dass religiöse Gemeinschaften ausserhalb
Chinas streng überwacht würden, wobei die Mitglieder leicht identifizierbar
seien, da es sich um kleine Gemeinschaften handle. Dies führe dazu, dass
Asylsuchende – selbst wenn sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht ver-
folgt gewesen seien – bei ihrer Wiedereinreise gefährdet seien, was auch
Professor L._______ bestätige.
Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die chinesischen Behörden von
seinen religiösen Tätigkeiten wüssten. Er habe unglaubliche Angst vor ei-
ner Rückkehr nach China und befürchte, sofort am Flughafen verhaftet zu
werden und danach für ungewisse Zeit in Haft zu verbleiben, falls er über-
haupt lebend entlassen würde.
4.6 Mit zusätzlicher Eingabe vom 25. Dezember 2018 informierte der Be-
schwerdeführer (unter Beilage diverser weiterer Beweismittel) über seine
aktuellen menschenrechtlichen Tätigkeiten. Er habe am ; (…)2018 an einer
Demonstration vor dem Palais des Nations in Genf teilgenommen. Der An-
lass sei von der Tibeter-Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein
(TGSL) organisiert worden (Beilage 26 seiner Beschwerde). Er habe dort
öffentlich gegen die Verfolgung der Uiguren durch die chinesischen Behör-
den demonstriert. Der Anlass sei gefilmt und auf Youtube veröffentlicht wor-
den. Er sei deutlich im Video erkennbar, so sei er beispielsweise nach
[Dauer] mehrere Sekunden im Fokus der Kamera ([…]).
Am (…) 2018 habe er zudem als offizieller Vertreter der „Church of Almighty
God“ an einem Anlass zum 70-jährigen Jubiläum der UN-Menschenrecht-
scharta in Genf teilgenommen (Beilagen 27 und 28 seiner Beschwerde).
Auf dem Gruppenfoto sei neben ihm der Menschenrechtsexperte
J._______ erkennbar.
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Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er sich nach wie vor
politisch einsetze, gegen die Menschenrechtsverletzungen Chinas de-
monstriere und auch sonst öffentlich auftrete. Er werde bei seinen Aktivitä-
ten oft gefilmt und die Videos würden auf Youtube veröffentlicht. Er fühle
sich sicher, solange er in der Schweiz sei, und er möchte auch weiterhin
politisch tätig sein. Allerdings nehme seine Furcht vor einer drohenden
Rückkehr nach China stetig zu. Er sei überzeugt, dass China über seine
Tätigkeiten hier in der Schweiz informiert und er längst als aktives Mitglied
der „Church of Almighty God“ identifiziert sei, sodass er an Leib und Leben
bedroht wäre, wenn er zurückkehren müsste.
Zudem reichte er zwei Artikel über den Fall von N._______ vom (…) 2018
zu den Akten (Beilage 29 seiner Beschwerde). Frau N._______ sei es als
Mitglied der „Church of Almighty God“ problemlos gelungen, von China
nach (…) zu fliehen, als sie jedoch für eine medizinische Behandlung nach
China habe zurückkehren müssen, sei sie am Flughafen in D._______ ver-
haftet worden. Seither fehle jede Spur von ihr. Dieser Fall zeige klar, dass
es den chinesischen Behörden gelinge, die Mitglieder zu identifizieren,
auch wenn diese das Land längst verlassen hätten.
Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die bisherige Praxis, wo-
nach Asylsuchende individuell als Mitglieder einer verbotenen Glaubens-
gemeinschaft identifiziert sein müssten, um hier in der Schweiz Schutz zu
erhalten, überhaupt tragbar sei. Das UNHCR habe bereits am 28. April
2004 Richtlinien für den internationalen Schutz von religiösen Flüchtlingen
erlassen und festgehalten, dass die berechtigte Verfolgungsangst nicht un-
bedingt durch die persönlichen Erfahrungen der Asylsuchenden begründet
sein müsse, wenn die politische Lage und die religiöse Situation im Hei-
matland ein Klima von genereller Unsicherheit für Mitglieder der betreffen-
den Religionsgemeinschaft schaffe (Beilage 30 seiner Beschwerde). Diese
Voraussetzungen würden in China in Bezug auf die Mitglieder einer verbo-
tenen Glaubensgemeinschaft klarerweise zutreffen. So würden internatio-
nale Statistiken davon ausgehen, dass in der Zeit von 2011 bis 2013 rund
380'380 Kirchenmitglieder in China verhaftet worden seien, wobei 80% die-
ser Verhafteten der „Church of Almighty God“ angehören würden (Beilage
31 seiner Beschwerde). Es sei generell lediglich eine Frage der Zeit, bis
Mitglieder der „Church of Almighty God“ konkret verfolgt würden (Beilagen
32-34 seiner Beschwerde).
E-4712/2017
Seite 17
4.7 Dem entgegnete die Vorinstanz in einer zweiten Vernehmlassung vom
10. Januar 2019, dass nach wie vor keine erheblichen Beweismittel vorlie-
gen würden, welche ihre Einschätzung revidieren könnten. Dennoch seien
einige Bemerkungen zu den einzelnen Eingaben anzubringen.
In der Beschwerdeergänzung vom 14. Dezember 2017 insistiere der Be-
schwerdeführer, es sei ihm gelungen, seine Identifikation durch die chine-
sischen Behörden glaubhaft zu machen, nebst seinen ausführlichen Schil-
derungen auch durch das Schreiben von M._______. Diesem Dokument
mangle es indes an Beweiswert. Offenbar sei es von einer ihm naheste-
henden Person verfasst worden, wodurch der Inhalt als subjektive Partei-
aussage einzustufen sei. Dies umso mehr, als M._______ darin im We-
sentlichen Gehörtes schildere. Es weise den Charakter eines Gefälligkeits-
schreibens auf und sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer nicht
überzeugend dargelegten Vorbringen zu belegen. Dies treffe auch auf die
weiteren Stellungnahmen von angeblichen Glaubensgenossen zu. Ferner
sei erneut zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rück-
schlüsse und Fazits ziehe, die jedoch weder nachvollziehbar noch über-
wiegend wahrscheinlich seien. Aus dem blossen Umstand, dass seine El-
tern die Heimatstadt verlassen hätten, zu schliessen, dass es für die Be-
hörden nun klar sein dürfte, dass sie gegen das Gesetz verstossen hätten,
entbehre jeder Plausibilität. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor aus-
serstande zu erklären, wie ihm eine legale Ausreise auf dem Luftweg hätte
möglich sein sollen, wenn er von den Behörden identifiziert und wegen ei-
nes strafrechtlichen Delikts gesucht worden wäre. Paradoxerweise be-
ziehe sich der Beschwerdeführer in der Ergänzungsschrift selber auf die
Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit, auf
die das Sicherheitspersonal am Flughafen Zugriff habe. Seine Argumenta-
tion, dass er mittlerweile offiziell gesucht werde und daher bereits bei der
Einreise mit einer Verhaftung zu rechnen habe, sei bereits deshalb un-
behelflich, weil er – wäre er denn tatsächlich in den Fokus der Behörden
geraten – schon gar nicht aus China hätte ausreisen können. Der Be-
schwerdeführer bediene sich in diesem Punkt einer äusserst subjektiven
Argumentation, die nicht überzeuge. Des Weiteren sei erneut zu betonen,
dass Berichte über das intensivierte Vorgehen der chinesischen Behörden
gegen Hauskirchen unzureichend seien, um seine Identifikation als aktives
Mitglied einer verbotenen Glaubensgemeinschaft zu belegen beziehungs-
weise glaubhaft zu machen.
In der Beschwerdeergänzung vom 20. März 2018 mache der Beschwerde-
führer geltend, er betätige sich auch in der Schweiz politisch. Dazu habe
E-4712/2017
Seite 18
er Fotos und einen Youtube-Link eingereicht. Er habe indes bis anhin kein
politisches Engagement geltend gemacht und aus den Fotos beziehungs-
weise dem Video gehe nicht hervor, ob und inwiefern er sich tatsächlich
politisch betätige. Die blosse Teilnahme an einem Event genüge denn auch
nicht, um zu argumentieren, dass man dadurch die Aufmerksamkeit der
heimischen Behörden auf sich gezogen habe. Bezeichnenderweise sei der
Beschwerdeführer im Video auch nicht identifizierbar und erscheine ledig-
lich während kurzer Zeit, ohne nennenswerten Beitrag, als blosser Rand-
teilnehmer. Er habe es zudem gänzlich unterlassen, seine angebliche po-
litische Tätigkeit auszuführen und zu beschreiben. Ein qualifiziertes exilpo-
litisches Engagement sei allerdings eindeutig nicht feststellbar.
Auch die Beschwerdeergänzung vom 25. Dezember 2018 würde keinen
Aufschluss über die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers
geben. Im Youtube-Video zu einer Demonstration im (…) 2018 werde der
Beschwerdeführer knapp vier Sekunden eingeblendet. Es erscheine un-
wahrscheinlich, dass deswegen die chinesischen Behörden auf ihn hätten
aufmerksam werden sollen, betrage die Laufzeit des Videos doch rund
(…). Auch hinsichtlich des Anlasses vom (…) 2018 sei nicht ersichtlich,
welche Rolle der Beschwerdeführer gespielt habe. Somit sei weder ersicht-
lich, dass er sich politisch positioniere, noch dass er sich aktiv engagiere.
Von politischem Engagement könne demnach nicht die Rede sein. Im Üb-
rigen sei der Beschwerdeführer nicht identifizierbar.
4.8 Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 verwies der Beschwerdeführer insbe-
sondere auf den Fall von O._______, welche die Situation in China bestens
kenne. Sie sei (…) (…) in China gewesen und mittlerweile ebenfalls geflo-
hen. Frau O._______ wisse aus eigener Erfahrung, dass es zahlreichen
Personen, die in China polizeilich gesucht, verhaftet oder gar verurteilt wor-
den seien, gelungen sei, danach einen Pass und ein Visum zu besorgen
und das Land auf legale Weise zu verlassen (Beilage 35).
Somit sei die legale Ausreise von Mitgliedern einer verbotenen Glaubens-
gemeinschaft kein Beweis dafür, dass sie in China nicht verfolgt worden
seien.
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war beziehungsweise solche begründeterweise zu be-
fürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E-4712/2017
Seite 19
5.1.1 Mit Blick auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubens-
gemeinschaft der „Quannengshen“ sieht das Bundesverwaltungsgericht
keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Insbesondere steht fest, dass sich der
Beschwerdeführer, seit er in der Schweiz ist, als aktives Mitglied der
„Church of Almighty God“ engagiert, worauf nachfolgend bei den Nach-
fluchtgründen detailliert eingegangen wird.
5.1.2 Demgegenüber vermögen seine Vorverfolgungsvorbringen nicht zu
überzeugen. So ist zunächst auf die Ausführungen des SEM im angefoch-
tenen Entscheid und im Rahmen des Schriftenwechsels (vgl. vorstehend
E. 4) zu verweisen, in welchen dieses detailliert aufzeigt, weshalb das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei bereits in China als Mitglied der
„Quannengshen“ identifiziert worden, nicht überzeugt. Es ist weder ersicht-
lich noch glaubhaft, dass die chinesische Polizei ihn bei dem fraglichen
Anlass im Oktober 2014, bei dem er zusammen mit zwei Glaubensgenos-
sinnen religiöse Bücher und weitere Medien von H._______ nach
B._______ transportiert habe, hätte erkennen und identifizieren können,
da sie seinem Fahrzeug spät abends nie näher als 100m gekommen sei
(A14 F 84, 85 und 88). Seine Argumentation, dass er anlässlich dieses
Vorfalls im Oktober 2014 wohl noch nicht identifiziert worden sei, die Polizei
indes im Laufe der Ermittlungen auf ihn aufmerksam geworden sei, vermag
nicht zu überzeugen. Er betont, er habe vor seiner Ausreise von Nachbarn
seiner Eltern erfahren, dass die Polizei nach der Freilassung seines Vaters
wiederholt bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei und explizit nach ihm
gefragt habe (A14 F62-65). Deshalb sei erstellt, dass er von der Polizei
bereits vor seiner Ausreise als Mitglied der „Quannengshen“ identifiziert
worden sei. Es ist im Kontext der chinesischen Politik nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer sich zunächst für zwei Monate versteckt gehalten
und danach im (…) 2014 persönlich bei den Behörden einen Pass auf sei-
nen eigenen Namen beantragt hätte, mit der einzigen Sicherheitsmass-
nahme, sich diesen an eine andere Adresse schicken zu lassen, wenn er
bereits Ende 2014 erfahren hätte, dass die Polizei explizit aufgrund seiner
Mitgliedschaft bei einer verbotenen Glaubensgemeinschaft nach ihm
suchte (A14 F19-33 F147). Er bringt zur Erklärung vor, er habe zuerst ge-
zögert, einen Pass zu beantragen, aus Angst, dass der Verdacht, er sei der
junge Mann gewesen, der die verbotenen Dokumente transportiert habe,
bereits in seine Akte aufgenommen worden sei (A14 F147); indes hätten
ihm Glaubensgenossen geraten, schnellst möglich einen Pass zu beantra-
gen, solange er noch könne (A14 F147 und 149). Dies überzeugt nicht. Die
Erklärung erscheint insbesondere unbehelflich, weil er nach Erhalt des
Passes weitere neun Monate gewartet hat, bis er schliesslich – mittlerweile
E-4712/2017
Seite 20
fast ein Jahr nach dem Geschehen – am (…) 2015 legal unter seinem ei-
genen Namen über den Flughafen von D._______ ausreiste (A14 F150 f.).
Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass er, wenn er wirklich vor seiner Aus-
reise persönlich als Mitglied der „Quannengshen“ identifiziert worden wäre,
fast ein Jahr später legal über den Flughafen von D._______ hätte ausrei-
sen können. Das Sicherheitspersonal am Flughafen hat Zugriff auf die On-
line-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche Sicherheit (Poli-
cenet oder The Golden Shield), wobei jede Person, die offiziell gesucht
wird, in dieser Datenbank eingetragen wird. Entsprechend hätte das Si-
cherheitspersonal bei seiner Ausreise beim Scannen seines Passes fest-
gestellt, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei, und ihn in der Folge
der Polizei übergeben. Auch seine Berichte, gemäss denen die Online-Da-
tenbank nicht immer aktuell sei, vermögen nicht zu erklären, wie er fast ein
Jahr nach dem Geschehen noch legal hätte ausreisen können.
Somit kann festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte damalige Verdacht der Polizei, er sei ein Mitglied der „Church of
Almighty God“, auf jeden Fall keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen
für ihn hatte. Insbesondere schien sich die Polizei weder zu seiner Verhaf-
tung noch zur Eintragung in die Online-Datenbank veranlasst zu sehen,
was durch seine legale Ausreise erstellt ist.
Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Religions-
wissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China
und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie
den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich nichts zu
Gunsten des konkreten Falles des Beschwerdeführers ableiten. Insbeson-
dere, da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemein-
schaft „Quannengshen“ an sich und die Möglichkeit der Verfolgung ihrer
Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch das Schreiben,
welches von einer ihm nahestehenden Person verfasst wurde, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, dies insbesondere, als darin im We-
sentlichen Angaben zu seiner Verfolgung, die von Drittpersonen gemacht
wurden, geschildert werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden im
Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis von seiner Glaubenszugehörigkeit hat-
E-4712/2017
Seite 21
ten. Demzufolge ist nicht von im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernst-
haften Nachteilen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung auszugehen.
5.2 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner exilpolitischen beziehungsweise exil-religiösen Tätigkeiten
bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und
ihm deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen wäre.
5.2.1 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann zur Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten sind. Wie vom SEM im angefochtenen Entscheid zu
Recht festgestellt wurde, ist die Glaubensgemeinschaft der „Quannengs-
hen“ in China strafrechtlich verboten und die Mitgliedschaft steht unter
Strafe, wobei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr voraus-
zusetzen ist, dass das Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar
ist. Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
nach seiner Ausreise aus China durch seine Tätigkeiten als Mitglied der
„Church of Almighty God“ in den Fokus der chinesischen Behörden geraten
sein könnte.
5.2.2 Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus China nicht als Re-
gimegegner ins Blickfeld der Behörden geriet, ist nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
gestanden hätte. Diese Einschätzung ändert sich jedoch in Zusammen-
hang mit dem in der Schweiz geltend gemachten Engagement als Vertreter
der „Church of Almighty God“ (Switzerland), welche der Beschwerdeführer
mit diversen Beweismitteln belegt hat. So hat er beispielsweise Fotos so-
wie ein Youtube-Video zu den Akten gereicht, welche ihn an einem Anlass
zeigen, welcher am 20. Februar 2018 in Genf stattfand. Entgegen den Aus-
führungen des SEM ist deutlich erkennbar, dass es sich dabei um das „10th
Geneva Summit for Human Rights and Democracy“ handelte. Dabei han-
delt es sich nicht etwa um ein unbedeutendes Ereignis, sondern um eine
durchaus relevante Plattform für Menschenrechtsaktivisten, bei welchem
2018 beispielsweise auch P._______ als Rednerin teilnahm. Das Treffen
wird jährlich im Zusammenhang mit der Session des UNHCR in Genf ver-
anstaltet und dabei von einer Koalition von 25 NGO’s gesponsert
(). Als einer der 25 Partnervereine beteiligt
sich beispielsweise die Tibetische Frauenorganisation der Schweiz (TFOS)
E-4712/2017
Seite 22
an der Organisation der Geneva Summit for Human Rights and Democracy
und lädt dabei jedes Jahr einen Tibet-Sprecher oder eine Tibet-Specherin
ein (). Auch die Central Tibetan Administration engagiert
sich dort und informiert über Chinas Menschenrechtsverletzungen
(
10th-geneva-summit-for-human-rights-and-democracy/). In Anbetracht
dessen, dass es sich bei dem „Geneva Summit for Human Rights and De-
mocracy“ um eine öffentliche Veranstaltung handelt, von welcher bekannt
ist, dass sie Menschenrechtsaktivisten und politischen Gegnern Chinas
eine Plattform bietet, ist davon auszugehen, dass die chinesische Regie-
rung Beobachter an diese Veranstaltungen schickt (vgl. dazu bspw. Ferdi-
nand Reich, China überwacht seine Bürger auch im Ausland, 07.11.2005
im-ausland-a6234.html?print=1>, zuletzt abgerufen am 10.10.2019). Auch
wenn der Beschwerdeführer an diesem Anlass keine Rednerrolle einge-
nommen hat, so war er doch als Vertreter der „Church of Almighty God“
(Switzerland) dort und knüpfte in dieser Funktion Kontakte und fotografierte
den Anlass. Auf einem Gruppenfoto ist der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Vertreter der „Church of Almighty God“ (Switzerland) bei-
spielsweise neben dem Menschenrechtsexperten J._______ erkennbar,
welcher auch ein Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers verfasst
hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schreiben von renommier-
ten Professoren beim Gericht einreichen konnte, kann als Hinweis darauf
gewertet werden, dass der Beschwerdeführer an diesen Veranstaltungen
durchaus erfolgreich Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten und -aktivis-
tinnen knüpfte. Es ist gut möglich, dass der Beschwerdeführer an diesem
Anlass, an welchem er mit einem Badge als Vertreter der „Church of Al-
mighty God“ (Switzerland) angeschrieben war, von anderen Chinesen
identifiziert wurde; somit dürften auch die chinesischen Behörden davon
Kenntnis erhalten haben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die
chinesischen Behörden durchaus als Mitglied der „Church of Almighty
God“ identifizierbar ist.
Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch sonst expo-
niert für die „Church of Almighty God“ eingesetzt hat. So ist er beispiels-
weise im Youtube-Video zu einer Demonstration im (…) 2018 nicht nur
knapp vier Sekunden eingeblendet, wie das SEM in seiner zweiten Ver-
nehmlassung ausführt. Er ist im Verlauf des (…) Videos wiederholt sehr
zentral im Bild. Er wird gar auf die Bühne gelassen, um von dort aus zu
E-4712/2017
Seite 23
filmen. Vor dem Hintergrund, dass sein Bild und sein Name den chinesi-
schen Behörden bereits aufgrund seiner Teilnahme am „10th Geneva Sum-
mit for Human Rights and Democracy“ bekannt sein dürften, ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seinem prominen-
ten Auftritt an dieser Anti-Chinesischen Veranstaltung in den Fokus der chi-
nesischen Behörden geraten sein dürfte.
Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach China einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art.
3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nach-
fluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwer-
deführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54
AsylG die Gewährung von Asyl aus.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde
zu Recht angeordnet.
6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR
142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus
den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung
nach China erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs.
1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon aus-
gegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung ausgesetzt wäre.
E-4712/2017
Seite 24
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. De-
zember 2016 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben
und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seines Antrags auf Gewährung des Asyls unterlegen. Hingegen
hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolge-
dessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist
von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen
8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und
keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Änderung der finanziellen Situ-
ation des Beschwerdeführers bestehen, sind keine Kosten zu erheben.
8.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegende Kosten-
note vom 29. Januar 2019 weist ein Total von Fr. 4'409.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Der Aufwand für die Eingabe vom
11. Juli 2019 wird vom Gericht mit einer Stunde verrechnet (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Der zeitliche Aufwand von nunmehr 18.83 Std. erscheint
den Verfahrensumständen angemessen. Vom heutigen Gesamtbetrag von
Fr. 4'607.10 sind zwei Drittel, also Fr. 3'071.40, dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten.
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Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 30. August 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wor-
den ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und gemäss Akten auch weiterhin von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist
sie im Weiteren für ihren restlichen Aufwand unbesehen des Ausgangs des
Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das
Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art.
12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amt-
liches Honorar in Höhe von Fr. 1'535.70.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wur-
den. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'071.40 auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'535.70 zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
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