B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4713/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Somalia nach eigenen Angaben im Juli
2013. Am 7. Juli 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 22. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am
11. Mai 2016 und am 22. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im
Wesentlichen geltend, als sie 13-jährig gewesen sei, seien ihre Eltern bei
einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Fortan habe sie bei ihrem
Onkel gewohnt. Dieser habe sie im Alter von 18 Jahren an einen älteren
Mann verkauft, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei. Dieser Mann
habe sie geschlagen, missbraucht und angekettet. Nach vier Monaten
habe sie ihm wahrheitswidrig erzählt, sie sei schwanger. Er habe sie
deshalb nicht mehr angekettet und ihr sei die Flucht gelungen. Sie habe
sich noch zehn Tage in der Stadt versteckt und sei dann nach Äthiopien
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 – eröffnet am 1. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 (vorab per Fax) reichte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte,
der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Sie reichte einen Arztbericht vom 7. März 2016 (bereits bei den vorinstanz-
lichen Akten) ein.
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D.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung und einen neuen Arztbericht vom 29. Juli 2016 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung der Beschwerde-
führerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin an-
geordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass
für Frauen eines Minderheitenclans ohne männliche Verwandte ein erhöh-
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tes Risiko bestehe, Opfer von geschlechterspezifischer Verfolgung zu wer-
den (mit Verweis auf BVGE 2014/27), nicht berücksichtigt und hierzu keine
Abklärungen getroffen.
Die Beschwerdeführerin macht damit implizit eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes geltend. Eine solche Verletzung ist jedoch nicht er-
sichtlich. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt
und zu den Asylgründen angehört. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird,
sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten geschlech-
terspezifischen Verfolgung (Zwangsheirat) aufgrund diverser Widersprü-
che unglaubhaft. Die Vorinstanz hatte somit keine Veranlassung, den von
der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid heranzuziehen. Welche weite-
ren Abklärungen zu treffen gewesen wären, bringt die Beschwerdeführerin
auch nicht vor. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor-
liegend umfassend abgeklärt. Für eine Rückweisung der Sache besteht
kein Anlass.
4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden aufgrund diverser krasser
Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen. So mache sie unterschiedliche Anga-
ben zu ihren beiden Schwestern und den Kontakt zu ihnen. Auch die
Zwangsheirat schildere sie widersprüchlich. Die Vorbehalte gegenüber den
Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch die Schilderung ihrer
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Flucht erhärtet. Die diametralen Unterschiedlichkeiten in ihren Schilderun-
gen würden sämtliche ihrer Aussagen in Zweifel ziehen und ihre persönli-
che Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellen. Diese Einschätzung ver-
möge sie auch nicht mit nachvollziehbaren und plausiblen Erklärungen für
die Widersprüche zu revidieren.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei gut möglich, dass
der Widerspruch bezüglich ihrer Schwestern auf ein Missverständnis bei
der Übersetzung zurückzuführen sei. Die Abläufe und Gründe für die Flucht
habe sie detailliert und genau beschrieben. Die Widersprüche könne sie
auflösen oder diese würden Details betreffen. Wenn man die gesamten
Aussagen betrachte, ergebe sich ein klares Bild der Geschehnisse. Es sei
klar, dass sie nicht alle Details aufzählen könne, aber sie habe die Ereig-
nisse glaubhaft wiedergegeben. Zudem leide sie an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung. Dies führe dazu, dass sie sich schlecht konzent-
rieren könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre detaillierten und re-
alitätsnahen Aussagen zu berücksichtigen, und habe ihren Entscheid nur
auf die Widersprüche gestützt.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefal-
len ist.
5.3.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin diverse Ungereimtheiten aufweisen. So sind bereits die
Aussagen zu ihren beiden Schwestern widersprüchlich. In der BzP führt sie
aus, ihre ältere Schwester lebe in B._______ und ihre Zwillingsschwester
habe zusammen mit ihr bei ihrem Onkel gewohnt (SEM-Akten, A7/12 S. 5).
In der Anhörung hingegen gibt sie zu Protokoll, sie habe ihre Zwillings-
schwester seit dem Bombenanschlag, bei dem ihre Eltern getötet worden
seien, nicht mehr gesehen (SEM-Akten, A25/19 F59). Hingegen habe sie
mit ihrer älteren Schwester bei ihrem Onkel gelebt (SEM-Akten, A25/19
F70 und F80 ff.). Weder in der Anhörung (SEM-Akten, A25/19 F164) noch
auf Beschwerdeebene vermag sie diesen Widerspruch zu erklären. Sie
bringt einzig vor, der Widerspruch könne auf einem Missverständnis in der
Übersetzung beruhen. Für einen solchen finden sich im Protokoll jedoch
keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP ausführt,
sie verstehe den Übersetzer sehr gut, und schliesslich bestätigt, dass das
Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und dieses ihr in
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eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A7/12
S. 2 und 9).
5.3.2 Auch bezüglich der vorgebrachten Zwangsheirat widersprechen sich
die Aussagen der Beschwerdeführerin. So sagt sie an der BzP, dass sie
ihren Ehemann habe heiraten müssen, als dieser Witwer geworden sei
(SEM-Akten, A7/12 S. 8), während sie in der Anhörung zu Protokoll gibt,
dieser habe drei weitere Frauen in anderen Quartieren und auch Kinder
gehabt (SEM-Akten, A25/19 F68, F89 f. und F107). Auch diesen Wider-
spruch kann sie weder auf Nachfrage hin (SEM-Akten, A25/19 F108) noch
in ihrer Beschwerde auflösen. Weiter schildert die Beschwerdeführerin ei-
nerseits, ihr Ehemann habe ihr gesagt, sie dürfe das Haus nicht verlassen,
und trotzdem habe sie manchmal ihre Schwester besucht. Als er dies ge-
merkt habe, habe er sie gefesselt (SEM-Akten, A7/12 S. 8). Andererseits
bringt sie vor, sie sei von der ersten Nacht an angekettet gewesen (SEM-
Akten, A25/19 F94). Diese abweichende Darstellung des Geschehens
wiegt schwer, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie, hätte sie sich
tatsächlich in dieser Situation befunden, die Abläufe widerspruchsfrei schil-
dern könnte.
5.3.3 Die Vorinstanz macht weitere Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur Flucht aus. Bezüglich ihrer Schilderung, sie sei noch
zehn Tage in der Stadt geblieben, ist, entgegen der Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung, kein Widerspruch erkennbar (vgl. SEM-Akten,
A7/12 S. 8 und A25/19 F110 f.). Widersprüchlich ist jedoch die Antwort der
Beschwerdeführerin auf die Frage, wer noch von ihrem Weggang gewusst
habe. In der BzP sagt sie hierzu, nur ihre Zwillingsschwester habe davon
gewusst (SEM-Akten, A7/12 S. 8), während sie in der Anhörung vorbringt,
eine Freundin habe sie während dieser zehn Tage mit Essen versorgt und
habe ihre Ausreise vorbereitet (SEM-Akten, A25/19 F112 und F130 ff.).
Auch diese Aussagen sind nicht miteinander vereinbar.
5.3.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin über die ganze Anhörung hinweg äusserst oberflächlich bleiben. Re-
alkennzeichen sind keine erkennbar. Dass ihre Schilderungen detailliert
und realitätsnah seien, wie sie auf Beschwerdeebene behauptet, muss klar
verneint werden. Aus den eingereichten Arztberichten kann die Beschwer-
deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, geht doch aus den Protokollen
nicht hervor, dass ihre Krankheit (posttraumatische Belastungsstörung) sie
bei den Befragungen beeinträchtigt habe, zumal sie ausführt, dass sie sehr
gesund sei (SEM-Akten, A7/12 S. 9) und dass es ihr gut gehe (SEM-Akten,
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A25/19 F3). Ausserdem sind die Abweichungen in ihren Aussagen zu
gross, um sie mit ihrem Gesundheitszustand erklären zu können.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche nicht gelungen ist, eine im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende, asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: