Abtei lung V
E-4715/2006 und 5618/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführerende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
2. August 2005 und 13. Januar 2006/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4715/2006 und E-5618/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in
D._______, E._______ (Nordprovinz), verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 10. Juli 2005 auf dem Luftweg in Richtung Italien
und reiste am 11. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichen-
tags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 18.
Juli 2005 wurde sie an der Empfangsstelle summarisch zu ihren
Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, eine ihrer
Schwestern sei anfänglich bei der Karuna-Gruppe gewesen und sei im
Jahre 2004 zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
übergewechselt. Seither sei die Beschwerdeführerin mehrmals von der
Karuna-Gruppe bedroht worden und ihr Mann sei von dieser Gruppe
am 14. März 2005 gar mitgenommen worden. Von der Mitnahme habe
sie am 18. März 2005 in einer englischen Zeitung erfahren,
beziehungsweise, jemand habe ihr erzählt, dass in dieser Zeitung
darüber berichtet worden sei. Sie selbst sei von den Karuna-Leuten
erstmals am 10. Januar 2005 bedroht worden. Sie habe damals einen
Anruf erhalten, in welchem ihr gedroht worden sei, dass sie
umgebracht werde, wenn sie ihre Schwester nicht zurückbringe. Ihre
Schwester halte sich übrigens gegenwärtig im Vanni-Gebiet bei den
LTTE auf. Im Februar 2005 seien die Karuna-Leute zur Mutter
gegangen und hätten diese mit einer Waffe bedroht, damit sie ihnen
die Beschwerdeführerin ausliefere. Im Mai 2005 seien zwei
Unbekannte auf einem Motorrad nach D._______ gekommen, wo sie
als Muslimin verkleidet versteckt gewohnt habe. Diese hätten die
Nachbarn nach ihr gefragt und zur Antwort erhalten, dass dort nur
Muslime und keine Tamilen wohnten. Auch ihr Ehemann habe vor sei-
ner Mitnahme als Muslim verkleidet dort gelebt.
Die Beschwerdeführerin reichte diverse Unterlagen (Todesanzeigen,
Anwaltschreiben über die verwandtschaftliche Beziehung) einen Herrn
F._______ betreffend ein, bei welchem es sich um einen Cousin des
Vaters (von ihr Onkel genannt) handeln soll. Sie erklärte dazu, sie
habe während gewisser Zeit bei diesem "Onkel" in G._______ gelebt.
Dieser sei dann von Karuna-Leuten umgebracht worden. Sodann gab
die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung und zwei Schadens-
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anzeigen wegen des Tsunamis zu den Akten und führte dazu aus, sie
habe durch den Tsunami grossen Schaden erlitten und habe immer
noch Albträume. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerde-
führerin sodann eine srilankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 26. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt ein-
lässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Proto-
koll, sie sei erstmals am 24. Mai 2004 bei ihrem Onkel in G._______
bedroht worden. An diesem Tag sei ihr Onkel, bei welchem sie ge-
wohnt habe, umgebracht worden. Auf Nachfrage hin gab sie an, sie
und ihr Onkel seien zuerst telefonisch mit dem Tode bedroht worden.
Dann seien zwei Unbekannte mit einem Motorrad zum Haus des On-
kels gekommen und hätten diesen zu sprechen verlangt. Ihr Onkel sei
zur Türe gegangen und sei dort nach seiner Frau und seiner Nichte
(mit welcher die Beschwerdeführerin gemeint gewesen sei) gefragt
worden. Er habe ihnen noch ein Zeichen gegeben, dass sie flüchten
sollten, und sei dann auf der Stelle umgebracht worden. Ihnen sei die
Flucht auf den Polizeiposten gelungen. Nach dem Grund der Suche
gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zirka fünf Tage zuvor
mit ihrem Onkel im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit nach Van-
ni gegangen. Die Karuna-Gruppierung habe sie danach verdächtigt,
dass sie den LTTE Informationen geliefert hätten. Irgendwann im Janu-
ar 2005 sei sie dann in D._______, wo sie sich seit dem Tsunami vom
26. Dezember 2004 aufgehalten habe, ein zweites Mal bedroht
worden. Dort habe sie einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihr mit-
geteilt, dass sie ihren Onkel erledigt hätten. Zudem habe er ihr vorge-
halten, die Schwester zu den LTTE geführt zu haben. Er habe ihr ge-
droht, sie umzubringen, falls sie ihre Schwester nicht übergebe; dann
habe er den Hörer aufgelegt. Ein weiteres Mal sei sie dann irgend-
wann im Februar 2005 bedroht worden. Zwei Unbekannte, die mit ei-
nem Fahrrad gekommen seien, hätten im Dorf D._______, wo sie bei
einem Muslim namens Mustafa gelebt habe, nach ihr gefragt. Die
Nachbarn hätten diesen erklärt, dass nur Muslime im Dorf leben wür-
den. Im März 2005 sei in H._______ ihr Ehemann, welcher ein
eigenes Taxi besessen habe, anlässlich einer Taxifahrt verschleppt
worden. Eine Kollegin habe davon in einer englischen Zeitung gelesen
und ihr darüber berichtet, beziehungsweise (auf Nachfrage), die
Kollegin habe von der Mitnahme von einer dritten Person erfahren.
Zwei Tage bevor sie weggegangen sei, zirka Mitte Juni 2005, habe sie
eine weitere Bedrohung erlebt. Damals hätten zwei Unbekannte den
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Hausbesitzer nach der Beschwerdeführerin gefragt. Dieser habe
darauf hingewiesen, dass nur Muslime im Dorf lebten. Daneben habe
es immer wieder Anrufe gegeben. Von ihrer Mutter habe sie
zwischenzeitlich telefonisch erfahren, dass auch nach ihrer Ausreise
nach ihr gefragt worden sei. Im Anschluss an die Befragung wurde die
Beschwerdeführerin auf Widersprüche zu den Aussagen an der
Empfangsstelle angesprochen, und es wurde ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2005 wies das
Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 1. September 2005 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des
Bundesamtes vom 2. August 2005. Sie beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Die Wegweisung sei unabhängig vom
Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung
durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung der Ein-
gabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einga-
be lagen folgende Dokumente bei: ein Internetbericht über die Ermor-
dung eines Journalisten, ein Zeitungsbericht (in Kopie) betreffend die
Ermordung der Kollegin, eine Kopie eines Schreibens der Beschwer-
deführerin an die Organisation YMCA betreffend das Verschwinden ih-
res Ehemannes, deren Antwortschreiben in Kopie sowie eine Fürsor-
gebescheinigung.
E.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 7. September 2005 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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dung wurde dagegen abgelehnt. Sodann wurde der Beschwerdeführe-
rin eine dreissigtägige Frist zur Einreichung der angebotenen Beweise
im Original samt Übersetzung in eine Amtssprache und Zustellcouvert
eingereicht. Gleichzeitig wurden dem Rechtsvertreter Kopien der be-
reits durch seine Mandantin eingereichten Beweismittel zugestellt und
er wurde aufgefordert, zu diesen innert Frist Stellung zu nehmen so-
wie die entsprechenden Originale samt Übersetzungen einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter diverse
weitere Beweismittel ein, auf welche, soweit erheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Dokumente be-
zeichnete sie durchwegs als nicht beweistauglich. Auf die Vernehmlas-
sung wird ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingaben vom 18. November und 14. Dezember 2005 nahm der
Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. In einem
weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte er mit, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in die Schweiz ein-
gereist sei. Der Rechtsvertreter ersuchte um Sistierung des Verfahrens
der Beschwerdeführerin, bis über das Asylgesuch des Ehemannes
entschieden sei. Der Eingabe lagen zwei Internetberichte über die Er-
mordung der Kollegin bei, welche die Beschwerdeführerin angeblich
über den Zeitungsartikel ihren Ehemann betreffend informiert habe.
II.
I.
Am 5. Dezember 2005 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der am 9. Dezember 2005
durchgeführten Empfangsstellenbefragung gab er zu Protokoll, er
habe sein Heimatland am 2. Dezember 2005 verlassen und sei via Ma-
laysia, Dubai und Italien in die Schweiz gelangt, wo er am 5. Dezem-
ber 2005 eingetroffen sei. Anlässlich der erwähnten Befragung führte
er aus, er sei in E._______ (Nordprovinz) geboren und habe ab Mitte
2002 bis zum Tsunami am 26. Dezember 2004 in l._______ bei
G._______ (Ostprovinz) gelebt. Danach sei er nach D._______ bei
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E._______ (Nordprovinz) gegangen, wo er bis Mitte März 2005
gewohnt habe. Dann sei er von der Karuna-Gruppe festgenommen
und in drei oder vier Armeecamps festgehalten worden. Er wisse bis
auf einen Haftort namens J._______ im G._______ District nicht, wo
er überall gewesen sei. Am 7. November 2005 sei er mit einer anderen
Person von dort geflüchtet beziehungsweise seien er und ein Kollege
mit einem Auftrag weggeschickt worden. Sie seien mit einem Fahrzeug
an einen Ort gebracht worden, von welchem sie einen Weg zu einem
bestimmten LTTE-Camp hätten finden sollen. Dort hätten sie einen
Mann erschiessen und mit einem Beweisstück für die Ermordung
zurückkehren sollen. Er habe diesen Auftrag nicht ausgeführt und sei
stattdesen zu einem Freund in H._______ gegangen. Am nächsten
Tag habe ihn dieser Freund nach K._______ (L._______ District)
gebracht. Dort sei er einen Monat bis zur Ausreise geblieben.
Der Beschwerdeführer gab an, mit A._______ verheiratet zu sein. Von
einem Freund habe er erfahren, dass sich diese irgendwo im Ausland
befinde; er wisse jedoch nicht wo. Im Heimatland habe er seit dem
Jahre 2000 als Van-Chauffeur gearbeitet, zuerst im Angestell-
tenverhältnis beim Onkel seiner Ehefrau, ab Mai 2005 dann auf eigene
Rechnung.
Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Prob-
leme hätten eigentlich angefangen, nachdem er seine Frau geheiratet
habe. Am 14. März 2005 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr sei er von der
Karuna-Gruppe von der Strasse weg festgenommen worden. Die
Gruppe habe ihn aus seinem Van in ihren Van geführt und mit verbun-
denen Augen in ein drei Stunden entferntes Camp gebracht. Er wisse
nicht, in welches Camp er gebracht worden sei, denn als sie im Camp
angekommen seien und ihm die Binde abgenommen worden sei, sei
es schon dunkel gewesen. Seinen Van habe er übrigens nicht mehr
zurückerhalten. Er sei in der Folgezeit in verschiedenen Camps festge-
halten worden. Ihm sei mit Erschiessung gedroht worden, wenn er
nicht preisgebe, wer seine Frau sei. Während der Inhaftierung sei er
gefoltert worden, wobei sie mit der Folter bereits am folgenden Tag be-
gonnen hätten. Zwei- bis dreimal pro Tag seien sie gekommen. Jeder,
der vorbeigekommen sei, habe ihm einen Schlag verpasst und gefragt,
ob er von den LTTE sei. Zehn Tage nach der Festnahme sei er in ein
Erdloch gesteckt und mit einem Brett zugedeckt worden. Zirka eine
Woche später hätten sie ihm Wasser in die Nase laufen lassen. Als
ihm dann Ende April 2005 eine weitere Foltermethode angedroht
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worden sei, habe er nach zirka zwei Monaten zugestimmt, sich ihnen
anzuschliessen. Daraufhin habe er ein Training erhalten. Nach sieben
bis acht Monaten beziehungsweise am 7. November 2005 sei er
zusammen mit einer Person namens Suresh in ein ihm nicht bekann-
tes Camp geschickt worden mit dem Auftrag, einen beliebigen LTTE-
Mann zu erschiessen. Sie hätten mit einem Beweisstück für die Er-
schiessung zurückkehren sollen. Man habe ihnen den Weg dorthin be-
schrieben und befohlen, in drei Tagen zurück zu sein. Er sei jedoch
nicht zurückgekehrt, sondern habe sich zu Fuss zu einem Freund in
H._______ begeben.
Nach dem Interesse der Karuna-Gruppe an seiner Ehefrau gefragt,
gab der Beschwerdeführer an, die Schwester der Frau habe die Karu-
na-Gruppe verlassen, nachdem sich diese von den LTTE abgespalten
habe. Die Gruppe habe wohl geglaubt, dass er und seine Frau die
Schwester mit dem Van zu den LTTE gebracht hätten. Was die
Schwester innerhalb der Karuna für eine Funktion gehabt habe, wisse
er nicht. Auch wisse er den Namen der anderen Schwester nicht, wel-
che bei den LTTE gewesen und im Jahre 1998 oder 1999 umgekom-
men sei. Weil die LTTE wüssten, dass er bei der Karuna-Gruppe gewe-
sen sei, sei er nun auch von dieser Seite her bedroht. Er sei jedoch
noch zu keinen konkreten Bedrohungen gekommen.
Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Er
führte aus, seine ID-Karte und der Führerschein seien ihm von der Ka-
runa-Gruppe bei der Festnahme abgenommen worden. Der Beschwer-
deführer wurde noch am Tag der Empfangsstellenbefragung unter Hin-
weis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefor-
dert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer führte an der Empfangsstelle jedoch eine
Maestro Bankkarte mit sich. Auf die Frage, weshalb ihm diese bei der
Festnahme nicht zusammen mit den anderen Dokumenten abgenom-
men worden sei, führte er aus, er habe diese zuvor einem Freund
übergeben, damit dieser Geld hole. Auf Nachfrage gab er an, der
Freund habe diese Karte zu Hause geholt beziehungsweise vielleicht
habe seine Frau dem Freund die Karte mitsamt dem Code gegeben,
als er sich in Haft befunden habe.
J.
Am 9. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt ein-
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lässlich angehört. Dabei gab er vorab auf Frage hin zu Protokoll, er be-
sitze weder einen Ausweis noch ein Reisepapier, da ihm die Papiere
von der Karuna-Gruppe abgenommen worden seien. Der Beschwerde-
führer schilderte erneut, dass er am 14. März 2005 von einer Gruppe
von Karuna-Leuten festgenommen worden sei und diesen am 7. No-
vember 2005 habe entkommen können. Während der Haft habe man
nach dem Aufenthaltsort seiner Frau gefragt und ihm die Freilassung
versprochen, wenn er sie ausliefere. Am 7. November 2005 habe er
von den Leuten den Auftrag erhalten, zusammen mit einem Kollegen
LTTE-Mitglieder umzubringen. Sie beide seien mit einem Fahrzeug an
einen Ort gebracht worden. Dort sei ihnen befohlen worden, in ein
LTTE-Camp zu gehen und Mitglieder zu erschiessen. Auf Nachfrage
hin führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in der Stadt
H._______ in ein LTTE-Büro gehen und irgend ein Mitglied umbringen
sollen. Sie hätten das Büro jedoch nicht aufgesucht, sondern hätten
sich getrennt. Während sein Kollege beabsichtigt habe, den LTTE
beizutreten, habe er sich zu einem in H._______ wohnhaften Kollegen
begeben. Nach zwei Tagen sei er nach K._______ (L._______)
weitergereist, wo er bis am 2. Dezember 2005, dem Tag der Ausreise,
geblieben sei.
Nach Misshandlungen gefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei
erstmals zirka zehn Tage nach der Verhaftung gefoltert worden, als
man ihn in einen Bunker gesperrt habe. Auf Nachfrage hin führte er
aus, er sei am Morgen nach der Verhaftung erstmals gefoltert worden,
indem er von allen mit einer Holzstange und einer Kunststoffröhre ge-
schlagen worden sei, beziehungsweise, er sei noch am selben Tag ge-
foltert worden. Zwei Monate nach der Mitnahme habe er den Karuna-
Milizionären seine Kollaboration zugesichert. Dem Beschwerdeführer
wurde während der Anhörung Gelegenheit gegeben, zu Unstimmigkei-
ten gegenüber der Empfangsstellenbefragung Stellung zu nehmen.
K.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2006 wies das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
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L.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde gegen
die Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar 2006. Er beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Die Wegweisung sei
unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventuali-
ter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Das Verfahren des Beschwerdeführers sei mit demjenigen seiner Ehe-
frau zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unter-
zeichneten zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. Februar 2006 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wurde demgegenüber abgelehnt. Sodann wurde das Beschwer-
deverfahren des Beschwerdeführers antragsgemäss mit demjenigen
seiner Ehefrau vereinigt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde vom 10. Februar 2006. Den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Internetartikel, in welchem ein Mann
namens Suresh erwähnt sei, bezeichnete das BFM als nicht beweis-
tauglich, da der darin geschilderte Sachverhalt nicht mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vereinbar sei.
O.
Mit Schreiben vom 22. März 2006 nahm der Rechtsvertreter zur Ver-
nehmlassung Stellung. Er führte aus, dass der eine der eingereichten
Berichte nur exemplarisch zu verstehen sei, während sich der andere
– inklusive des darin erwähnten Suresh – direkt auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers beziehe.
III.
P.
Im Rahmen eines weiteren, beide Beschwerdeverfahren betreffenden
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Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Mai 2008 teilweise auf ihre früheren Verfügungen vom 2. August
2005 und 13. Januar 2006 zurück und ordnete die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges an.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2008 wurde den Beschwerde-
führenden die Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerden angesichts
der zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme unter Kostener-
lass zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 hielt der Rechts-
vertreter an seinen Beschwerden fest.
R.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter diverse In-
ternetausdrucke aus Tamilnet über Gewaltakte in Sri Lanka zu den Ak-
ten. Auf diese wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
S.
Am (...) kam die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt.
T.
Am 16. November 2009 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsge-
mäss seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die beiden Beschwerdeverfahren sind auf Antrag des Rechtsvertreters
vom 10. Februar 2006 mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. Feb-
ruar 2006 vereinigt worden. Die beiden Beschwerden werden folglich
in einem einzigen Urteil behandelt. Die am 13. Februar 2009 geborene
Tochter wird in das Beschwerdeurteil miteinbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden
und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen-
behauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts
des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, über-
wiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der die Beschwerdeführe-
rin betreffenden Verfügung an, die Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Sinngemäss machte es vorab geltend, das Vorbringen, wonach die
Mörder des Onkels auch nach ihr gefragt hätten, sei zu wenig detail-
liert und differenziert dargelegt worden und vermittle dadurch den Ein-
druck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt. Weiter führte das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin habe im
Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht. So habe sie an der Empfangsstelle angegeben, die
erste Bedrohung durch die Karuna-Gruppe sei am 10. Januar 2005 er-
folgt. Davon abweichend habe sie die erste Bedrohung bei der Bun-
desanhörung auf den 24. Mai 2004 datiert. Unterschiedlich seien auch
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die Angaben zu den Suchaktionen ausgefallen. Während sie an der
Empfangsstelle angegeben habe, in D._______ im Mai 2005 einmal
gesucht worden zu sein, habe sie an der Bundesanhörung angegeben,
Unbekannte hätten sowohl im Februar als auch im Juni 2005 nach ihr
gefragt. Weiter erachtete das BFM auch die Aussagen der Beschwer-
deführerin zur Verschleppung ihres Mannes nicht als glaubhaft. So
habe sie dazu zuerst angegeben, eine Kollegin habe davon in einer
englischen Zeitung gelesen, und danach vorgebracht, die Kollegin
habe davon von einer Drittperson erfahren. Der Wahrheitsgehalt dieser
Aussagen sei sehr zweifelhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass
die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, in den Besitz des betref-
fenden Zeitungsartikels zu gelangen oder die Hilfe der zahlreichen In-
stitutionen (IKRK, UNHCR etc.) zu beanspruchen.
Die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers wurde vom
BFM folgendermassen begründet: Der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen zu beziffern, ob er von der Karuna-Gruppe in drei
oder vier Camps festgehalten worden sei. Zudem seien die Aussagen
zur Folter unterschiedlich ausgefallen und habe sich deren Schilde-
rung bei der Bundesanhörung in Allgemeinplätzen erschöpft. Weitere
Unglaubhaftigkeiten stellte das BFM im Zusammenhang mit dem be-
haupteten Auftrag, jemanden zu ermorden, fest. Einerseits sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, zum Kollegen Suresh, mit
welchem er den Mord hätte ausführen sollen, nähere Angaben zu ma-
chen. Andererseits habe er den bestimmungsgemässen Tatort unter-
schiedlich angegeben. Im Lichte dieser Unzulänglichkeiten sei zu
schliessen, dass es sich bei den behaupteten Verfolgungsmassnah-
men um ein Konstrukt handle.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab in formeller Weise gerügt, die
Asylverfahren der Beschwerdeführenden seien falsch eingeschätzt
und zu Unrecht als prioritär eingestuft worden. Dies habe zur Folge
gehabt, dass sämtliche Anhörungen in der Empfangsstelle durchge-
führt worden seien und die negative Verfügung der Beschwerdeführe-
rin derart schnell erlassen worden sei, dass diese nicht einmal die
Möglichkeit gehabt habe, allfällige Beweismittel innert der dreissigtägi-
gen Beweismittelfrist einzureichen. Da aufgrund der Akten feststehe,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet ge-
wesen seien und über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
hätten, seien weitere Abklärungen – allenfalls auch seitens der Be-
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schwerdeführenden – zwingend, und müssten deshalb die angefochte-
nen Verfügungen aufgehoben werden.
In materieller Hinsicht wendet der Rechtsvertreter unter Hinweis auf
das sich mit dem Beweiswert von Empfangsstellenprotokollen befas-
senden Grundsatzurteil der ARK (siehe EMARK 1993 Nr. 3) ein, den
Aussagen an der Empfangsstelle sei zuviel Gewicht beigemessen wor-
den. So seien gemäss ARK nur solche Aussagen zu verwenden, die
völlig klar, also in keiner Weise interpretationsbedürftig, seien, und es
dürfe nur bei diametral abweichenden Aussagen auf einen Wider-
spruch geschlossen werden. Weiter macht der Rechtsvertreter gel-
tend, bei der Wertung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu
berücksichtigen, dass sie Zeugin eines Mordes geworden und, wie
sich aus den Akten ergebe, mit dem Opfer verwandt gewesen sei. Der
Vorfall habe bei der Beschwerdeführerin eine tiefe Betroffenheit hinter-
lassen, die es ihr sehr schwer gemacht habe, sich daran zurückzuerin-
nern. Das BFM habe zudem verkannt, dass nicht jeder Mensch auf
ähnliche Situationen gleich reagiere. Die Unstimmigkeiten betreffend
die Anzahl der Bedrohungen führt der Rechtsvertreter sodann auf den
summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung und den Um-
stand zurück, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen
unterbrochen worden sei. Man habe sie zudem aufgefordert, nur Er-
eignisse zu schildern, von denen sie selbst betroffen gewesen sei. Da
die erste Bedrohung (bei welcher der Onkel ermordet worden sei)
nicht direkt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, sei
diese Darstellung an der Empfangsstelle entfallen. Im Januar 2005 sei
sie dann aber klar und deutlich mit dem Tod bedroht worden. Da man
ihr an der Empfangsstelle nicht erlaubt habe, die erste Bedrohung zu
schildern, sei es zu dieser scheinbaren Unstimmigkeit bezüglich der
Anzahl der Bedrohungen gekommen. Zur unterschiedlichen Datierung
der Vorfälle bemerkte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin
habe bei der Empfangsstelle noch unter Schock gestanden; zudem lä-
gen die Daten nur unbedeutend auseinander. Was den Zeitungsartikel
über die Entführung ihres Ehemannes betreffe, sei zu bemerken, dass
die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung
gehabt habe, diesen zu besorgen. Es habe ihr genügt, dass ihre Kolle-
gin ihr versichert habe, dass darin von ihrem Mann die Rede gewesen
sei. Heutige Nachforschungen nach diesem Artikel seien daran ge-
scheitert, dass diese Kollegin nicht mehr kontaktiert werden könne, da
auch sie ermordet worden sei. Im Übrigen habe sich die Beschwerde-
führerin nach dem Verschwinden ihres Mannes durchaus an eine Or-
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ganisation gewandt, nämlich an die YMCA von Vavuniya, was sie mit
den zwischenzeitlich erhältlich gemachten Schreiben beweisen könne.
Schliesslich weist der Rechtsvertreter darauf hin, es handle sich um
eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann von
der Karuna-Gruppe entführt worden sei.
In der das Verfahren des Beschwerdeführers betreffenden Rechtsmit-
teleingabe nimmt der Rechtsvertreter zu den Erwägungen der Vorin-
stanz wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur
Angabe der genauen Anzahl Camps in der Lage gewesen, weil er re-
gelmässig zwischen den Camps hin- und hertransportiert worden sei,
alle Camps ähnlich ausgesehen hätten und ihm die Augenbinde je-
weils erst in der Zelle abgenommen worden sei. Zu den angeblichen
Unstimmigkeiten den Folterbeginn betreffend führte der Rechtsvertre-
ter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung – nach
dem Beginn der Folter gefragt – vorab von den ebenfalls erlittenen
Misshandlungen (Schläge) und nicht von der eigentlichen Folter (Ein-
graben in ein Erdloch, Einführen von Wasser in die Nase) gesprochen
habe. Der Rechtsvertreter bestreitet im Weiteren, dass es der Be-
schwerdeführer bei der Schilderung der Misshandlungen mit Allge-
meinplätzen habe bewenden lassen. Eine detailliertere Schilderung sei
nicht möglich gewesen, weil einerseits nicht mehr als das Erwähnte
geschehen sei, und andererseits der Befrager das Thema gewechselt
habe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Aussagen
des Beschwerdeführers sehr detailreich und lebendig ausgefallen. Zu
Unrecht habe das BFM dem Beschwerdeführer sodann auch im Zu-
sammenhang mit dem Schicksalsgefährten Suresh das Anführen von
Allgemeinplätzen vorgehalten. Suresh sei eben bloss ein ihm nicht nä-
her bekannter Schicksalsgefährte gewesen, den er im Camp kennen-
gelernt habe. Das einzige Bindeglied habe darin bestanden, dass bei-
de den gleichen Auftrag erhalten hätten. Folglich habe der Beschwer-
deführer keine genaueren Angaben über diesen Suresh machen kön-
nen. Schliesslich verwahrt sich der Rechtsvertreter gegen die Behaup-
tung, sein Mandant hätte sich bezüglich der vorgesehenen Lokalität
des Auftragsmordes widersprochen. Vielmehr habe dieser bei beiden
Befragungen mehr oder weniger dasselbe gesagt. Aus dem Umstand,
dass sich der geplante Tatort in einer Ortschaft befunden habe, dürfe
geschlossen werden, dass es sich nicht um ein Lager, sondern um ein
Büro gehandelt habe.
Als Nachweis des Vorkommens von Entführungen durch die Karuna-
Gruppe und des Zwangs, Anschläge zu verüben, reichte der Rechts-
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vertreter zusammen mit der Beschwerde einen Bericht von Tamilnet
vom 8. November 2005 zu den Akten, in welchem unter anderem von
den ähnlichen Erlebnissen einer Person namens Suresh die Rede ist.
Zudem reicht er einen fremdsprachigen, auszugsweise übersetzten
Bericht aus ein, der ebenfalls eine Person na-
mens Suresh betrifft. In diesem letztgenannten Artikel gehe es um
denjenigen Suresh, mit welchem der Beschwerdeführer den Mordan-
schlag hätte verüben sollen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter folgen-
de weiteren Beweismittel nach: eine Heiratsurkunde, ein Schreiben
samt Zeitungsartikel über die Ermordung der Informantin der Be-
schwerdeführerin, einen Bericht über die Beerdigung eines von den
LTTE getöteten Politikers, einen Bericht aus Tamilnet vom 26. August
2005 betreffend Vorkommen von Verschleppungen, ein Antwortschrei-
ben von YMCA betreffend Anzeige der Verschleppung des Beschwer-
deführers, ein Bestätigungsschreiben des O._______ vom 28. Januar
2005 über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin und deren
Betroffenheit vom Tsunami, eine Schadensmeldung und eine
Bestätigung der Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem
Flüchtlingslager als Folge des Tsunami, eine Gedenkschrift betreffend
den ermordeten Verwandten, zwei Todesanzeigen des Verwandten,
eine Bestätigung eines Anwaltes über die verwandtschaftliche
Beziehung der Beschwerdeführerin zu Herrn F._______ sowie eine
Kopie einer früheren Identitätskarte der Beschwerdeführerin (ohne
Foto).
Mit Eingabe vom 22. März 2006 reichte der Rechtsvertreter diverse
Fotos, welche den Beschwerdeführer in einem weissen Van zeigen,
sowie ein undatiertes Schreiben des P._______ ein, in welchem die
Fahrertätigkeit des Beschwerdeführers für Herrn F._______ in den
Jahren 2000 bis 2004 sowie die spätere Übergabe des Vans an den
Beschwerdeführer durch die Witwe F._______s bestätigt wird.
5.3 Auf Vernehmlassungsstufe nimmt das Bundesamt zu den Be-
schwerden und den eingereichten Beweismitteln dahingehend Stel-
lung, dass zwar mittels umfangreicher Eingaben die Ermordung von
Herrn F._______ dokumentiert worden sei, diese jedoch ohnehin nicht
bestritten gewesen sei. Demgegenüber sei trotz der eingereichten Arti-
kel nicht nachvollziehbar belegt, dass es sich bei der getöteten Frau
tatsächlich um die Kollegin und Informantin der Beschwerdeführerin
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gehandelt habe.
Zur Beschwerde des Beschwerdeführers führt das BFM aus, der ein-
gereichte Internetbericht vom 8. November 2005, in welchem eine Per-
son namens Suresh erwähnt werde, sei nicht beweistauglich, da der
darin beschriebene Sachverhalt nicht mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers vereinbar sei. Das BFM beantragt die Abweisung bei-
der Beschwerden.
5.4 Auf Replikebene bringt der Rechtsvertreter ergänzend vor, bei der
Informantin bezüglich Verschleppung des Beschwerdeführers habe es
sich um eine Nachrichtensprecherin gehandelt, was auch erkläre, wes-
halb sie englische Artikel zu lesen gepflegt habe und gut informiert ge-
wesen sei. Zwischen dem Tod dieser Kollegin und der Verfolgung der
Beschwerdeführer bestehe jedoch keinerlei Verbindung. Somit stelle
der Umstand, dass die Kollegin von der LTTE ermordet worden sei,
keinen Widerspruch dar, handle es sich doch um zwei völlig voneinan-
der unabhängige Geschichten. Was den Beschwerdeführer betreffe, so
habe er zwischenzeitlich erfahren, dass dieser seit dem Jahr 2000 bis
zum Tod des Onkels für letzteren tätig gewesen und danach einer neu-
en Tätigkeit nachgegangen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die
spätere Entführung nicht doch mit der früheren Tätigkeit für den Onkel
in Zusammenhang stehe. Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter
weitere Abklärungen bei der Organisation YMCA, sollten an deren
Schreiben Zweifel bestehen. Zur Relevanz des im Verfahren des Be-
schwerdeführers eingereichten Berichts aus führt
der Rechtsvertreter aus, dieser Bericht sei nur zum Beweis des Vor-
kommens solcher Entführungen eingereicht worden und stehe nicht im
Zusammenhang mit der Geschichte des Beschwerdeführers. Demge-
genüber handle es sich beim zweiten, auszugsweise übersetzen Inter-
netausdruck aus um einen Bericht über den
Schicksalsgenossen Suresh. Am 24. Juni 2008 reichte der Beschwer-
deführer weitere Internetberichte über Gewaltakte ein, ohne jedoch
deren Relevanz für die vorliegenden Verfahren aufzuzeigen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab die Unbegründetheit der
formellen Rügen fest, welche sinngemäss eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs behaupten und gestützt darauf die Rückweisung beider
Verfahren an die Vorinstanz verlangen. Weder widerspricht die vorlie-
gende Verwendung der Aussagen an der Empfangsstelle dem zitierten
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EMARK-Entscheid 1993 Nr. 3 (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägun-
gen), noch war das BFM angesichts der Aktenlage und des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel in Aussicht ge-
stellt hat, gehalten, mit der Entscheidfindung zuzuwarten und eine
dreissigtägige Beweismittelfrist einzuräumen. Die Beschwerdeführen-
den vermögen mit ihren formellen Rügen somit nicht durchzudringen.
Der Antrag auf Rückweisung der Verfahren ist daher abzuweisen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt trotz der Stichhaltigkeit einzelner
Einwände in der Beschwerde im Ergebnis die Einschätzung der Vorin-
stanz, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zwei sepa-
raten Verfügungen als jeweils nicht überwiegend glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG qualifiziert hat.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich einleitend mit der Verfü-
gung vom 2. August 2005 und damit mit den beiden Aussageprotokol-
len der Beschwerdeführerin und ihren Beweismitteln auseinander.
Es stellt dabei fest, dass die Protokolle in der Tat unterschiedliche Aus-
sagen hinsichtlich des Beginns der Bedrohung durch die Karuna-Grup-
pe enthalten. Der Rechtsvertreter erklärt die unterschiedlichen Anga-
ben damit, dass die Beschwerdeführerin davon abgehalten worden
sei, an der Empfangsstelle auch die Bedrohung bei ihrem Onkel im
Vorjahr zu erwähnen. Für diese Behauptung finden sich in den Akten
keinerlei Hinweise. Vielmehr ist festzustellen, dass die Empfangsstel-
lenbefragung überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen ist und die
Beschwerdeführerin sowohl danach gefragt wurde, ob sie ausser dem
Erwähnten weitere Bedrohungen durch Organisationen erlebt habe,
als auch, ob sie weitere Gründe geltend zu machen habe. Während
die erste Frage von der Beschwerdeführerin explizit verneint wurde,
nannte sie bei der Frage nach weiteren Gründen ausschliesslich ihre
Betroffenheit vom Tsunami (vgl. A1/10, S. 6). Auch an der Stelle, als
sie von der Ermordung ihres Onkels berichtete und angab, eine Zeit-
lang bei diesem gewohnt zu haben, verzichtete die Beschwerdeführe-
rin darauf, geltend zu machen, dass sie Zeugin dieses Mordes gewor-
den sei (siehe Beschwerdeschrift) beziehungsweise, dass sie und ihr
Onkel in G._______ auch schon telefonisch mit dem Tod bedroht wor-
den seien (A9/9, S. 2). Der erwähnte Erklärungsversuch des Rechts-
vertreters vermag bei dieser Aktenlage nicht zu überzeugen; das Bun-
desamt hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht Divergenzen bei
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der Darstellung des Beginns der Bedrohung vorgehalten, welche zu-
dem einer klaren Aussage im Sinne des erwähnten Grundsatzent-
scheides der ARK entspringen und durchaus einen wesentlichen
Punkt betreffen.
Als zutreffend erweist sich auch die Auflistung der weiteren Unstim-
migkeiten im Zusammenhang mit den Bedrohungen der Beschwerde-
führerin. Abgesehen von dem bei beiden Anhörungen gleich geschil-
derten Drohanruf im Januar 2005 und der gleichbleibenden Datierung
der Entführung ihres Mannes finden sich hinsichtlich der Bedrohungs-
lage keine weiteren deckungsgleichen Aussagen. Während die Be-
schwerdeführerin an der Empfangsstelle eine Bedrohung der Mutter in
Q._______ im Februar 2005 und eine letzte Bedrohung in D._______
durch unbekannte Motorradfahrer im Mai 2005 geltend gemacht hat,
erwähnte sie bei der Bundesanhörung zwei Nachfragen nach ihrer
Person im Dorf D._______ in den Monaten Februar (auf Nachfrage
erneut abweichend im Monat Januar) und Juni 2005. Die Beschwerde-
führerin wurde schon im Rahmen der Anhörung auf die unterschiedlich
angegebenen Bedrohungssituationen hingewiesen. Bereits ihre dama-
ligen Erklärungen, sie habe ein schlechtes Gedächtnis, beziehungs-
weise, die letzte Bedrohung sei ihr an der Empfangsstelle nicht in den
Sinn gekommen (A9/9, S. 3 u.6), vermögen nicht zu überzeugen.
Gleich verhält es sich mit der Erklärung des Rechtsvertreters, die Un-
stimmigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei der Empfangsstellenbefragung noch unter Schock gestanden
habe und es sich ja ohnehin nur um unbedeutende Abweichungen
handle. Weder liefert die erst eine Woche nach der Einreise durchge-
führte Empfangsstellenbefragung Anhaltspunkte für einen anhaltenden
Schockzustand der Beschwerdeführerin, noch erachtet das Gericht die
diversen Abweichungen als vernachlässigbar.
Die ungleichen Angaben über die jeweiligen Bedrohungen reihen sich
überdies ein in eine allgemein wenig detaillierte und teilweise konstru-
iert erscheinende Darstellung der Ereignisse, wie sie übrigens auch
schon das Bundesamt festgestellt hat. Deutlich wird dies beispielswei-
se im Zusammenhang mit dem angeblichen Zeitungsbericht über den
Ehemann der Beschwerdeführerin: Zuerst gab sie dazu an, sie habe
von der Entführung in der Zeitung gelesen ("Am 18. März 2005 haben
wir in einer englischen Zeitung davon gelesen" [A1/10, S. 5]), um dann
zu berichtigen, "jemand" habe ihr davon erzählt, sie habe es nicht
selbst gelesen (A1/10, S. 5.), um diese Aussage dann im Zusammen-
hang mit der Erhältlichkeit des Artikels nochmals zu korrigieren und
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anzugeben, dieser "Jemand" sei eine Kollegin und diese habe es auch
nur von einer Drittperson erfahren (A9/9, S. 5); zudem wisse sie nicht,
ob der Name ihres Mannes in der Zeitung überhaupt erwähnt gewesen
sei (was übrigens wiederum der Aussage des Rechtsvertreters in der
Beschwerde widerspricht, es habe ihr genügt, von der Kollegin zu hö-
ren, dass von der Entführung ihres Mannes in der Zeitung gestanden
habe [siehe Beschwerde Seite 9 oben]). Der Vorinstanz ist auch hier
beizupflichten, dass der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen als höchst
zweifelhaft einzustufen ist und die damaligen Anstrengungen der Be-
schwerdeführerin, zu mehr Informationen zu kommen, als äusserst be-
scheiden zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang befremdet
auch, dass die Beschwerdeführerin die Hilfsorganisation, an welche
sie sich gewandt haben will, erstmals auf Beschwerdeebene beim Na-
men (YMCA) zu nennen vermochte, und zuvor immer in allgemeiner
Form – und in Abweichung dessen, was die YMCA ist – von einer
Menschenrechtsorganisation sprach. Zum Beweis ihrer Suche hat die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwar ihre angebliche An-
frage an YMCA (in Kopie) und deren Antwortschreiben (im Original)
eingereicht. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung im
Schreiben, wonach sie über das Verschwinden ihres Mannes gleich
am folgenden Tag (also am 15. Mai 2005) informiert worden sei, nicht
mit ihrer Schilderung im Asylverfahren übereinstimmt, wonach sie ih-
ren Mann erst am 17. Mai 2005 erstmals vermisst und am 18. Mai
2005 von der Entführung erfahren habe. Angesichts dieser Unstimmig-
keit erweist sich die eingereichte Meldung an YMCA im Lichte der ob-
stehenden Unstimmigkeiten nicht als beweiskräftig. Auch aus dem ein-
gereichten Antwortschreiben vermag die Beschwerdeführerin selbst
bei dessen Authentizität nichts abzuleiten, kann dieses ja durchaus
eine authentische Antwort auf eine fiktive Meldung darstellen. Bei die-
ser Sachlage ist der Antrag, es seien durch die Beschwerdeinstanz bei
YMCA weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren, zahlreich eingereichten Dokumente (Medien-
berichte, Tsunami-Schadensmeldungen, Arbeitsbestätigung etc.) ist zu
bemerken, dass diese nicht zur Klärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes beizutragen vermögen und ihnen daher keine Beweiskraft
zukommt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Als Zwischenergebnis ist fest-
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zustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Ihre Be-
schwerde ist daher im Asylpunkt abzuweisen.
7.2 Auch hinsichtlich der Einschätzung der Vorbringen des Beschwer-
deführers kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Ak-
ten zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, welche die Verschlep-
pung durch die Karuna-Gruppe und die anschliessende Flucht des Be-
schwerdeführers als nicht überwiegend glaubhaft qualifiziert hat. Auch
hier ist festzustellen, dass das Bundesamt eine sorgfältige Abwägung
der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ohne dabei
auf die ebenfalls unglaubhaften Aussagen der Ehefrau zurückzugreifen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Transfers mit verbun-
denen Augen nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, in wievielen
Camps er sich befunden habe (so der Erklärungsversuch des Rechts-
vertreters in der Beschwerde), vermöchte zwar durchaus als mögliche
Erklärung für die ungenauen Angaben zu den Inhaftierungsorten zu
dienen; stossend erweist sich dabei einzig, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung für seine vagen Angaben bereits andere, wenig
überzeugende Gründe genannt hatte (A14/7, S. 5). Auch kann dem
Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt würde,
kaum vorgehalten werden, nicht viel über den Schicksalsgenossen Su-
resh, den er erst im Camp kennengelernt hat, gewusst zu haben.
Im angefochtenen Entscheid finden sich nebst diesen beiden mögli-
cherweise unberechtigten Vorhalten jedoch weitere gewichtige Argu-
mente zur Unglaubhaftigkeit, denen auf Beschwerdeebene nicht über-
zeugend begegnet wird. So ist nämlich auch nach Einbezug der Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift an den Erwägungen des BFM
festzuhalten, welches sowohl bezüglich der durch die Karuna-Gruppe
erlittenen Folterungen als auch hinsichtlich der Umstände des Mord-
auftrages deutliche Widersprüche festgestellt hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3). Insofern ist der Behauptung des Rechtsvertreter unter
Hinweis auf die beiden Protokolle klar zu widersprechen, der Be-
schwerdeführer habe bei beiden Anhörungen mehr oder weniger die
gleichen Angaben gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass das BFM bei
Weitem nicht alle unstimmigen Textpassagen zur Begründung seines
Entscheides verwendet hat. So könnte die Liste der Unstimmigkeiten
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mit den vagen beziehungsweise tatsachenwidrigen Aussagen zum
Verhaftzeitpunkt sowie zur Transfer- und Ankunftszeit im Camp ergänzt
werden (A14/7, S. 5). Schwer nachvollziehbar ist sodann angesichts
der geschilderten Bedrohungslage wegen seiner Schwägerin, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber zu machen vermochte,
welche Funktion diese bei der Karuna-Gruppe oder den LTTE inne ge-
habt habe (A1/12, S. 7), wann sie zur Karuna-Gruppe übergewechselt
habe, und wann sie wieder den LTTE beigetreten sei (A14/7, S. 4).
Letztere Unkenntnis wiegt deshalb besonders schwer, weil der letzte
Übertritt ja der Anlass für die Verfolgung der Beschwerdeführenden
gewesen sein soll.
Beizupflichten ist dem BFM sodann auch darin, dass die Schilderun-
gen die Misshandlungen/Folterungen betreffend nicht über Allgemein-
plätze hinausgehen und keine Realkennzeichen enthalten. Auch ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Motivation der Karuna-
Gruppe, ihn anstelle seiner Ehefrau festzunehmen, nicht überzeugend
darzustellen vermochte, ausweichende Antworten gab (A14/7, S. 3)
und schliesslich nur eine Vermutung über den Grund seiner Festnah-
me anzustellen vermochte (A14/7, S. 4).
Der Beschwerdeführer vermag auch mittels der zahlreich eingereich-
ten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise seiner Asylvorbringen
herbeizuführen. Die diversen Internetausdrucke beziehen sich, bis auf
einen auszugsweise übersetzten Artikel eines R._______ Suresh, der
möglicherweise der erwähnte Schicksalsgenosse sein könnte, nicht
auf die Situation des Beschwerdeführers, und vermögen daher nicht
zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Auch den wenigen Zeilen
jenes R._______ Suresh kann jedoch nichts Beweiskräftiges entnom-
men werden, ist der Beschwerdeführer darin doch namentlich nicht er-
wähnt.
Hinsichtlich des in der Vernehmlassung explizit gewürdigten Internet-
ausdruckes vom 8. November 2005 aus , welcher
über Verschleppungen durch die Karuna-Gruppe berichtet, ist dem
Rechtsvertreter zwar beizupflichten, dass er keine direkte Verbindung
der darin erwähnten Personen mit dem Beschwerdeführer behauptet
(siehe Replik vom 22. März 2006) und einer der Betroffenen zufällig
Suresh geheissen habe. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdefüh-
rer aus diesem Bericht für sich jedoch nichts ableiten; aufgrund der
weitgehend unsubstanziierten Darstellung seiner Verschleppung
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drängt sich vielmehr der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe die
wenigen konkreten Angaben zu seinem Asylgesuch (Name des
Camps, Anzahl Inhaftierte, Höhe des Soldes) dieser Medienmitteilung
entnommen. Letztlich sei auch hinsichtlich der eingereichten Fotos und
der Bestätigung des P._______ über die Chauffeurtätigkeit des
Beschwerdeführers festgehalten, dass diese die überwiegenden
Zweifel an den Asylvorbringen nicht auszuräumen vermögen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch die Vorbringen
des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das BFM hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzu-
lehnen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und
die Beschwerdeführerenden, abgesehen vom bisherigen Asylbewer-
berstatus, keine ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder be-
anspruchen können, ist die Anordnung der Wegweisung rechtmässig
erfolgt.
8.3 Das BFM hat hat seine Entscheide vom 2. August 2005 und 13.
Januar 2006 mit Verfügung vom 20. Mai 2008 teilweise in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den angeordnet. Damit sind die Beschwerden, soweit sie den Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen) betref-
fen, gegenstandslos geworden.
8.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerden abzuwei-
sen sind, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden ist.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
renden im Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Ihnen ist jedoch mit Instruktionsverfügungen vom 7.
September 2005 und 17. Februar 2006 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt worden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
folglich verzichtet.
9.2 Nachdem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ih-
ren Beschwerden hälftig durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen
erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grund-
sätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entspre-
chend dem Grad des Unterliegens um die Hälfte der tatsächlichen
Kosten zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat am 16. November 2009 eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 4'950.70 eingereicht. Diese erscheint sowohl hinsichtlich
des zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Tarifes und der
Auslagen als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE ) wird die um die Hälfte gekürzte,
vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'475.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden sind.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'475.40 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und den zuständi-
gen Kanton.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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