B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4716/2015
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
E-4716/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 stellte am 20. Januar 2014 ein Asylgesuch, wel-
ches im Testverfahren geprüft wurde. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014
verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2014 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2014 (E-953/2014) gutge-
heissen. Das Bundesverwaltungsgericht befand den Sachverhalt als nicht
hinreichend klar erstellt und das Protokoll der Anhörung vom 4. Februar
2014 infolge gravierender Mängel in der Übersetzung als unverwertbar. Die
angefochtene Verfügung wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts – unter erneuter
Anhörung des Beschwerdeführers 1 und Berücksichtigung seiner Be-
schwerdeeingabe – sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. In der Folge wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom
SEM ins erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 19. März 2015 wurde er in einer
Zweitanhörung vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Kinder stellten am 16. September
2014 ihre Asylgesuche, welche zusammen mit dem Gesuch des Be-
schwerdeführers 1 behandelt wurden. Am 6. Oktober 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin 2 anlässlich der BzP summarisch und am 19. März 2015
vertieft zu den Asylgründen angehört.
C.
Anlässlich der BzP und der Anhörungen vom 19. März 2015 führten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien ethnische Kurden aus Syrien und hätten zuletzt in F._______ (Al-
Malikiya) gelebt. Von Syrien aus seien sie zu Fuss in die Türkei gereist und
hätten dort humanitäre Visa für die Schweiz erhalten. Der Beschwerdefüh-
rer 1 sei am 17. Januar 2014 und die Beschwerdeführerin 2 mit den Kin-
dern am 12. September 2014 von Istanbul nach Zürich geflogen. Der Be-
schwerdeführer 1 habe bereits im Jahr 2004 an den Aufständen gegen die
Regierung teilgenommen und sei deshalb für drei Tage inhaftiert und heftig
geschlagen worden. Eineinhalb Jahre lang habe er sich daraufhin monat-
lich bei den Behörden melden müssen, um seinen Aufenthalt in Syrien zu
bestätigen. Nach einer vom Präsidenten Assad erlassenen Amnestie sei
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ihm diese Pflicht erlassen worden und ihm sei danach nichts mehr zuge-
stossen. Im Jahr 2011 habe er sich der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)
angeschlossen und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Er
sei in der Grenzregion zur Türkei stationiert und für die Lebensmittelvertei-
lung zuständig gewesen. Ein befreundeter Türke namens G._______, wel-
cher beim von der PYD aufgebauten Sicherheitsdienst „Asayîs“ tätig ge-
wesen sei, habe ihm eine Liste mit Namen von Mitgliedern der verschiede-
nen kurdischen Oppositionsparteien, welche von der PYD verhaftet wer-
den sollten, ausgehändigt. Diese Liste habe er einem Bekannten der De-
mokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) weitergeleitet, um die auf-
gelisteten Personen vor Verhaftungen durch die PYD zu warnen. Danach
habe der „Asayîs“ nach G._______ gesucht, weshalb dieser geflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer 1 habe Angst bekommen, sich zurückgezogen und
von der PYD distanziert. Seine Frau und seine Familie seien dann von der
PYD bedroht worden und ihnen sei gesagt worden, wenn er nicht freiwillig
zurückkomme, werde die PYD seiner Familie etwas antun. Er sei deshalb
gezwungen gewesen, zu fliehen. Beziehungsweise habe die PYD nach der
Flucht von G._______ von ihm verlangt, dass er die Liste ausliefern solle.
Er habe sich jedoch geweigert, diese der PYD auszuhändigen und habe
sie stattdessen der PDK-S gegeben, um die Personen auf der Liste vor der
PYD zu warnen. G._______ sei unter Beobachtung der PYD gestanden
und die PYD habe deshalb gewusst, dass er (Beschwerdeführer 1) im Be-
sitze der Liste gewesen sei, da G._______, als er geflohen sei, bei ihm
gewesen sei. Die PYD sei zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekom-
men, um ihn zu verhaften. Im richtigen Moment sei er jedoch geflohen. Die
PYD habe danach gegen ihn ein Haft- und Gefängnisurteil erlassen. Zu-
dem sei er vom syrischen Regime gesucht worden und habe Angst, ermor-
det zu werden. Beziehungsweise arbeite die PYD mit dem syrischen Re-
gime zusammen; sie seien ständig in Kontakt und würden sich Anweisun-
gen geben, Personen zu verhaften oder zu entführen. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 führte aus, Syrien zum Schutze der Kinder und ihres Mannes ver-
lassen zu haben. Im Jahr 2004 hätten die syrischen Behörden nach dem
Beschwerdeführer 1 gesucht und seien zu ihnen nach Hause gekommen.
Nach Beginn der Revolution im Jahr 2011 seien diese weiterhin auf der
Suche nach dem Beschwerdeführer 1 gewesen. Als sich dieser von der
PYD distanziert habe, sei er auch von dieser Gruppierung gesucht worden.
Vor der Ausreise seien Mitglieder der PYD fast wöchentlich bei ihnen zu
Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, sie anstelle ihres Mannes mit-
zunehmen.
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Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten
ein, das Familienbüchlein, eine Kopie einer Suchliste aus dem Internet mit
zwei Internetadressen, ein Bestätigungsschreiben der „Ararat“-Gruppe be-
treffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 und verschiedene Fo-
tografien einer Beerdigung, der „Ararat“-Gruppe, eines Newroz-Festes in
Syrien, von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie eines Anlas-
ses mit einer PYD-Repräsentantin in Zürich.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (eröffnet am 4. Juli 2015) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. August
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sie seien als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und eine erneute Anhörung unter Bei-
zug eines Dolmetschers aus Syrien sei anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung
(NZZ) vom 2. Februar 2015 hinsichtlich des Dolmetscherwesens in der
Schweiz sowie einen Ausdruck einer Suchmaske von mit
dem Namen des Beschwerdeführers 1 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutre-
ten.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme sind die Be-
schwerdeführenden nicht beschwert, weshalb auf diesen Antrag nicht ein-
zutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts ge-
mäss Art. 7 AsylG und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. So seien ihre Ausführungen
widersprüchlich, wenig plausibel und undifferenziert ausgefallen. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb G._______ genau dem Beschwerdeführer 1 die
Liste mit den Namen überbracht habe, obwohl dessen Aktivitäten für die
PYD nicht direkt mit den politischen Aktivitäten der Partei zu tun gehabt
hätten. Er vermöge sodann nicht einleuchtend zu schildern, wie die PYD
erfahren haben soll, dass G._______ ihm die Liste gegeben habe. Auf die
Frage, wie die PYD in Erfahrung gebracht habe, dass er die Liste weiter-
geleitet habe, habe er ausgeführt, dass G._______, als er geflüchtet und
bei ihm gewesen sei, unter Beobachtung gestanden habe, weshalb die
PYD mitbekommen habe, dass er (Beschwerdeführer 1) selber darin ver-
wickelt gewesen sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen die PYD mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zugewartet
haben soll, wenn sie von der bevorstehenden Übergabe der Liste gewusst
hätte. Widersprüchlich seien sodann seine Ausführungen hinsichtlich der
Behörden, welche gegen ihn ein Hafturteil ausgesprochen hätten. Es sei
unklar, ob es sich um verschiedene Hafturteile handle oder ob es um das
gleiche Vorbringen gehe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sodann die
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Hausbesuche von PYD-Mitgliedern lediglich detailarm geschildert und
habe weder zur Anzahl der Personen noch zu Details über deren Aussehen
oder Verhalten Auskunft geben können. Nicht asylrelevant seien sodann
die Geschehnisse vor dem Jahr 2011, da der Beschwerdeführer 1 ausge-
führt habe, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 keine Probleme mit
den syrischen Behörden mehr gehabt zu haben und nicht davon auszuge-
hen sei, dass er weiterhin staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei. Der Argumentation, er werde von den syrischen Behörden
gesucht, da diese mit der PYD zusammenarbeiten würde, könne nicht ge-
folgt werden. Seine Vorbringen nach 2011 würden sich ausschliesslich auf
Verfolgungsmassnahmen durch die PYD konzentrieren. In zeitlicher Hin-
sicht fehle es hinsichtlich der im Jahr 2004 erfolgten Vorfälle und der an-
lässlich der Hausdurchsuchung erlittenen Nachteile durch die Beschwer-
deführerin 2 an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung
und der Flucht. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien so-
dann nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen.
Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar.
Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung anord-
nete, diese infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs jedoch zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob.
5.2 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vor-
instanz ihr Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe.
Sodann seien ihre Aussagen aufgrund der fehlerhaften Übersetzung nicht
korrekt und vollständig erfasst worden. Die Vorinstanz habe bei der zweiten
Anhörung des Beschwerdeführers 1 eine irakische und keine syrische Dol-
metscherin aufgeboten und er habe bereits zu Beginn gesagt, dass er sie
nicht gut verstehe. Er habe jedoch nicht nochmals auf eine erneute Vorla-
dung zur Anhörung warten wollen. Aufgrund mangelnder Deutschkennt-
nisse habe er keine Einwände erheben können und auch die Befrager und
Hilfswerkvertreter hätten die Leistung der Übersetzung nicht beurteilen
können. Die Rückübersetzung habe im Schnelltempo stattgefunden und
sei eher eine Zusammenfassung gewesen. Er sei zudem müde gewesen
und habe sich kaum noch konzentrieren können. Sodann seien sie nicht
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mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüchen und Be-
hauptungen konfrontiert worden und es sei ihnen kein rechtliches Gehör in
mündlicher oder schriftlicher Form gewährt worden. Sie hätten keine wi-
dersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern diese seien falsch übersetzt
worden. Die irakische Dolmetscherin habe sich kaum mit der politischen
Situation, den Strukturen und den verschiedenen Teilen des Staatsappara-
tes ausgekannt.
G._______ habe den Beschwerdeführer 1 beim Abschiednehmen gewarnt
und ein Freund namens H._______, der für den „Asayîs“ als Fotograf ge-
arbeitet habe, habe ihm (Beschwerdeführer 1) mitgeteilt, vieles würde da-
rauf hindeuten, dass er für die PYD von Interesse sei und eine Festnahme
geplant sei. Nach der Flucht von G._______ habe er sich im Dorf I._______
versteckt. Die PYD, der „Asayîs“ und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten) hätten dank der syrisch-iranischen Unterstüt-
zung und der vielen Spitzel einen starken Überwachungsapparat. Als sich
G._______ der Politik der PYD betreffend die anderen kurdischen Parteien
widersetzte, sei ihm die PYD auf Schritt und Tritt gefolgt und auch ihm nahe
stehende Personen seien observiert worden. Es sei bekannt gewesen,
dass er (Beschwerdeführer 1) ein enger Freund von G._______ gewesen
sei. Durch den Überwachungsapparat und ihre Spitzel sei sich die PYD
sicher gewesen, dass ihm (Beschwerdeführer) die Liste übergeben oder
gezeigt worden sei. Ansonsten hätte man ihn nicht gesucht und verhaften
wollen. Nach den Unruhen im März 2012 habe die politische Sicherheits-
abteilung des syrischen Regimes eine Liste mit Namen von gesuchten Per-
sonen, die bei den Protesten im In- und Ausland aktiv aufgefallen seien,
veröffentlicht. Diese Liste sei in bekannten unabhängigen Medien wie al-
und publiziert worden. Selektiv sei nach Per-
sonen gesucht worden, die bereits bei früheren Protesten im Jahr 2004
eine aktive Rolle gespielt hätten. Er sei im Jahr 2004 aktiv aufgefallen und
deshalb den Behörden bestens bekannt gewesen. Ebenso sei er den Be-
hörden bei den Unruhen im Jahr 2011 als Aktivist aufgefallen. Es habe
lange gedauert, bis das Einbürgerungsdekret umgesetzt worden sei, wes-
halb in vielen Registern noch der Status Ajnabi und Maktum zu finden sei.
Die PYD und das syrische Regime würden bis heute sehr eng zusammen-
arbeiten und sich heimlich regelmässig treffen, um sich auszutauschen.
Personen, die der PYD dienen und vom syrischen Regime gesucht wür-
den, würden nur dann letzterem übergeben werden, wenn die PYD die
Dienste solcher Personen nicht benötige und auf sie verzichten könne. In
Syrien seien die Beschwerdeführenden grossen Gefahren ausgesetzt und
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an Leib und Leben gefährdet gewesen, weshalb eine Verfolgung bezie-
hungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliege. Auch in der Schweiz nehme der Beschwerdefüh-
rer 1 aktiv an Protestaktionen teil, wovon die syrischen Behörden sicher
Kenntnis hätten.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss
angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu bean-
standen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Die Beschwerdeführer bestätigten anlässlich der Anhörungen aus-
drücklich, die Dolmetscherin gut zu verstehen und der Beschwerdeführer 1
merkte an, dass er es sagen werde, sollte er etwas nicht verstehen (vgl.
SEM-Akten A 34 S. 1). Die Beschwerdeführenden wurden auf widersprüch-
liche Aussagen hingewiesen und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. Sodann lässt sich den Protokollen der Anhörungen beziehungs-
weise der BzP nicht entnehmen, dass es bei der Übersetzung Probleme
gegeben habe. Der Umstand alleine, dass die Dolmetscherin nicht aus Sy-
rien stammte und über die politischen Gegebenheiten nicht Bescheid
wusste, sagt noch nichts über die Qualität der Übersetzung aus. Aufgabe
einer Dolmetscherin ist die wörtliche Übersetzung der Ausführungen der
angehörten Personen und nicht die Kundgabe ihres persönlichen Wissens.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich einer erneut mangel-
haften Übersetzung zielen zusammenfassend ins Leere.
Auch aus der Beschwerdeschrift wird nicht deutlich, weshalb G._______
dem Beschwerdeführer 1 die angebliche Liste überreicht haben soll. Wie
dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, erscheint es nicht plausibel,
dass die PYD den Beschwerdeführer 1 damals nicht sofort festnahm, zu-
mal die PYD G._______ angeblich auf Schritt und Tritt beobachtete und
davon ausging, dass der Beschwerdeführer 1 Kenntnis von der Liste hatte
beziehungsweise die Liste in seine Hände gelangte. Der Beschwerdefüh-
rer hatte sodann noch Zeit, die Liste einem Mitglied der PDK-S zu überge-
ben. Nicht überzeugend erscheint überdies, dass der Beschwerdeführer 1
aus Angst vor einer Verfolgung durch die PYD aus Syrien flüchtete, in der
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Schweiz jedoch Veranstaltungen besuchte, an welchen ranghohe Mitglie-
der der Partei anwesend waren und er sich mit diesen auch noch fotogra-
fieren liess (vgl. eingereichtes Foto). Zu den Vorfällen im Jahr 2004 ist fest-
zuhalten, dass diese aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität zur
Flucht asylrechtlich nicht relevant sind. Die Beschwerdeführenden führten
selbst aus, nach der Amnestie durch den Präsidenten Assad nicht mehr
durch die syrischen Behörden belangt worden zu sein. Zur geltend ge-
machten Zusammenarbeit zwischen der PYD und den syrischen Behörden
ist auszuführen, dass zwar von einer partiellen Zusammenarbeit auszuge-
hen ist, diese jedoch ausschliesslich unter opportunistischen Gesichts-
punkten stattfindet, wenn ein temporärer Zusammenschluss taktisch ge-
winnbringend ist (vgl. Abboud, Samer N., Syria, 2016, 103). In Syrien zir-
kulieren sodann unzählige verschiedene Listen und deren Authentizität ist
nur schwer zu überprüfen. Es ist möglich, dass die syrische Regierung Lis-
ten, welche pro-Assad Elemente enthalten, absichtlich durchsickern lässt,
um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder zu benutzen. Hacker
im Auftrag der syrischen Regierung verwenden sodann falsche elektroni-
sche Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner von Oppositionellen
einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets Thousands, 27.02.2012,
, abgerufen
am 31. Januar 2017). Wie dies der Beschwerdeführer 1 ausgeführt hat,
sind unter den angegeben Internetadressen Listen zu finden, wobei die
Liste von Al-Jazeera rund 96‘000 Namen (
/news/humanrights/2013/1/15/ة ف-مائ لوب-أل ة-األمن-ألجهزة-مط سوري ال>,
abgerufen am 31.01.2017) verzeichnet, diejenige von Zamanalwasl rund
21‘000 , abgerufen am
31.01.2017). Auf beiden ist der Name des Beschwerdeführers unter An-
gabe der Namen seiner Eltern und seines Geburtsorts zu finden und unter
der Spalte „Behörde“ das Wort politische Sicherheitsbehörde eingetragen.
Weitere Informationen finden sich – anders als bei weiteren aufgeführten
Namen – nicht. So wird kein Delikt angegeben und die Spalten „Bemerkun-
gen“ und „zusätzliche Informationen“ sind ebenfalls leer. Aus den Listen
geht sodann nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt unklar, woher
die ursprünglichen Daten stammen. Die Authentizität dieser Listen lässt
sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausge-
schlossen werden. Der Beweiswert dieser Listen ist deshalb gering. Zum
erneut geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses keine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil
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Seite 11
publiziert]). Bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerde-
führenden sind diese insgesamt als unglaubhaft beziehungsweise als nicht
asylrelevant einzustufen. Daran vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), infolge der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten jedoch zu verzichten.
E-4716/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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