B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4717/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der papierlos und illegal eingereiste Beschwerdeführer ersuchte am
28. Juni 2015 zusammen mit seiner Ehefrau im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom
17. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. November 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Somalia und gehöre
der Clanfamilie B._______ an. B._______ sei ein Minderheitsclan, der ins-
besondere vom C._______-Clan unterdrückt werde. Er habe sich in seine
jetzige Frau, Angehörige des C._______-Clans, verliebt und sie heiraten
wollen. Als ihre Familienangehörige dies erfahren haben, hätten sie ihn ge-
schlagen und versucht zu töten. Deswegen seien er und seine Frau einen
Tag nach ihrer Heirat aus Somalia geflüchtet.
B.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Ehefrau habe auf Druck ihrer Clanmitglieder in der Schweiz das gemein-
same Kind abgetrieben. Die Ehefrau wollte nichts mehr mit ihm zu tun ha-
ben und habe schliesslich das Asylzentrum verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab, da sie am
29. März 2016 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen habe und
seither unbekannten Aufenthalts sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ein-
sicht in seine Verfahrensakten und diejenigen seiner Ehefrau. Gleichen-
tags stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenver-
zeichnisses und der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichts-
recht unterlagen, zu.
F.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
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SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwer-
deführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm
von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei demzufolge auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei Einsicht in
die Akten der Vorinstanz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 Kopien
sämtlicher Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu, soweit sie
dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Das Rechtsbegehren um Aktenein-
sicht erweist sich somit als gegenstandslos.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau hätten in der Befragung und der Anhö-
rung in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Beide hät-
ten nur sehr oberflächlich über den Minderheitsclan Bescheid gewusst. Es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für die im so-
malischen Kontext „aussergewöhnliche“ Liebesbeziehung und die damit
verbundenen Probleme substantiiert und nachvollziehbar zu erklären. Zu-
dem sei es widersprüchlich, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer habe
treffen können, obwohl sie von ihrer Familie engmaschig überwacht wor-
den sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Ehefrau
zusammen, weshalb seitens ihrer Familie kein Verfolgungsinteresse mehr
bestünde. Somaliland gelte als stabil. Aufgrund der lückenhaften Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Clan (B._______) sei da-
von auszugehen, dass er nicht zu einem Minderheitsclan gehöre und der
Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nicht möglich, sich zu den
geltend gemachten Widersprüchen zu äussern, da er keine Einsicht in die
Akten der Ehefrau gehabt habe. Grundsätzlich seien die Widersprüche
mutmasslich darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau seit ihrer Ankunft in
der Schweiz grossem Druck seitens der Mitglieder ihres Clans in der
Schweiz ausgesetzt gewesen sei. In dieser Situation habe die Ehefrau
rasch begonnen, sich vom Beschwerdeführer zu lösen und sei zu ihrem
Clan zurückgekehrt. Mittlerweile habe die Ehefrau in Deutschland einen
anderen Mann geheiratet. Es sei daher durchaus möglich, dass die Ehe-
frau kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt und ihr Aussageverhal-
ten den Erwartungen ihres Clans angepasst habe. Der Beschwerdeführer
habe Auskunft über seinen Clan gegeben, sei aber von der Vorinstanz mit
der Bemerkung, das sei „gut so“, unterbrochen worden. Der Vorwurf, die
Liebe sei unrealistisch, weil gesellschaftlich nicht opportun, sei ungerecht.
Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern die Schilderung der Beziehung
substanzarm ausgefallen sei. Die substantiierte Erklärung des Beschwer-
deführers bezüglich mehrerer Übergriffe auf ihn und seine Familie sei hö-
her zu werten als sein unvollständiges chronologisches Gedächtnis. Der
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Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weil der Beschwer-
deführer trotz Verschwindens der Ehefrau bei einer Rückkehr der Rache
ihrer Familie ausgesetzt sei. Die staatliche Schutzfähigkeit sei unzu-
reichend. Selbst bei der Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sei
der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer für die
Ausreise aus Somalia alles verkauft habe und bei einer Rückkehr in eine
existentielle Notlage geraten würde. In diesem Fall sei er daher aus huma-
nitären Gründen vorläufig aufzunehmen.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die ohnehin spärlichen
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über ihre Bezie-
hung, die Drohungen seitens der Familie der Ehefrau sowie über die Heirat
und anschliessende Ausreise voll von Widersprüchen sind. Bei der Befra-
gung bekräftigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Probleme mit der
Familie der Ehefrau hätten angefangen, als er im Mai 2014 seine Ehefrau
kennengelernt habe. Gemäss Aussagen der Ehefrau begannen die Prob-
leme erst im Dezember 2014. Anlässlich der Anhörung korrigierten die Bei-
den ihre Aussagen dahingehend, dass sie sich erst im Juni 2014 kennen-
gelernt haben und ab diesem Zeitpunkt die Probleme begannen. Wider-
sprüche gab es auch hinsichtlich der Heirat im Januar 2015 und dem Zeit-
punkt der Ausreise. Der Beschwerdeführer gab an, bei der Heirat seien
sein Onkel und zwei Cousins anwesend gewesen. Die Familie der Ehefrau
habe von der Heirat kurz nach ihrem Stattfinden erfahren. Einen Tag nach
der Heirat seien sie ausgereist. Die Ehefrau erklärte, die Heirat habe in
Anwesenheit von einem Onkel und einem Cousin des Beschwerdeführers
stattgefunden. Sie habe ihrer Mutter im Juli/August 2015 von der Heirat
erzählt. Ausgereist seien sie einen Monat nach der Heirat. In Bezug auf die
Probleme mit der Familie erzählte der Beschwerdeführer, nachdem seine
Ehefrau im Dezember 2014 bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihr Bruder
ihn mit einer Metallstange geschlagen. Seine Mutter hätten sie ebenfalls
geschlagen. In der Anhörung ergänzte er, bei einem weiteren Vorfall hätten
Männer vom C._______-Clan in Anwesenheit der Ehefrau sein Geschäft
verwüstet und ihn beschimpft. Bei der Befragung gab die Ehefrau an, bis
zur Ausreise sei es zu keinem speziellen Vorfall gekommen. In der Anhö-
rung korrigierte sie ihre Aussage und erzählte vom Vorfall im Dezember
2014. An den Vorfall im Geschäft konnte sie sich indes – trotz ihrer angeb-
lichen Anwesenheit – nicht erinnern. Über seinen Clan konnte der Be-
schwerdeführer zwar Angaben machen, seine Ehefrau wusste aber nicht
einmal wie sein Clan heisst. Dies erstaunt schon, wenn man bedenkt, dass
die Clanzugehörigkeit der Grund für ihre Ausreise war. Aufgrund dieser of-
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fenkundigen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und denjenigen seiner Ehefrau zu den grundlegendsten Punkten ent-
behrt ihre Geschichte jeglicher Glaubhaftigkeit. Dies wird dadurch bekräf-
tigt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht ernsthaft
mit den Widersprüchen auseinandersetzt, sondern geltend macht, er
könne sich erst nach Einsicht in die Akten der Ehefrau zu den Widersprü-
chen äussern. Wie bereits festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerdefrist bereits im Besitze al-
ler nötigen Akten. Dass er es dennoch unterlassen hat, inhaltlich auf die
Widersprüche einzugehen, deutet daraufhin, dass er diese nicht zu erklä-
ren vermochte. Schliesslich versuchte der Beschwerdeführer die Wider-
sprüche generell mit dem Vorbringen in Frage zu stellen, seine Ehefrau sei
von ihrem Clan derart unter Druck gesetzt worden, dass sie ihre Aussage
geändert, ihn verlassen und sogar das gemeinsame Kind abgetrieben
habe. Diese Argumentation steht indes in eklatantem Widerspruch zur Aus-
sage am Ende der Beschwerdeschrift, wonach die Ehefrau den Beschwer-
deführer freiwillig verlassen habe. Der Geschichte über das Unterdruckset-
zen der Ehefrau durch ihren Clan wird damit jegliche Basis entzogen. Zu-
dem ist anzumerken, dass die Ehefrau ihre Aussagen in der Anhörung eher
zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Im Übrigen mutet es
ausgesprochen sonderbar an, dass die Ehefrau aufgrund ihrer angeblich
grossen Liebe zum Beschwerdeführer sich gegen ihren Clan stellte, De-
mütigungen und Schläge ihrer Familie erduldete, ihre vier Kinder in Soma-
lia zurückliess und dann, als sie endlich in der Schweiz angekommen sind,
den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit verliess und offenbar einen an-
deren Mann heiratete.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer, selbst wenn er dem Minderheitsclan B._______ ange-
hören sollte, für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt D._______, welche im Soma-
liland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Wegweisungsvollzug nach Somaliland nicht als generell unzumutbar
zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage –
im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia – als relativ gut und stabil dar-
stellt (vgl. BVGE 2419/2016). Der Beschwerdeführer ist in D._______ ge-
boren und aufgewachsen. Seine Familie lebt dort. Er ist jung und gesund.
Für die Ausreise hat er zwar sein Coiffeurgeschäft verkauft, aber er hat die
Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantra-
gen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in
Somaliland erleichtern könnte. Die Vorinstanz hat somit den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten.
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7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbei-
ständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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