B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4718/2013 und E-4721/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), und sein Bruder
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juli 2013 / N (…).
E-4718/2013 und E-4721/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die minderjährigen Beschwerdeführer haben gemäss eigenen Anga-
be Grosny am (…) 2012 mit dem Zug verlassen und sind über Moskau
nach Weissrussland gelangt. Nach einer Woche seien sie mit dem Auto
durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gefahren, wo sie am
5. November 2012 angekommen seien und am 6. November 2012 um
Asyl nachsuchten (B6 S. 6, B7 S. 6). Ihre Reisepapiere hätten sie dem
Chauffeur des Autos aushändigen müssen, indes seien sie im Besitz je
einer Kopie der Inlandausweise. Die Jugendlichen wurden am
26. November 2012 getrennt im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel summarisch zu ihrer Person, ihren Gesuchsgründen und ih-
rem Reiseweg befragt (B6 und B7). Eine eingehende Anhörung fand je-
weils separat am 12. Juli 2013 statt (B17 und B18).
A.b Der Vater der Beschwerdeführer – C._______ (N […]) – verliess ei-
genen Angaben entsprechend (…) 2012 seine Heimat und suchte am
27. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sein jüngerer Bruder
D._______ (N [...]), der während des ersten und anfangs des zweiten
Krieges in Tschetschenien den Bojeviken half, wurde in der Schweiz mit
Verfügung vom (…) 2011 als Flüchtling anerkannt. Durch diesen Bruder
sei auch der älteste Sohn von C._______ – E._______ (geboren am […])
– mit den Mujuhed in Kontakt gekommen. Nach dem tragischen Tod von
diesem im (…) 2011 sei C._______ das erste Mal von der Polizei vorge-
laden worden. Weitere Vorladungen seien gefolgt.
Mit Verfügung des BFM vom 13. November 2012 wurde das Asylgesuch
von C._______ abgelehnt, da die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heuti-
gen Datums (E-[…]) mangels Asylrelevanz abgewiesen. Ferner wurde die
schon vom BFM festgestellte Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
eines Wegweisungsvollzugs bestätigt.
B.
Der Beschwerdeführer 2 gab zu Protokoll, dass er mit seinem Bruder
(Beschwerdeführer 1) ungefähr einen Monat nach dem Tod seines Bru-
ders E._______ am (…) 2011 mit seiner Mutter von F._______ nach
G._______ zu ihren Verwandten gezogen sei (B17 S. 2). Am (…) 2012
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Seite 3
(B6 S. 6), bzw. Ende (…) letzten Jahres (B17 S. 4), seien, als er geschla-
fen habe, maskierte Männer – mutmasslich sogenannte Kadyrovzy (Män-
ner des Präsidenten Kadyrov, B17 S. 5) – in das Haus der Verwandten
gekommen, hätten den Raum durchsucht und hätten ihn auf einen Poli-
zeiposten mitgenommen (B17 S. 4 ff.). Dort sei er in einem gewöhnlichen
Zimmer (ohne Fenster) mit einem Tisch und einem Stuhl untergebracht
worden, man habe ihn über seinen verstorbenen Bruder und dessen Ver-
bindungen zu den Mujuhed, bzw. den Kriegern des Allahs, und über sei-
nen Vater verschiedene Male befragt (B17 S. 6 ff.). Wenn er Angaben
über seinen Vater machen würde, würde man ihn und seine Familie in
Ruhe lassen. Es habe weder eine Toilette im Raum gehabt, noch habe er
während der ganzen Zeit zu essen oder zu trinken bekommen (B17 S. 9).
Nach ungefähr fünf Nächten sei er entlassen worden. Man habe ihm je-
doch gesagt, dass man ihn weiter beobachten würde. Er sei dann zum
Busbahnhof in Grosny gefahren worden. Dort habe er den Fahrer eines
Sammeltaxis – ein Freund seines Vaters – erkannt und ihn gebeten, ihn
nach Hause zu fahren (B17 S. 10). Er könne sich indes nicht daran erin-
nern, an welchem Datum bzw. an welchem Wochentag er entlassen wor-
den sei. Bis zu seiner Ausreise sei er nur im Haus geblieben. Da die Mut-
ter auch Angst um den jüngeren Sohn (Beschwerdeführer 1) gehabt ha-
be, seien sie zusammen aus Tschetschenien ausgereist (B17 S. 11).
Der Beschwerdeführer 1 gab zu Protokoll, dass ihm persönlich nichts ge-
schehen sei (B18 S. 3). Auch habe er von der Festnahme seines Bruders
(Beschwerdeführer 2) nichts mitbekommen, da er diese Nacht bei der
Schwester seiner Mutter verbracht habe (B18 S. 3 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli 2013 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers 2 den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer 1 habe keine
Asylgründe vorgebracht, weshalb eine weitere Überprüfung seiner Anga-
ben hinfällig sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich, da sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert
habe.
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Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 erhoben die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter getrennt Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, die Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
Vollzugshindernisse festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Ferner seien die Verfahren – dasjenige des Vaters C._______ und
diejenigen seiner Söhne – zu vereinigen. Die unentgeltliche Rechtspflege
sei zu gewähren und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Diese Rechtsmitteleingaben wurden im Wesentlichen damit begründet,
dass der Beschwerdeführer 2 das Erlebte sehr genau umschrieben habe.
Des Weiteren sei die Asylrelevanz zweifelsfrei erfüllt. Eventualiter würden,
so der Rechtsvertreter weiter, durchaus Gründe für die Annahme beste-
hen, dass die Vorbringen unter Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zu subsumieren seien, bzw. ein Vollzug der Wegweisung das
Kindeswohl gefährden würde.
Als Beilage der Beschwerden fand sich eine Kopie einer Vorladung für
den Vater vom (…) 2013 (das Original befindet sich in den Akten des Va-
ters).
Auf Details dieser Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit gemeinsamer Verfügung vom 6. September 2013 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gut und wies die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) ab, zudem seien die Verfahren E-4718/2013 und E-4721/2013 mit
dem Verfahren des Vaters E-[…] zu koordinieren.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. September 2013 hielt das BFM
im Wesentlichen fest, dass die eingereichte Vorladung per se keinen Be-
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Seite 5
weis darstelle, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Zudem be-
ziehe sich die Vorladung auf den Vater der Beschwerdeführer; die Söhne
seien davon unberührt. Auf Details dieser Stellungnahme wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 21. Oktober 2013 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, dass bereits in den Beschwerden festgehalten wor-
den sei, ihr Vater habe die Mujuhed unterstützt und ihr Bruder E._______
sei für diese Gruppe politisch aktiv gewesen und sei unter ungeklärten
Umständen ums Leben gekommen. Aufgrund dieser Kontakte sei der Be-
schwerdeführer 2 für fünf Tage von der Polizei festgehalten worden. Die
Vorladung vom (…) 2013 reihe sich in die Verfolgungshandlungen gegen
die gesamte Familie H._______ ein. Zudem sei bekannt, dass in Tsche-
tschenien Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung
gezogen würden, weshalb eine Reflexverfolgung nicht auszuschliessen
sei. Auf Details dieser Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden
ist einzutreten.
2.
Die Kognition es Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Verfügung vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, dass die Vor-
bringen vom Beschwerdeführer 2 zu wenig detailliert umschrieben wor-
den seien. So habe er den Ablauf seiner Wegbringung und die daran be-
teiligten Personen nur wenig substantiiert umschrieben. Keine präzisen
Angaben habe er zum Haus und zum Zimmer machen können, in wel-
ches er anschliessend gebracht worden sei; nach fünf Tagen Aufenthalt
könne man erwarten, dass er zumindest einige substantiierte Angaben
über die Örtlichkeit der Festnahme hätte machen können. Weiter habe er
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nicht konkretisieren können, wie viele Personen in diesem Raum gewe-
sen seien oder in welchem zeitlichen Rahmen die verschiedenen Besu-
che stattgefunden hätten. Auch sei er nicht im Stande gewesen, den Ort
des Polizeipostens anzugeben, obwohl er bei seiner Freilassung den Ort
ja gesehen hätte. Folglich könnten die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers 2 nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer 1 ha-
be keine eigenen Asylgründe vorgebracht, weshalb eine Überprüfung
seiner Aussagen hinfällig werde.
4.2 In den Beschwerden vom 22. August 2013 wurde dagegen gehalten,
dass der Vater der Beschwerdeführer die Mujuhed mit Nahrungsmitteln,
Kleidern und Geld unterstützt habe, dessen Bruder sei in die Kämpfe der
Mujuhed involviert gewesen und dessen verstorbener Sohn (bzw. Bruder
der Beschwerdeführer) sei ebenfalls für die Mujuhed aktiv gewesen. Der
Vater der Beschwerdeführer sei von der Polizei mehrmals verhört worden,
weshalb er im (…) 2012 Tschetschenien verlassen habe. Die Probleme
hätten indes nicht aufgehört: So sei der Beschwerdeführer 2 abgeholt und
während fünf Tagen verhört worden. Der jüngere Beschwerdeführer 1 sei
zwar nicht direkt von solchen Massnahmen betroffen gewesen, doch sei
zu erwarten, dass er nach der Ausreise des älteren Beschwerdeführers 2
automatisch ins Visier der Behörden geraten wäre.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit gelte es zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer 2 sehr genau Auskunft über den Ablauf seiner Mitnahme
gegeben habe: So habe er substantiiert beschrieben, dass drei maskier-
te, bärtige und stämmige Männer ins Haus gekommen seien und etwas
gesucht hätten. Zwei Personen hätten ihn dann in ein mittelgrosses Auto
der Marke Gazelle gebracht; nach weniger als einer Stunde seien sie an-
gekommen. Dass er nicht jedes Detail habe umschreiben können, liege
auch daran, dass dies mitten in der Nacht geschehen sei und der Be-
schwerdeführer 2 grosse Angst gehabt habe. Zudem wäre wohl eher das
Gegenteil unglaubhaft, wenn er trotz dieser Umstände alles ganz genau
umschreiben könnte. Es falle auch auf, dass er sich nicht zu Übertreibun-
gen habe hinreissen lassen, indem er z.B. aussagte, er sei geschlagen
worden – was für die Einschüchterung des Jungen auch gar nicht not-
wendig gewesen sei. Der Vorinstanz sei darüber hinaus entschieden zu
widersprechen, wenn diese die teils tatsächlich ungenauen Angaben als
unglaubhaft auslege. Angesichts der Tatsache, dass der Junge über Tage
hinweg ohne Wasser und Essen festgehalten worden – ja fast bewusstlos
gewesen – sei, sei es doch selbstverständlich, dass er nicht mehr alles
wisse. Es sei ja gerade das Ziel einer solchen Befragungsmethode, dem
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Befragten die Orientierung zu nehmen. Durch dessen Schwächung wolle
man ihn zu einer Aussage zwingen. Die Hilflosigkeit und Erniedrigung sei
dadurch unterstrichen worden, dass in diesem Raum eine sanitäre Anla-
ge gefehlt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 2 in keinem
Punkt widersprochen und Realitätskennzeichen zu erkennen gegeben.
Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden durch die Ausführungen sei-
nes Vaters, die in der Verfügung des BFM vom 13. November 2012 nicht
angezweifelt worden seien, unterstrichen.
Auch sei dem BFM zu widersprechen, wenn es andeute, dass eine Über-
prüfung der Angaben des Beschwerdeführers 1 hinfällig sei. Schliesslich
sei nicht von Belang, ob eine Person bereits Opfer von Folter oder ande-
rer unmenschlicher Behandlung gewesen sei, sondern ob künftig eine
solche Gefahr bestehe. Diese Gefahr sei beim Beschwerdeführer 1 auf-
grund seiner Familie klar zu bejahen.
Da die drohende Verfolgung politisch sowie ethnisch motiviert sei, seien
die Beschwerdeführer auch im Sinne von Art. 3 AsylG an Leib und Leben
gefährdet; angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen in
Tschetschenien sei dies nicht zu bezweifeln. Folglich seien die Be-
schwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genüg substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
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AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a).
5.2 Der (…)jährige Beschwerdeführer 2 hat in der Tat den Hergang seiner
angeblichen Mitnahme vom (…) 2012 (B6 S. 6), bzw. könne er sich nicht
mehr an das Datum erinnern (B17 S. 4), nur vage umschrieben. Es seien
zwei oder drei Leute in seinem Zimmer gewesen (B17 S. 4 f.), die ihn oh-
ne Angabe eines Grundes mit einem Auto mitgenommen hätten. Auf ir-
gendeinem Polizeiposten sei er in ein Zimmer mit einem Tisch und einem
Stuhl, aber ohne Fenster, geführt worden (B17 S. 6). Er habe nicht darauf
geachtet, wie es im Haus ausgesehen habe (B17 S. 6). In allgemeiner
Form sagte er ferner aus, man habe ihm Fragen über seinen Vater und
seinen Bruder gestellt; über die Personen, die ihn befragt hätten, konnte
er keine nähere Auskunft geben (B17 S. 7 f.). Teilweise konnte er genaue
Zeitangaben machen, wenn z.B. die Personen länger als eine Stunde in
seinem Zimmer gewesen seien, teilweise sei die Zeit vergangen, ohne
genau zu wissen, wie lange (B17 S. 8).
Realitätsfremd erscheint zudem, dass er während fünf Tagen weder Nah-
rung noch Wasser bekommen habe (B17 S. 9). Auch wenn die Existenz
der in den Beschwerden umschriebenen, verwerflichen Befragungsme-
thoden nicht negiert werden soll, ist nicht glaubhaft, dass die Behörden
eine solche Taktik angewendet haben, da der Beschwerdeführer 2 weder
ein Angehöriger noch ein Sympathisant der Rebellengruppe ist. Insbe-
sondere gilt dies vorliegend, da der Vater C._______ – angesichts seiner
früheren Tätigkeiten in den 1990er Jahren und seines Alters – den Be-
hörden verdächtiger erscheinen müsste, als sein jugendlicher Sohn, der
keinen eigenen Kontakt zu den Mujuhed gepflegt hat und noch die Schule
besucht. Der Vater ist eigenen Angaben zufolge stets "nur" vorgeladen
und, wenn er diesen Vorladungen Folge geleistet hat, während den Be-
fragungen nie misshandelt worden, so dass die Annahme besteht, bei
dessen Vorladungen handle es sich um eine staatliche legitime Untersu-
chung hinsichtlich des tragischen Todes seines Sohnes (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums E-[…] E. 5.2). Auch hätten
die Grosseltern der Beschwerdeführer gemäss Aussagen ihres Vaters nie
Probleme mit den Behörden gehabt (A12 S. 21).
Dass man sich unter Angst und Unsicherheit nicht an jedes Detail erin-
nert, wie in den Beschwerden dargetan, ist verständlich. Dennoch darf
davon ausgegangen werden, dass während der geltend gemachten fünf-
tägigen Gefangenschaft mehr Realkennzeichen gegenwärtig sind, die
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Seite 10
sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Auch erscheint die
gesamte Anhörung vom 12. Juli 2013 eher emotionslos dargestellt; einzig
sei der Beschwerdeführer 2 verängstigt und wie in einem Traum gewesen
(B17 S. 7). Weitere Empfindungen des Jugendlichen – ausser Schlaf-
mangel (B17 S. 10) – sind nicht erkennbar.
Als der Beschwerdeführer 2 entlassen worden sei, sei er mit einem Jeep
an den Busbahnhof in Grosny gebracht worden, wo er den Fahrer eines
Sammeltaxis, das Routenfahrten nach G._______ durchführe, gesucht
und gefunden habe (B17 S. 9 f.). Dass der Beschwerdeführer 2 nach der
angeblich folterähnlichen Behandlung noch an einen Busbahnhof gefah-
ren worden sei, damit er von dort nach Hause fahren könne, entbehrt der
Logik und widerspricht der allgemeinen Erfahrung.
5.3 Auch die Ausführungen des (…)jährigen Beschwerdeführers 1 wirken
realitätsfremd, wenn er von der angeblichen Festnahme – auch wenn er
an jenem Abend nicht zu Hause gewesen sein will (B18 S. 3) – und von
der fünftägigen Abwesenheit des Bruders bzw. über die mutmassliche
Aufregung zu Hause nichts mitbekommen habe und folglich nichts berich-
ten könne (B18 S. 4).
5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM die Vorbringen zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
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Seite 12
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. EGMR, I
gegen Schweden, Urteil vom 5. September 2013, Beschwerde
Nr. 61204/09, § 58). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb der
Wegweisungsvollzug abgewiesener Tschetschenen in der Regel zumut-
bar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Zwar seien gewisse Kategorien von
Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Be-
hörden ausgeliefert (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3; ähnlich EGMR, I ge-
gen Schweden, a.a.O., § 58), doch sind die Beschwerdeführer keiner der
erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (vgl. betreffend den Vater der Be-
schwerdeführer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums
E-[…] E. 7.3.2).
7.3.2 Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass in der angefochtenen
Verfügung der Wegweisungsvollzug der beiden Minderjährigen ohne Ko-
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Seite 13
ordination mit dem Verfahren ihres Vaters angeordnet wurde. Mit den
heute koordiniert ergehenden Urteilen steht nun eine gemeinsame Rück-
kehr der Söhne mit dem Vater fest.
7.3.3 In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in einem umfas-
senden Sinn: "Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfal-
tungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und so-
zialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der
für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist" (vgl. BGE 129 III 250
E. 3.4.2).
Die gesunden Beschwerdeführer sind ca. seit einem Jahr in der Schweiz
und haben bis zur ihrer Ausreise in F._______ (bis 2011) und in
G._______ gelebt, wo sie im Zeitpunkt der Ausreise noch die Schule be-
sucht haben (B6 S. 3 f., B7 S. 3 f., B17 S. 2 f. und B18 S. 2 f.). Angesichts
der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht – im Falle einer
Rückkehr – von einer Entwurzelung im Heimatland gesprochen werden.
Dies gilt insbesondere auch, weil sie, da das abgelehnte Asylgesuch des
Vaters mit Urteil heutigen Datums bestätigt wurde (E-[…]), mit ihm zu-
sammen zurückkehren werden und in Tschetschenien nicht nur ihre Mut-
ter und ihre Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester), sondern
auch andere Verwandte wiederfinden werden (B6 S. 4 und B7 S. 4), die
bei allfälligen Reintegrationsschwierigkeiten behilflich sein können. Folg-
lich ist bei einer Rückkehr nicht mit einer existenzbedrohenden Notlage
zu rechnen (vgl. auch betreffend den Vater der Beschwerdeführer Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums E-[…] E. 7.3.3).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-4718/2013 und E-4721/2013
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die
Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 6. September 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführer von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4718/2013 und E-4721/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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