B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4718/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinen drei Kindern
(B._______, C._______ und D._______) am 30. November 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 fand die Befragung zur
Person statt. Seine Kinder wurden aufgrund ihres Alters nicht befragt.
Seine angebliche Frau (E._______) suchte am 31. Oktober 2016 in der
Schweiz um Asyl nach, machte indessen keine eigenen Asylgründe gel-
tend. Am 31. Oktober 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers
statt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die militärische Grund-
ausbildung absolviert, aber nie ein Aufgebot zum Reservistendienst erhal-
ten. Zwischen (…) und (…) sei er dreimal vorübergehend festgenommen
und inhaftiert worden. So sei er (…) bei einer Routinekontrolle durch Poli-
zisten anlässlich der damaligen Unruhen zwischen Kurden und den Behör-
den festgenommen und inhaftiert worden. Nach (…) Haft sei er durch Am-
nestie freigelassen worden. Zusammen mit seinem Bruder habe er ein Ge-
schäft für (…) betrieben. Weil sein Bruder (…) einen (…) habe, sei der Be-
schwerdeführer vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert worden. Nach-
dem seine Unschuld erkannt worden sei, sei ihm angeboten worden, als
Spitzel dem syrischen Regime zu dienen, was er abgelehnt habe. Nach
(…) Tagen sei er freigelassen worden. Drei Monate später habe die Polizei
den Laden geschlossen, was jedoch mittels einer Geldzahlung habe rück-
gängig gemacht werden können. Im (…) sei es zur dritten Inhaftierung ge-
kommen. Ein Deserteur habe behauptet, dass in dem Geschäft nicht re-
gistrierte SIM-Karten verkauft würden. Das Militärgericht habe aber keine
entsprechenden Beweise gefunden, weshalb der Beschwerdeführer nach
einigen Tagen einem Zivilgefängnis übergeben und nach (…) Monaten frei-
gelassen worden sei. Zwei Wochen später habe er seine Reise nach Eu-
ropa mit einem Inlandflug begonnen. Am 4. Februar 2018 wurde ein weite-
res Kind (F._______) geboren.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
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sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzu-
setzen.
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden.
Die Rechtsmitteleingabe stellt diesen nichts Stichhaltiges entgegen. Es ge-
lingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben die militärische
Grundausbildung bereits in den Jahren (…) absolviert (SEM-Akten, A30,
S. 8, insb. F72 und 83) und im Anschluss eine Reservistenkarte erhalten,
will jedoch nie zum Reservedienst aufgeboten worden sein (SEM-Akten,
A30, S. 9, F84). Auch vermögen weder das Militärbüchlein (im
vorinstanzlichen Verfahren eingereicht) noch eine Reservistenkarte (Exis-
tenz lediglich behauptet) eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017
E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Mili-
tärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militär-
dienst zu belegen vermögen). Einer Reservistenkarte kann zwar entnom-
men werden, dass der Halter der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Re-
servistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern
um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gege-
benen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd., SEM-Akten, A30, S. 9,
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F84 ff.). Ausser der kurdischen Ethnie liegen sodann auch keine weiteren
Faktoren vor, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst auf ein asylre-
levantes Motiv schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass die Regie-
rungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer ohnehin
weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu
vermeiden (statt vieler Urteile des BVGer D-7845/2016 vom 15. August
2018 E. 5.3.3, E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die Syrische Arabische Armee ist daher als äusserst gering einzu-
schätzen. Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe nicht ge-
prüft, ob der Beschwerdeführer als sich dem Staat entziehender Reservist
im Risiko stehe, bei einer Rückkehr als Staatsfeind qualifiziert zu werden,
weshalb die Sache auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei. Wie aufgezeigt, gibt es hierfür keinen Grund. Im Übrigen führte
die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers mit ihm diesbezüglich nicht in Kontakt getreten seien, wo-
mit auch eine Furcht vor zukünftiger Rekrutierung als nicht begründet ein-
zustufen sei.
Was die zwei angeblichen Festnahmen in den Jahren (…) und (…) anbe-
langt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass es zwischen
diesen und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 an
einem zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt. Das heisst, wenn es dem
Beschwerdeführer trotz diesen angeblichen Behördenkontakten über
Jahre hinweg möglich war im Land zu verbleiben, ein geregeltes Arbeitsle-
ben mit eigenem Geschäft zu führen und eine grosse Familie zu gründen
(Kinder geboren in den Jahren […], […] und […]), ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass diese Vorkommnisse – sofern sie überhaupt stattge-
funden haben – keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was die Fest-
nahme und angebliche Inhaftierung im Jahr (…) anbelangt, so hat sich die
Falschanschuldigung als vor Gericht unbegründet erwiesen und der Be-
schwerdeführer wurde daraufhin wieder entlassen. Dass diese Entlassung
auf einen befreundeten Offizier zurückzuführen sein soll, scheint weit her-
geholt, spielt aber keine Rolle. Der Beschwerdeführer wurde nach allen
(…) Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen wieder freigelassen
ohne weitere Verfolgungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Sodann
konnte er problemlos kurz vor dem Verlassen seines Landes einen Inland-
flug antreten. Die pauschale Rüge, die Vorinstanz habe die Ereignisse will-
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kürlich unterteilt, geht ins Leere. Es besteht auch kein Anlass zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz betreffend Abklärungen des psychi-
schen Drucks. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kur-
dischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen,
dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine begründete Furcht vor
Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung
(vgl. statt vieler Urteil BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018, zur hohen
Voraussetzung genereller Annahme von Kollektivverfolgungen BVGE
2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5). Der Beschwerdeführer ist ein (eingebürger-
ter) syrischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich keinen statusbe-
dingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststel-
lung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation. Derzeit ist nicht be-
kannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und ge-
zielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter An-
feindungen zu leiden hätten. Die Befürchtungen auf Beschwerdeebene im
Zusammenhang mit der Ethnie des Beschwerdeführers gehen mithin ins
Leere. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder Fluchtgründe
noch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: