Abtei lung V
E-4719/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4719/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
türkische Staatsangehörige kurdischer-armenischer Abstammung aus
E._______ – ihren Heimatstaat am 18. Juli 2005 und gelangten per
Zug, in einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux Routier;
Lastwagen unter Zollverschluss), mit der Fähre, wiederum per Zug und
in einem Minibus am 25. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
27. Juli 2005 fand (...) die Erstbefragung von A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) statt und am 3. August 2005 erfolgte ihre Anhö-
rung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen
geltend, sie habe schon während ihrer Schulzeit für die kurdische
Widerstandsbewegung "F._______" (...) sympathisiert. Deshalb habe
sie (...) vor Gericht gestanden, ihr Mann sei – im Rahmen des
zentralen Prozesses gegen Angehörige der Opposition nach dem
Militärputsch – (...) zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Seit (...)
habe sie mit ihrem Ehemann in G._______ gelebt, wo dieser mit
Freunden begonnen habe, die "F._______" neu aufzubauen und sich
in den Folgejahren auch in verschiedenen anderen Provinzen
(H._______, I._______, J._______) zugunsten des Widerstands
engagiert habe. Deshalb sei polizeilich nach ihrem Ehemann
gefahndet worden. Um sich der behördlichen Verfolgung zu entziehen,
sei sie mit ihrer Familie in G._______ etwa zehnmal umgezogen. Die
Polizei habe sie jedoch immer wieder aufgespürt, ihren Mann
wiederholt auf den Posten verbracht und während mehrerer Tage
festgehalten. Nach einer vier Tage andauernden Inhaftierung habe er
Blut im Urin gehabt und ihr auf Nachfrage erzählt, dass er ein anderes
Mal während zehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Wenn ihr Ehemann
bei einem polizeilichen Besuch nicht zuhause gewesen sei, sei sie
statt seiner mitgenommen und auf dem Posten nach seinem Verbleib
gefragt worden. Im Januar/Februar 2005 sei sie (...) von Beamten auf
den Polizeiposten verbracht, beschimpft, gefoltert und mehrfach
vergewaltigt worden. Ferner hätten die Folterer ihr damit gedroht,
dasselbe auch mit ihrer Tochter zu tun. Hiervon habe sie niemandem
erzählt, jedoch ihren Mann gebeten, sie ausser Landes zu bringen.
Hierauf seien sie nach H._______ gereist, von wo die
Beschwerdeführenden mithilfe eines Schleppers das Land verlassen
Seite 2
E-4719/2006
hätten, während ihr Ehemann aus ihr nicht näher bekannten Gründen
dort geblieben sei.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2005 erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ehemals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wobei sie
beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. August 2005 sei voll-
umfänglich aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der
Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu be-
willigen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehenden Dokumente,
allesamt in türkischer Sprache, zu den Akten gereicht:
- Auszug aus einem Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von
J._______ vom (...) 1984 betreffend (...) der
Beschwerdeführerin, K._______ und L._______,
- Schreiben von Rechtsanwalt M._______ an das Türkische
Justizministerium vom (...) 1985,
- Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von J._______ vom
(...) 1981 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin,
- Anklage der Staatsanwaltschaft der Republik H._______ vom
(...) 2003, unter anderem betreffend den Ehemann
der Beschwerdeführerin sowie N._______,
- Scheidungsurteil des Zivilgerichts von J._______ vom
(...) 1992,
- Türkisches Familienbüchlein im Original.
Seite 3
E-4719/2006
D.
D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2005 verwies
die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter
wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von deutsch-
sprachigen Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Be-
weismittel sowie der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel an-
gesetzt.
D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 wurden Übersetzungen der
bislang eingereichten Beweismittel ins Deutsche eingereicht.
D.c Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 reichten die Beschwerde-
führenden folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen (...) der
Beschwerdeführerin, O._______, vom (...) 1984 mit
Vernehmungsprotokoll,
- Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. (...) von J._______ vom
(...) 1984, unter anderem betreffend O._______,
- Schreiben des P._______,
- "Gerichtsentscheid" vom (...) 1984.
D.d Mit Eingabe vom 24. November 2005 wurden Übersetzungen der
vorgenannten Beweismittel eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem Gericht die Mandatsniederlegung mit und
reichte eine Kostennote zu den Akten.
F.
F.a
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2007 ordnete der
zwischenzeitlich zuständige Instruktionsrichter des seit dem
1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Sistierung
des Verfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
des Ehemanns des Beschwerdeführers (N [...]) an.
Seite 4
E-4719/2006
F.b Der Abschluss des vorgenannten erstinstanzlichen Verfahrens
erfolgte mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009, mit welcher
dieses feststellte, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2009 wurde der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM unter Ansetzung
einer Frist bis zum 21. April 2010 die letzte den Behörden bekannte
Adresse zur Replik übermittelt. Am 20. April 2010 retournierte die
Schweizerische Post die Zwischenverfügung mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht. Bei einer erneuten
Überprüfung der Zustelladresse der Beschwerdeführerin stellte sich
diese als aktuell und korrekt heraus, weshalb (in Anwendung von
Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) von der rechtsgültigen Zustellung, mithin vom Verzicht auf
eine Replik ausgegangen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
Seite 5
E-4719/2006
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Seite 6
E-4719/2006
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Dazu führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Trotz
mehrmaligen Nachfragens habe sie praktisch keine Angaben über die
Tätigkeit ihres Mannes bei der "F._______" machen können und auch
nicht gewusst, ob er Mitglied der Organisation sei. Weiter habe sie
auch über die Festnahmen und die diversen Wohnungswechsel nicht
substanziiert berichten können. Auf eine abschliessende Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dieser Angaben könne infolge fehlender
Asylrelevanz verzichtet werden. Die Mitnahmen und Festnahmen seien
deshalb unbeachtlich, da sie allesamt von kurzer Dauer gewesen
seien, zum Teil Jahre zurücklägen. Sodann sei gegen die Be-
schwerdeführerin oder ihren Mann weder eine Anzeige erstattet noch
ein konkreter Tatverdacht geäussert worden. Da keine Untersuchung
eingeleitet worden sei, könne eine landesweite Fahndung aus-
geschlossen und der Beschwerdeführerin somit zugemutet werden,
sich den lokal beschränkten Repressalien durch Wohnsitznahme in
einem anderen Landesteil zu entziehen. Diese Erkenntnis werde
dadurch untermauert, dass sich der primär gesuchte Ehemann der
Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei aufhalte und auch sie
selbst nach der geschilderten Festnahme von Januar/Februar 2005
weitere sechs Monate dort geblieben sei. Bei der diesbezüglich ge-
schilderten Misshandlung handle es sich im Übrigen um Übergriffe
einzelner Polizisten, die amtsmissbräuchlich handeln würden. Solchen
Taten stünde der türkische Staat nicht tatenlos gegenüber, sondern
verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner Möglichkeiten. Der Be-
schwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie auf eine entsprechende
Anzeige verzichtet habe, auch wenn man ihr angedroht habe, diesfalls
würde man auch ihre Kinder misshandeln.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive
fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin ge-
schlossen worden sei.
4.3 Was die vom BFM als Unglaubhaftigkeitselement qualifizierte Tat-
sache anbelangt, dass die Beschwerdeführerin über die Position und
das Tätigkeitsfeld ihres Ehemannes bei der "F._______" kaum Be-
scheid gewusst habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
Seite 7
E-4719/2006
Beschwerdeschrift verwiesen werden. Dass Mitglieder verbotener
Gruppierungen ihre Angehörigen über die eigenen Aktivitäten weit -
gehend im Dunkeln lassen, damit diese im Fall einer Festnahme keine
entsprechenden Informationen preisgeben können, ist nachvollziehbar
und dürfte den Prinzipien vieler oppositioneller Organisationen ent-
sprechen.
4.4 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Asylbegründung im Wesent-
lichen aus dem politischen Profil ihres Ehemannes ab (vgl. hierzu Ziff.
4.4.3), indem sie sinngemäss eine gegen sie gerichtete Reflexver-
folgung geltend macht. Auf Beschwerdeebene wird dieses Argumen-
tarium um die vormalige Verfolgung ihrer (...) verdichtet.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die
Praxis der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich
im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer
einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der
ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht un-
bedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für
illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reform-
prozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Ver-
folgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als
Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder
misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige
müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane ver-
bunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich
jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum
heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem
Seite 8
E-4719/2006
besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt.
Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht
liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu be-
strafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele wür-
den von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grup-
pierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit
weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Ein-
zelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
4.4.2 Was die vormalige Verfolgung von O._______, L._______ und
K._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage
bis 1984 anhielt. Mithin beschlägt sie den Zeitraum nach dem Militär -
putsch aus dem Jahr 1980, während dem eine Vielzahl von
Sympathisanten verschiedener Oppositionsparteien inhaftiert und
verurteilt wurde. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort geltend, wegen dieser
Verwandten konkrete Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr werden
dieselben erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der
Inhaftierung ihrer (...) seinerzeit in den Fokus der türkischen Behörden
geraten ist, eine objektive begründete Furcht vor drohender
Reflexverfolgung vermag dieser Umstand für sich jedoch nicht zu
begründen.
4.4.3 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin unterliege einer Reflexverfolgung, welche auf
das Profil ihres Ehemannes zurückzuführen sei. In der unzutreffenden
Auffassung, die entsprechenden Vorbringen seien offensichtlich nicht
asylrelevant (vgl. hierzu Ziff. 4.5), hat das BFM auf eine Prüfung von
deren Glaubhaftigkeit verzichtet, weshalb eine solche vorab nach-
zuholen ist.
Mit Urteil E-7098/2009 heutigen Datums wurde die Beschwerde des
Ehemannes der Beschwerdeführerin gutgeheissen, seine Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Dabei
wurde festgestellt, dass er seit 1980 in für die "F._______" respektive
für deren Nachfolgeorganisation "Q._______" (...) tätig war, wobei er
den kurdischen Widerstand in ideeller und finanzieller Hinsicht
unterstützte. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verbüsste er
Gefängnisstrafen von (...) Jahren (...) und (...) Monaten (...), ebenso
Seite 9
E-4719/2006
war er (...) wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation
angeklagt. Während der letzten 30 Jahre wurde er über 20 Mal auf den
Polizeiposten verbracht und gefoltert, dies zuletzt im Sommer 2004.
Die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wird im vorgenannten
Urteil insoweit anerkannt, als deren Festnahme im Januar/Februar
2005 unter Hinweis auf die diesbezüglich korrespondierenden Aus-
sagen der Eheleute als glaubhaft erachtet und mit dem politischen
Profil des Ehemannes in Verbindung gebracht wurde. Auch im Rahmen
der vorliegenden Urteilsbegründung ist herauszustreichen, dass der
Sachvortrag der Beschwerdeführerin zum nämlichen Vorfall überaus
authentisch wirkt und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt ist.
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung der erlittenen Miss-
handlungen sprechen namentlich die Wiedergabe von Gesprächen (A4
S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten
("[...]ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er ein
Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständnisse
von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube, es war
gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe gebracht,
wie viele es unten waren, daran kann ich mich nicht erinnern"), raum-
zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des eigenen Befindens
("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde herausspringen, ich fing
an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem ganzen Körper hatte ich
das Gefühl, dass sich alles zurückziehen würde [...] Ich hatte sogar
Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen"). Auch wenn solche
Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher
qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen
doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine
Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu.
Auch den Umstand, dass sie von der geschilderten Vergewaltigung
nicht bereits bei der Erstbefragung erzählte, vermochte die
Beschwerdeführerin hinreichend zu erklären, indem sie angab, diese
Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem Ehemann sagen
können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem typischen Aus-
sageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in aller Regel zur
Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin deren Einzel-
heiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer
von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham
sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen –
Seite 10
E-4719/2006
unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer – in
aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu
sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren
Hinweisen). Sodann ist die Aussage der Beschwerdeführerin mit jener
ihres Ehemannes, seine Frau habe ihm nach der Festnahme gesagt,
es sei nichts geschehen, aber sie wolle das Land trotzdem so rasch
wie möglich verlassen (E-7098/2009 B8 S. 7) schlüssig vereinbar.
Bezeichnenderweise formulierte die Beschwerdeführerin zum Ende
ihrer Befragung die Bitte, man solle ihrem Ehemann vom besagten
Vorfall nichts erzählen (A4 S. 12).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Konnex zwischen der
Verfolgung des mit heutigem Urteil als Flüchtling anerkannten
Ehemannes der Beschwerdeführerin und der von ihr glaubhaft
geschilderten Reflexverfolgung evident ist. Beide Darstellungen
ergeben ein schlüssiges Ganzes. Nach Würdigung der vorliegenden
Realkennzeichen in den Aussagen beider Eheleute kann kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der oppositionellen Aktivitäten ihres Ehemannes im
Januar/Februar 2005 von türkischen Sicherheitskräften festgehalten,
gefoltert und vergewaltigt worden ist.
4.5
4.5.1 Das BFM stellt die Glaubhaftigkeit der vorstehend gewürdigten
Ausführungen denn auch nicht in Frage. Vielmehr stellt es sich auf den
Standpunkt, beim geschilderten Vorfall handle es sich um Übergriffe
einzelner, amtsmissbräuchlich handelnder Polizisten, gegen die sich
die Beschwerdeführer mittels Anzeige hätte zur Wehr setzen sollen.
Der türkische Staat stehe solchen Handlungen nicht tatenlos ent-
gegen, sondern verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner
Möglichkeiten.
Mit dieser Einschätzung verkennt die Vorinstanz die Realitäten in der
Türkei völlig. Zwar hat sich die türkische Regierung in der Vergangen-
heit – im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU – um eine
Verbesserung der Menschenrechtslage bemüht, was sich beispiels-
weise in den bisher vorgenommenen Änderungen der Strafrechts-
gesetzgebung niederschlägt. Indessen zeigen verschiedene inter-
nationale und öffentlich zugängliche Berichte aus dem fraglichen Zeit-
raum (vgl. beispielsweise Amnesty International, Turkey, The
Entrenched Culture of Impunity Must End, 5. Juli 2007; Human Rights
Seite 11
E-4719/2006
Watch, World Report 2007, Turkey, Country Summary, January 2007),
dass die Umsetzung der neu aufgenommenen gesetzlichen Be-
stimmungen grosse Schwierigkeiten bereitete. Namentlich auf Polizei-
und Gendarmeriestationen waren physische und psychische Übergriffe
nach wie vor gängige Mittel zur Einschüchterung und Informations-
gewinnung, mithin muss von einer gängigen behördlichen Praxis ge-
sprochen werden. Der türkische Menschenrechtsverein (IHD)
respektive die Menschenrechtsstiftung der Türkei sprechen von einer
systematischen Anwendung der Folter in der Türkei (vgl. dazu EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]:
„Türkei; Zur aktuellen Situation – Oktober 2007“, Helmut Oberdiek,
Oktober 2007, S. 8 ff).
Insgesamt stellt sich die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Ver-
besserungen in der Praxis auch gemäss aktuelleren Berichten ver-
schiedener internationaler Organisationen und Presseberichten
weiterhin problematisch dar. Zwar hat die durch die Partei für Ge-
rechtigkeit und Aufschwung (AKP) geführte Regierung laut Bericht des
UK Home Office vom Juli 2008 eine Null-Toleranz-Politik gegenüber
Folter und Misshandlungen beschlossen. Die Umsetzung dieser
Strategie sei nach Angaben der Delegation der EU-Kommission in
einem Interview mit einem Fact-Finding-Team des UK Home Office
vom Februar 2008 jedoch fragwürdig; Straflosigkeit innerhalb der
Exekutive stelle weiterhin ein Problem dar. Zwar habe die Regierung
Pilotprojekte gegen Misshandlung in Anhaltezentren und Gefäng-
nissen initiiert, die EU-Delegation habe jedoch keine massgeblichen
Erfolge hinsichtlich der Umsetzung und Effektivität dieser Projekte
festgestellt (vgl. UK Home Office, 23. Juli 2008, S. 41ff). Husnu Ondul,
Vorsitzender der NGO Menschenrechtsassoziation (İHD) habe im
Interview mit dem UK Home Office angegeben, dass Personen, die
von Polizeibehörden misshandelt worden seien, zwar rechtliche
Möglichkeiten offen stünden, Straflosigkeit innerhalb der Polizei jedoch
weiterhin ein Problem darstelle. Polizeibeamte hätten während des
laufenden Strafverfahrens gegen sie ihre Arbeit weiterführen können.
Laut Ondul habe es in den vergangenen acht Jahren tausende Vor-
würfe der Misshandlung gegen Polizisten gegeben, im zweiten Halb-
jahr 2007 habe es keine Berichte darüber gegeben, dass ein Polizist
verhaftet und vor Gericht gestellt worden sei. Regierung und Justiz, so
Ondul, hätten hinsichtlich Misshandlungen und Folter eine Politik der
Straflosigkeit angenommen, was die Ursache dafür sei, dass Miss-
handlungen von Personen in Gewahrsam und Haft weiterhin zum
Seite 12
E-4719/2006
Repertoire der Sicherheitskräfte gehören würden (vgl. UK Home
Office, 23. Juli 2008, S. 43). Eine Vielzahl von aktuellen ähnlich ge-
lagerten Fällen legen den Schluss nahe, dass Misshandlungen durch
türkische Sicherheitskräfte gezielt als Mittel zur Zerschlagung der
Opposition von innen heraus eingesetzt werden. Vor diesem Hinter-
grund erscheint die Mutmassung des BFM, der türkische Staat würde
einer fichierten Kurdin aus oppositionellem Umfeld Schutz vor Über-
griffen durch Polizeibeamte gewähren respektive dieselben deshalb
strafrechtlich belangen, geradezu zynisch.
4.5.2 Was die vom BFM kolportierte landesinterne Aufenthaltsalter-
native anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin
machte im Rahmen ihrer Anhörung geltend, dass ihr Name im GBTS
(Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungs-
system) eingetragen ist, woran angesichts der politischen Vergangen-
heit ihres Ehemannes und ihrer (...) (vgl. Bstn. C. und D.c sowie Ziff.
4.4.2) kein Zweifel bestehen kann. Die Tatsache, dass das GBTS von
den Behörden landesweit eingesehen werden kann, entzieht der
Auffassung des BFM jede Grundlage. Das weiterführende Argument
des BFM, wonach diese Einschätzung dadurch untermauert werde,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei
lebe und ihr nicht in die Schweiz nachgereist sei, ist mit dessen An-
erkennung als Flüchtling mit heutigem Urteil hinfällig geworden.
4.5.3 Die begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer
Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erfährt eine
weitere Ausprägung durch die Tatsache, dass gegen ihren Ehemann
zwischenzeitlich wegen gemeinrechtlicher Delikte (...) Anklage
erhoben wurde, wie im Beschwerdeverfahren des Letzteren mittels
mehrerer Gerichtsdokumente belegt werden konnte.
Dazu ist vorab festzustellen, dass in der Verfolgung von
gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der Regel kein asyl-
relevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in
Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Indessen kann eine hängige Strafunter-
suchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus poli tischen
Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend
politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit
einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist
Seite 13
E-4719/2006
(sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Verfolgung des
Ehemannes durch die türkischen Behörden durch einen nachvollzieh-
baren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es
doch diesen ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart] zu untersuchen.
Wie im den Ehemann betreffenden Urteil E-7098/2009 heutigen
Datums festgestellt wurde, bestehen jedoch angesichts dessen
politischen Profils erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Festnahme eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung
drohen würde. Weiter besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
auch die Beschwerdeführerin infolge der – in dessen Verfahren mittels
Festnahmebefehl belegten – Ausschreibung ihres Ehemannes bei
einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen in Istanbul
festgenommen würde. Dass die türkischen Sicherheitskräfte ihr
diesfalls asylrelevante Nachteile zufügten, um den Aufenthalt ihres
Mannes zu erfahren, kann im länderspezifischen Kontext nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 7
und Art. 3 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren damals (...), (...) und (...) Jahre
alten Kindern im Juli 2005 in die Schweiz eingereist.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die nun (...)- beziehungsweise
(...)-jährigen Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach
nicht Gefahr laufen, von der ihren Eltern drohenden Verfolgung im
Sinne einer Reflexverfolgung erfasst zu werden. Da sie die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllen,
sind sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin auf Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen, zumal keine gegen einen Ein-
bezug sprechende Umstände ersichtlich sind.
6.2 Auch hinsichtlich der ältesten Tochter D._______ sind keine
hinreichenden Gründe für eine drohende Reflexverfolgung ersichtlich,
Seite 14
E-4719/2006
mithin ist auch ihr Anspruch auf Anerkennung der originären
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Da D._______ – im Unterschied
zu ihren jüngeren Geschwistern – inzwischen volljährig ist, bleibt zu
prüfen, ob auch sie unter den in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten
Personenkreis fällt. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung
ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer
Eltern das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich
(vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Demnach ist sie, auch wenn
inzwischen volljährig, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als
damals noch minderjähriges Kind und wie dargelegt als Bestandteil
der Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl der Familie
einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4231/2006 vom 7. Juli 2008). Aufgrund der Akten sind ausserdem
keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen
würden.
6.3 Die drei Kinder der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten
in deren unter Ziffer 5 festgestellte Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen, und ihnen ist Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom
18. April 2006 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Ver-
tretungsaufwand von insgesamt 12.60 Stunden (bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 230.–) und Auslagen von insgesamt Fr. 66.80 ausweist.
Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund
der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -
13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden daher eine Parteient-
schädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3190.25 (inkl. Auslagen und
MwSt) zuzusprechen.
Seite 15
E-4719/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2005 wird aufgehoben,
und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu er-
teilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 3190.25
(inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, deren vormaligen
Rechtsvertreter, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 16