Abtei lung V
E-4719/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Donato Del Duca,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4719/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. März 2008 und reiste am 20. Mai 2008 in die Schweiz
ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom
22. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der Anhörun-
gen vom 6. Juni 2008 zu den Asylgründen durch das Bundesamt
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Paschtune und stamme aus B._______ (Provinz
Baghlan), wo er bei seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. In
der C._______ Stadt Baghlan habe er die Schulen bis zur D._______
besucht und zuletzt ein E._______ betrieben. Daneben sei er
angesichts der guten Verdienstmöglichkeiten seit etwa Herbst 2007 als
Informant für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen. Seine
Aufgabe sei es gewesen, mutmassliche Mitglieder und Aktivitäten der
Taliban zu beobachten und seinem Vorgesetzten F._______ zu
melden. So habe er einmal vier Taliban verraten, welche in der Folge
verhaftet worden seien. Deren zwei, G._______ und H._______, seien
vorzeitig aus der Haft entlassen worden und hätten im Februar 2008
den Beschwerdeführer in dessen Geschäft aufgesucht und ihm unter
Zufügung von Schlägen seine baldige Tötung angekündigt, woraufhin
der Beschwerdeführer nach Hause gegangen sei. Diese Drohung sei
rund zehn Tage später auch gegenüber seinem Vater bekräftigt
worden. Der Beschwerdeführer habe sich nun Rat suchend an seinen
Geheimdienstvorgesetzten gewandt, der ihm eine Pistole zum
Selbstschutz übergeben habe. Weil jedoch der Vater des
Beschwerdeführers gegen einen Schusswaffengebrauch eingestellt
gewesen sei, habe dieser dem Beschwerdeführer zur Ausreise
geraten. Ergänzend erwähnte der Beschwerdeführer einen Selbst-
mordanschlag von Ende 2007 in beziehungsweise in der Nähe von
Baghlan, dessen Augenzeuge er geworden sei; das Ereignis mit vielen
Toten habe seine Psyche stark belastet. Aus den genannten Gründen
sei er am 20. März 2003 ausgereist und über Pakistan, Iran, die Tür-
kei, Griechenland und unbekannte weitere Länder in die Schweiz ge-
langt; über die genaueren Reiseumstände könne er keine Auskunft ge-
ben und er sei auf der Reise weder jemals kontrolliert noch registriert
worden. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er übrigens nie
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irgendwelche Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig oder in
Haft gewesen.
Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten; einen Reisepass habe er nie besessen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 – eröffnet am 17. Juni 2008 – lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung
eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2008 und Ergänzung vom 17. Juli
2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung
vom 16. Juni 2008, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner die vollum-
fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters zu gewähren. Auf die Begründung und die einge-
reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründen-
den Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So habe er die angebliche Begegnung mit seinen
Verfolgern H._______ und G._______ hinsichtlich der dabei erlittenen
Belästigungen und der jeweiligen Rolle der beiden Taliban
widersprüchlich geschildert. Zudem sei die Drohung mit der
Tötungsankündigung realitätsfremd; unter den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umständen wäre nämlich davon auszugehen, die
Taliban hätten sogleich eine günstige Gelegenheit zur Tatbegehung
ergriffen, statt ihn vorgängig zu warnen und ihm dadurch die Flucht zu
ermöglichen. Die Annahme, wonach es sich bei der angeblichen
Kollaboration mit dem afghanischen Geheimdienst und der Verfolgung
durch die Taliban um ein Konstrukt handle, erhärte sich ferner
dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Auftraggeber F._______
trotz Nachfragen nur äusserst rudimentär zu schildern und ihm keine
erkennbare Kontur oder ein Charakterprofil zu verschaffen vermocht
habe. Schliesslich sei auch die behauptete Präsenz bei einem
Sprengstoffanschlag von Ende 2007, welche er in Zusammenhang mit
seiner Geheimdiensttätigkeit gestellt habe, angesichts der bisherigen
Ausführungen sowie der unsubstantiierten, realitätsfremden und
stereotypen Schilderung nicht glaubhaft.
5.2 In seiner Rekurseingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
aufgetretenen Widersprüche betreffend die Begegnung mit H._______
und G._______ seien auf seine Verwirrung und Aufgeregtheit bei den
Anhörungen zurückzuführen. Er habe sich damals in einer ganz neuen
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Situation in einem ihm völlig unbekannten Land befunden. Ferner
bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene
Realitätsfremdheit der Tötungsandrohung. Er habe den Sachverhalt so
geschildert, wie er sich abgespielt habe, und er kenne die
Beweggründe der Taliban für ihr Vorgehen nicht; vermutlich hätten sie
nicht mit seiner Flucht gerechnet, weil er ein E._______ betrieben
habe. Weiter beschreibt er die Person des Geheimdienstvorgesetzten
und macht geltend, seine zunächst rudimentären Schilderungen bei
der Anhörung gründeten in eher oberflächlichen Fragen. Dem Vorwurf
eines Konstrukts bezüglich der Kollaboration mit dem Geheimdienst
und der Verfolgung durch die Taliban begegnet der Beschwerdeführer
durch Vorlegung von Beweismitteln, die er via einen Bekannten seines
Vaters erhalten habe: Zwei Ausschnitte aus einer Talibanzeitung (mit
Fotos und Kurztexten betreffend den Beschwerdeführer), ein
Schreiben des Geheimdienstes der Taliban betreffend deren Suche
nach dem Beschwerdeführer sowie ein Bestätigungsschreiben
betreffend seine Geheimdiensttätigkeit belegten seine
Verfolgungssituation. Seine gute I._______, die vorteilhafte wirt-
schaftliche und finanzielle Situation der Familie sowie das Bestehen
eines intakten sozialen Beziehungsnetzes sprächen gleichsam für das
Bestehen flüchtlingsrechtlich beachtlicher Ausreisemotive. Schliesslich
hält der Beschwerdeführer daran fest, im Rahmen seiner Geheim-
diensttätigkeit Zeuge des Sprengstoffanschlages von Ende 2007 ge-
worden zu sein, welches Ereignis bei ihm eine traumatisierende Wir-
kung hinterlassen habe. Angesichts der somit feststehenden Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen und der fehlenden landesweiten staatlichen
Schutzgewährung vor Verfolgungsmassnahmen der wiedererstarkten
Taliban habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumal seine Verfol-
gungsfurcht begründet sei und ihm keine inländischen Fluchtalternati-
ven zur Verfügung stünden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat nach zureichender und korrekter Sachverhalts-
feststellung gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass der Beschwer-
deführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen
oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte. In den Erwägungen der
Vorinstanz ist kein Beanstandungspotenzial zu erkennen; auf die be-
treffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
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Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise:
Die dort unternommenen Erklärungs- und Entkräftungsversuche (Ver-
wirrung und Aufgeregtheit; Unkenntnis der Beweggründe für das
scheinbar realitätsfremde Vorgehen der beiden Taliban; oberflächliche
Fragestellungen; Beschreibung des Geheimdienstvorgesetzten) sind,
soweit sie nicht ohnehin grundlos nachgeschobene Sachverhaltser-
gänzungen darstellen, offensichtlich weder überzeugend noch stich-
haltig. Speziell hervorzuheben ist die Realitätsfremdheit und Unlogik
des Vorgehens der Taliban, welche ein angeblich beträchtliches Tö-
tungsinteresse am Beschwerdeführer habe, diesen aber über ihre Ab-
sichten vorgängig wiederholt in Kenntnis gesetzt habe. Zweifelsohne
beinhaltet Glaubhaftmachung nicht auch das Nachvollziehbarmachen
von Beweggründen Dritter, da eine solche Anforderung bestenfalls das
Beweismass einer Hypothese erreichen kann. Indessen erscheint das
angeblich vom Beschwerdeführer wahrgenommene Verhalten der
Taliban derart fern jeglicher Vernunft und Logik, dass gerade daraus
der berechtigte Schluss eines Sachverhaltskonstrukts im Sinne der
Vorspiegelung einer in der Person des Beschwerdeführers scheinbar
ernsthaft bestehenden Furcht vor Verfolgung gezogen werden darf.
Das Gesamtbild einer klar unglaubhaften Sachverhaltsgrundlage wird
im Übrigen gestützt durch zahlreiche weitere Elemente: So ist nicht lo-
gisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter
beziehungsweise Kollaborateur der Regierung nicht Schutz bei dieser
gesucht hat. Angesichts der vorgebrachten hohen Tötungsgefahr er-
staunt sodann das mehrwöchige Verbleiben zu Hause vor der Ausrei-
se. Sodann deuten auch die augenfällig unglaubhaften Reiseumstände
auf eine Verschleierung und Verheimlichung tatsächlicher Gegebenhei-
ten hin.
Die auf Rekursstufe vorgelegten Beweismittel ändern am bisher ge-
wonnenen Ergebnis nichts. Angesichts der erkannten erheblichen
Glaubhaftigkeitszweifel drängt sich der Verdacht der Produktion von
(Ver-) Fälschungen auf. Genährt wird er durch die Fragwürdigkeit und
Undurchsichtigkeit der Erhältlichmachung der Beweismittel („in der
Zwischenzeit“, via einen nicht namentlich genannten Bekannten sei-
nes nicht kontaktierbaren Vaters und ohne Beilegung des Briefum-
schlages). Nicht geringes Erstaunen erweckt im Weiteren der Um-
stand, dass ein sich gerade durch Geheimagitation legitimierender Ge-
heimdienst eine schriftliche Bestätigung betreffend Mitarbeiter bezie-
hungsweise Kollaborateure ausstellen soll. Die Fragwürdigkeit der Be-
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weismittelvorlage steigert sich in Betrachtung des „Schreibens des
Geheimdienstes der Taliban“, in welchem behauptungsgemäss aus-
führlich die dringende Suche nach dem Beschwerdeführer und die
Aussetzung einer Belohnung für dessen Auslieferung berichtet wird.
Angesichts des äusserst geringen Beweiswertes der vier als blosse
Kopien vorgelegten Beweismittel erübrigen sich jedoch weitere Erörte-
rungen in diesem Zusammenhang.
6.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände,
Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusam-
menfassend festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine flücht-
lingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorins-
tanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
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oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass er im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Über-
einstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis abzu-
weichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu
beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchen-
der lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei
jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne
schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.
S. 102).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, wo er prak-
tisch sein ganzes Leben verbracht hat. Gemäss Praxis gilt der Vollzug
der Wegweisung in diese Provinz grundsätzlich als zumutbar. Der
J._______, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist ferner
– soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gute
Schulbildung bis zur D._______ und war zuletzt selbständiger Be-
treiber eines eigenen E._______ in Baghlan. Dort sowie in seinem
C._______ Heimatdorf B._______ verfügt er über ein breit gestreutes
familiäres, soziales und geschäftliches Beziehungsnetz sowie ein
familieneigenes Haus, das er bis zur Ausreise bewohnt hat. Diese klar
aus den Akten hervorgehenden, begünstigenden Umstände werden in
der Beschwerdeschrift ebenso ausdrücklich bestätigt, wie das
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Bestehen einer guten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der
Familie (vgl. Beschwerde insb. S. 5 Ziff. 3.5). Unter diesen Umständen
besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte im
Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
Ergänzend und bestätigend kann hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage
auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort
E. II/2) verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist ungeachtet der
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da
sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltli-
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cher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeitständung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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