Abtei lung V
E-4719/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren 1. Januar 1982,
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4719/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November
2006 den Sudan verliess und nach einem knapp zweijährigen Aufent-
halt in Libyen am 12. September 2008 per Schiff in Sizilien angelangte,
von wo er nach einem viermonatigen Aufenthalt am 22. Dezem-
ber 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 14. Januar
2009 und der Bundesanhörung vom 26. Juni 2009 im Wesentlichen
vorbrachte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer
Ethnie, dem Stamm der Massallit angehörig und im Dorf C._______
(Provinz Al Deain/Norddarfur) aufgewachsen,
dass er in Italien bereits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang
durchlaufen habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
dass ihm das Bundesamt im Rahmen eines möglichen Dublin-Verfah-
rens das rechtliche Gehör gewährte und ihn zum Aufenthalt in Italien
befragte,
dass er weiter vorbrachte, sein Dorf sei im November 2006 von Janja-
weed-Kämpfern (Angehörige des arabischen Stammes der Al Rezeg-
hat) angegriffen worden,
dass dabei viele Menschen gestorben seien, darunter sein Vater und
sein Bruder beziehungsweise seine Brüder (vgl. A1 S. 6; A25 S. 18
F204),
dass er sich beim Angriff auf sein Dorf in der Stadt D._______
befunden und erst am nächsten Tag über diesen Vorfall erfahren habe
(vgl. A 1 S. 6), beziehungsweise er sich im Dorf aufgehalten habe, es
ihm indessen gelungen sei, während des Angriffs nach D._______ zu
fliehen (vgl. A25 S. 18 F203 und F205),
dass er dort aber nicht habe bleiben können, weil er sonst von den
Janjaweed rekrutiert worden wäre,
dass er deshalb am nächsten Tag mit anderen Personen in einem
LKW über Mellit nach Libyen ausgereist sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 20. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei den sich in den Akten befindenden Identitätsnachwei-
sen, dem Mitgliedschaftsausweis der Sudan Justice and Equality Mo-
vement (JEM) und dem „Permesso di Soggiorno“ – beide in Kopie –
nicht um Ausweise im Sinne von Art. 1 lit. b und c AsylV 1 handle,
dass einerseits der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgesagt habe,
er habe mit der JEM nichts zu tun gehabt, und anderseits gemäss den
italienischen Behörden die italienische Aufenthaltsbewilligung ge-
fälscht sei,
dass die Angaben betreffend Einreise, illegalem Aufenthalt in Libyen,
Haft und Passbeschlagnahmung insgesamt nicht geglaubt werden
könnten,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie die sudanesische
Botschaft einen libyschen Einreisestempel erzeugt habe und welchen
Sinn dieser Vorgang hätte ergeben sollen, zumal der Aufenthalt immer
noch illegal gewesen wäre,
dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er am 16. Dezem-
ber 2006 in Tripolis festgenommen worden sei, mit den anderen zeitli-
chen Angaben zu seiner Reise von Sudan nach Libyen nicht überein-
stimmen würden, zumal die Reise bereits dreissig Tage bis E._______
in Anspruch genommen habe und weitere Zeit für die Weiterreise via
Benghazi nach Tripolis benötigt worden sei, so dass eine Festnahme
am 16. Dezember 2006 kaum möglich gewesen wäre,
dass weiter die Angabe betreffend die Passverlängerung (in Libyen) im
Jahre 2004 beziehungsweise Anfang 2005 dem Datum der Ausreise
(aus dem Sudan) im November 2006 widersprechen würde,
dass zudem auch die Aussagen über die Beschlagnahmung seines
Reisepasses durch die libysche Polizei zu viele Widersprüche und Er-
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fahrungswidrigkeiten enthalten würden, als dass sie geglaubt werden
könnten,
dass dem Beschwerdeführer auch die geltend gemachte Herkunft aus
Darfur sowie die dort erlittenen Nachteile nicht geglaubt werden könn-
ten, weil ihm die dortigen Gegebenheiten kaum bekannt seien und er
behauptet habe, er gehöre dem Stamm der Massallit an, welchen er
als der arabischen Ethnie angehörig bezeichnet habe,
dass diese Tatsachenwidrigkeiten belegen würden, dass er den
Hintergrund des Darfur-Konflikts nicht kenne, was aber insbesondere
bei einem Angehörigen der Massallit, die darunter leiden würden, zu
erwarten wäre,
dass weiter auch die örtlichen Kenntnisse (administrative Gliederung
von Darfur, Nachbarortschaften und Umgebung von C._______) nicht
dem entsprechen würden, was man von einer Person, die dort soziali-
siert worden sei, erwarten könne,
dass der Umstand, wonach sein Pass in F._______ (Provinz Nord-
Kordofan) ausgestellt worden sei, ebenfalls gegen die geltend
gemachte Herkunft aus Darfur spreche,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des
fluchtauslösenden Ereignisses widersprüchlich ausgefallen seien, und
er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, zum Zeitpunkt des Angriffes
auf sein Dorf nicht zugegen gewesen zu sein, sondern erst am darauf-
folgenden Tag davon erfahren zu haben, hingegen bei der Anhörung
angegeben habe, während des Angriffes auf das Dorf anwesend ge-
wesen zu sein, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug für den Be-
schwerdeführer in den Sudan, ausserhalb der Krisenregion Darfur, als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte, weil dieser eine Herkunft aus
Darfur nicht habe glaubhaft darlegen können, weshalb anzunehmen
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sei, er habe sich vor der Ausreise ausserhalb dieser Region aufgehal-
ten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2009 sei aufzu-
heben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, da eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevan-
ter Verfolgung bestehe, eventualiter sei unter Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahren-
skostenvorschusses beantragt wurden,
dass zudem eine dreiwöchige Frist zur Einreichung des Mitglied-
schaftsausweises der JEM im Original beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zog in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der verfahrensrechtliche Antrag auf die Gewährung einer dreiwö-
chigen Frist abzuweisen ist, da mit dem in Aussicht gestellten Original
des JEM-Mitgliederausweises weder die Identität des Beschwerdefüh-
rers rechtsgenüglich noch die fluchtauslösenden Ereignisse belegt
werden können und dieser dem Bundesverwaltungsgericht auch an-
derweitig nicht entscheidwesentlich erscheint,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglicht hätten,
zutreffend verneint hat,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren im
Asylverfahren hauptsächlich damit erklärte, ihm seien der sudanesi-
sche Nationalitätenausweis sowie sein Reisepass von der libyschen
Polizei anlässlich der Verhaftung abgenommen und bei seiner Freilas-
sung nicht mehr zurückgegeben worden (vgl. A25 S. 15 F175),
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichtvorliegens von ent-
schuldbaren Gründen sich erstens auf die Ungereimtheiten hinsichtlich
der Angaben des sudanesischen Reisepasses (Einreisestempel, Ver-
längerung) stützte, zweitens auf die zeitlich nicht übereinstimmenden
Angaben zur Ausreise, der Reisedauer und der Festnahme in Tripolis
und drittens, auf die als unlogisch beurteilte Inhaftierung, da sich der
Beschwerdeführer angeblich legal in Libyen aufgehalten habe, und auf
die folglich als unglaubhaft erachtete Freilassung,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vorbrachte, er habe sich mangels genügender Schulbildung nicht
exakt äussern können, und das BFM habe seine Angaben falsch inter-
pretiert, denn es habe sich höchstwahrscheinlich nicht um einen Ein-
reisestempel durch die sudanesische Botschaft, sondern um eine
Passverlängerung gehandelt,
dass der Zeitpunkt der Verhaftung vom 16. Dezember 2006 in Tripolis
durchaus möglich gewesen sei, auch wenn die Reise mehr als 30 Tage
gedauert habe, weil er anfangs November 2006 den Sudan verlassen
habe,
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dass er auf Nachfrage hin ausgesagt habe, er habe den Reisepass
Ende 2006 in Tripolis verlängern lassen, was keineswegs im Wider-
spruch zu seinem Ausreisedatum (aus dem Sudan) stehe,
dass ferner hinsichtlich der von der Vorinstanz als unlogisch beurteil-
ten Verhaftung entgegengehalten wurde, er habe sich, da es sich um
eine Reisepassverlängerung und nicht um eine Einreisebewilligung ge-
handelt habe, illegal in Libyen aufgehalten, weshalb eine Verhaftung
logisch erscheine,
dass es zudem, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, mit der liby-
schen Realität vereinbar sei, dass Häftlinge gegen Abgabe eines Rei-
sepasses freigelassen würden, weil libysche Polizisten solche weiter-
verkaufen würden,
dass sich aus den Akten offensichtliche Ungereimtheiten hinsichtlich
der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Legalität be-
ziehungsweise Illegalität seines Aufenthalts in Libyen, den Einreise-
stempel beziehungsweise einer allfälligen Verlängerung seines Reise-
passes erkennen lassen, welche zu erheblichen Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers inklusive der
Folgevorbringen (Inhaftierung aufgrund seiner Illegalität, Freilassung
ohne Rückgabe seiner Identitätspapiere) Anlass geben,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe bei der Einreise in Libyen
einen Einreisestempel erhalten (vgl. A1, S. 4), welchen er auf der su-
danesischen Botschaft in Tripolis durch einen Freund habe ausstellen
lassen, weshalb er sich legal in Libyen aufgehalten habe (vgl. A1 S. 7;
A25 S. 16),
dass ein Einreisestempel in Libyen zwar kaum von der sudanesischen
Botschaft erstellt wird, indessen davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in Besitz eines Einreisestempels war (vgl.
auch A25, S. 16 F179),
dass die von Benghazi nach Tripolis angetretene Flugreise (vgl. A1, S.
7 und 8) ebenfalls auf die Legalität des Aufenthalts des Beschwerde-
führers in Libyen schliessen lässt, obschon der Beschwerdeführer an-
gab, dafür keinen Einreisestempel benötigt zu haben (vgl. A1 S. 8),
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu Protokoll gab, seinen Rei-
sepass in Tripolis im Jahre 2004 beziehungsweise Anfang 2005 – und
auf Nachfrage Ende 2006 – verlängert zu haben (vgl. A25 S. 15),
dass nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
sudanesische Reisepässe alle zwei Jahre erneuert werden müssen,
indem eine vollständige Bewerbung mit Foto und persönlicher Unter-
schrift bei der entsprechenden sudanesischen Botschaft beziehungs-
weise Behörde einzureichen ist, damit der Reisepass seine Gültigkeit
von zehn Jahren behält,
dass offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe festgehaltene Version, wonach es sich bei den behördli-
chen Schritten bei der sudanesischen Botschaft in Tripolis höchstwahr-
scheinlich um eine Verlängerung seines Reisepasses gehandelt habe,
zutrifft, da – wie oben dargestellt – von der Legalität des Aufenthalts
des Beschwerdeführers in Libyen auszugehen ist,
dass deshalb auch nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
sei festgenommen und inhaftiert worden, weil er sich in einer Wohnung
versteckt gehalten habe, um nach Italien zu reisen (vgl. A25, S. 14),
zumal er sich nach der angeblichen Freilassung am 16. Juni 2007
während über einem Jahr (bis September 2008) unbehelligt weiterhin
in Libyen aufgehalten habe (vgl. A25 S. 14),
dass folglich die Beschlagnahmung des Reisepasses durch die Polizei
nicht nachvollziehbar ist,
dass insgesamt weder die bei der Vorinstanz geltend gemachten Ent-
schuldigungsgründe noch die in der Beschwerde vorgebrachten Ein-
wände für das Nichtvorlegen der Identitäts- oder Reisepapiere innert
48 Stunden das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 14. Januar 2009 und der Direktanhörung vom 26. Juni 2009 der-
massen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
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ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vor-
ab darauf zu verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden
kann, er gehöre dem Stamm der Massalit an, da er sich als Volkszuge-
höriger der Araber bezeichnete (vgl. A1 S. 2; A25 S. 5 F27),
dass die Massalit, die vorwiegend Opfer des Darfur-Konflikts sind be-
ziehungsweise von der arabischen Bevölkerung verfolgt und weiterhin
von der Regierung ausgeschlossen werden, sich selber aber nicht als
der Ethnie der Araber angehörig bezeichnen (vgl. Minority Rights
Group, State of the World's Minorities 2008 Africa, 11.03.2008,
/downloaded.php?id=466 , besucht am 29. Juli
2009),
dass der Beschwerdeführer weiter anlässlich der Bundesanhörung bei
der Beantwortung der Frage, wer der Führer der Massallit sei, den Na-
men „Khalil Ibrahim Abdell-Wahed“ angab (vgl. A25 S. 4 F22),
dass sich dieser Name aus den beiden Namen von Anführern der zwei
grössten Oppositionsgruppen zusammensetzt (Khalil Ibrahim leitet die
Bewegung JEM, die von der Ethnie der Zaghawa dominiert ist, und Ab-
del Wahid ist der Anführer der von der Ethnie der Fur dominierten Su-
dan Liberation Movement Army [SLA bzw. SLMA]),
dass dem Beschwerdeführer somit auch seine Herkunft aus Darfur
nicht geglaubt werden kann,
dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er zahlreiche
Ortsangaben sowie Angaben über Distanzen und Grösse der seinem
Dorf nächsten Städte habe machen können, zwar teilweise als zutref-
fend zu beurteilen ist, aber das Bundesverwaltungsgericht im Gesam-
ten nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer bei der
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Erstbefragung angab, er stamme aus Nord-Darfur, aber seine
Ortsangaben hauptsächlich in Süd-Darfur liegen.
dass deshalb dem Bundesverwaltungsgericht das fluchtauslösende Er-
eignis nicht glaubhaft erscheint,
dass er sich überdies betreffend seiner Anwesenheit anlässlich der an-
geblichen Ermordung seiner Familienangehörigen widersprach (einer-
seits will er beim Angriff auf das Dorf anwesend gewesen andererseits
erst anderntags darüber informiert worden sein [vgl. A1 S. 6; A25 S.
18]),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Sudan (ausgenommen die Region
Darfur) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend – nachdem der Beschwerdeführer seine Herkunft aus
Darfur nicht hat glaubhaft darlegen können – zumutbar ist,
dass dem jungen Beschwerdeführer, welcher auch ein Bruder in Nord-
Kordofan hat, zuzumuten ist, mit dessen Hilfe eine neue Existenz auf-
zubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sudan
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Ver-
fahrenskostenvorschusses hinfällig geworden ist,
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dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Der Antrag um eine dreiwöchige Fristgewährung zur Einreichung des
Mitgliedschaftsausweises der JEM im Original wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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