B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4719/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2005 auf der
Schweizer Botschaft in Colombo ein erstes Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Die am 11. April 2007 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007 abgewiesen.
B.
Am 1. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz (vgl.
dazu auch das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. September
2009; Akte B 7). Am 8. Oktober 2009 wurde er im EVZ summarisch zu
den Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 27. Oktober 2009 wurde er
vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich seiner
Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine Karte des UNHCR in Ma-
laysia im Original, ein Schreiben des UNHCR in Kuala Lumpur vom 10.
Oktober 2008, zwei Farbfotos sowie zahlreiche Medienberichte, Her-
kunftsländerinformationen und Internet-Auszüge der malaysischen Im-
migrationsbehörde zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und Malaysia
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2012 erhob der
Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 31. Juli 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
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währen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Zusammen-
setzung des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts bekannt-
zugeben und dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen.
Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen wurden der Rechtsmittelein-
gabe 32 Beweismittel zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, insbe-
sondere für die tamilische Bevölkerung, beigelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer das Spruchgremium bekanntgegeben, wobei eine nach-
trägliche Veränderung infolge von Abwesenheiten beziehungsweise Stell-
vertretungen vorbehalten wurden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 wurde ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, die von ihm in Aussicht gestellten
Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Der Antrag auf Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde unter
Hinweis auf die bekanntermassen jederzeit bestehende Möglichkeit der
Einreichung einer entsprechenden Kostennote abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
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I.
Mit Eingaben vom 11. und 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer
27 weitere Beweismittel sowie eine Kotennote vom 11. Januar 2013 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 31. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
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grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos-
sier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bil-
den wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 11. Januar 2013 eine Kostenno-
te (mit Stand der Aufwendungen per 11. Januar 2013) eingereicht. Der
Aufwand für die kurze Eingabe vom 21. Januar 2013 ist in dieser Kosten-
note nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
11. Januar 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter
Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen
Aufwandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu redu-
zieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel
(insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identi-
scher Weise eingereicht und der entsprechende Arbeitsaufwand bereits
im Rahmen von ausgerichteten Parteientschädigungen abgegolten wor-
den. Indessen ist der Arbeitsaufwand für die Eingabe vom 21. Januar
2013 zusätzlich zu entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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