B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4719/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Juli 2013 in die Schweiz und such-
te gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung brachte er anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2013 vor, er habe sich im Jahre
2002 aus wirtschaftlichen Gründen von Marokko nach Italien begeben;
dort habe er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten und
von (…) bis (…) eine Gefängnisstrafe verbüsst. Im Rahmen des rechtli-
che Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende
Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er
wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort weder Arbeit noch Unterkunft
habe. Zudem hätten ihm die italienischen Behörden eine Wegweisungs-
verfügung überreicht und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen.
B.
Am 1. August 2013 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersu-
chen des Bundesamtes vom 18. Juli 2013 um Übernahme des Beschwer-
deführers.
C.
Das BFM trat mit am 12. August 2013 eröffneter Verfügung vom 7. August
2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ver-
pflichtete den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es an, die italienischen Behörden hätten das
Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen, womit die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerisch-
en Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten An-
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trages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Ita-
lien liege.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, die italienischen Behörden hätten ihn aufgefordert,
das Land zu verlassen, sei festzuhalten, dass es den zuständigen Behör-
den in Italien obliege, dessen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebe-
nenfalls eine Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Eine in Italien
ausgehändigte Wegweisungsverfügung vermöge keine Änderung der Zu-
ständigkeit zu bewirken. Die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spä-
testens am 1. Februar 2014 zu erfolgen
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die
Wegweisung in die Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig.
Zudem sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien.
Es liege in der Kompetenz der italienischen Behörden, dem Beschwerde-
führer eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Des Weiteren sei darauf hinzu-
weisen, dass Italien an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, gebunden sei.
Auch könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen.
Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons (…) hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer an (…) leide und sich deshalb in medizinischer
Behandlung befinde. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Italien seinen
Verpflichtungen nachkomme und keine Hinweise vorliegen würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer adäquaten Behandlung
verwehrt werde. Es sei ihm zuzumuten, die medizinische Behandlung in
Italien fortzusetzen. Die italienischen Behörden würden rechtzeitig über
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seinen Gesundheitszustand informiert, damit sie die entsprechenden Vor-
kehren treffen könnten.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit am 19. August 2013
beim BFM eingelangter und am 22. August 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 14. August 2013 an. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das
Eintreten auf das Asylgesuch. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
den Durchschlag eines Unfallprotokolls zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 23. August 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.
5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Italien sich nicht
an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist Signatar-
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staat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese gene-
relle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein
anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien be-
kannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens
ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukom-
men (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht
[EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
liegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret
einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend kei-
ne konkreten Anhaltspunkte bestehen.
5.2 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unan-
gemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Eine Auseinanderset-
zung mit den nicht belegten Vorbringen in der Beschwerde, die italieni-
schen Behörden hätten sich geweigert, sein Asylgesuch entgegenzuneh-
men, und er sei von der italienischen Polizei gefoltert worden, erübrigt
sich, weil diese als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind. An dieser
Beurteilung vermag auch der Durchschlag eines Unfallprotokolls nichts zu
ändern, zumal darin vermerkt ist, es habe keine Verletzte (inklusive
Leichtverletzte) gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an
dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
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6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: