B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4719/2016
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Ju-
ni 2016 / N (…).
E-4719/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2015 in die Schweiz ein, wo er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 28. August 2016 wurde er zu seiner Person, seinem
Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Am 28. Juni 2016 fand die ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser beiden
Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei senegalesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens
(vgl. A7/12, Rz. 1.09-1.13; vgl. ferner A1/1). Von seinem fünften respektive
sechsten bis zu seinem siebten Lebensjahr habe er in B._______, Sene-
gal, in einem christlichen Internat mit Namen (...) gelebt, wo er wiederholt
geschlagen worden sei (vgl. A7/12, Rz. 2.01; A18/12, F9 ff. und F70 ff.). Als
er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seine Gros-
seltern hätten ihn schliesslich zu sich nach Gambia geholt und ihn dort zur
Arbeit geschickt, wobei der Lohn dafür jeweils direkt an die Grosseltern
ausbezahlt worden sei. Da der Beschwerdeführer, nachdem er dies erfah-
ren habe, damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er nicht mehr zur
Arbeit erschienen und auch nicht mehr zu seinen Grosseltern zurückge-
kehrt, sondern habe fortan bei einem Freund übernachtet. Als zwei Wo-
chen danach bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eingebrochen worden
sei, hätten sowohl dieser, als auch seine Grosseltern ihn beschuldigt, da-
von gewusst und die Täter gekannt zu haben. Dies habe dazu geführt, dass
er von der Polizei festgenommen und für [mehrere] Monate inhaftiert wor-
den sei. Dank der Hilfe eines Freundes sei er aus der Haft entlassen wor-
den und eine Woche darauf, das heisst im Jahr 2014, aus Angst nochmals
verhaftet zu werden, über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Eu-
ropa geflohen (vgl. A 18/12, F77 ff.). Identitätsdokumente habe er nie ge-
habt (vgl. A7/12, Rz. 4.01-4.03; A18/12, F4 ff.). Schliesslich gab er zu Pro-
tokoll, er leide an [gesundheitlichen Beschwerden] (vgl. A7/12, Rz. 8.02;
A18/12, F91).
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 – mangels Rückschein in den Akten un-
bekannt, wann eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe Senegal im Alter von sieben Jahren verlas-
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sen, weil seine Mutter gestorben sei und seine Grosseltern ihn nach Gam-
bia geholt hätten, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Auch
seiner Aussage betreffend die schlechte Behandlung, die er im Internat in
B._______ erlebt habe, sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu ent-
nehmen. So bestünden keine Hinweise dafür, dass er hiernach je einer Be-
drohung an Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der von
ihm geltend gemachten Probleme in Gambia sei darauf hinzuweisen, dass
er seinen eigenen Angaben zufolge senegalesischer Staatsbürger sei. Ge-
mäss Art. 1 Bst. a Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seien Verfolgungsmass-
nahmen, die er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitze, erlitten habe, für die Beurteilung seines Asylgesuchs unwesentlich,
es sei denn sie führten auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung. Da weder
die Aussagen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage darauf schlies-
sen lasse, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme mit seinen
Grosseltern sowie aufgrund der [mehrmonatigen] Haft in Gambia auch in
Senegal entsprechende Nachteile zu befürchten habe, könne darauf ver-
zichtet werden, das von ihm in Gambia Erlebte im vorliegenden Asylent-
scheid zu thematisieren. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führte das SEM aus, dass weder die in Senegal herrschende po-
litische Lage noch andere Gründe gegen eine Rückführung des Beschwer-
deführers dorthin sprächen. So verfüge er aufgrund seiner Tätigkeit in
Gambia über mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzunehmen sei,
dass er in der Lage sei, auch in Senegal einer Erwerbstätigkeit nachgehen
und so für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Im Üb-
rigen sei er alleinstehend und bei guter Gesundheit. Seinen Aussagen zu-
folge pflege er in Senegal ferner Kontakt zu einem Freund, weshalb von
einem gewissen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne, das ihn bei
seiner Rückkehr empfange und bei der Wiederintegration unterstützen
könne.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
von seinem Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 30. Ju-
ni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und
das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen
Entscheid ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm zumindest eine vorläufige Auf-
nahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde zunächst ausgeführt, dass
sich die Grosseltern des Beschwerdeführers sehr daran gestört hätten,
dass sich dieser vom muslimischen Glauben abgewendet und stattdessen
dem christlichen Glauben zugewendet habe. Sie hätten es abgelehnt, dass
er vor und nach dem Essen gebetet habe, wie er dies im Internat gelernt
habe, und hätten ihm die Nahrung verweigert und ihn geschlagen. Oftmals
habe er deswegen bei Freunden oder in der Taxi-Garage des Marktplatzes
übernachten müssen. In der Nachbarschaft hätten Zwillinge gelebt, die
Christen gewesen seien und mit denen ihn eine enge Freundschaft ver-
bunden habe. Als er [an einem religiösen Fest im Jahr] 2013 die [Kirche]
mit den Zwillingen und deren Eltern besucht habe und erst um 2.00 Uhr
morgens zurückgekehrt sei, hätten die Grosseltern ihn und die Familie, die
er begleitet habe, bei der Polizei verraten, weshalb sie festgenommen wor-
den seien. Anlässlich ihrer Haft sei herausgekommen, dass die Grosseltern
bereits zuvor zweimal Anzeige erstattet und behauptet hätten, die christli-
che Familie habe den Beschwerdeführer zum Glaubensübertritt gezwun-
gen. Da der Beschwerdeführer die Polizei habe aufklären wollen, sei er
selbst beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden. Während die christli-
che Familie – mit der Auflage, keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer
zu pflegen – nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, sei der Be-
schwerdeführer weiterhin festgehalten worden, wobei er das ganze Poli-
zeicamp habe reinigen müssen und misshandelt worden sei. Nach [meh-
reren] Tagen sei er unter der Bedingung, zu seinen Grosseltern zurückzu-
kehren, regelmässig die Moschee zu besuchen und die islamischen Re-
geln einzuhalten, andernfalls ihm noch Schlimmeres widerfahren würde,
entlassen worden. All dies habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor-
tragen können, weil er an einer offensichtlichen Sprachstörung leide. So
habe insbesondere die Hilfswerkvertretung, aber auch der Befrager bei der
einlässlichen Anhörung vermerkt, dass der Beschwerdeführer ständig stot-
tere. Diese Sprachproblematik habe es auch verhindert, verlässlich zu eru-
ieren, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, habe er
doch lediglich angeben können, wo er geboren worden sei (Senegal) und
welche Staatsangehörigkeit seine Mutter gehabt habe (Gambia). Ange-
sichts der vorgetragenen Umstände – er sei als uneheliches Kind einer
gambischen Mutter und eines senegalesischen Vaters, den er aber nie ge-
kannt habe, geboren worden und habe einen Grossteil seines Lebens vor
seiner Flucht in Gambia verbracht – sei von der Staatenlosigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Da diese Defizite offensichtlich gewesen
seien und zu einer bruchstückhaften Erfassung des Sachverhalts geführt
hätten, sei sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche
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Gehör verletzt. Auch seien die im vorinstanzlichen Verfahren nicht ermittel-
ten Sachverhaltselemente asylrelevant, sei der Beschwerdeführer doch
wegen seines Glaubensübertritts verfolgt worden. Zudem sei er in seiner
Glaubensausübung beschränkt und ihm bei Nichtbefolgen der Anordnun-
gen in Aussicht gestellt worden, dass er sonst erneut mit Nachteilen zu
rechnen habe. Dies gelte sowohl mit Bezug zu Gambia, als auch mit Bezug
zum Senegal, sei die Zahl der Christen doch in beiden Ländern klein. Auch
der Umstand, dass er als Jugendlicher wie ein Arbeitssklave gehalten wor-
den sei und, nachdem er seine Rechte geltend gemacht habe, von der Po-
lizei verfolgt worden sei, sei asylrelevant. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer weder in Senegal noch in Gambia ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Auch verfüge er als Staatenloser über keine Aufenthaltsbewilligung. Sein
wirtschaftliches Fortkommen sei zudem aufgrund seines Sprachfehlers
eingeschränkt. Folglich sei eine Rückkehr nach Westafrika für ihn auch
nicht zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer in Ergän-
zung zur Beschwerdeschrift ein Schreiben [eines Psychiaters], vom 19. Mai
2016 einreichen, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer an einer gravierenden Sprechhemmung leide, kaum einen
längeren Satz formulieren könne und eine Logopädie angezeigt sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 2. September 2016
zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600. zu leisten. Am 31. August 2016 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorliegend ist von der form- und fristgerechten Einreichung der Be-
schwerde auszugehen. So sind die Behörden bezüglich des Eröffnungsda-
tums grundsätzlich beweispflichtig. In den Akten des SEM findet sich indes
kein Rückschein betreffend die Zustellung der Verfügung vom 30. Ju-
ni 2016 an den Beschwerdeführer. Seinen Angaben in der Rechtsmittelein-
gabe zufolge, wurde die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2016 eröffnet.
Folglich ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht auszuschliessen.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe zunächst geltend, die Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen
Verfahren sei unrichtig und unvollständig ausgefallen, weil das SEM sei-
nem Sprachfehler nicht mit gebührenden Massnahmen begegnet sei.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
So sind die Angaben des Beschwerdeführers anhand der Befragungspro-
tokolle gut verständlich und ergeben ein lückenloses Bild seiner Ge-
schichte. Hinweise dafür, dass er wesentliche Elemente des Sachverhaltes
wegen seiner Sprachhemmung nicht vortragen konnte, lassen sich den
entsprechenden Dokumenten nicht entnehmen. Sowohl im Rahmen der
Befragung zur Person vom 28. August 2015 als auch im Rahmen der ein-
gehenden Anhörung vom 28. Juni 2016 erhielt er abschliessend die Gele-
genheit, bislang noch nicht erwähnte Gründe gegen eine Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat vorzubringen. In beiden Fällen trug er klar vor, es lägen
keine weiteren solchen Gründe vor (vgl. A7/12, Rz. 7.03; A18/12 F96).
Hätte er tatsächlich etwas anzufügen gehabt, dies aber aufgrund seiner
Sprachprobleme nicht richtig formulieren können, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass zumindest Bruchstücke dieses Vorbringens vermerkt gewesen
wären.
Bezüglich der Abklärung seiner Staatsangehörigkeit, gelangt das Gericht
zum Schluss, dass er im vorinstanzlichen Verfahren – nicht nur bezüglich
seines Geburtsstaates, sondern auch bezüglich seiner Staatsangehörig-
keit – konstant und eindeutig angegeben hat, er sei senegalesischer
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Staatsbürger, so dass das SEM nicht an diesem Vorbringen zweifeln
musste (vgl. A1/1; A4/23; A7/12, Rz. 1.09 und 1.11). Wäre er sich seiner
Staatsangehörigkeit nicht sicher gewesen, wäre zu erwarten gewesen,
dass er dies geltend gemacht hätte. Daran hätte ihn wohl auch sein
Sprachfehler nicht gehindert, da er die auf Beschwerdeebene behauptete
Unsicherheit bezüglich seiner Staatsbürgerschaft ganz einfach mit „Sene-
galese oder Gambier“ oder mit „ich weiss es nicht“ hätte zum Ausdruck
bringen können.
Nach dem Gesagten ist der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Ent-
scheid ans SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
5.2 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse
in Senegal – er sei im Internat (...) in B._______ misshandelt und nach dem
Tod seiner Mutter von seinen Grosseltern nach Gambia verbracht worden
– teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach es sich hierbei nicht
um asylrelevante Vorbringen handelt. So sind keine Hinweise dafür ersicht-
lich, dass den bedauerlichen Misshandlungen im Internat und dem Verbrin-
gen des Beschwerdeführers nach Gambia asylrechtlich relevante Motive
im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen haben.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in
Gambia gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass das SEM zu Recht
argumentierte, der Beschwerdeführer sei senegalesischer Staatsangehö-
riger, weshalb Vorfälle, die sich ausserhalb von Senegal ereignet hätten mit
Blick auf Art. 1 Bst. a Ziff. 2 FK von vorneherein nicht asylrelevant sein
könnten. So überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer – wie in der
Rechtsmitteleingabe nachträglich gelten gemacht – seine Staatsangehö-
rigkeit nicht kennt und auch Gambier oder gar staatenlos sein könnte, gab
er – wie bereits in E. 5.1 erwähnt – im vorinstanzlichen Verfahren doch
gegenüber verschiedenen Behörden konstant und eindeutig zu Protokoll,
die senegalesische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl. A1/1; A4/23;
A7/12, Rz. 1.09 und 1.11). Darauf, dass er auch Gambier sein könnte oder
seine Staatsangehörigkeit nicht genau kenne, wies er demgegenüber im
vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort hin. Im Übrigen erscheint es –
vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, auf dem Land-
weg durch verschiedene Länder Afrikas nach Europa geflohen zu sein –
wenig plausibel, dass er nie irgendwelche Identitätspiere gehabt habe.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber einzig die gambische Staatsan-
gehörigkeit hätte – was, wie zuvor gesagt, weder glaubhaft gemacht noch
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belegt ist –, sind die von ihm vorgebrachte Ausnutzung als Arbeitskraft
durch seine Grosseltern und die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem
Einbruch bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht asylrelevant. So ist
nicht ersichtlich, welche Motive im Sinne von Art. 3 AsylG diesen Handlun-
gen zugrunde liegen könnten. Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der
Jugendlichen stellt kein einschlägiges asylrelevantes Motiv dar, werden
doch nicht nur Jugendliche – und wenn junge Menschen, dann nicht nur
wegen ihrer Jugendlichkeit – als Arbeitskräfte ausgenutzt. Die erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Motiven wirkt
ferner nachgeschoben und somit unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich wegen seiner Zuneigung zum christlichen Glauben verfolgt wor-
den, hätte er dies – wie in E. 5.1 bereits ausgeführt – im vorinstanzlichen
Verfahren wohl auch trotz seiner Sprachprobleme zumindest ansatzweise
vorgetragen. Stattdessen weisen seine Angaben nicht einmal indirekt da-
rauf hin, dass er sich dem Christentum näher fühlt, als dem Islam, ist auf
dem Personalienblatt doch vermerkt, dass er Moslem sei (vgl. A1/1). Auch
gab er anlässlich der Befragung zur Person eindeutig zu Protokoll, seine
Religion sei der Islam (vgl. A7/12, Rz. 1.13). Ferner erstaunt es, dass sich
der Beschwerdeführer der Religion, die ihm von denjenigen beigebracht
wurde, die ihn geschlagen haben, stärker zugehörig fühlt, als der in der
Gesellschaft und Familie dominanten Religion.
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem
SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Wie in E. 5 wiederholt ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung,
dass der Beschwerdeführer senegalesischer Staatsangehöriger ist,
weshalb die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs in seinem Fall mit Bezug zum Senegal zu prüfen ist.
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist
nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge-
führt, sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. So sind die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]) nicht
derart gravierend, dass er bei einer Rückkehr nach Senegal deswegen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch ist angesichts der
langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass er in seinem Heimatland trotz seines Sprachfehlers eine Arbeitsstelle
finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Somit sprechen
weder die allgemeine Lage in Sengal noch individuelle Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung.
7.4.3 Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit über-
prüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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