Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-47/2010
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A. _______, geboren (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
31. Juli 2007 und gelangte über die Türkei in wechselnden Fahrzeugen
am 18. August 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am 19. August
2007 im (…) ein Asylgesuch. Am 31. August 2007 wurde er zur Person
befragt, und am 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B. _______. Er sei
zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel tätig gewesen. Nachdem
sie eines Tages von einem Araber ein Auto gekauft hätten, seien am
nächsten Tag Leute des (…) zu ihnen gekommen und hätten dieses Auto
mit dem Hinweis beschlagnahmt, es sei in (…) gestohlen worden. Sein
Teilhaber sei festgenommen und verhört worden, wobei er auch seinen
Namen (des Beschwerdeführers) bekanntgegeben habe. Seine
Angehörigen hätten ihn über die Festnahme telefonisch informiert, da er
zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel in C. _______ gewesen sei. Er
habe diesen gebeten, nach B. _______ zu gehen, um die genaue Lage in
Erfahrung zu bringen. Der Onkel habe ihm dann mitgeteilt, gemäss den
Informationen seitens der Angehörigen sei das beschlagnahmte Auto
tatsächlich gestohlen worden, die Autopapiere seien gefälscht gewesen.
Sein Teilhaber sei zu (…) Gefängnis verurteilt worden und immer noch
inhaftiert. Er selber habe sich bei einem Freund seines Onkels in
B. _______ versteckt. Eine Fachperson habe ihm gesagt, er müsse bei
einer Festnahme ebenfalls mit einer langjährigen Strafe rechnen. Leute
des Geheimdienstes seien dann auch bei ihm zu Hause gewesen. Er sei
niemals politisch tätig gewesen und einzig wegen dieses Vorfalles mit
Hilfe eines Schleppers ausgereist, was ihn 8000 US Dollars gekostet
habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr festgenommen und verurteilt zu
werden.
C.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung vom 31. August
2007 einen Staatsangehörigkeitsausweis zu den Akten.
D.
Das vom BFM in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten
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(wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 24. November 2008 stellte
fest, die irakische Herkunft des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei
gesichert und dessen Angaben, ausschliesslich in B. _______ gelebt zu
haben, könnten be-stätigt werden.
E.
Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zu diesen
Erkentnnissen mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2009
insbesondere festhielt, B. _______ habe zu (…) gehört, dass der Distrikt
momentan wieder zu C. _______ gehöre, sei möglich.
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 15. Dezember
2009 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Dieser gebe an, von den
Strafverfolgungsbehörden gesucht zu werden und eine langjährige
Gefängnisstrafe befürchten zu müssen. Angesichts der Aktenlage werde
der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizierenden
Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt. Es entspreche
indessen dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden.
Demzufolge sei die dargelegte Verfolgung nicht asylrelevant.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht – unter
Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Frist von dreissig Tagen
zur Einreichung weiterer Beweismittel.
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H.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom
11. Januar 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte die
Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-,
welchen dieser am 26. Januar 2010 leistete.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2010 ein (…) samt
deutscher Übersetzung sowie amtlicher Beglaubigung nach. Diesem sei
zu entnehmen, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 führte das BFM zum
nachgereichten Beweismittel aus, solchen komme kein genügender
Beweiswert zu, sie könnten durch Beziehungen oder Bestechung
erworben werden. Zudem dürfte es sich beim Stempelaufdruck um eine
Farbkopie handeln, was den Beweiswert des Dokuments erheblich
mindere. Schliesslich falle auf, dass das vor mehr als einem Jahr
ausgestellte Dokument, welches ein (…) bestätige, erst jetzt, nachdem
das Asylgesuch abgelehnt worden sei, nachgereicht werde. Das
Bundesamt halte an seinen Erwägungen fest und beantrage die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Vom Gericht am 16. Februar 2010 zur Replik eingeladen, erfolgte seitens
des Beschwerdeführers keine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Mit dem BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es
vorliegend gemäss der Aktenlage nicht um eine asylrelevante staatliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geht, sondern um ein
gemeinrechtliches Delikt, zu dessen Ahndung der Staat legitimiert ist.
In der Anhörung hat der Beschwerdeführer einlässlich dargelegt, wie es
zum Kauf des Autos gekommen ist, das einem staatlichen
Elektrizitätsbüro gehört haben und in (…) gestohlen worden sein soll
(Protokoll S. 2 f.). Sein Onkel habe ihm später auch mitgeteilt, die
Wagenpapiere seien gefälscht gewesen (a.a.O. S. 3). Zu keinem
Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, staatliche
Behörden hätten ihn behelligt oder es sei gar zu Übergriffen gekommen.
Zwar führte er aus, Leute des Sicherheitsdienstes seien in seiner
Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen (a.a.O. S. 6), aber dass eine
eigentliche, gezielte Suche nach ihm stattgefunden hätte oder es zu
anderen Weiterungen gekommen wäre, bringt er nirgends vor.
Völlig unglaubhaft ist vor diesem Hintergrund die Behauptung des
Beschwerdeführers, sein Teilhaber sei wegen dieses Handels zu (…)
Gefängnis verurteilt worden, und ebenso wenig kann dem
Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er in Abwesenheit wegen des
Autoverkaufes verurteilt worden sei. Bezeichnenderweise hat er sich
denn auch zur Feststellung des BFM, beim nachgereichten Urteil handle
es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen sei und dem jeder
Beweiswert abgesprochen werden müsse, im Rahmen der Replik nicht
geäussert beziehungsweise von der Möglichkeit einer Stellungnahme
überhaupt keinen Gebrauch gemacht.
4.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
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in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer an-
deren rechtlichen Würdigung der Akten zu führen. Unter diesen
Umständen ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen
flüchtlingsrechtlichen Sachverhalt weder nachweisen noch glaubhaft
machen konnte. Die behauptete Ahndung durch
Strafverfolgungsbehörden wäre im Übrigen, sollte eine solche tatsächlich
erfolgt sein, legitim und nicht zu beanstanden.
Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ist folglich zu bestätigen. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer gibt an, aus B. _______ zu stammen.
Diesbezüglich hat das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, der
Distrikt gehöre nicht zur Provinz (…), sondern zu C. _______. Auch mit
der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Behauptung, die
Hauptverwaltung von (…) sei in B. _______ gewesen, gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, seine tatsachenwidrigen Angaben zu
rechtfertigen, vielmehr deute dessen Verhalten darauf hin, er versuche
durch ein Konstrukt ein Vollzugshindernis zu schaffen. Der
Beschwerdeführer stamme mithin aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (…), wo
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich zumutbar sei.
Die Ausführungen des BFM werden in der Beschwerde bestritten. Sie
können indessen vorliegend offenbleiben, denn der Heimat-
beziehungsweise der letzte Wohnort des Beschwerdeführers ist
vorliegend für das Gericht nicht von entscheidender Bedeutung. Einmal
ist nämlich aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder flüchtlingsrechtlich relevant
noch in weiten Teilen glaubhaft sind. Und sodann hat dieser bei
befürchteten Nachteilen aus anderen als den vorgebrachten Gründen die
Möglichkeit, sich zumindest – wie er das bereits getan hat – für eine
Übergangszeit zu seinem Onkel nach C. _______ zu geben; diese
Provinz ist nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht in einer Situation,
die jeglichen Aufenthalt für Zuziehende von der Art des
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Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2008/5).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach
als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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