B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-47/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember
2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibeti-
scher Ethnie, am 21. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte sowie am 4. Juli 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch
zu ihren Gesuchgründen befragt wurde,
dass ihr zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland
am 25. Mai beziehungsweise anfangs Juni 2013 verlassen und sei nach
Nepal gereist, von wo aus sie am 19. Juni 2013 in ein chinesisch sprachi-
ges Land geflogen sei; von dort aus sei sie weiter nach Italien geflogen,
wo sie am 20. Juni 2013 gelandet sei,
dass sie in Italien in einem Haus genächtigt habe und am 21. Juni 2013
mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, weil man ihr gesagt habe, dass
die Schweiz – neben Frankreich – für Flüchtlinge am besten sei und man
hier seine Familie nachziehen könne,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil sie befürchte, die
italienischen Behörden würden sie den Chinesen ausliefern,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden einen chinesi-
schen Reisepass (Dokument-Nr. […]), welcher einen Einreisestempel von
Milano (…) vom 20. Juni 2013 enthält, vorwies, und eine interne Doku-
mentenanalyse vom 21. Juni 2013 ergab, beim besagten Reisepass
handle es sich um eine Totalfälschung,
dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Informationsgesuch (vgl. Art. 21 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin II-VO]) an die ita-
lienischen Behörden stellte, und diese am 18. Juli 2013 mitteilten, die Be-
schwerdeführerin sei in Italien nicht bekannt,
dass die italienischen Behörden, nachdem sie ein Übernahmegesuch des
BFM vom 23. Juli 2013 am 25. Juli 2013 zuerst abgewiesen hatten, ei-
nem weiteren Gesuch des BFM vom 7. August 2013 um Übernahme der
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Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO am
19. Dezember 2013 explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am
31. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 19. Dezember 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-
VO explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu
wollen, da sie von dort aus nach China zurückgeführt würde,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und dass keine Hinweise vor-
liegen würden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nach und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durch,
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dass die Beschwerdeführerin sich nach der Überstellung nach Italien als
Asylsuchende registrieren lassen könne, weshalb ihre Aussagen die Zu-
ständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-
VO) – bis spätestens am 19. Juni 2014 zu erfolgen habe,
dass sie ferner in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
das Bundesamt sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten
und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht sowie beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM solle
vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen, weil die Beschwerdefüh-
rerin als alleinstehende Frau in Italien zu einer besonders gefährdeten
Personengruppe gehöre,
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dass es überdies für sie sehr belastend sei, dass man sie nach Italien ab-
schieben wolle, obwohl sie bereits ein halbes Jahr in der Schweiz lebe,
dass sie sodann zu Italien keine Beziehung habe, da sie nur eine einzige
Nacht dort verbracht habe, indes sie in der Schweiz bereits während
dreier Monate einen (…)kurs besucht habe, sich hier wohl fühle, sich
auch an die hiesigen Gebräuche angepasst habe und die grosse tibeti-
sche Gemeinschaft in der Schweiz ihr bei der Integration weiter hilfreich
sein würde, während es in Italien nur wenige Tibeter gebe, weswegen Hil-
fe bei der Übersetzung und Kommunikation mit den Behörden und Spitä-
lern nicht gewährleistet sei,
dass sie seit ihrer Flucht schubweise starke Kopfschmerzen habe und ei-
ne Umstellung wegen der zusätzlichen psychischen Belastung dieses
Leiden vermutlich verschlimmern würde,
dass sie schliesslich insbesondere unter Hinweis auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Italien: Aufnahmebedingungen –
Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 gegen eine Überstellung
nach Italien einwendet, aufgrund der Mängel im italienischen Asylsystem
würden mit der Durchsetzung der feststehenden Zuständigkeit zwingende
Normen des Völkerrechts verletzt, da ihr aufgrund der dort herrschenden
Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe, wes-
halb die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt sei, und namentlich
Deutschland Rückführungen nach Italien bereits eingestellt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Januar 2014 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen
aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Ja-
nuar 2014 festhielt, der am 7. Januar 2014 als vorsorgliche Massnahme
angeordnete Vollzugsstopp werde aufgehoben, der Vollzug der Wegwei-
sung werde nicht ausgesetzt, das Gesuch um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung werde abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin den
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Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe, und über die wei-
teren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2013 ein Asylgesuch stellte und
das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin am 7. August 2013 erfolgte, weshalb
vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres
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Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist
(vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin
II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO),
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dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dub-
lin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dub-
lin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein an-
derer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass der abgenommene chinesische Reisepass der Beschwerdeführerin,
welcher infolge einer internen Dokumentenanalyse als Totalfälschung
bewertet wurde, einen Einreisestempel von Milano (…) vom 20. Juni
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2013 enthält, und die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll gab, am 20.
Juni 2013 in Italien gelandet zu sein und dort eine Nacht verbracht zu ha-
ben (vgl. A6/14 S. 7, 10),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 19. Dezember 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-
VO zugestimmt haben,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs – sie möchte nicht nach Italien zurückkehren,
weil sie befürchte, die italienischen Behörden würden sie den Chinesen
ausliefern – nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu
stellen, zumal sie derzeit noch gar kein Asylgesuch in Italien gestellt hat
und ihre Aussage lediglich eine Spekulation zum Verfahrensausgang dar-
stellt,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie zu Ita-
lien keine Beziehung habe, da sie nur eine einzige Nacht dort verbracht
habe, indes sie in der Schweiz bereits während dreier Monate einen
(…)kurs besucht habe, sich hier wohl fühle, sich auch an die hiesigen
Gebräuche angepasst habe und die grosse tibetische Gemeinschaft in
der Schweiz ihr bei der Integration weiter hilfreich sein würde, während es
in Italien nur wenige Tibeter gebe, weswegen Hilfe bei der Übersetzung
und Kommunikation mit den Behörden und Spitälern nicht gewährleistet
sei, nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen,
da die Zuständigkeitsbegründung nicht von einer persönlichen Präferenz
der um Asyl nachsuchenden Person abhängt,
dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführerin
sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien ferner
einwendet, ihr drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine
mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung und Italien würde sich nicht an
seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder
menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten, weshalb eine völker-
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rechtliche Pflicht der Schweiz bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt
Gebrauch zu machen,
dass aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer
EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass gemäss der Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach
der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrecht-
liche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwer-
deführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Her-
kunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu
werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat somit von
der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zustän-
digen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet,
sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real
risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass allerdings dann, wenn es einer notorischen Tatsache entspricht,
dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat syste-
matisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweis-
last im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21.
Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
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Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
was indessen für Italien nicht zutrifft,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu
einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und sie damit unmenschli-
cher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne
Prüfung ihres Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgeschafft würde,
dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und ande-
re gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss
Art. 35 Abs. 3 EMRK),
dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78),
dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar
bemängle , die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und
der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der
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schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe
(§ 44),
dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme aus-
geführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders
verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrun-
gen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen
spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45),
dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Be-
richte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren
geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für
besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch
länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45)
und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien
(§ 49),
dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen,
das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium
wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien ver-
lassen hätten,
dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss
kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and im-
minent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3";
§ 78),
dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall
insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in
einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können,
dass es der Beschwerdeführerin überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
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Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt aufzu-
zeigen vermögen und der EGMR in seinem erwähnten Entscheid diverse
Berichte zitiert hat, welche eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
genügende Schutzinfrastruktur belegen,
dass der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Öster-
reich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), im Übrigen darauf hinwies,
dass die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen
Mitgliedstaat alleine nicht genüge, um daraus zu schliessen, das Auf-
nahmesystem dieses Mitgliedstaates weise systematische Mängel auf
(§ 73),
dass sodann die in der Beschwerdeschrift erwähnte Praxis der deutschen
Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem Vollzugsstopp von
(verletzlichen) Personen nach Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf
die entsprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat,
dass schliesslich wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen auch die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, für sich allein kein Weg-
weisungshindernis darstellen,
dass sich die Beschwerdeführerin weiter auf ihren Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwer-
de Nr. 26565/05]),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft,
und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung han-
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delt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung
sein könnte,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der
betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, wel-
che medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätz-
lich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich
kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für
die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwer-
deführerin nach Italien aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und da-
von auszugehen ist, sie werde – falls nötig – in Italien adäquate medizini-
sche Betreuung finden,
dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführe-
rin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notla-
ge geraten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in ihrem Fall ein konkretes und
ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen und unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse
ersichtlich sind, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
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über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10)
und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der
Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die angefochtene Verfügung somit kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt hat und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos gewürdigt werden muss und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung daher, ungeachtet der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: