B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-47/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Heimatstaat);
Verfügung des BFM 22. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein muslimi-
scher Roma kosovarischer Staatsangehörigkeit – seinen Heimatstaat am
7. Oktober 2014 und reiste zwei Tage später illegal in die Schweiz ein, wo
er am 11. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 24. Oktober 2014
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2014 machte
er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, mit den
Nachbarn und generell mit der Bevölkerung Probleme zu haben, unter an-
derem weil ein (…), der ebenfalls im Kosovo lebe, und weitere Verwandte
in einem im Jahre 2008 erschienen Buch beschuldigt worden seien, im
Krieg mit den Serben kollaboriert zu haben. Seither fühle er sich nicht mehr
sicher. Die Probleme äusserten sich insbesondere als Beschimpfungen
und Prügel, wobei ein (…) ermordet und sein (…) verletzt worden sei. Aus-
serdem seien er und sein (…) nicht als (…) eigestellt worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (am selben Tag eröffnet) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines
Entscheides führte es im Wesentlichen an, bei den geltend gemachten
Problemen handle es sich um Übergriffe von Privaten, die aufgrund der
staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft, welche im Kosovo
nicht zuletzt dank der Präsenz internationaler Polizeikräfte gegeben sei,
nicht asylbeachtlich seien. Bei den geltend gemachten Vorkommnissen
handle es sich um Straftaten, die von den Behörden im Kosovo im Rahmen
ihrer Möglichkeiten auf Anzeige hin verfolgt würden. Vorliegend habe der
Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich an die nächsthöhere In-
stanz zu wenden und Anzeige zu erstatten. Die "Glaubwürdigkeit" der Vor-
bringen sei aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht zu prüfen. Dennoch
sei zu bemerken, dass die Aussagen zu den geltend gemachten Übergrif-
fen durchwegs substanzlos gewesen, seine Antworten trotz mehrmaligem
Nachfragen ausweichend geblieben seien und er nicht im Stande gewesen
sei, einigermassen konkrete Angaben zu Protokoll zu geben. Die Probleme
bei der Stellensuche seien nicht asylbeachtlich. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere sprächen weder
die allgemeine Lage der Roma im Kosovo noch individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, seine
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wirtschaftliche Lage nicht prekär gewesen sei, er im Kosovo über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfüge und weitere Geschwister in Deutschland
und in Schweden lebten, die ihn auch finanziell unterstützen könnten.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 31. Dezember 2014 liess
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und
von einer Wegweisung [recte: vom Wegweisungsvollzug] sei abzusehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nicht-
staatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer Verfol-
gung von privater Seite geltend macht, zumal er selber an der Kurzbefra-
gung ausdrücklich erklärt, mit dem Staat keine Probleme gehabt zu haben,
und entgegen der Beschwerde von der Schutzfähigkeit und der Schutzbe-
reitschaft des kosovarischen Staates, bei dem es sich um einen verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, aus-
zugehen ist. Diesbezüglich ist ohne weiteren Begründungsaufwand auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das Gericht geht
mit der Vorinstanz ebenfalls darin einig, dass keine konkreten Hinweise
vorliegen, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosova-
rischen Polizei schliessen liessen. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer
selber angegeben, dass seine Anzeigen entgegengenommen worden
seien. Den Vorfall betreffend seinen (…) hat er der Polizei dagegen nicht
gemeldet und auch im Spital angegeben, jener sei verunfallt. Damit hat er
die Schutzsuche im Kosovo offensichtlich nicht ausgeschöpft. Auch in den
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anderen Angelegenheiten hätte er aufgrund der Subsidiarität des Asyls
sich gegebenenfalls an die nächsthöhere Instanz im Kosovo wenden müs-
sen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Die Vorbringen erfül-
len die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht. Darüber hinaus sind sie, wie
die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
auch unglaubhaft. Insbesondere liegen die geltend gemachten Übergriffe
bereits Jahre zurück und jüngere Ereignisse vermochte der Beschwerde-
führer in keiner Weise zu substanziieren. Die Ausführungen auf Beschwer-
deebene zur allgemeinen Lage der Roma im Kosovo sind unbehelflich.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten
Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen und gesunden Mann, dessen Eltern und (…) Ge-
schwister im Kosovo leben und der ausserdem über weitere Angehörige in
der Schweiz, in Deutschland und in Schweden verfügt, die ihn auch finan-
ziell unterstützen können. Er ist ausgebildeter (…). Im Kosovo betrieb er
zusammen mit seiner Familie Landwirtschaft und wohnte im Haus seines
Vaters. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten von einer gesicher-
ten Wohnsituation und einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen
werden, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen und der Wegwei-
sungsvollzug in den Kosovo sich auch im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5;
2007/10).
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
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nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.
110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: