B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4720/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,und
(…), Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 30. Juni 2015 illegal
in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte,
dass sein Rechtsvertreter dem SEM gleichentags die Übernahme des
Mandats für das Asylverfahren anzeigte und eine Vollmacht einreichte, die
als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (…) aufführt,
dass er geltend machte, der Beschwerdeführer sei, wie aus der Kopie sei-
ner Identitätskarte hervorgehe, minderjährig, und sein Ziel sei seit jeher die
Schweiz gewesen, weil sein Bruder hier mit Aufenthaltsbewilligung B lebe,
dass anlässlich einer ersten illegalen Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz am (…) bei ihm ein Verfahrensausweis des österreichischen
Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden war, welchem
als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm am 30. Juni 2015 im
B._______ ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum den (…) an-
gab,
dass am 3. Juli 2015 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse
zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde
und diese gemäss dem ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2015 ein wahrschein-
liches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 zu seiner Person befragt wurde
(BzP; Protokoll in den Akten SEM: A15/14),
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszu-
stand gewährt wurde (A16/2),
dass er in Bezug auf sein Alter ergänzend befragt und ihm in diesem Rah-
men das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse ge-
währt wurde (A17/4),
dass ihm schliesslich das rechtliche Gehör in Bezug auf die mutmassliche
Zuständigkeit Griechenlands oder Österreichs für sein Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren sowie zu seiner Beziehung zu seinem in der Schweiz le-
benden Bruder gegeben wurde (A19/3 und A20/30),
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie des recht-
lichen Gehörs im Wesentlichen geltend machte, am (…) geboren bezie-
hungsweise (…) Jahre und (…) Monate alt zu sein,
dass er beim Ausfüllen des Personalienblatts den Tag und den Monat im
europäischen Kalender nicht gewusst habe, sondern einzig das Jahr, wes-
halb er den Tag (…) und den Monat (…) aus dem iranischen Kalender an-
gegeben habe,
dass er ausführte, im (…) Monat (…), respektive im (…) in C._______
nebst einem Pass eine Tazkira beantragt zu haben, mit der er sein wahres
Alter beweisen könne,
dass er das Original der letzteren in Afghanistan zurückgelassen habe, weil
er Angst gehabt habe, dieses unterwegs zu verlieren, dass es jedoch in-
zwischen auf dem Weg in die Schweiz zu seinem Bruder sei,
dass er in Bezug auf den österreichischen Verfahrensausweis angab, das
Original weggeworfen zu haben, nachdem ihn die Polizisten nach seiner
ersten Einreise in die Schweiz festgenommen und aufgrund der österrei-
chischen Dokumente direkt nach Österreich zurückgeschickt hätten,
dass er diesbezüglich weiter angab, bei der österreichischen Polizeistation
habe er damals sein Geburtsdatum mündlich genannt, und weil viele Leute
dort gewesen seien, hätten die österreichischen Behörden beim Erfassen
des Datums einen Fehler gemacht,
dass er die österreichischen Behörden im Camp darauf aufmerksam ge-
macht habe und diese ihm gesagt hätten, er könne dies anlässlich der Be-
fragung berichtigen, es jedoch keine Befragung gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand an-
gab, er sei abgesehen von einer (…) vor (…) oder (…) Jahren gesund,
leide allerdings seit einer Woche an (…), wobei der Arzt nach einer Rönt-
genaufnahme kein spezielles Problem habe feststellen können,
dass er in Bezug auf das Ergebnis der Handknochenanalyse angab, der
Fehler könne an den Untersuchungsgeräten liegen,
dass er vor der Einreise in die Schweiz sowohl in Griechenland als auch in
Österreich daktyloskopiert worden sei und sich während rund einem Monat
in Österreich aufgehalten habe,
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dass die Unterbringung in Österreich schlimmer als in Griechenland gewe-
sen sei und er in der Nacht draussen habe schlafen müssten, und dass er
in Österreich kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er nicht dorthin zurückkehren könne, da er dort weder eine Unterkunft
noch medizinische Behandlung erhalten habe, obwohl er aufgrund seiner
(…) einen Arzt habe aufsuchen wollen,
dass er auch nicht nach Griechenland zurückgehen könne, da er dort nie-
manden kenne und er gewusst habe, dass er zu seinem Bruder in die
Schweiz kommen müsse,
dass die schweizerischen Behörden Österreich am 16. Juli 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchten gestützt auf seine Aussagen, ei-
nem "Eurodac"-Treffer vom 1. Juli 2015 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die österreichischen Behörden der Übernahme am 21. Juli 2015 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015
– auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und
beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die-
ses sei anzuweisen, seine Zuständigkeit festzustellen und auf das Asylge-
such einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei
und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen seien, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
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dass der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltliche Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte und begehrte, der rubrizierte Anwalt sei dem Beschwerdefüh-
rer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen,
dass der Beschwerdeführer die Eingabe insbesondere mit seiner Minder-
jährigkeit begründete und zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
Tazkira im Original in fremder Sprache zusammen mit dem Zustellum-
schlag beilegte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Österreich
am 4. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2015 seine Bedürf-
tigkeit belegte,
dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
6. August 2015 aufforderte, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
3. August 2015 und den beigelegten Beweismitteln einzureichen,
dass sich die Vorinstanz am 12. August 2015 vernehmen liess,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2015 Gelegenheit einräumte, eine Replik einzu-
reichen, und er mit Eingabe vom 1. September 2015 zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 16. Juli
2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO am 21. Juli 2015 zustimmten, womit die grundsätzliche
Zuständigkeit Österreichs gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neben Wiederholungen
von bereits in der BzP Ausgeführtem sowie unter Verweis auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersbestimmung durch die Handkno-
chenanalyse im Wesentlichen vorab geltend machte, nach wie vor am Alter
von (…) Jahren festzuhalten,
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dass er zum Beweis seines Alters die originale Tazkira einreichte und be-
antragte, das SEM sei anzuhalten, aufgrund seiner Minderjährigkeit und
dem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. August 2015 darauf
hinwies, für die Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers des Be-
schwerdeführers sei nicht allein das Ergebnis der Handknochenanalyse
entscheidend gewesen, sondern zahlreiche weitere Umstände seien mit-
berücksichtigt worden,
dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb sowohl den schweize-
rischen als auch den österreichischen Asylbehörden bei der Erfassung des
Geburtsdatums des Beschwerdeführers Fehler unterlaufen sein sollten,
und der Beschwerdeführer nicht klärend habe darlegen können, wie es zu
insgesamt fünf verschiedenen Geburtsdaten gekommen sei,
dass die inzwischen eingereichte Originaltazkira, welche nicht geeignet
sei, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich darzutun,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge,
dass schliesslich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder
kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-Verordnung vorliege,
dass der Beschwerdeführer darauf insbesondere replizierte, er habe sein
Geburtsdatum in der Schweiz von Beginn an richtig angegeben, die Unter-
schiedlichkeiten seien aufgrund von Umrechnungs- beziehungsweise Dol-
metscher- oder Tippfehlern entstanden,
dass die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung, wel-
che vorliegend von einem Alter es Beschwerdeführers von mindestens 19
Jahren ausgeht, nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar in der
Tat keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen
und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere
auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum
festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zwei-
einhalb bis drei Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
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des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Monaten (Ge-
burtsdatum: […]. respektive […]) und dem festgestellten Knochenalter von
19 Jahren knapp weniger als drei Jahre beträgt,
dass aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf verweist, es habe
sich zur Einschätzung des Beschwerdeführers als volljährige Person in der
angefochtenen Verfügung nicht nur auf diese Analyse gestützt, wobei es
die von ihm als Unglaubhaftigkeitsmerkmale in Bezug auf die behauptete
Minderjährigkeit weiter ausführt,
dass darauf verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer im Rah-
men der Replik nichts Entscheidendes gegen die zutreffenden Erwägun-
gen vorzubringen vermag,
dass ferner im Zusammenhang mit der inzwischen eingereichten Tazkira
insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese
nicht früher einreichen konnte, zumal er von Anfang an gewusst haben will,
dass er zu seinem Bruder in die Schweiz reisen wolle, weshalb er sie ihm
längst hätte zustellen lassen können,
dass die aus der Tazkira ersichtliche Altersangabe "der Beschwerdeführer
sei im Jahr (…) (…) Jahre alt gewesen und im Jahr (…) (…)" in Bezug auf
den ersten Teil zumindest seltsam anmutet, nachdem die Tazkira erst im
(…) ausgestellt worden sein soll,
dass das SEM bei einer Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, was im Übrigen
durch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers im Rahmen sei-
nes Asylverfahrens im Jahr (…), wonach der Beschwerdeführer (…) Jahre
alt sei (vgl. N 476 024: BzP vom […], Protokoll in den Akten BFM: A1/10
S. 3) noch weiter bestätigt wird,
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dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass das SEM zudem in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 die
geltend gemachten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem be-
reits seit 2005 in der Schweiz lebenden Bruder zu Recht mit der Begrün-
dung verneint hat, er sei erst im (…) 2015 eingereist, weshalb ein innert
weniger Wochen entstandenes starkes Abhängigkeitsverhältnis schwer
nachvollziehbar sei,
dass es ihm nicht gelungen sei darzulegen, dass er zwingend auf die per-
sönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei respektive dass seine Fähig-
keit, selbstständig zu leben, in entscheidendem Masse von dessen Betreu-
ung abhänge,
dass auch nicht aktenkundig sei, dass einer der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO erwähnten Gründe für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorlie-
gen könnte, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt sei,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass keine Hinweise dafür vorliegen, die österreichischen Behörden wür-
den sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähn-
ten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass zwar auch Österreich in den vergangenen Monaten mit einer stark
ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Be-
schwerdeführer allerdings mit dem pauschalen Verweis, er werde in Öster-
reich weder medizinisch versorgt, noch eine Unterkunft erhalten, nicht ge-
lingt darzulegen, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
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dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt, zumal sie nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Österreich angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die mit Verfügung vom 4. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG
E-4720/2015
Seite 13
angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen
des Vollzugs der Überstellung nach Österreich) hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheis-
sen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Begehren im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, weil das Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex er-
schien, sondern vielmehr die Schilderung von Sachverhaltsaspekten im
Zentrum stand, wofür die Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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