B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4720/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 22. März 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand (vgl. Akten SEM A8),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar
2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass am 24. März 2016 am (…) eine radiologische Untersuchung der lin-
ken Hand der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, wobei ihr (weibli-
ches) Skelettalter auf 18 Jahre befunden wurde (vgl. A10),
dass der Beschwerdeführerin an der Nachbefragung vom 4. April 2016 das
rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung sowie zu ei-
ner allfälligen Überstellung nach Italien gewährt und ihr mitgeteilt wurde,
dass sie im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde (vgl.
A13 und A15),
dass Italien mit Schreiben vom 13. Mai 2016 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ersucht wurde,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung
zum Übernahmeersuchen nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass im Fliesstext der Beschwerde zudem beantragt wurde, die Verfügung
sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei zur Neubefra-
gung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdegründe – soweit entscheidrelevant – in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
4. August 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per
sofort einstweilen aussetzte,
dass am 8. August 2016 beim Gericht eine vom 2. August 2016 datierende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge der
fehlenden Beiordnung einer Vertrauensperson zu prüfen ist, da ein Verfah-
rensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen
Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.),
dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige in allen
Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unter-
stützt werden, wobei die Beiordnung einer Vertrauensperson grundsätzlich
vor der BzP – als entscheidrelevanter Verfahrensschritt – gewährleistet
sein muss (vgl. BVGE 2011/23 E. 5 und 7),
dass, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person be-
stehen, vorfrageweise – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – über
die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu
befinden ist (vgl. Urteil des BVGer E-496/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.2
mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
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dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsnachweise bei sich hatte und
auf dem Personalienblatt beim Geburtsdatum lediglich das Jahr 2000 hin-
schrieb (vgl. A3),
dass sie demgegenüber am 14. März 2016 der Stadtpolizei Zürich gegen-
über zu Protokoll gegeben hatte, am 16. März 1999 geboren worden zu
sein,
dass kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar ist, da aufgrund der Anga-
ben, welche dem SEM vor der BzP zur Verfügung standen, das SEM an
der angegeben Minderjährigkeit zweifeln und somit von der Beiordnung ei-
ner Vertrauensperson absehen durfte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, minderjährig zu sein,
dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Minderjährigkeit zu be-
weisen hat, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen hat, da sie die Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts-
momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidung und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von ihrer Volljährigkeit ausgeht, da die Beschwerde-
führerin keine Identitätspariere abgegeben habe, sie ihr Alter nur aufgrund
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der Aussage ihres Vaters wisse sowie die radiologische Handknochenana-
lyse ein (weibliches) Skelettalter von 18 Jahren ergeben habe,
dass die Beschwerdeführerin mittels der Beschwerde vorbringt, dass die
schematischen und nicht sachdienlichen Fragen anlässlich der BzP nicht
geeignet gewesen seien, eine zuverlässige und rechtsgenügliche Bestim-
mung der Volljährigkeit vornehmen zu können,
dass die Vorinstanz zudem bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt
habe, dass die Befragerin anlässlich der BzP festgehalten habe, die Be-
schwerdeführerin habe einen verwirrten Eindruck gemacht,
dass das Gericht – wie die Vorinstanz – davon ausgeht, dass die behaup-
tete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich mehrmals in Widersprüche ver-
strickte,
dass sie bezüglich des Todes ihrer Mutter bei der Polizei angab, dass diese
durch eine Bombe getötet und sie selbst danach von einer Frau auf der
Strasse aufgenommen worden sei, welche sie nicht gut behandelt habe
und deren Kinder sie geschlagen hätten, sowie dass sie nicht in die Schule
habe gehen dürfen (vgl. A1 S. 17 F9 ff., S. 26 F12),
dass sie gleichzeitig der Polizei sagte, sie habe drei Jahre lang die Schule
besucht (vgl. A1 S. 16 ff. F7),
dass sie anlässlich der BzP zu Protokoll gab, ihre Mutter sei verstorben,
als sie noch sehr klein gewesen sei, und dass sie eines Tages ihr Zuhause
verlassen habe und immer weiter gelaufen sei, bis sie nicht mehr gewusst
habe, wo ihr Haus sei (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01),
dass eine Frau sie weinend gefunden habe und sie bei ihr habe wohnen
dürfen, aber die Frau sehr böse gewesen sei und sie immer geschlagen
habe (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01),
dass sie an der Nachbefragung hingegen zu Protokoll gab, sie sei im sieb-
ten Lebensjahr von Zuhause fortgelaufen, die Frau habe sie weinend auf
einem Markt gefunden und sie könne sich nicht mehr an den Tod ihrer Mut-
ter erinnern (vgl. A13 S. 2 f.),
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dass sie anlässlich der BzP aussagte, sieben Jahren bei der Frau gelebt
zu haben (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01),
dass sie hingegen bei der Nachbefragung einen Zeitraum von elf Jahren
angab und auf Nachfrage hin den Widerspruch nicht aufzulösen vermochte
(vgl. A13 S. 3 ff.),
dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin mehrmals bestätigte, dass
es ihr gesundheitlich gut gehe (vgl. A1 S. 5; A8 S. 8 f. Rz. 8.02; A12),
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten und Beschwerde nicht in
psychologischer oder medizinischer Behandlung befindet,
dass es aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zwingend angezeigt
war, eine psychologische beziehungsweise medizinische Begutachtung
der Beschwerdeführerin von Amtes wegen anzuordnen,
dass somit auch in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in der
Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Gutachtens nicht abzuwarten
ist,
dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon aus-
geht, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, da die Beweislast bei der
Beschwerdeführerin liegt, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat,
dass infolgedessen die Beschwerdeführerin aus ihrer angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
ableiten kann,
dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage in Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch
darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat
geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdu-
lahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rz. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
gesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden
auf Italien übergangen ist,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Nachbefragung vom 4. April
2016 zu Protokoll gab, nicht nach Italien zurück zu wollen (vgl. A15),
dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann
auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien
sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragssteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit
sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl.
Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35-
38),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies auf die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft,
dass zudem Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und als Mitgliedstaat die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich macht (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) gewähren muss (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde sich in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ebenso als gegenstandslos erweist wie das Gesuch um Verzicht auf die
Kostenvorschusserhebung,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen