Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4721/2007
beu/pep/ris
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 21. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 27.
August 2000 mit seiner Ehefrau und einer sich in seiner Obhut
befindenden Minderjährigen in die Schweiz ein und suchte am 28. August
2000 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals
Empfangsstelle) Basel um Asyl nach. Dabei gab er an, er und seine
Gattin seien Volkszugehörige der Roma aus dem Kosovo und das Kind
ihre gemeinsame Tochter.
A.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 lehnte die Vorinstanz die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der
Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht
gegeben sei; es habe sich nämlich herausgestellt, dass die vermeintliche
Tochter in Wahrheit die Schwägerin des Beschwerdeführers sei. Zudem
hätten sich Widersprüche bei den Schilderungen der zentralen
Vorbringen ergeben und die übrigen Vorbringen würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz für
zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben dagegen mit
Eingabe vom 17. Juli 2003 betreffend den Vollzug der Wegweisung
Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), welche diese mit Entscheid vom 6. Juli 2004 guthiess und die
Vorinstanz anwies, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Das Urteil wurde
insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Falle – der
aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer
ethnischen Minderheit differenziert zu betrachten sei – keine Hinweise auf
ein Beziehungsnetz oder eine ausreichende Lebensgrundlage der
Beschwerdeführenden im Kosovo bestehe und entgegen der Beurteilung
der Vorinstanz auch nicht von einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Serbien oder Montenegro ausgegangen werden
könne.
B.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer und seiner Gattin mit, Abklärungen bei den deutschen
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Asylbehörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zwischen
August 1993 und Juli 1997 in Deutschland aufgehalten habe. Zuvor habe
er spätestens ab 1990 in Sarajevo gelebt und einen bosnischen
Reisepass bzw. die bosnische Staatsangehörigkeit besessen. Am 18.
Oktober 1996 habe ihm die Botschaft von Bosnien und Herzegowina in
Bonn einen neuen Pass ausgestellt. Aufgrund dieses
Abklärungsergebnisses und seiner unsubstanziierten Aussagen bezüglich
seines angeblichen Aufenthalts im Kosovo gehe das BFM davon aus,
dass er in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit, seine Herkunft sowie
seinen angeblich letzten Wohnsitz gegenüber den Schweizer
Asylbehörden falsche Angaben gemacht habe. Es werde deshalb
erwogen, die am 22. Juli 2004 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2007 fristgerecht
Stellung. Dabei führte er aus, er besitze tatsächlich die bosnische
Staatsbürgerschaft, da er einige Jahre in Sarajewo gearbeitet habe.
Gebürtig sei er aber ein Rom aus dem Kosovo. Er könne mit seiner
Ehefrau – die ebenfalls bosnische Papiere besitze – jedoch nicht nach
Bosnien zurückkehren, weil die Eheleute offiziell die Pflege für die beiden
Kinder der geschiedenen (vorehelichen) Tochter des Beschwerdeführers
übernommen hätten. Deshalb werde um Verlängerung der vorläufigen
Aufnahme gebeten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 – eröffnet am 22. Juni 2007 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
auf und wies sie an, die Schweiz bis zum 25. Juli 2007 zu verlassen.
Gleichzeitig wurde die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina
neu als Hauptidentität im automatisierten Personenregistratursystem
(AUPER; heute ZEMIS) erfasst. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Zum Einwand des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Obhutspflichten gegenüber seinen beiden Enkeln führte
das BFM aus, eine Rückkehr der noch nicht schulpflichtigen Kinder mit
den Grosseltern nach Bosnien und Herzegowina erscheine – sofern dies
gewünscht werde – durchaus zumutbar, obgleich Letztere prinzipiell nicht
befugt seien, die Kinder mitzunehmen, da sie das Sorgerecht nicht
besitzen würden. Es werde jedoch Aufgabe der zuständigen Behörden
sein, die für die Kinder beste Lösung zu finden. Auf die ausführliche
Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 (Poststempel: 11. Juli 2007) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau sinngemäss beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Juni
2007 sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten und es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
16. Juli 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte fest, der
Beschwerdeführer und seine Gattin könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung deren finanzieller Lage gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 setzte das
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme an;
diese liess sich mit Schreiben vom 14. August 2007 vernehmen. Dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde die Eingabe mit Verfügung
vom 22. August 2007 zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit
gegeben, bis zum 6. September 2007 dazu Stellung zu nehmen.
Diese Frist lief ungenutzt ab.
G.
Am 4. September 2007 reichte die (voreheliche) Tochter der Ehefrau des
Beschwerdeführers – die zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem Sohn
ebenfalls im Haushalt der Ehegatten lebte und sich in einem eigenen
Asylverfahren befand – ein Schreiben ein, wonach die Familie mit der
Rückkehrberatung Kontakt aufgenommen und beschlossen habe,
freiwillig nach Bosnien zurückzugehen.
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H.
Mit Entscheid vom 20. August 2007 beschloss die
Vormundschaftsbehörde B._______ auf Antrag der Tochter des
Beschwerdeführers, den ihr gegenüber am 11. März 2005 verfügten
Entzug der Obhut über ihre beiden Kinder (bzw. über die Enkel des
Beschwerdeführers) umgehend aufzuheben. Zur Überwachung der
Kinder wurde eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) errichtet.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 hiess das BFM das
Kantonswechselgesuch der Mutter der Enkel vom 23. November 2007
gut und teilte die Kinder – vormals beim Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau im Kanton C._______ wohnhaft – neu dem Kanton D._______
zu.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer und seiner
Gattin mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 Gelegenheit, bis zum
28. Dezember 2007 zum Schreiben der Tochter der Ehefrau vom 4.
September 2007, zum Entscheid der Vormundschaftsbehörde B._______
vom 20. August 2007 sowie zur Verfügung des BFM vom 4. Dezember
2007 Stellung zu nehmen und sich zum Stand allfälliger
Rückkehrvorbereitungen zu äussern. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau liessen sich hierzu nicht vernehmen.
J.
Am (…) verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Daraufhin trennte
das Bundesverwaltungsgericht deren Verfahren von jenem des
Beschwerdeführers und schrieb dieses mit Verfügung vom 15. Januar
2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
K.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. Mai 2011 allfällige
Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen sowie seine
Fürsorgeabhängigkeit – soweit noch vorhanden – mittels geeigneter
Urkunden zu belegen. Gleichzeitig wurde angedroht, bei unbenutztem
Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden bzw. bei
Nichteinreichen der verlangten Unterlagen werde davon ausgegangen,
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dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig sei. Dieser reichte keine
Stellungnahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.
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3.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG).
Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue
Recht. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 22.
Juli 2004 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten
übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
3.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]
und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen).
4.2. Da der Beschwerdeführer gemäss dem Entscheid des BFM vom 17.
Juni 2003 nicht als Flüchtling anerkannt wurde und die Verfügung in
diesem Punkt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, hat das
BFM in der Verfügung vom 21. Juni 2007 zu Recht ausgeführt, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
vorliegend nicht angewendet werden kann. Mangels substantiierter
Vorbringen und aufgrund der Aktenlage kann schliesslich
ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002
3818)
5.2. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat
habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet. Weder
die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage würden
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat sprechen. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer
geltend gemachte fehlende Existenzgrundlage im Heimatland sei auf
dessen verschiedene Arbeitserfahrungen als Mechaniker, Maurer und
Elektriker zu verweisen, die er trotz offenbar fehlender Berufsausbildung
habe machen können.
5.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, er
sei im Kosovo geboren und habe dort den grössten Teil seines Lebens
verbracht. Von 1988 bis 1993 habe er in Sarajewo, ab August 1993 bis
Juli 1997 in Deutschland gelebt, bevor er mit seiner Familie in den
Kosovo zurückgekehrt sei, den er als seinen Heimatstaat erachte. In
seinem Heimatland habe er aber weder ein soziales Netz noch eine
Unterkunft, da sein Haus am 5. Mai 2000 niedergebrannt worden sei.
5.4. Der Beschwerdeführer besitzt die bosnische Staatsangehörigkeit und
bringt aktuell keine individuellen Hindernisse gegen den
Wegweisungsvollzug in das als verfolgungssicher eingestufte Bosnien
und Herzegowina vor. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit Ende Januar
2010 als (…) tätig und hat in verschiedenen handwerklichen Branchen
Arbeitserfahrung; es ist davon auszugehen, dass er sich in Bosnien und
Herzegowina eine Existenz wird aufbauen können.
Da sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die
gesundheitliche Situation seiner Frau im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung sowie auf seine – sich damals in seiner Obhut
befindenden – Enkel beziehen und sich diese Vorbringen erübrigt haben,
ist darauf nicht weiter einzugehen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts
hatte der Beschwerdeführer seit dem Beschluss der
Vormundschaftsbehörde B._______ vom 20. August 2007 keinerlei
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Obhuts- oder Sorgerechtspflichten mehr inne; dies macht er denn auch
nicht geltend.
5.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen
Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 22. Juli 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diesem wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2007 unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem jedoch
aufgrund der Aktenlage von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen wird, und er eine aktuelle Bedürftigkeit nicht nachgewiesen
hat, ist – wie mit Verfügung vom 19. April 2011 angekündigt –
anzunehmen, dass diese nicht mehr besteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: