B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4721/2009
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (…).
E-4721/2009
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras
– stellte am 17. November 1993 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 15. Juni 1994 anerkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und
gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom 10. November 2000 verzichtete
der Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, wor-
auf das BFM mit Verfügung vom 16. November 2000 den Asylstatus für
beendet erklärte.
A.b. Am 12. März 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Ge-
such um Wiederaufnahme des Asyls und des Flüchtlingsstatus' ein, wel-
ches das BFM mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom
15. März 2011 ablehnte.
A.c.
Am (…) 2002 teilte der Beschwerdeführer dem BFM schriftlich mit, er ha-
be sich nun einen türkischen Reisepasse besorgt, worauf das BFM am
(…) 2002 (erneut) das Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft verfügte.
B.
Am (…) 2003 erhielt die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ei-
nes ausländerrechtlichen Familiennachzugs durch die zuständige kanto-
nale Behörde die Jahresaufenthaltsbewilligung (B). Der in der Schweiz
geborene (…) des Beschwerdeführers ist im Besitz der Niederlassungs-
bewilligung (C).
C.
Im März 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. Ende (…)
2007 wurde er beim Versuch, eine Gruppe von Personen von C._______
nach D._______ einzuschleusen, von den (…) Behörden verhaftet. Am
(…) 2007 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren
und (…) Monaten verurteilt, die er in C._______ verbüsste; am (…) 2008
wurde er von D._______ in die Türkei zurückgeführt.
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Seite 3
II.
D.
Am 15. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der
Grenzkontrollen erneut in die Schweiz und stellte hier am 19. Mai 2009
ein zweites Asylgesuch. Am 25. Mai 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) durch das Bundesamt summarisch und am
2. Juni 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
sich nach der Rückkehr in die Türkei Ende (…) 2008 in seiner Heimatpro-
vinz niedergelassen. Am (…) 2008 habe er zum Gedenken an einen Mär-
tyrer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) an einer Veranstaltung teilge-
nommen. Auf dem Rückweg nach Hause sei er am Abend von vier Poli-
zeibeamten verhaftet, in einen Wald in der Nähe (…) geführt und dort
verhört und geschlagen worden. Dabei sei ihm auch gesagt worden, man
habe Kenntnis davon, dass er in Europa als Schlepper PKK-Leuten ge-
holfen habe. Gegen Mitternacht sei er freigekommen und habe sich am
folgenden Tag zu einem Onkel nach (…) begeben. Am (…) 2008 hätten
etwa zehn Personen frühmorgens das Haus des Onkels gestürmt. Sie
hätten den Beschwerdeführer, (…) und (…) weitere anwesende Personen
verhaftet. Der Beschwerdeführer sei von den Anderen getrennt und er-
neut in jenes Waldstück gebracht worden, wo man ihn wiederum verhört
und massiv unter Druck gesetzt habe; gegen Mittag sei er freigelassen
worden. Er habe daraufhin seine Heimatregion (…) 2008 verlassen und
sich nach E._______ begeben, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die
türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn in dieser Zeit – am (…), (…) und
(…) 2008 – im Elternhaus gesucht und dabei jeweils Hausdurchsuchun-
gen durchgeführt sowie den Vater bedroht. Aus Furcht vor weiteren
Nachteilen habe er sich zur erneuten Ausreise aus der Türkei entschlos-
sen.
Die türkischen Sicherheitskräfte würden weiterhin intensiv nach ihm su-
chen. Ausserdem stehe der Militärdienst an, den er nicht absolvieren wol-
le, zumal seine Cousins zurzeit bei der PKK seien und er nicht gegen
diese zum Einsatz kommen wolle.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haus-
durchsuchungsbefehl des Strafgerichts F._______ vom (…) 2008, ein
Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft
F._______ vom (…) 2008, einen Festnahmebefehl vom (…) 2008 und ein
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Seite 4
Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft
F._______ vom (…) 2008 zu den Akten. Seine Identität belegte er mit ei-
nem am (…) 2008 ausgestellten Nüfus.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Asylgründe (bezüglich des Militärdiensts in
der Türkei zudem mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz
dieses Vorbringens).
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom
17. Juni 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit, allen-
falls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Fol-
ge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten und die eingereichten Beweismittel seien über die Schweizer Bot-
schaft auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen.
Mit der Beschwerde wurden ein Referenzschreiben und die Kopie des be-
reits eingereichten türkischen Haftbefehls samt deutscher Übersetzung
zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Doppel der Beschwerde-
schrift einschliesslich der eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zu-
gestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2009 vollumfäng-
lich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
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Seite 5
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 13. August 2009 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am (…) wurde (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren.
J.
J.a. Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Angehörigen ge-
mäss Akten über ausländerrechtliche Bewilligungen verfügen (Ehefrau
und (…): Jahresaufenthaltsbewilligung; (…): Niederlassungsbewilligung)
und insbesondere vor dem Hintergrund der Niederlassungsbewilligung
des einen Kindes ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gegeben sein könnte.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bis zum 5. April 2012 an-
zugeben und zu belegen, ob respektive dass er bei der zuständigen kan-
tonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt habe.
J.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 kündigte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter an, er werde bis zum 10. Mai 2012 ein solches
Gesuch bei seinem Wohnsitzkanton einreichen und das Bundesverwal-
tungsgericht davon umgehend in Kenntnis setzen.
J.c. Mit Schreiben vom 12. April 2012 teilt der Rechtsvertreter mit, sein
Mandant sei offenbar momentan im Zusammenhang mit einem (…) in Un-
tersuchungshaft versetzt worden, wobei ihm Gehilfenschaft vorgeworfen
werde. Bis zu einer allfälligen rechtkräftigen Verurteilung gelte die Un-
schuldsvermutung. Unter den gegebenen Umständen hätte er aber "keine
Chance bei der zuständigen kantonalen Behörde", weshalb er vorüber-
gehend darauf verzichte, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung insbesondere aus, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angegebenen mehr-
stündigen Verhöre bei den Festnahmen vom (…) und (…) 2008 seien in
ihrer Gesamtheit wenig differenziert, detailarm, unsubstanziiert und reali-
tätsfremd ausgefallen. Seine Verfolgungsvorbringen seien als offensichtli-
ches Konstrukt zu bezeichnen. Die ins Recht gelegten Beweismittel seien
auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbar; ausserdem handle es
sich um behördeninterne Dokumente, über welche der Beschwerdeführer
gar nicht verfügen könne. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers seien nicht überzeugend. Um weiteren Missbrauch zu
verhindern, würden die Dokumente eingezogen. Insgesamt sei es dem
Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die Asylvorbringen glaubhaft
darzutun, womit sich eine Prüfung hinsichtlich der Asylrelevanz erübrige.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg auf das im ersten Asylver-
fahren gewährte Asyl hingewiesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei
(Ende (…) 2008) habe sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatpro-
vinz Kahramanmaras niedergelassen. Da er wegen seiner früheren politi-
scher Probleme (vgl. Beschwerde S. 5) den Behörden bereits bekannt
gewesen sei, habe er erneut Schwierigkeiten bekommen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe er die bei den beiden Festnahmen erleb-
ten Verhöre detailreich und eingehend geschildert. Die eingereichten Be-
weismittel würden von der Vorinstanz zu Unrecht als Fälschungen qualifi-
ziert; die BFM-intern durchgeführte Dokumentenprüfung sei als ungenü-
gend zu betrachten, da eine "interne Analyse keine hundertprozentige Si-
cherheit" bieten könne (vgl. a.a.O. S. 6). Der Beschwerdeführer sei jeden-
falls davon überzeugt, dass die eingereichten Beweismittel echt seien.
Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, diese Unterlagen zusätzlich über
die Schweizer Botschaft in der Türkei überprüfen zu lassen.
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Seite 8
4.2.2 Bezüglich des Militärdiensts sei festzuhalten, dass dieser nicht der
Grund für seine Flucht gewesen sei; dies habe er bei den Befragungen
auch so zu Protokoll gegeben.
4.2.3 Es sei vorliegend davon auszugehen, dass nach dem Beschwerde-
führer gefahndet werde und seine Befürchtung, bei einer Rückkehr weite-
rer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, sich mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Die übereinstimmen-
den Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
sowie auch denjenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
ten Sachverhalts in der Tat nicht genügen:
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei zuerst am (…)
und daraufhin erneut am (…) 2008 unter dem Verdacht der PKK-
Unterstützung festgenommen, jeweils einige Stunden festgehalten und
verhört worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind dabei ober-
flächlich geblieben und im Wesentlichen nicht über allgemein formulierte
Gemeinplätze hinausgegangen. In diesem Zusammenhang hat das BFM
zutreffend festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Verlauf der beiden angeblich mehrstündigen Verhöre nicht zu veran-
schaulichen vermögen (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 ff.). Darüber hinaus
ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Be-
schwerdeführer, hätten sie ihn tatsächlich der Kollaboration mit der PKK
(so (…) und weiterer Aktivitäten für die Partei in Europa, vgl. a.a.O. S. 6
f.) verdächtigt, jeweils nach einigen Stunden freigelassen hätten, nur um
wenige Tage später aus den gleichen Gründen ein Verfahren gegen ihn
zu eröffnen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Verfolgungssituation
im erstinstanzlichen Verfahren vier Dokumente ins Recht gelegt: Zwei
Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft
F._______ vom (…) und (…) 2008, einen Hausdurchsuchungsbefehl vom
(…) 2008 und einen Haftbefehl vom (…) 2008. Die Vorinstanz hat diese
Dokumente als gefälscht qualifiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch dieser Schlussfolge-
rung des BFM an: So handelt es sich bei den beiden Schreiben des
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Seite 9
Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ in der Tat
um behördeninterne Akten, die grundsätzlich nicht an Aussenstehende
gelangen; mithin können sie dem Beschwerdeführer (respektive seinem
Vater) kaum und schon gar nicht im Original ausgehändigt worden sein.
Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht plausibel dar, wie eine solche
Beschaffung von Behördeninterna durch Angehörige eines angeblichen
Terrorverdächtigen gelungen sein soll. Bei den beiden anderen Dokumen-
ten, dem Hausdurchsuchungsbefehl und dem angeblichen Festnahmebe-
fehl, stechen formelle Mängel im Bereich der Stempel und Unterschriften
und generell im Erscheinungsbild ins Auge, wobei einer detaillierten Of-
fenlegung dieser Fälschungsmerkmale überwiegende öffentliche Ge-
heimhaltungsinteressen entgegenstehen (Verzicht auf eine Anleitung zur
formalen Verbesserung zukünftiger Fälschungen). Immerhin kann hin-
sichtlich des Haftbefehls, der in Abwesenheit des Beschwerdeführers er-
lassen worden sei (vgl. das amtsinterne Schreiben vom (…) 2008) fest-
gehalten werden, dass dazu von den zuständigen türkischen Untersu-
chungsbehörden ein entsprechendes Formular verwendet wird (vgl. auch
Protokoll Anhörung S. 5), wobei verschiedene formale Kriterien definiert
sind, die im vorgelegten Dokument nicht erfüllt sind. Ausserdem fällt auf,
dass beim angeblichen Haftbefehl vom (…) 2008 als Deliktsdatum der
(…) 2008 genannt ist, dies gemäss dem andern Dokument aber das Da-
tum des Hausdurchsuchungsbefehls gewesen sein soll. Der Beschwerde-
führer hatte auch nicht geltend gemacht, am (…) 2008 mit den türkischen
Sicherheitskräften konfrontiert worden zu sein, sondern jeweils ausge-
sagt, er sei am (…) und (…) 2008 von diesen festgenommen worden.
Insgesamt lassen sich diese vier Dokumente nach dem Gesagten daher
weder formal noch inhaltlich in Einklang mit seinen Aussagen bringen.
Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zu Recht als Fälschungen be-
zeichnet und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Nach dem
Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich dieser Dokumen-
te, namentlich eine Überprüfung vor Ort; der diesbezügliche Antrag ist
abzuweisen.
4.3.3 Schliesslich fallen bei Durchsicht der Akten zwei weitere klare Un-
glaubhaftigkeitsindizien auf:
Erstens hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 2. Juni 2009
zwar geltend gemacht, in der Türkei sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eröffnet worden, und angekündigt, er werde allfällige Verfahrensdoku-
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mente zu den Akten reichen (vgl. Protokoll S. 8), was in den fast drei Ja-
ren seither – ohne jede Erklärung von seiner Seite – nicht geschah.
Und zweitens hat er sich gemäss Akten im Zusammenhang mit der Re-
gistrierung der Geburt des zweiten Kinds am (…) durch eine Behörde des
angeblichen Verfolgerstaats, konkret offenbar das Türkische Konsulat in
G._______, eine Geburts- und eine Heiratsurkunde ausstellen lassen: Er
scheint sich damit einerseits im Sinn der Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz des Heimatsstaats gestellt zu ha-
ben (vgl. hierzu auch Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG); andererseits ist schwer
vorstellbar, dass ein in der Türkei angeblich wegen PKK-Unterstützung
per Haftbefehl Gesuchter solche konsularischen Unterstützungshandlun-
gen des türkischen Staats in Anspruch nehmen würde respektive könnte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
angeblich im (…) 2008 erlebten Festnahmen sowie das im Anschluss
daran angeblich erfolgte Strafverfahren nicht glaubhaft machen konnte,
und sich zur Stützung dieser Aussagen gefälschter Beweismittel bedien-
te.
4.5 Hinsichtlich des angeblich in der Türkei zu leistenden Militärdiensts ist
davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene angibt, dies sei nicht der Grund für das Verlassen des Heimat-
staates gewesen.
Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei die allgemei-
ne Wehrdienstpflicht kennt und dabei eine allfällige Bestrafung wegen
Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion
praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur
Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu beurteilen wäre. Zudem
wäre gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Wahrscheinlichkeit als sehr
gering einzustufen, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen
Militärdiensts in Krisenregionen gegen Angehörige der eigenen Ethnie
eingesetzt werden könnten.
4.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei seinen Anhörungen darauf
hingewiesen, dass mehrere seiner Geschwister in der Schweiz leben. Ei-
ne Durchsicht der entsprechenden Daten der im Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS) ergibt zwar, dass (…) Brüder und Schwestern
in den (…)er-Jahren in der Schweiz Asylverfahren eingeleitet haben. Die-
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Seite 11
se sind in zwei Fällen (Verfahren N (…) und N (…)) in dem Sinn negativ
verlaufen, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Die Verfahren
(…) Brüder endeten zwar mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
durch die erste respektive die zweite Instanz (Verfahren N (…) und N
(…)); bei beiden Angehörigen wurde vom BFM im Jahr (…) (wie zuvor ja
auch beim Beschwerdeführer) das Erlöschen des Asyls festgestellt und
die Flüchtlingseigenschaft widerrufen. (…) verstarb offenbar im Jahr (…)
in der Schweiz vor Abschluss seines Asylverfahrens (N (…)), das in der
Folge durch das BFM abgeschrieben wurde.
Unter diesen Umständen ergeben sich auch keine Hinweise auf die kon-
krete Gefahr einer so genannten Anschluss- oder Reflexverfolgung für
den Beschwerdeführer in der Türkei. Eine Solche wird denn auch von ihm
nicht explizit behauptet.
4.7 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Hinsichtlich der Tatsache, dass die Ehefrau und (…) Kinder des Be-
schwerdeführers in der Schweiz leben, die Ehefrau eine Jahresaufent-
haltsbewilligung und das erste Kind eine Niederlassungsbewilligung hat,
ist festzuhalten, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer allfällig gel-
tend gemachte Ansprüche im Rahmen der ausländerrechtlichen Geset-
zesbestimmungen und damit in kantonaler Kompetenz zu prüfen und
würdigen wären (vgl. zu Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 S. 172 ff.).
Mit Schreiben vom 12. April 2012 hatte der Beschwerdeführer mitteilen
lassen, er verzichte momentan umständehalber darauf, ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Wie in der Instrukti-
onsverfügung vom 26. März 2012 angekündigt, ist bei dieser Sachlage
davon auszugehen, er verzichte auf das Geltendmachen entsprechender
Wegweisungshindernisse im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht. Die Tatsache, dass dieser Verzicht angeblich im Zusam-
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Seite 12
menhang mit einer gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersu-
chungshaft (wegen möglicher Verwicklung in einen (…)) steht, vermag
den Eintritt dieser Säumnisfolge natürlich nicht zu verhindern. Es kann
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, dem Beschwer-
deführer bei der Verwirklichung allfälliger ausländerrechtlicher Ansprüche
behilflich zu sein, wenn er dabei selber bewusst untätig bleibt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei dieser Aktenlage
auf die Feststellung, dass vorliegend heute keine der in Art. 32 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) genannten
Voraussetzungen für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG (nämlich: gültige Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung, Auslieferungsverfügung oder Wegweisungsverfü-
gung nach Artikel 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erfüllt sind.
Ob es den Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich möglich und
zuzumuten wäre, mit dem Ehemann/Vater in die Türkei zurückzukehren,
um das Familienleben auf diese Weise weiter zu leben (vgl. BFM-Verfü-
gung S. 5 f.), kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren offen
bleiben.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
E-4721/2009
Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
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staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2.4 Mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Status der Angehörigen des
Beschwerdeführers in der Schweiz kann an dieser Stelle auf die Ausfüh-
rungen in E. 5 verwiesen werden.
6.2.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als völkerrechtlich zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Eine solche Situation, die den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss
konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei
seit vielen Jahren nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
6.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund seiner An-
gaben festzuhalten, dass er aus der Provinz Kahramanmaras stammt, wo
seine Eltern und weitere Angehörige leben. Sodann leben mehrere Ge-
schwister in C._______ und in (…). Der Beschwerdeführer verfügt über
einen Grundschulabschluss und über mehrjährige Erfahrungen im Er-
werbsleben. Es ist dem – soweit aktenkundig gesunden – Beschwerde-
führer folglich zuzumuten, nötigenfalls anfänglich mit Hilfe der erwähnten
Familienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine
Existenz aufzubauen.
6.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar. An diesen Feststellungen vermag auch das mit der
Beschwerde eingereichte Referenzschreiben nichts zu ändern, das den
Beschwerdeführer und seine Familie als gastfreundlich, integer, sympa-
thisch und aufgeschlossen beschreibt.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: